Gestaltungsplan "Alte Post Siebnen"; Genehmigung vom 17. April 2012
Gestaltungsplan · Schübelbach
Dokument
- Nummer
- 397/2012
- Art
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Schübelbach
- Kanton
- Schwyz
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 17.04.2012
- In Kraft seit
- 17.04.2012
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Schwyz
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Text
KANTON SCHWYZ GEMEINDE SCHOBELBACH GESTAL TUNGSPLAN ,AL TE POST SIEBNEN"
Kat.-NR. 18, 27, 26, 20, 629, 21
Glarner-, Bahnhof- & Kirchenstrasse 8854 Siebnen
SONDERBAUVORSCHRIFTEN (SBV)
Zustimmung GrundeigentOmer • Kat.-NR . 18 & 27 Schwyzer Kantonalbank, 6430 Schwyz • Kat.-NR. 26 dp Swissland AG, 8808 Pfi:iffikon • Kat.-NR. 20 & 629 Machler Generalunternehmung AG, 8853 Lachen • Kat.-NR. 21 Guido Walti, 8854 Siebnen
..
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05. AUG. 2011
Offent11ch aufgelegt vom: ................................... .
Vom Gemeinderat genehmigt am
/
/
2 5. AUG. 2011
b
2B. SEP. 2011
Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt mit Beschluss Nr. :3.~
·
... .................. ....... ................. .
..
1 4. FEB. 2012
vom ..
i"!.·..'t~..~~.~2.
Der Staatsschreiber:
~.~~
......................................................................
2
Art. 1 Rechtsgrundlagen
Der Gemeinderat erlasst, ges!Utzt auf§§ 24, 30 und 31 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie Art. 48, 49 und 50 des Baureglements (1990) Schubelbach Sonderbauvorschriften fUr die im Gestaltungsplan bezeichneten Parzellen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Sonderbauvorschriften gelten fUr das im Gestaltungsplan violet!
umrandete Gebiet. 2 Soweit nachstehend und im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des kantonalen PBG, sowie des Baureglements der Gemeinde Schubelbach.
Art. 3 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt: a) eine bessere Gestaltung der Oberbauung als dies mit der Normalbauweise zu erwarten ware, insbesondere die Realisierung einer nach einheitlichem Konzept erstellten Bebauung mit Wohnungen und mit Gewerberaumen.
Art. 4 Planinhalt, Verbindlichkeit
b)
eine rationelle und zweckmassige Verkehrserschliessung und Parkierung innerhalb des Gestaltungsplangebietes.
c)
die haushalterische Bodennutzung dank verdichtetem Bauen.
d)
eine stadtebaulich optimierte Gesam!Uberbauung in der Kernzone.
1 Aile in der Legende (Gestaltungsplan) unter ,Verbindlicher Planinhalt"
aufgefGhrten Planelemente, sowie die Sonderbauvorschriften sind verbindlich. 2 Aile in der Legende (Gestaltungsplan) unter ,Orientierender Planinhalt"
aufgefGhrten Planelemente, sowie das Richtprojekt und der Erlauterungsbericht, sind wegleitend.
Art. 5 Abmessung der Bauk6rper
1 Die Baubegrenzungslinien bezeichnen die h6chstzulassige Ausdehnung der Bauk6rper ohne Vordacher. Auf den Nord- und Sudfassaden der Baubereiche 4, 5 und 3a sind keine Vorbauten zulassig. 2 Die Baubereiche 1, 1a, 2 und 3 sind mit bestehenden Bauten bereits
bebaut. Die Mantellinien sind so gefasst, dass das Anbringen einer zusatzlichen Warmedammung (20cm) sichergestellt werden kann. Der Baubereich 1a ist fUr einen eingeschossigen Annexbau mit Satteldach vorgesehen, der aktuell als Trafostation genutzt wird. Fur allfiillige Ersatzbauten gilt bezuglich Gebaude- und Firsth6hen grundsatzlich die Bestandesgarantie, sie durfen im Rahmen der gleichen Baumasse wie die bestehenden Gebaude wieder erstellt werden. Ersatzbauten durfen die heute vorhandenen Gebaude- und Firsth6hen jedoch nicht uberschreiten. 3 Der Baubereich 3a ist fur einen zweigeschossigen Annexbau an das bestehende Gebaude im Baubereich 3 vorgesehen. Der Annexbau ist mit einem Flachdach zu versehen, die Gebaudeh6he richtet sich nach den Geschossh6hen des bestehenden Gebaudes. 4 In den Baubereichen 4 und 5 sind maximal4 Vollgeschosse und ein
Dachgeschoss zulassig. Die maximale Gebaudeh6he betragt 13.0 m, die maximale Firsth6he ist auf 17.0 m beschrankt. Die Kniestockh6he (Schnittpunkt Fassade I Dach) dart dabei 1.Om ab fertig Boden des Dachgeschosses nicht uberschreiten.
3 5 In den Baubereichen 4a und Sa sind Annexbauten mit maximal 3 Voll-
geschossen zuliissig. Die Annexbauten durfen maximal auf 2/3 der Fassadeliinge des Hauptbaukorpers erstellt werden und sind mit einem Flachdach zu versehen. Die massive BrGstung der Dachterrassen darf max. 1.0 m hoch sein, gemessen ab der fertigen Dachfliiche. Das Erdgeschoss ist als offene Arkade und 6ffentlich zugiinglich zu gestalten. (lm Baubereich 4a als Trottoir) 6 In den Baubereichen 4b und 5b sind Annexbauten mit maximal 3 Vollge-
schossen zuliissig. Die Annexbauten dGrfen im 1. und 2. Obergeschoss maximal auf 2/3 der Fassadeliinge des Hauptbaukorpers erstellt werden und sind mit einem Flachdach zu versehen. Die massive Brustung der Dachterrassen darf max. 1.0 m hoch sein, gemessen ab der fertigen Dachfliiche. 7 Balkone und innenliegende Terrassen durfen mit einer transparent en
Windschutzverglasung verse hen werden, wobei diese nicht Gber die Fassade hinausragen dGrfen. Die Gestaltung und AusfGhrung muss einheitlich erfolgen. Zudem sind die Verglasungen profillos und nicht thermisch trennend auszufGhren. a Technisch bedingte Aufbauten dGrfen die Hohenbegrenzung der einzelnen Baubereiche Gberschreiten. (LiftGberfahrten, Kamine, Ventilatoren, LGftungsrohre, etc).
Art. 6 Nebenbauten
1 Nebenbauten gemiiss PBG Art. 61, Absatz 1, sind auch ausserhalb der Baubereiche zuliissig (Uberdachung Notausgange, Bushaltestelle, Velounterstand, etc.) 2 Die Nebenbauten mussen so gestaltet sein, dass sie sich gut in die
GesamtGberbauung einfGgen.
Art. 7 Grenz- und Gebiiudeabstiinde
1 Gegenuber Nachbarparzellen ausserhalb des Gestaltungsplanareals
gelten die Bestimmungen des PBG und des Baureglements, d.h die ordentlichen Abstiinde sind einzuhalten. 2 Fur die bereits bestehenden Bauten gilt grundsiitzlich die Bestandesgarantie. 3 GegenGber der Kirchenstrasse gilt kein Grenzabstand, es kommt nur der Strassenabstand zu Anwendung.
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Art. 8 Gestaltung
1 Grundsiitzlich richtet sich die Gestaltung bezuglich Dachform, Gliederung der Gebiiude, Ausbildung der Fassaden und stiidtebaulicher Einordnung nach dem Richtprojekt. Bei Ersatzbauten fur die bereits bestehenden Gebaude gilt grundsiitzlich die Bestandesgarantie. Die Gestaltung der Ersatzbauten is! im Baubewilligungsvertahren festzulegen. 2 In den Baubereichen 4, 4a, 4b, 5, 5a, 5b (Neubauten) hat die sichtbare
Fassaden- und Dachgestaltung nach einheitlichen Grundsiitzen zu ertolgen. Es sind, mit Ausnahme der Flachdiicher fur die Annexbauten, nur Satteldiicher mit einer Dachneigung von min. 30 bis max. 40• a.T. zuliissig. 3 Dachausbauten durten auf max. 1/3 der Fassadeliinge erstellt werden.
Die Lange von Dacheinschnitten ist hofseitig nicht begrenzt, die Giebelfassaden durten jedoch nicht angeschnitten werden. 4 Die Siehl auf die reformierte Kirche durch die Gasse zwischen den Bau-
bereichen 4 und 5 von der Bahnhofstrasse her ist freizuhalten. Eine Abschrankung zwischen den beiden genannten Baubereichen dart die Hiihe von 190 em ab dem gestalteten Platz nicht uberschreiten. 5 Die Struktur- und Materialwahl sowie die Farbgebung sind im Baubewilli-
gungsvertahren anzugeben.
Art. 9 Gewerbe
Art. 10 Erholungs- und Spielfliiche
lm Erdgeschoss mussen entlang der Bahnhofstrasse Gewerbelokale erstellt werden. 1 Es sind gut gestaltete und gut ausgerustete Erholungs- und Spielfliichen fur verschiedene Altergruppen zu erstellen. (Spielgeriite, Sitzgelegenheiten, Bepflanzung, etc.) 2 lm Hof werden die fUr die Bewohner der Oberbauung reservierten Spiel-
und Erholungsfliichen erstellt. 3
Die Bepflanzung dart die Sicht von der Bahnhofstrasse auf die reformierte Kirche nicht beeintriichtigen. (analog Art. 9 Abs.3) 4 Als weitere - auch iiffentlich zugiingliche - Erholungsflache wird im Be-
reich iistlich des Baubereichs 5a eine urbane Aussenfliiche erstellt. 5
Der Umfang der Erholungs- und Spielfliichen richtet sich nach dem Baureglement Schubelbach (1990). Gestaltung und Ausrustung der Erholungsund Spielfliichen sind im Baubewilligungsvertahren im Detail anzugeben. Das Richtprojekt ist dabei fur die Beurteilung richtungweisend.
Art. 11 Parkierung
1 Die Mehrzahl der Parkpliitze ist unterirdisch zu erstellen. 2 Die Zufahrt fur die Parkierung ertolgt an den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen. 3 Die Uingsparkpliitze entlang der Bahnhofstrasse dilrten nur als Kurzzeitparkpliitze genutzt werden.
4 Die Kundenparkpliitze fUr die Gewerbelokale und die Besucherparkpliitze
fUr die ilbrige Nutzung auf dem Gestaltungsplanareal (Wohnen, etc.) kiinnen gemeinsam genutzt werden.
Art. 12 Abstellpliitze fUr
Container
An geeigneter Stelle sind auf privatem Grund hinreichende Abstellpliitze fUr Kehricht- und Gruncontainer vorzusehen.
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4 weitere Artikel
Art. 13 Aussenantennen
Die Oberbauung ist !Gr den TV I R Empfang an eine GemeinschaftsAntennenanlage anzuschliessen. Einzelantennen sind nicht zulassig. Fur betriebsbedingt notwendige Empfangsanlagen (Buro, Gewerbeflachen, etc.) kann der Gemeinderat in begrundeten Fallen eine Ausnahmebewilligung erteilen.
Art. 14 Energiekonzept
Die Oberbauung wird nach dem "Minergie" Standard erstellt. Die Einhaltung der Anforderungen wird mit dem Minergiezertifikat nachgewiesen.
Art. 15 Abweichungen vom Baurecht
r Unterschreitung der internen kommunalen und kantonalen Gebaudeabstande.
Art. 16 lnkrafttretung
Diese Vorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat in Rechtskraft.
578 Gestaltungsplan ,Aile Post', 8854 Siebnen
MB Architekten AG Lachen, 22.Juti 2011, rev. 10. Februar 2012