Nutzungsplanung (2007) Änderung GB 272 (Roothuus)
Zonenplan · Stein am Rhein
Dokument
- Nummer
- 41/675
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Stein am Rhein
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 09.11.2010
- In Kraft seit
- 09.11.2010
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Text
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 09. November 2010
Stein am Rhein, Zonenplanände rung «Roothuus» (GB Nr. 272); Genehmigung
Protokoll-Nr. 41/675
1. Der Stadtrat Stein am Rhein hat am 8. September 2010 eine Zonenplanänderung, umfassend die Umzonung eines Teilel:> der Parzelle GB Nr. 272 «Roothuus», von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, überlagert mit archäologischer Schutzzone, in die Wohnzone eingeschos sig, überlagert mit archäologischer Schutzzone und Quartierplanpflicht, beschlossen. Da es sich bei der Umzonung um eine kleine Zonenplanänderung (Grenzbereinigung, max. 300 m2) handelt, kann dies der Stadtrat gemäss Art. 30 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung selbst beschliessen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 24. Juli bis 12. August 2010. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Protokollauszug vom 8. September 2010 ersucht der Stadtrat Stein am Rhein um Geneh migung der Zonenplanänderung durch den Regierungsrat.
11. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und .das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zo nenplanänderungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsver fahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
2.
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Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung rechtmässig zustande ge kommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde die Zonenplan änderung öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden gegen die Zonen planänderung keine Einwände vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.
3.
Über die Parzelle GB Nr. 272 verlaufen mehrere Versorgungsleitungen sowie die 16 KV-Leitung zu den Trafostationen der Altstadt. Eventuell notwendige Umlegungen der Leitungen müssen der EKS AG frühzeitig bekannt gegeben werden.
111. Auf Antrag des Baudepartements wird
b e s c h l o s s e n: 1.
Die vom Stadtrat Stein am Rhein am 8. September 2010 beschlossene Zonenplanän derung, umfassend die Umzonung eines Teiles der Parzelle GB Nr. 272 «Roothuus», von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, überlagert mit archäologischer Schutzzone, in die Wohnzone eingeschossig, überlagert mit archäologischer Schutz zone und Quartierplanpflicht, wird genehmigt.
2.
Mitteilungen an: - Stadtrat 8260 Stein am Rhein (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements - Bauinspektorat - .Planungs- und Naturschutzamt, unter B�der genehmigten Akten - Vermessungsamt - Grundbuchamt
Planungs- und Naturschutzamt
- Denkmalpflege
Gesch. Nr.
- Interkantonales Labor
E
EKS - Amt für Grundstückschätzung
Kpl
Dok.Nr.
11. Nov. 2010 Wbf
Ns
NsPf
GIS
Sekr
- KNHK - Kantonsarchaologie D
TMTSS(;HREIBER:
2
Rechtsgrundlagen
SHR 700.100 · Baugesetz · Kanton
SHR 700.101 · BauV · Kanton
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Kanton
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund