Nutzungsplanung (1989) Änderung GB 1802, 2234

Zonenplan · Neuhausen am Rheinfall

Dokument

Nummer
D/Sp/34/11
Art
Zonenplan
Gemeinde
Neuhausen am Rheinfall
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Kt. RR
Beschlossen
08.09.1998
In Kraft seit
08.09.1998

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Neuhausen am Rheinfall mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

NAR_103_EN_1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. D/Sp/34/11

vom 8. September 1998

Neuhausen am Rheinfall, Zo­ nenplanänderung Parzellen GB Nr. 1802 und GB Nr. 2234; Genehmigung

1. Der Einwohnerrat Neuhausen am Rheinfall hat am 4. Juni 1998 eine Zonenplanän­ derung, umfassend die Umzonung der Parzelle GB Nr. 1802 von der „Zone für öffentliche Bauten und Anlagen" in die „Wohnzone III'' sowie die Umzonung der Parzelle GB Nr. 2234 von der „Zone für öffentliche Bauten und Anlagen" in die ,,Wohnzone W II" beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 15. Juni bis 3. Juli 1998. Gegen die Umzonung der Parzelle GB Nr. 2234 ist ein Rekurs eingegangen, welcher jedoch mit Schrei­ ben vom 17. August 1998 zurückgezogen wurde. Mit Schreiben vom 14. Juli 1998 ersucht der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall um Genehmigung der Zonenplanänderung.

II.

1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 1 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 (BauG) bedürfen Zonenplanänderungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umwelt­ schutzorganisation befasst. Art. 28 der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 2. Mai 1989 ermächtigt den . Einwohnerrat; den Zonenplan abzuändern oder zu er­ , gänzen.

Ganzen Text zeigen

-2Bei den vom Einwohnerrat beschlossenen Zonenplanänderungen handelt es sich weitgehend um kleinere Anpassungen innerhalb der bestehenden Zo­ nenordnung. 2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss des Einwohnerrates wurde die Zonenplanänderung öffentlich aufgelegt. Während des Genehmigungsverfahrens wurden keine Gründe gegen die Umzonung vorgebracht. Die Zonenplanänderung kann somit genehmigt wer­ den. III.

Auf Antrag des Baudepartementes wird

b e s c h l o s s e n:

1.

Die vom Einwohnerrat Neuhausen am Rheinfall am 4. Juni 1998 beschlossene Zonenplanänderung, umfassend die Umzonung der Parzelle GB Nr. 1802 von der „Zone für öffentliche Bauten und Anlagen" in die „Wohnzone III" sowie die Umzonung der Parzelle GB Nr. 2234 von der „Zone für öffentliche Bauten und Anlagen" in die „Wohnzone 11", wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (die genehmigten Pläne werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt.) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt (mit Akten) - Tiefbauamt - Hochbauamt (inkl. Denkmalpflege und Archäologie) - Grundbuchamt - Meliorations- und Vermessungsamt

-3-

- Kantonales Laboratorium - Landwirtschaftsamt, Charlottenfels, Postfach 867, 8212 Neuhausen an Rheinfall - Amt für Grundstückschätzungen - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen

Der St chreiber: i:j Dr. Ret�ubach