Disclaimer Gewässerraum nach Übergangsbestimmungen
Gewässerraum · Schaffhausen
Dokument
- Art
- Gewässerraum
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Tiefbau Schaffhausen
- Genehmigt durch
- Kt. TSH
- Beschlossen
- 01.06.2011
- In Kraft seit
- 01.06.2011
Karte
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Dateien
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Text
Kanton Schaffhausen Tiefbau Schaffhausen Abt. Gewässer und Materialabbau Schweizersbildstrasse 69 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Bemerkungen zur Darstellung von Gewässerräumen nach Übergangsbestimmungen im Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster)
Die Kantone und Gemeinden sind gesetzlich dazu verpflichtet, Gewässerräume entlang ihrer Gewässer festzulegen und diese in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Im Gewässerraum dürfen grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Solange der Gewässerraum nicht definitiv festgelegt worden ist, gelten die Vorschriften gemäss den Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201). Während dieser Übergangszeit wird entlang der Fliessgewässer ein beidseitiger Streifen ausgeschieden, der wieder aufgehoben wird, sobald der definitive Gewässerraum festgelegt worden ist. Der Gewässerraum nach Übergangsbestimmungen und der definitiv festgelegte Gewässerraum können stark voneinander abweichen, da unter gewissen Umständen auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet werden kann.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Baubehörde der entsprechenden Gemeinde.
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