Merishausen; Eglisbarmen u. Guger

Grundwasserschutzzonen · Merishausen

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Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Merishausen
Kanton
Schaffhausen
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Kanton
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10.7.2015

Gemeinde Merishausen

Kanton Schaffhausen

SCHUTZZONENREGLEMENT Für die Quellfassungen " Eglisbarmen und Guger " der Wasserversorgung Merishausen

Inhaltsübersicht I

Artikel

Allgemeines Begriffe Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien Geltungsbereich Lage innerhalb der Gemeinde Weitere gesetzliche Bestimmungen

II

Nutzungsbeschränkungen (Gliederung gemäss Bundes-Wegleitung Grundwasserschutz) Weitere Schutzzone (Zone S 3) Engere Schutzzone (Zone S 2) Fassungsbereich (Zone S 1) Schutz des Fassungsbereichs

III

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Anmerkung im Grundbuch Informationspflicht Vollzug und Überwachung Strafbestimmungen

Art. 10

Art. 11

Art. 12

16 weitere Artikel

Art. 13

Art. 14 -1-

10.7.2015

I

Allgemeines

Art. 1 Begriffe

Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung erforderlichen Nutzungsbeschränkungen sowie die zu treffenden Massnahmen fest. Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: Fassungsbereich Zone S 1 Engere Schutzzone Zone S 2 Weitere Schutzzone Zone S 3 Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der engeren Schutzzone soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen geschützt werden. Die weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im Übergang zum anschliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen. Die Grundwasserschutzzone um die Trinkwasserfassung bildet eine Zone S im Sinne von Anhang 4 Ziffer 12 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien

-

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20);

-

Eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201);

-

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen vom 18. Mai 2005 (ChemikalienRisikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81);

-

Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0);

-

Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01);

-

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 18. Mai 2005 (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV; SR 916.161);

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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern vom 10. Januar 2001 (DüngerVerordnung, DüV; SR 916.171);

-

Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt BAFU) 2004;

-

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 27. August 2001 (EG GSchG; SHR 814.200);

-

Verordnung über die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 6. Mai 1986 (Organisationsverordnung; SHR 172.101)

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Art. 3 Geltungsbereich

Grundlage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeologische Bericht (Nr. 2014.3730) vom 25. April 2014 für die Quellen Eglisbarmen resp. der Bericht (Nr. 2014.4035) vom 6. August 2014 für die Quellen Guger, beide verfasst durch das Geologische Büro Dr. Lorenz Wyssling AG, Pfaffhausen. Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan (Nr. 8232.01.11) im Massstab 1:1‘000, erstellt durch die Waldburger Ingenieure AG mit Datum vom 8.7.2015. Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan bilden eine Einheit.

Art. 4 Lage innerhalb der Gemeinde

Die Lage innerhalb der Gemeinde ist im Zonenplan im Massstab 1: 5‘000 der Gemeinde Merishausen ersichtlich.

Art. 5 Weitere gesetzliche Bestimmungen

Weitere Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzrechts sowie des Gewässerschutzrechts bleiben vorbehalten.

II

Nutzungsbeschränkungen

Art. 6 Weitere Schutzzone (Zone S 3)

In der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen und Bestimmungen: a)

Baustellen Für Grossbaustellen, Installationsplätze und Terrainveränderungen mit Abgrabungen ist eine Bewilligung gemäss Art. 32 GSchV erforderlich.

b) Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, ist verboten. Zugelassen sind landwirtschaftliche Ökonomiegebäude sowie Bauten mit Anfall von häuslichem Abwasser. Die Lagerung von Mineralölprodukten für eigene Heizzwecke für höchstens zwei Jahre ist gestattet. Bauliche Eingriffe unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels bzw. im Bereich der wasserführenden Schichten sind untersagt.

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Güllebehälter, Mistplatten, erdverlegte Gülleleitungen und Raufuttersilos müssen dicht erstellt werden und sind durch entsprechenden Unterhalt baulich in einwandfreiem Zustand zu halten. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. c)

Wärmenutzung aus dem Untergrund Das Erstellen und Betreiben von Kreisläufen mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden oder dem Wasser Wärme entziehen oder zuführen, ist verboten.

d) Abwasseranlagen Abwasserreinigungsanlagen und sanitäre Anlagen mit Sickergruben sind nicht zulässig. Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtigkeitskontrollen möglich sind. Sie haben den in der SIA Empfehlung V 190 umschriebenen Dichtigkeitsanforderungen für die Zone S zu genügen. Schmutzwasserleitungen sind in den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Für fugenlose oder verschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf deren Dichtigkeit zu prüfen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. e)

Versickerungsanlagen Die Versickerung von Abwasser sowie die Erstellung von Latrinen mit Sickergruben sind verboten. Eine Ausnahme kann bei nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen gemacht werden, wenn dieses über eine bewachsene Bodenschicht versickert wird.

f)

Strassen Bei der Erstellung neuer Strassen, auf welchen der Transport wassergefährdender Stoffe erlaubt ist, ist eine dichte, vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Bestehende Strassen sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Das Strassenabwasser darf seitlich der Strasse grossflächig (nicht punktuell) zur Versickerung kommen, wobei die Entwässerung der Fahrbahn über die Schulter zu erfolgen hat. Die Anwendung von Lackbitumen ist verboten.

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g) Landwirtschaft Die landwirtschaftliche Nutzung ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und Einschränkungen gestattet: -

Bei einer ackerbaulichen Nutzung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass der Bracheanteil zeitlich auf ein Minimum reduziert wird. Für die Überwinterung ist grundsätzlich eine Begrünung anzustreben.

-

Das Anlegen und Betreiben von Container-Kulturen ist verboten.

-

Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Feld und das Erstellen von Kompostmieten auf unbefestigtem Boden sind verboten.

-

Die Freihaltung von Schweinen ist verboten.

-

Es dürfen nur befestigte Laufhöfe erstellt und genutzt werden.

-

Einschränkungen bezüglich Pflanzenschutz und Düngung sind in Art. 6 lit. i dieses Reglements geregelt.

h) Forstwirtschaft Die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege des Waldes ist zugelassen. Rodungen und Kahlschlag sind bewilligungspflichtig. Holzlagerplätze sind nur für unbehandeltes Holz gestattet. i)

Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger Pflanzenschutzmittel sind die in Art. 3 Abs. 1 der PSMV aufgeführten Wirkstoffe und Zubereitungen. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der PSMV. Es dürfen nur diejenigen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Die für die Landwirtschaft geprüften Pflanzenschutzmittel sind im jährlich erscheinenden Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamtes für Landwirtschaft aufgeführt. Der Einsatz von Düngern richtet sich nach den Bestimmungen der ChemRRV sowie der DüV. Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten. Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mitzuberücksichtigen. Im Weiteren sind die Düngergaben den Bedürfnissen der Pflanzen und den zu erwartenden Erträgen anzupassen.

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Für den Pflanzenschutz gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: -

In der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" gekennzeichnet sind.

grundwassergefährdend

-

Auf Dächern sowie auf und an Strassen, Wegen und Plätzen dürfen keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen.

-

Das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln sowie das Beseitigen von Packungen und Spritzmittelresten sind verboten.

-

Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der Grundwasserschutzzone zu erfolgen.

Für die Düngung gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:

k)

-

Das Ausbringen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse ist verboten. Massgebend sind dabei die von den eidgenössischen Forschungsanstalten herausgegebenen Normen in den „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau (GRUDAF)“.

-

Flüssigdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist.

-

Lanzendüngung ist unzulässig.

-

In den Monaten November bis und mit Februar darf keine Gülle ausgebracht werden.

-

Stickstoffhaltige Mineraldünger und Gülle dürfen nur verwendet werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.

-

Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist verboten.

-

Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten.

Materialausbeutung Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die schützende Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird. Mit Ausnahme von baubedingtem Aushub ist jeglicher Abbau von mineralischen Rohstoffen (Lehm, Sand, Kies, Grien, Ton- und Kalkstein und ähnliches) verboten.

l)

Deponien, Materiallager, Umschlagplätze und Transportleitungen Das Errichten und Betreiben von Deponien, Lagern, Zwischenlagern, Umschlag- und Abstellplätzen aller Art sind verboten. -6-

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m) Militärische Anlagen und Schiessplätze Das Erstellen von Schiessanlagen ist nicht gestattet. n) Fliessgewässer-Revitalisierung Für wasserbauliche Massnahmen ist eine Bewilligung gemäss Art. 32 GSchV erforderlich.

Art. 7 Engere Schutzzone (Zone S 2)

Zusätzlich zu den in Art. 6 dieses Reglements aufgeführten Beschränkungen gelten in der engeren Schutzzone folgende Nutzungsbeschränkungen und Bestimmungen: a)

Oberirdische Bauten, Betriebe und Anlagen Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten ist verboten. Bestehende Bauten dürfen weiterhin sachgerecht genutzt sowie saniert und unterhalten werden. Bestehende Parkplätze sind innert zweier Jahre nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit dichtem Belag und Randbordüren zu versehen und zu entwässern. Andernfalls sind sie aufzuheben.

b) Abwasseranlagen Schmutzwasserleitungen dürfen nicht durch die engere Schutzzone verlegt werden. Ausnahmen vom Verbot der Durchleitung können vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen der Zone S 2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sichtbar machen und auch zurückhalten (Doppelrohrsystem). Meteorwasserleitungen und Drainagesammelleitungen sind wie Schmutzwasserleitungen grundsätzlich nicht durch die engere Schutzzone zu führen. Begründete Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen. Entsprechende Leitungen sind dicht zu erstellen und periodisch (d.h. alle drei Jahre) auf ihren baulichen Zustand hin zu überprüfen. Neue Leitungen sind vor Inbetriebnahme gemäss SIA Empfehlung V 190 auf deren Dichtigkeit zu überprüfen. Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren. c)

Versickerungen Das Versickernlassen von Dach-, Drainage- und Niederschlagswasser ist verboten.

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d) Strassen Mit Ausnahme von Güterstrassen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen innerhalb der engeren Schutzzone keine neuen Strassen erstellt werden. Der Ausbau und Neubau von Güterstrassen bedarf einer Bewilligung des Baudepartements des Kantons Schaffhausen. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinflussung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist. Die durch die engere Schutzzone führenden Strassen sind nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit einem Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder zu versehen. Vom Fahrverbot ausgenommen sind der land- und forstwirtschaftliche Verkehr der Anstösser sowie der Werkverkehr. e)

Landwirtschaft Die landwirtschaftliche Nutzung ist unter Beachtung von Art. 6 lit. g dieses Reglements sowie der nachfolgenden Bestimmungen gestattet.

f)

-

Nicht erlaubt sind der Intensivgemüsebau, das flächenmässige Bewässern der Kulturen sowie das Erstellen und Betreiben von Weidetränken.

-

Bei Weidenutzung ist mit geeigneten Massnahmen die Zerstörung der Grasnarbe zu verhindern.

-

Es dürfen keine Laufhöfe erstellt und genutzt werden.

Forstwirtschaft Die forstwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Nicht gestattet sind das Anlegen von Baumschulen und forstlichen Pflanzgärten sowie Rodungen und Kahlschlag.

g) Pflanzen- und Holzschutzmittel sowie Dünger Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Anwendungsbeschränkungen in der Zone S2 gemäss Art. 49 und Art. 49a PSMV und das vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) herausgegebene, periodisch aktualisierte Verzeichnis der in dieser Zone nicht erlaubten Wirkstoffe zu beachten. Als Düngemittel sind Mineraldünger, Mist und Reifekompost zugelassen. Düngemittel dürfen nur während der Vegetationsperiode ausgebracht werden. Gründüngung ist erlaubt. Der Einsatz von Gülle und anderen Flüssigdüngern ist nicht gestattet. Es dürfen keine Gülleverschlauchungen durch die Zone S 2 geführt werden. i)

Fliessgewässer-Revitalisierung Fliessgewässer-Revitalisierungen und andere wasserbauliche Massnahmen sind nicht gestattet. -8-

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Art. 8 Fassungsbereich (Zone S 1)

Zusätzlich zu den in Art. 6 und 7 dieses Reglements aufgeführten Beschränkungen gelten im Fassungsbereich folgende Nutzungsbeschränkungen und Bestimmungen: -

Es besteht ein generelles Nutzungsverbot. Zulässig sind nur Tätigkeiten, die der Trinkwassernutzung dienen. Zudem ist das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, die nicht der Wasserversorgung dienen, untersagt.

-

Der Bau neuer und die Erweiterung bestehender Strassen sind verboten. Bestehende Strassen dürfen aber weiterhin genutzt und sachgerecht unterhalten werden.

-

Jegliche Verletzung der Grasnarbe sowie Weidegang sind verboten.

-

Das Lagern von Material (einschliesslich Holz) ist untersagt.

-

Jegliches Verwenden von Dünger, Pflanzen- und Holzschutzmitteln ist verboten.

-

Als Nutzung sind nur Dauerwiese und Wald (keine Tiefwurzler) erlaubt.

Art. 9 Schutz des Fassungsbereichs

Der Fassungsbereich ist zu markieren und, falls zur Durchsetzung der Massnahmen notwendig, einzuzäunen.

III Schlussbestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten

Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten nach der Genehmigung durch den Gemeinderat sowie nach der Genehmigung durch das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen in Kraft. Dieses Reglement ersetzt betreffend die Schutzzonen der Quellen „Eglisbarmen“ und „Guger“ dasjenige vom 16. Dezember 2009, wobei dieses für die folgenden Schutzzolnen die Gültigkeit behält: Schutzzone Grosswis Schutzzone Fuhr Schutzzone Weienhalde Schutzzone Im üsseren Spitoler Schutzzone Masterszofen

Art. 11 Anmerkung im Grundbuch

Nach In-Kraft-Treten der Schutzzonenbestimmungen sind die Eigentumsbeschränkungen gemäss diesem Reglement im Grundbuch bei den betroffenen Grundstücken anzumerken.

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Art. 12 Informationspflicht

Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.

Art. 13 Vollzug und Überwachung

Die Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der in diesem Reglement aufgeführten Nutzungsbeschränkungen liegen beim Gemeinderat. In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat (bzw. der Fassungseigentümer) im Einvernehmen mit dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind, ist die vom BUWAL (heute BAFU) erlassene Wegleitung "Grundwasserschutz" als Richtlinie beizuziehen und sinngemäss anzuwenden. Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderung des Reglements zu erlassen. Der Gemeinderat kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich Vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.

Art. 14 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz bestraft. Die Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes und des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

Vom Gemeinderat Merishausen beschlossen am: Der Präsident:

Die Gemeindeschreiberin:

Vom Departement des Innern genehmigt am: Die Departementsvorsteherin:

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