QP SHA Weissthurngut
Sondernutzungsplan · Schaffhausen
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- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Gemeinde
- Schaffhausen
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. BD
- Beschlossen
- 11.09.2006
- In Kraft seit
- 11.09.2006
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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Schaffhausen, Privater Quartier plan "Weissthurngut" sowie Auf hebung des bestehenden Quar tierplanes "Weissthurngut" (Ver fügung vom 19. Februar 2002); Genehmigung Schaffhausen, 11. September 2006
Verfügung 1. Der Stadtrat hat am 6. Juni 2006 den privaten Quartierplan "Weissthurngut", umfassend den Überbauungsplan, den Erschliessungs- und Umgebungsplan, die Geländeschnitte und die Quartierplanvorschriften sowie die Aufhebung des bestehenden Quartierplanes "Weissthurgut" (Verfügung vom 19. Februar 2002, umfassend den Überbauungsplan, den Erschliessungs- und Umgebungsplan und die Quartierplanvorschriften) beschlos sen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 9. Juni bis 29. Juni 2006. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 9. Juni 2006 benachrichtigt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 ersucht der Stadtrat um Genehmigung des privaten Quartierplanes "Weissthurngut" sowie um die Aufhebung des bestehenden Quartierpla nes "Weissthurngut" (Verfügung vom 19. Februar 2002).
11. 1. Quartierpläne und deren Aufhebung bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V. m. Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Geneh migung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepar tement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der private Quartierplan "Weissthurngut" sowie die Aufhebung des bestehenden Quartierplanes "Weissthurngut" rechtmässig zustande gekommen sind. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurden der neue Quar tierplan sowie der aufzuhebende Quartierplan öffentlich aufgelegt und die betroffe nen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Ge nehmigungsverfahren wurden die nachfolgenden Ergänzungen zum neuen Quartier plan vorgebracht.
3. Quartierplanvorschriften Art. 11 Auch wenn in Art. 11 der Quartierplanvorschriften die maximale Höhe in Metern über Meer festgelegt wird, so bleibt Art. 27 BauO in Verbindung mit Art. 4 1 BauO beste hen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den privaten Quartierplan "Weissthurngut" erteilt werden. Gleichzeitig kann die Aufhebung des bestehenden Quartierplanes "Weissthurngut" (Verfügung vom 19. Februar 2002) genehmigt werden. 111. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Der vom Stadtrat Schaffhausen am 6. Juni 2006 beschlossene private Quartierplan "Weissthurngut", umfassend den Überbauungsplan, den Erschliessungs- und Umge bungsplan, die Geländeschnitte sowie die Quartierplanvorschriften, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Gleichzeitig wird der bestehende Quartierplan "Weissthurngut" (Verfügung vom 19. Feb ruar 2002), umfassend den Überbauungsplan und den Erschliessungs- und Umgebungs plan sowie die Quartierplanvorschriften, aufgehoben. 3. Mitteilung an: - Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungsund Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EWS, Mühlenstrasse 19, 8200 Schaffhausen - Hochbauamt - Rechtsdienst des Baudepartements - Vermessungsamt - Bauinspektorat - Tiefbauamt - Amt für Grundstückschätzung - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz
Regierungspräsident Quartierplan "Weissthurngut" (5-fach) 2
Quartierplanvorschriften
KANTON SCHAFFHAUSEN STADT SCHAFFHAUSEN PRIVATER QUARTIERPLAN WEISSTHURNGUT QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN VON DEM GRUNDEIGENTÜMER GENEHMIGT: DATUM/ UNTERSCHRIFT:
GB. NR. 1915, 1913 VON DEN GRUNDEIGENTÜMERN GENEHMIGT: GB. NR. 9718 BAUGESELLSCHAFT WEISSTHURNGUT 8200 SCHAFFHAUSEN
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DATUM/ UNTE SCHRIFT:� ,;)�� �HERR PETER BANZIGER / l . fJ "'2 DATUM/ UNTERSCHRIFT:
��g���:T���b��AG DATUM/ UNTERSCHRIFT: VOM PROJEKTENTWICKLER GENEHMIGT:
HERR ALBERT HOTZ
HOTZPROJEKTE STEFFENSTR. 2, 8458 DORF
DATUM/ UNTERSCHRIFT:
VOM ARCHITEKTEN GENEHMIGT:
HERR DOMINIC MEISTER
DOST DESIGN GMBH MÜHLENSTR. 26, 8201 SCHAFFHAUSEN
DATUM/ UNTERSCHRIFT:
VOM STADTRAT GENEHMIGT AM: NAMEN DES STADTRATES
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DER STADTPRÄSIDENT
DER STADTSCHREIBER (
O 9. Juni 2006 EINSCHREIBEN AN BETROFFENE VOM · 0 9
BIS
ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM
2006
2 9. Juni 2006
VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT I
IM EINVERSTÄNDISS MIT DEN
GB. NR. 1914
DATUM/ UNTERSCHRIFT: 2.3. t1' Dft1-U.MJ,UNTER�
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GB. NR. 1279
GB. NR. 5186
GB. NR. 4838
r/J/1
· IC-�-G.t:
GB. NR. 1268
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FORMAT 30/21
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Wohneigentümer GB. NR. 8439 8200 Schaffhausen DATUM/ UNTERSCHRIFT:
DATUM/ UNTERSCHRI T: OBJEKT NR. 05012
DATUM I UNTERSCHRIFT/C. �-cc
DATUM 13 . FEB. 2006
Privater Quartierplan Weissthurngut
INHALTSVERZEICHNIS A. Art. Art. Art. Art.
ALLGEMEINES 1 2 3 4
Quartierplangebiet Bestandteile Verhältnis zu Bau- und Zonenordnung Planungsziel
B.
NUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 5
Art. 6 Nutzweise
Mass der Nutzung
C.
BAUVORSCHRIFTEN
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Bestehende Bauten
Baubereiche Baulinien Baubereiche Gebäudelänge Gebäudehöhe, Geschosszahl
D.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16 Gesamtwirkung
Teilgebiet HH (Hanghaus) Teilgebiet H SW (Haus Südwest) Bauweise Dachform
E.
ERSCHLIESSUNG
35 weitere Artikel
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21 Grundsatz
Fusswege Parkierung Kanalisation und Werkleitungen, Trafostation, Wärmeversorgung, Antenne Kehricht
F.
UMGEBUNGSGESTALTUNG
Art. 22
Art. 23
Art. 24 Allgemeines
Kinderspielplätze Einfriedungsmöglichkeit
G.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25
Art. 26 Anmerkungen im Grundbuch
Inkrafttretung
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Privater Quartierplan Weissthurngut
Gestützt auf Art. 17+18 des Baugesetzes (BauG) für den Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 und Art. 58 der Bauordnung (BO) der Stadt Schaffhausen vom 10.5.2005 beschliessen die Grundeigentümer im Gebiet „Weissthurngut“ folgende privaten Quartierplanvorschriften. A.
ALLGEMEINES
Art. 1 Quartierplangebiet 1 Das Quartierplangebiet liegt am Südhang des Stokarberges. Es wird begrenzt durch: – Im Norden und Osten: – Im Süden: – Im Westen:
best. Wohnquartier Rammersbühl Stokarbergstrasse best. Wohnquartier Stokarbergstrasse/Schildgutstrasse
Es ist erschlossen und umfasst eine Fläche von ca. 9'273 m². Es enthält folgende Grundstücke: GB Nr. 1913, 1915, 9718. Genaue Lage und Umfang des Quartierplangebietes sind aus dem Überbauungsplan M. 1:500 ersichtlich (Perimeter). Im Rahmen der Ueberarbeitung des Quartierplans wird die Grenze zwischen GB Nr. 1915 und 9718 neu festgelegt. 2 Die Grundstücke liegen in der Wohnzone W2 3 Im Quartierplangebiet stehen 4 Gebäude (BK Nr. 1035, 1034, 1034A, 1034B). Diese werden ins Bebauungskonzept integriert.
Art. 2 Bestandteile
1 Der private Quartierplan Weissthurngut besteht aus: – Quartierplanvorschriften – Überbauungsplan M. 1:500 mit Schnitten – Erschliessungs- und Umgebungsplan M. 1:500
Art. 3 Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
Wo der Quartierplan keine besonderen Anordnungen trifft, ist die jeweils gültige Bau- und Zonenordnung massgebend.
Art. 4 Planungsziel
Ziel des Quartierplanes ist es: – Entwicklung einer Wohnbebauung von überdurchschnittlicher Qualität. – Die Wohnbebauung soll sich insbesondere durch folgende Kriterien auszeichnen: • hoher Wohnwert
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Privater Quartierplan Weissthurngut
– – – – –
B.
• Einordnung der Wohnbauten in die bestehende Parksituation unter Einbezug von Baumbestand, Bauteilen, Topografie etc.; gemäss Merkblatt für das Bauen in Gebieten mit besonderen städtebaulichen und landschaftlichen Qualitäten (schutzwürdiges Ensemble). Der spez. Lagequalität angepasste Fahrerschliessung der verschiedenen Baubereiche Ausrüsten mit gemeinsamen Anlagen soweit sinnvoll (Spielflächen, Autoeinstellhalle, Energiezentralen) Fusswege Rechtliche Sicherstellung der qualitativen Ziele Das Grundstück so zu überbauen, dass gute Vorausetzungen für eine passive Energienutzung und geringen Energieverbrauch geschaffen werden.
NUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 5 Nutzungsweise
1 Wohnnutzung oder nicht störende, gewerbliche Nutzung nach Art. 44 BO sind zulässig.
Art. 6 Mass der Nutzung
1 Gestützt auf Art.40 Abs.3 BO wird die max. zulässige BGF im ganzen QP-Gebiet auf 3'709.00 m² festgesetzt. ( AZ = 0,40 ) 2 Aufteilung der zulässigen BGF in die einzelnen Teilgebiete (im Überbauungsplan festgehalten). BGF m² Teilgebiet BEST. WH (Bestehendes Wohnhaus) 450.00 Teilgebiet GB. Nr. 1913: BEST. T (Bestehende Trotte) und H SW (Haus Südwest) 430.00 Teilgebiet HH (Hanghaus) Teilgebiet HH SW (Hanghaus Südwest)
2'449.00 380.00 Total zulässige BGF
3'709.00
Für das gesamte Teilgebiet BEST. WH, inkl. Garagengebäude ist eine anrechenbare BGF von 450 m² verbindlich festgelegt. Vorbehalten bleibt Art. 34 BauG, Ausbau des vorhandenen Bauvolumens in Altbauten.
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C.
BAUVORSCHRIFTEN
Art. 7 Bestehende Bauten
1 Die bestehenden Bauten sollen in ihrer heutigen Gestalt erhalten bleiben; gemäss Merkblatt für das Bauen in Gebieten mit besonderen städtebaulichen und landschaftlichen Qualitäten (schutzwürdiges Ensemble). Anbauten können gemäss den Angaben im Überbauungsplan erfolgen.
Art. 8 Baubereiche
2 Es sind folgende Baubereiche ausgeschieden: – Baubereiche für Gebäude eingeschossig bis viergeschossig – Baubereiche für offene Gebäudeteile 1-geschossig – Baubereiche für offene Gebäudeteile mehrgeschossig 3 Die Baubereiche für mehrgeschossige An-/Vorbauten sind für Balkone/Veranden/ Wintergärten/Geräteräume/Pergolas usw. vorgesehen. Unter Berücksichtigung der festgelegten BGF können max. 25 % für Hauptnutzungen beansprucht werden. 4 Innerhalb der Baubereiche für offene Gebäudeteile sind Pergolas, Balkone, Vordächer, gedeckte Sitzplätze usw. zulässig. 5 Ausserhalb der überbaubaren Grundstückflächen sind nur Nebenbauten und Bauteile wie Containerunterstände, Veloständer, Garagen, Kinderwagenräume, gedeckte Spielflächen, gedeckte Aussentreppen usw. zulässig. Im Bereich zwischen HH und HH SW sind keine Hochbauten möglich.
Art. 9 Baulinien Baubereiche
1 Die Masse der Baubereiche sind im Überbauungsplan verbindlich festgelegt. 2 Für die Grenze GB Nr. 1915/9718 gilt für die Unterflur-Autoeinstellhalle das Grenzbaurecht, resp. Unterbaurecht.
Art. 10 Gebäudelänge
Die Gebäudelängen von Haupt- und Nebenbauten sind innerhalb der Baubereiche frei. Die geschlossene Bauweise innerhalb der Baubereiche ist erlaubt.
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Art. 11 Gebäudehöhe, Geschosszahl
1 Die max. Gebäudehöhen innerhalb der einzelnen Teilgebiete für Neubauten sind in den Schnitten zum Überbauungsplan festgelegt. Sie betragen bis OK Aussenwand bzw. OK. Kniestock: max. Höhe – Teilgebiet HH (Hanghaus) – Teilgebiet HH SW (Hanghaus Südwest)
472.00 M.ü.M. 474.00 M.ü.M
Technisch bedingte Dachaufbauten sind über die festgelegten max. Höhen hinaus gestattet. 2 Die max. Geschosszahl innerhalb der einzelnen Teilgebiete für Neubauten sowie die Staffelung der Geschosse sind im Überbauungsplan festgelegt. Gestützt auf Art.38 Abs.2 BO gelten folgende max. Geschosszahlen: – Teilgebiet HH (Hanghaus) – Teilgebiet HH SW (Hanghaus Südwest)
4 Geschosse 2-3 Geschosse
– Teilgebiet GB. Nr. 1913: BEST.T (best. Trotte und H SW (Haus Südwest) 2 Geschosse
D.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 12 Gesamtwirkung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung so zu gestalten, dass eine sehr gute Gesamtwirkung erreicht wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die besondere Stimmung und Ausstrahlung der bestehenden Parksituation erhalten bleibt. Die detaillierte Umgebungsgestaltung ist im Rahmen von Baugesuchen nachzuweisen.
Art. 13 Teilgebiet HH (Hanghaus)
Das Gebäude im Teilgebiet HH (Hanghaus) ist so zu gestalten, dass es sich optisch in die bestehende Topografie eingliedert und sich in die bestehende Parksituation einordnet.
Art. 14 Teilgebiet GB Nr. 1913: Best. T (best. Trotte) und H SW (Haus Südwest)
Die Positionierung des Gebäudes im Teilgebiet GB. Nr. 1913: BEST.T (best. Trotte) und H SW (Haus Südwest) erfolgt gemäss der Regelbauweise der Bauordnung. Offene Gebäudeteile (z. B. gedeckte Verbindung zwischen Trotte und Haus Südwest) sind möglich.
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Art. 15 Bauweise
Die Bauweise ist in allen Teilgebieten frei.
Art. 16 Dachform
Bei den Hauptgebäuden des Teilgebietes HH und HH SW sind nur Flachdächer zulässig. Beim Hauptgebäude des Teilgebietes GB. Nr. 1913: BEST.T (best. Trotte) und H SW (Haus Südwest) ist ein Flachdach oder ein Giebeldach mit Firstrichtung Ost-West zulässig. E.
ERSCHLIESSUNG, VER- UND ENTSORGUNG
Art. 17 Grundsatz
1 Die Erschliessung, Ver- und Entsorgung ist im Überbauungsplan und im Erschliessungs- und Umgebungsplan festgehalten. Sie legen folgende Sachverhalte verbindlich fest: – Lage der Zufahrt Autoeinstellhalle – Ungefähre Lage der unterirdischen Autoeinstellhalle – Ungefähre Lage und Grösse einer eventuellen unterirdischen Garage für Baubereich HH SW – Generelle Linienführung der Fusswege, welche im Rahmen der Umgebungsgestaltung den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. 2 Die Autoeinstellhalle samt Zufahrt ist ab best. Stützmauer unterirdisch und überdeckt zu gestalten. Im Bereich der Grenze zu GB Nr. 1915 (Unterbaurecht Tiefgarage) ist die Ueberdeckung mit mind. 40 cm Humus vorzusehen. 3 Die Zufahrt zum Baubereich HH SW erfolgt von Norden über die Schildgutstrasse.
Art. 18 Fusswege/Plätze
Mit den jeweiligen Baugesuchen ist die genaue Linienführung festzulegen.
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Art. 19 Parkierung
1 Der Parkplatzbedarf ermittelt sich aus der Parkplatzverordnung vom 5.6.90. 2 Die erforderlichen Parkplätze für das Teilgebiet HH sind entsprechend den Angaben im Überbauungsplan unterirdisch in der Autoeinstellhalle anzuordnen. 3 Die Parkplätze der Teilgebiete GB. Nr. 1913: BEST.T (best. Trotte) und H SW (Haus Südwest) und HH SW können oberirdisch angeordnet werden. 4 Die Parkplätze und Zufahrt des Teilgebiets BEST. WH befinden sich vorläufig, gemäss Angaben im Überbauungs- und Erschliessungsplan, in der best. Garage oder sind allenfalls in zu erstellenden Ersatzanlagen unterzubringen. 5 Die genaue Lage und Anzahl der Parkplätze innerhalb einer Bauetappe ist mit dem Baugesuch festzulegen.
Art. 20 Kanalisation und Werkleitungen, Trafostation, Wärmeversorgung, Antenne
1 Das ganze Quartierplangebiet ist erschlossen. Die detaillierte Planung von Kanalisation und Werkleitungen, Trafostation, Wärmeversorgung und Antenne hat im Rahmen von Baugesuchen in Absprache mit der Stadt zu erfolgen. 2 Unterhalb von Baumkronen, der gem. Art. 22 Abs. 1 schutzwürdigen bzw. erhaltenswerten Bäume, dürfen keine Grabarbeiten vorgenommen werden; die Stadt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. 3 Es gilt die kant. Energiehaushaltverordnung. Empfohlen werden die Einhaltung des Minergie-Standards, die Verwendung von erneuerbaren Energien sowie der Bezug von Energiedienstleistungen.
Art. 21 Kehricht
Für die Kehrichtabfuhr sind im engeren Bereich des im Überbauungsplan bezeichneten Standortes Sammelcontainer, in Kontakt mit dem Tiefbauamt, bereitzustellen.
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F.
UMGEBUNGSGESTALTUNG
Art. 22 Allgemeines
1 Der Baumbestand gemäss Erschliessungs- und Umgebungsplan basiert auf dem Bauminventar für das Quartierplangebiet, erstellt durch die Stadtgärtnerei am 22.10.90. Er zeigt auf, welche Bäume zu schützen, erhaltenswert resp. nicht erhaltenswert sind. Zudem wird festgelegt, welche Bäume gefällt werden dürfen. Das Fällen zusätzlicher Bäume sowie Neupflanzungen werden im Rahmen von Baugesuchen in Absprache mit der Stadtgärtnerei festgelegt. Die Baubereiche haben gegenüber bestehenden Bäumen nur Gültigkeit, wenn der nachhaltige Bestand der tangierten Bäume sichergestellt ist. 2 Für die Freifläche zwischen den einzelnen Teilgebieten wird eine Grünflächenziffer von 60 % festgelegt. Somit sind 60 % der Freifläche als Grünflächen zu gestalten. Das Dach der Autoeinstellhalle zählt zu den Freiflächen. 3 Die Flachdächer der Hauptbauten sind zu begrünen. 4 Die strassenbegleitende Abschlussmauer an der Stokarbergstrasse ist zur Gänze zu erhalten. Ausnahme bildet die Zufahrt zur Unterflur-Autoeinstellhalle. 5 Die detaillierte Gestaltung der Umgebung wird im Rahmen von Baugesuchen im Umgebungsgestaltungsplan festgelegt Dabei gelten folgende Grundsätze. - Für die Grundpflanzung dürfen nur standortgemässe Pflanzen verwendet werden. - Es ist eine umweltfreundliche Pflege anzustreben. - Das Areal ist als Trittsteinbiotop für die Vogelwelt zu erhalten und zu fördern.(Art.20 NHV, Artenschutz) - Stützmauern und ähnliche Kunstbauten sind mit winterharten Hänge- oder Kletterpflanzen zu begrünen. - Die Fusswege im Park sind zu chaussieren. Asphaltbeläge sind nicht zulässig.
Art. 23 Kinderspielplätze
1 Die Spielflächen haben nach Art. 29 Abs.1 BO mindestens 1/10 der Bruttogeschossfläche zu betragen (Nachweis im Rahmen von Baugesuchen im Umgebungsgestaltungsplan). 2 Die Erschliessungsflächen z. B. Zugangswege, Vorplätze etc. können als Spielflächen angerechnet werden. 3 Die Spielplätze sind im engeren Bereich des im Erschliessungs- und Umgebungsplan bezeichneten Standortes zu erstellen.
Art. 24 Einfriedungsmöglichkeit
Entlang der Grenzen GB Nr.1915 dürfen gegen die angrenzenden Parzellen Einfriedungen erstellt werden. Diese müssen den Zielen der übergreifenden Parksituation und dem Natur- und Ensemble-Schutz entsprechen und sind im Rahmen des Umgebungsgestaltungsplanes bewilligen zu lassen. Die Dienstbarkeit „Freihaltebereich“ gemäss Servitut mit GB Nr.1915 ist zu berücksichtigen. Seite 9
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G.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25 Anmerkungen im Grundbuch
Der Quartierplan ist für die Grundstücke, auf die er Anwendung findet, im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 26 Inkrafttretung
Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.
Schaffhausen, den 13. Februar 2006
Der Projektverfasser Dost Design GmbH Mühlenstrasse 26 8201 Schaffhausen
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