Nutzungsplanung (1989) Änderung GB 1802, 2234
Zonenplan · Neuhausen am Rheinfall
Dokument
- Nummer
- D/Sp/34/11
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Neuhausen am Rheinfall
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Kt. RR
- Beschlossen
- 08.09.1998
- In Kraft seit
- 08.09.1998
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Text
AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. D/Sp/34/11
vom 8. September 1998
Neuhausen am Rheinfall, Zo nenplanänderung Parzellen GB Nr. 1802 und GB Nr. 2234; Genehmigung
1. Der Einwohnerrat Neuhausen am Rheinfall hat am 4. Juni 1998 eine Zonenplanän derung, umfassend die Umzonung der Parzelle GB Nr. 1802 von der „Zone für öffentliche Bauten und Anlagen" in die „Wohnzone III'' sowie die Umzonung der Parzelle GB Nr. 2234 von der „Zone für öffentliche Bauten und Anlagen" in die ,,Wohnzone W II" beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 15. Juni bis 3. Juli 1998. Gegen die Umzonung der Parzelle GB Nr. 2234 ist ein Rekurs eingegangen, welcher jedoch mit Schrei ben vom 17. August 1998 zurückgezogen wurde. Mit Schreiben vom 14. Juli 1998 ersucht der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall um Genehmigung der Zonenplanänderung.
II.
1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 1 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 (BauG) bedürfen Zonenplanänderungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umwelt schutzorganisation befasst. Art. 28 der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 2. Mai 1989 ermächtigt den . Einwohnerrat; den Zonenplan abzuändern oder zu er , gänzen.
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-2Bei den vom Einwohnerrat beschlossenen Zonenplanänderungen handelt es sich weitgehend um kleinere Anpassungen innerhalb der bestehenden Zo nenordnung. 2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss des Einwohnerrates wurde die Zonenplanänderung öffentlich aufgelegt. Während des Genehmigungsverfahrens wurden keine Gründe gegen die Umzonung vorgebracht. Die Zonenplanänderung kann somit genehmigt wer den. III.
Auf Antrag des Baudepartementes wird
b e s c h l o s s e n:
1.
Die vom Einwohnerrat Neuhausen am Rheinfall am 4. Juni 1998 beschlossene Zonenplanänderung, umfassend die Umzonung der Parzelle GB Nr. 1802 von der „Zone für öffentliche Bauten und Anlagen" in die „Wohnzone III" sowie die Umzonung der Parzelle GB Nr. 2234 von der „Zone für öffentliche Bauten und Anlagen" in die „Wohnzone 11", wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (die genehmigten Pläne werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt.) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt (mit Akten) - Tiefbauamt - Hochbauamt (inkl. Denkmalpflege und Archäologie) - Grundbuchamt - Meliorations- und Vermessungsamt
-3-
- Kantonales Laboratorium - Landwirtschaftsamt, Charlottenfels, Postfach 867, 8212 Neuhausen an Rheinfall - Amt für Grundstückschätzungen - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen
Der St chreiber: i:j Dr. Ret�ubach
Rechtsgrundlagen
SHR 700.100 · Baugesetz · Kanton
SHR 700.101 · BauV · Kanton
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Kanton
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund