BLP Grosse und Kleine Schanze

Sondernutzungsplan · Stein am Rhein

Dokument

Nummer
36/12
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Baulinienplan
Gemeinde
Stein am Rhein
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Kt. RR
Beschlossen
05.06.1946
In Kraft seit
05.06.1946

Karte

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Text

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Nr. 7 f7 Uebersc�reitung der Baulinie b/Grundstück Nr.369 in Stein am Rhein. vom

26. Mai l948.

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I.

Der Stadtrat Stein am Rhei n stellt mit Eingabe an

audirektion vom 14. Mai 1948 das Gesuch um Bewilligung zur schreitung der am 24. Januar 1945 genehmigten Bau.linie an der "Grosse Schanz-Dorfstrasse" für die ErsteL. lung einer Anbaute >s Gebäude B.K. Nr.562 A der Lederfabrik Irmiger A.-G. Er begründet sein Gesuch damit, dass es der Leder­ Irmiger A.-G. nicht möglich sei, die in diesem Anbau ben.ötig- : zu platzieren. II. Nach Auffassung des Regierungsrates wäre es seitens Stein am. Rhein richtiger gewesen, die Bru:linie vor auausschreibung des Bauvorhabens Irmiger zu verschieben und ·in einer Kreisform., wodurch die Baute hinter die Baulinie zu Die Verschiebung der Baulinie wäre eine kleine Abände-· .der genehmigten Baulinie im Sinne von Arto9, Abs.2, des Bauzes und hätte vom Regierungsrat ohne das Verfahren gemäss Art. 8 des Baugesetzes bewilligt werden können. Auf Antrag der Ba.1.direktion wird

b e s c h 1 o s s e n : !e Ueberschreitung der genehmigten Bau.linie an der Ecke "Grosse

z - Dorfstrasse" bei Grundstück Nr.369 in Stein am Rhein

• · die Erstellung einer Anbaute an Gebäude :B.K. Nr.562 A wird )Iläss Art.10, Abs .4, Baugesetz bewilligt.

!11 Stadtrat Stein am Rhein -wird empfo hlen, die Verlegung der

,:ul.inie an dieser Stelle zu prüf'en und vom Regierungsrat im

. e von Art.9, Abs.2, Baugesetz die :Bewllligung nachzusuchen.

..... 2 -

tteilung an den Stadtrat Stein am P..hein, an die Baudirektion, "die kantonale Feuerpolizei und an die kantonale Bauverwaltung.

Nr.

Baulinie-Verlegung. Ecke Grosse Schanz-Dorfstr. Stein am Rhein.

ITZUNG 31/7

878

vom

21.Juni 1948.

Der Stadtrat Stein am Rhein übermittelt dem Regierungsrat mit Schreiben vom 12.Juni 1948 eine Planvorlage . über die Verlegung der genehmigten Baulinie Ecke "Grosse-Schanz­ Dorfstrasse" und ersucht um Genehmigung im Sinne von Art.9, Abs.2, Die Prüfung ergab, dass es sich im vorliegen­ um eine unwichtige Abänderung handelt, sodass für die der Baulinie das Verfahren gemäss Art.9, Abs.l, Bauge­ zur Anwendung kommt. Somit kann dem Gesuche zugestimmt Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n : Die Abänderung bezw. die Verlegung der Baulinie an der Ecke "Grosse-Schanz-Dorfstrasse tt wird genehmigt. Die Ausnahmebewilligung HRB vom 26.::Mai 1948 Ziffer 1 für die Ueberschreitung der Baulinie an der Ecke nGrosse-Schanz-Dorf­ strasse" für die Erstellung einer .Anbaute an Gebäude B.K.No. 562 A auf Grundstück No. 369 der Lederfabrik Irmiger .A. -G. wird durch die Verlegung der Baulinie hinfällig. Die VerJ.e gung der Baulinie ist im Grundbuch anzumerken. Die An­ meldung hat durch den Stadtrat Stein am Rhein zu erfolgen. Mitteilung an den Stadtrat Stein am Rhein unter Rückgabe ei­ nes Exemplares der genehmigten Pläne über die Verlegung der Baulinie, an die kant. Baudirektion, das kant. Grundbuchamt, die kant. Feuerpolizei und an die kant. Bauverwaltung unter Rückgabe der übrigen Akten.