Gestaltungsplan "La Perla 2"; Genehmigung vom 12. Dezember 2000
Gestaltungsplan · Wangen
Dokument
- Nummer
- 1897/2000
- Art
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Wangen
- Kanton
- Schwyz
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 12.12.2000
- In Kraft seit
- 12.12.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Schwyz
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1349_GP-La-Perla-2_2000-1897_V.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
KANTON SCHWYZ
GEMEINDE WANGEN
GESTALTUNGSPLAN LA PERLA2 SONDERBAUVORSCHRIFTEN (SBV) Das Planungsgebiet umfasst die GrundstOcke KTN 315/ Teilflache 851 Einverstandniserklarung der GrundeigentOmer: KTN 851
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SONDERBAUVORSCHRIFTEN (SBV)
Art. 1 Geltungsbereich
1
Die Sonderbauvorschriften (S8V) gelten fOr das im Gestaltungsplan "La Perla 2" schwarz umgrenzte Gebiet. 2
Sofem nachstehend und im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechtsgultigen Baureglementes (8auR) der Gemeinde Wangen.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan La Perla 2 mit den Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt: a)
eine hervorragend in das Quartier- und Ortsbild eingegliederte Wohnuberbauung,
b)
die Regelung der Verkehrserschliessung sowie der Parkierungsorganisation.
Art. 3 Planinhalt, Verbindlichkeit
1
Aile in der Legende unter "Verbindlicher Planinhalt" (Gestaltungsplan) aufgefuhrten Planelemente sowie die SBV sind verbindlich. 2
Aile in der Legende unter "Orientierender Planinhalt" (Gestaltungsplan) aufgefOhrten Planelemente sowie das Richtprojekt sind wegleitend. 3
Das Richtprojekt besteht aus folgenden Unterlagen: - Situationsplan M. 1:200 Plan Nr. 80-00-00 - Grundriss UG M. 1:200 Plan Nr. 80-00-01 Plan Nr. 80-00-02 M. 1:200 - Grundriss EG (1 . + 2. OG dito)
dat. 02. Mai 2000 dat. 02. Mai 2000 dat. 02. Mai 2000 dat. 02. Mai 2000 dat. 02. Mai 2000 dat. 02. Mai 2000
- Grundriss DG M. 1:200 Plan Nr. 80-00-03 M. 1:200 Plan Nr. 80-00-04 - Schnitte A-A I 8-8 I C-C Plan Nr. 80-00-05 - Fassade Nord-Ost Baubereich A M. 1:200 Plan Nr. 80-00-06 dat. 02. Mai 2000 - Fassade Sud-West 8aubereich A M. 1:200 Die Fassadengestaltung der Hochbaute im 8aubereich C entsprichtjener im Baubereich A/8.
Art. 4 1
Oberbauungsvorschriften Baubereiche AlB bis E
Die Baubereiche A/8 bis E sind fur folgende Nutzungen bestimmt: Baubereiche
Nutzung
AlB
Wohnbauten gem. BauR
c
Wohnbauten gem. BauR
0
Gemeinschaftsraume gem. Art. 32 Abs.1 und Art. 58 lit. e BauR
E
lnfrastrukturanlagen zur Stromgewinnung und - verteilung
- 1-
2
Die Baubereiche bestimmen die maxi male horizontale Ausdehnung der Bauten. Oberschreitungen sind, mit Ausnahme der Vorbauten, nicht zulassig. 3
Vorbauten gemass §59 Abs. 2 PBG durfen 1.5 m uber die Baubereiche hinausragen.
4
lnnerhalb des ganzen Gestaltungsplangebietes sind Ausnutzungsverlagerungen zulassig.
Art. 5 Mantellinie Tiefgarage
Die Mantellinie Tiefgarage bestimmt die maxi male horizontale Ausdehnung der Tiefgarage. Oberschreitungen sind nicht zulassig .
Art. 6 Gestaltung
1
Die Bauten in den Baubereichen haben sich bezuglich Architektur, Gruppierung und Volumengliederung in das Orts- und Landschaftsbild einzufUgen. Die Fassaden- und Dachgestaltung der Bauten hat nach einheitlichen Gestaltungsgrundsatzen zu erfolgen. 2
Die endgUitige Material-, Struktur- und Farbgebung der Fassaden- und Dachgestaltung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Vor AusfUhrung dieser Bauelemente (inkl. Fenster- und Sonnenschutz) sind entsprechende Muster zur Genehmigung einzureichen.
Art. 7 Verkehrserschliessung
1
Die Verkehrserschliessung des Gestaltungsplangebietes hat uber die Bruggholzstrasse zu erfolgen. 2
Die Ein- und Ausfahrt zum Gestaltungsplangebiet sowie die Zufahrten zu den Nachbargrundstucken sind an den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen zu verwirklichen.
Art. 8 Parkierung
1
1nnerhalb des Gestaltungsplangebietes sind insgesamt 49 Ein- und Abstellplatze (davon mindstens 31 Qberdeckt) zu verwirklichen bzw. in den Baubewilligungsgesuchen nachzuweisen. 2
Die Realisierung der Ein- und Abstellplatze hat mit den einzelnen Bauetappen zu erfolgen.
Art. 9 Gewasserabstand
Betreffend Gewasserabstand gilt folgendes: Die Oberlagerung des eingedolten Muhlebaches durch die Sudostecke des Baubereiches A/B ist zulassig; die neue Trafostation (Ersatz fUr das Gebaude Versicherungsnummer 1048) darf direkt an das best. Turbinenhaus, Versicherungsnummer 1049, gebaut werden; zwischen dem eingedolten Muhlebach und der Mantellinie Tiefgarage muss ein Mindestabstand von 1.0 m gewahrt werden.
-2-
Art. 10 Umgebungsgestaltung
1
FOr die Umgebungsgestaltung ist jeweils mit jed em Baubewilligungsgesuch ein Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 einzureichen. Dieser muss Angaben zu den Freiflachen, Kinderspielflachen, Verkehrsflachen , Ein- und Abstellplatzen sowie zur Gelandemodellierung, Rahmenbepflanzung und zum Entsorgungsplatz enthalten. 2
Die Freiflachen sind zu modellieren, zu beg rOn en und zu bepflanzen. Anlagen wie, Aussentreppen , Kinderspielflachen, Fusswege und der Entsorgurigsplatz sind in den Freiflachen zulassig. 3
Die Fusswege und Kinderspielflachen sowie die offenen Abstellplatze (Parkplatze) sind mit aufeinander abgestimmten Belagsmaterialien auszutohren. Diese mOssen mit dem Materialund Farbkonzept der Oberbauung Obereinstimen (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 dieser SBV).
Art. 11 KinderspielfUichen und Gemeinschaftsraume
1
Die Kinderspielflachen sind an den im Gestaltungsplan bezeichneten Standorten zu verwirklichen. 2
FOr das Gestaltungsplangebiet sind Kinderspielflachen von mindestens 20 % der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Bruttogeschossflachen nachzuweisen. Von der Verkehrsflache zwischen dem Wendeplatz und dem Baubereich NB im nordwestlichen Bereich des Gestaltungsplan-Gebietes gelten 100% als Kinderspielflache mit Hartbelag. 3
Mindestens 20% der KinderspieiWichen mOssen in natOrlich belichteten bezw. Oberdeckten Gemeinschaftsraumen liegen. 4
Die Realisierung der Kinderspielflachen hat mit den einzelnen Bauetappen zu erfolgen.
Art. 12 Richtungspunkte Fussweg
Zwischen den Richtungspunkten sind Fusswege von mind. 1.50 m Breite sicherzustellen.
2 weitere Artikel
Art. 13 Entsorgungsplatz
Der Entsorgungsplatz (Containerabstellplatz) ist an der im Gestaltungsplan bezeichneten Stelle zu errichten. Dessen genaue Lage und Abmessung ist gemass Art. 9 Abs. 1 dieser SBV in den Umgebungsplanen der entsprechenden Baubewilligungsgesuche darzustellen.
Art. 14 lnkrafttreten
Der Gestaltungsplan .. La Perla 2", inklusiv Sonderbauvorschriften (SBV), tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz in Kraft.
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