QP SHA Talstrasse

Sondernutzungsplan · Schaffhausen

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Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Schaffhausen
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Kt. BD
Beschlossen
18.02.2000
In Kraft seit
18.02.2000

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Kanton Schaffhausen Baudepartement

8201 Schaffhausen, 18. Februar2000 Rathaus

Tel. Direktwahl 052 / 632 73 87 Tel. Sekretariat 052 / 632 73 67 Fax 052 / 632 70 46

Schaffhausen, Privater Quartierplan „Talstrasse" Genehmigung

1. Der Stadtrat Schaffhausen hat am 7. Dezember 1999 den privaten Quartierplan „Tal­ strasse", umfassend den Erschliessungs-/Überbauungsplan und den Grundbepflan­ zungsplan sowie die Quartierplanvorschriften, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 18. Dezember 1999 bis 6. Januar 2000. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 20. Januar 2000 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um Genehmi­ gung des Quartierplanes „Talstrasse".

11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der Quartierplan öffentlich auf­ gelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

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111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Der vom Stadtrat Schaffhausen am 7. Dezember 1999 beschlossene private Quar­ tierplan „Talstrasse", umfassend den Erschliessungs- und Überbauungsplan und den Grundbepflanzungsplan sowie die Quartierplanvorschriften, wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Schaffhausen, mit genehmigten Quartierplanunterlagen (im Doppel) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt, mit genehmigten Quartierplanunterlagen (1-fach) - Tiefbauamt - Hochbauamt - Grundbuchamt - Meliorations- und Vermessungsamt - Kantonales Laboratorium - Amt für Grundstückschätzungen BAUDEPARTEMENT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Der Vorsteher:

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Ernst Neukomm Regierungsrat

- Quartierplan (3-fach)

Quartierplanvorschriften

Stadt Schaffhausen

jQuartierplan Talstrasse / Grundstück Nr. 6130!

Als privaten Quartierplan im Sinne von Art. 58 der Bauordn n von den Grundeigentümern genehmigt am ..2o. ;t. z

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Vom Stadtrat genehmigt am

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Stadt Schaffhausen

Quartierplan Talstrasse / Grundstück Kat. Nr.6130

Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 1. Dez. 1997 und Art ..58 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 29. Okt. 1996 erlässt der Stadtrat den von den Grundeigentümern erstellten privaten Quartierplan mit folgenden besonderen Bauvorschriften:

A. Einleitung

Art. 1 Quartierplangebiet

Art. 2 Inhalt des Quartierplans

Der Quartierplanperimeter ist begrenzt durch die Grenze des Grundstückes GB Nr. 6130. Die Perimeterfläche (Nettobaufläche) beträgt 4402 m2. Sie liegt vollumfänglichin der Zone Wh.

Der Quartierplan Talstrasse / Grundstück 6130 besteht aus • Quartierplanvorschriften • Erschliessungs- und Überbauungsplan mit Strassen, Wegen 'und Werkleitungen, 1 :500 • Übersichtsplan mit der Grundbepflanzung und den allgemein zugänglichen Spielflächen und - wiesen, 1:200

Die Projektpläne des Bauvorhabens im Massstab 1:200 sowie das Massenmodell 1:100 dienen als ergänzende Information ohne Vorschriftscharakter.

Planungsziel

Art. 3 Der Quartierplan bezweckt,

• das Grundstück zweckmässig zu überbauen, • eine sorgfältige Umgebungsgestaltung im Sinne von Art. 11 BauO und des Merkblattes der Stadt Schaffhausen für das Bauen in Gebieten mit besonderen Qualitäten vom April 1997 (empfindliches Gebiet), insbesondere unter Berücksichtigung des bestehenden weiträumigen Grüngürtels, • die Umgebung nach ökologischen Grundsätzen zu bepflanzen und zu bewirtschaften.

Angestrebt wird eine ruhige Wohnanlage ohne oberirdischen Verkehr.

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Lärmschutz

Art. 4 Gestützt auf Art. 20a der Bauordnung gilt für das ganze Quartierplangebiet

die Lärmempfindlichkeitsstufe II.

Aufgrund des Lärmbelastungskatasters können die Immissionsgrenzwerte nach LSV im ganzen Quartierplangebiet eingehalten werden; ein separates Lärmschutzgutachten ist demzufolge nicht mehr erforderlich. B. Nutzungsvorschriften Baudichte

Art. 5 Nach Massgabe von Bauordnung und Zonenplan beträgt die zulässige

Bruttogeschossfläche insg·esamt 3302 m2 zuzüglich Bonus für unterirdische Parkierung. Sie berechnet sich wie folgt:

•

• •

Ausnützung nach Art. 40 Abs. 3 BauO: 4402 m2 Nettobaufläche x 0,75= 3302 m2 Bonus für unterirdische Parkierung*: Berechnung für Wohnen: 3302 m2 BGF Wohnen* : 100 x 80 % = 26 Pflichtplätze (PP) gemäss Parkplatzverordnung, davon 6 oberirdische Besucher-PP= 20 anrechenbare PP, 20 PP x 10 m2 x 0,75 = 150 m2 BGF

3302 m2

150 m2

* Die massgebliche Berechnung des Bonus richtet sich nach der definitiven

Anzahl der unterirdisch angelegten Pflichtabstellplätze gemäss Baugesuch.

Nutzweise

Art. 6 Die Nutzungsweise richtet sich nach der Zonenordnung; das ·

Quartierplangebiet ist vorwiegend für das Wohnen vorgesehen. Für Büros und Praxen mit wenig Publikums-verkehr können höchsten� 25 % der . Bruttogeschossfläche vorgesehen werden. C. Bau- und Gestaltungsvorschriften

Gesamtwirkung

Art. 7 Alle Bauten und Anlagen mitsamt deren Umgebung sind in ihren Proportionen

und Einzelheiten so zu gestalten, dass eine gute und harmonische

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Gesamtwirkung im Sinne des bestehenden Quartier- und Landschaftsbildes erzielt wird.

Art. 8 Stellung der Bauten

Die Stellung der Bauten ergibt sich aus der Lage der Baulinien und den Abstandsvorschrifteri der Bauordnung. Im Überbauungsplan werden eingetragen: Bestehende Baulinien

strich- strich

Art. 9 (schwarz)

Geschosszahl

Zwecks Reduktion der Oberbauten Fläche wird die Zahl der Vollgeschosse gestützt auf Art. 41 Bauo,· Abs. 2, von 4 auf 6 erhöht.

Art. 10 Dachform

Flachdächer sind extensiv zu begrünen, das Merkblatt „ Fassaden- und Dachbegrünung" des Referates für Bau und Umwelt vom März 1999 ist anzuwenden.

Art. 11 Materialwahl, Farbgebung

Im Quartierplangebiet sind nur verputzte Hauptfassaden zulässig. Gestalterische Elemente oder einzelne Bautene wie Attikageschoss, Treppenhaus und dergleichen können in Metall, Beton, Faserzementplatten oder Holz ausgeführt werden, sofern sie sich gut einordnen oder konstruktiv bedingt sind. Die Materialwahl und die Farbgebung bedarf der Zustimmung des städtischen Hochbauamtes im Rahmen des Baubewilligungs- bezw. des Baukontrollverfahrens. D. Erschliessung

Art. 12 Erschliessung

Das Quartierplangebiet wird durch die bestehende öffentliche Talstrasse erschlossen.

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Die internen Wege und Zufahrten sind private Anlagen.

10 weitere Artikel

Art. 13 Autoabstellplätze

Es gilt die Verordnung des Grassen Stadtrates Ober die Erstellung von privaten Autoabstellplätzen (Parkplatzverordnung PPVO) vom 5.6.1990. Das Quartierplangebiet gilt als übriges Gebiet.mit öffentlichem Verkehr ge�äss Art. 11 PPVO, das heisst, es gilt die um 20% reduzierte Anzahl der Pflichtplätze. Pro 6 Wohnungen ist ein Besucherparkplatz oberirdisch bzw. im Freien anzuordnen und als solcher zu t::>ezeichnen. Die übrigen, freiwilligen Besucherparkplätze können unterirdisch angelegt werden, sofern sie frei zugänglich sind. Besucherparkplätze dürfen nicht vermietet oder anderweitig belegt werden.

Art. 14 Kehricht

Es sind auf privatem Grund und nach Rücksprache mit dem städtischen Tiefbauamt geeignete Standplätze für ContaJner vorzusehen. Die genauen Standorte sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Zur Verwertung von Grün- und Gartenabfällen ist eine gemeinsame Kompostieranlage zu erstellen. Der genaue Standort ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Antennen

Art. 15

Es gilt die Antennenverordnung des Grassen Stadtrates vom 27.4.1976. Parabolantennen werden bewilligt, soweit sie nicht an exponierter Lage störend in Erscheinung treten. Entwässerung

Art. 16

Das Quartierplangebiet wird im Mischsystem entwässert.

Erforderliche Durchleitungsrechte auf privatem Grund sind im Grundbuch einzutragen, sofern sie nicht Bestandteil des Erschliessungsplans und damit des Quartierplans sind. Das anfallende Meteorwasser ist auf privatem Grund versickern zu lassen. Über die Versickerungsmöglichkeiten ist im Zuge der Aushubarbeiten und im Einvernehmen mit dem städtischen Tiefbauamt zu entscheiden. 5

E. Bepflanzungsplan

Art. 17 Grundsätze

Die Grundbepflanzung innerhalb 'des Quartierplangebietes hat sich nach folgenden Grundsätzen zu richten: a) Für die Grundbepflanzung gemäss Bepflanzungsplan dürfen nur einheimische und standortgemässe Pflanzen verwendet werden; b) es ist eine umweltfreundliche Pflege anzustreben; c) der bestehende, charakteristische Grüngürtel am Nordhang des Grubentales ist mittels· einer neuen Hangbepflanzung längs der nördlichen Parzellengrenze wiederherzustellen/ sie besteht aus einer einheimischer Wildhecke (2,5 - 3,0 m Höhe) am Fuss des Hanges und einer oberen Baumreihe mit hochstämmigen Bäumen; d) für die Bepflanzung und deren Pflege ist der jeweilige Grundeigentümer zuständig; e) zur Sicherstellung einer angemessenen Begrünung darf der Grünflächenanteil nicht kleiner sein als 55% der nicht überbauten Grundstücksfläche; f) die Grundzüge und wesentlichen Elemente der Bepflanzung einschliesslich der öffentlich zugänglichen Spielplätze und -wiesen sind im Bepflanzungsplan festgelegt; g) Stützmauern oder ähnliche Kunstbauten im Gelände sind vorwiegend mit standortgemässen Materialien wie z. B. Kalksteinquader usw. zu erstellen und zu begrünen; h) die Stadtgärtnerei bezeichnet die schützenswerten Bäume laut Inventar vom 25.4.1990, resp. 9.8.99; i) spätestens vor Baubeginn ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen/ mit welchem auch die Pflanzenarten festgelegt werden; die Empfehlungen des Merkblattes des Referates für Bau und Umwelt vom März 1999 sind zu berücksichtigen. F. Verschiedene Bestimmungen Energiekonzept

Art. 18 Gestützt auf Art. 2, Abs. 2 der Bauordnung werden für das Quartierplangebiet

die Zielwerte der SIA-Empfehlung 380/1 „Energie im Hochbau" sowie die SIA­ Norm 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau" als verbindlich erklärt.

Das Quartierplangebiet wird von einer gemei.nsamen Heizzentrale mit Wärme versorgt. Die Heizzentrale ist im geplanten Bauvolumen unterzubringen und wird beim Baubewilligungsverfahren festgelegt.

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Spielplätze

Art. 19 Die Spielflächen haben nach Art. 29 Abs. 1 der Bauordnung mindestens 1/10

der Bruttowohnfläche zu betragen, bei voller Ausnutzung sind somit 345 m2 auszuscheiden. Sie setzen sich zusammen aus dem Quartierspielplatz mit Spielwiese, den Hartbelagsflächen sowie den Kleinkinderspielplätzen im Nahbereich zu den Wohnungen. Für die Dimensionierungen gelten die Richtlinien der Pro J uventute bzw. die Empfehlungen der Stadtgärtnerei. Die Kleinkinderspielplätze sind im Rahmen des Baubewilligungverfahrens detailliert auszuweisen�

Art. 20 behindertengerechtes Bauen

Art. 2 1

Anmerkung im Grundbuch

Art. 22 Inkrafttreten

10% der Wohnungen sind nach den Richtlinien des CRB für behindertengerechtes Bauen zu konzipieren. Der Quartierplan ist im Grundbuch anmerken zu lassen.

Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

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