Baureglement; Genehmigung vom 23. April 2014

Nutzungsplan · Rothenthurm

Dokument

Nummer
459/2014
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Rothenthurm
Kanton
Schwyz
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
23.04.2014
In Kraft seit
23.04.2014

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+

GEMEINDE ROTHENTHURM Genehmigungsexemplor

BAUREGTEMENT 30 Toge öffentlich oufgelegt vom 30. August 20.l3 bis 30. September 2013

ND

I

{-l

I

I t I

Von der Gemeindeversommlung beschlossen om 12. Dezember

I I

2013

t

An der Urnenobstimmung vom 9. Februor 2014 ongenommen Der Gemeinde

trru

Der

Genehmigt vom Regierungsrot mit RRB Nr. 459/2014 vom 23. April t

2014 Der Londommonn

17. April 2017 / 466-01

Der Stootsschreiber

2

INHATTSVERZEICHNIS

l. Zweck und Gellungsbereich Art Art

I

2

Zweck Geltungsbereich

Seile 5 5

ll. Plonungsmltlel Art Art Art Art

3 Plonungsmittel 4 Nutzungsplöne 5 6

o) Zonenp|on............... b) Erschliessungsplon.. c) Gestoltungsplon......

6 6 6

6 6

lll. Allgemeine Bquvorschriflen A. Schulz des Orts- und londschotlsblldes Art Art Art

7 8 9

Gestoltung, Einordnung Dochgestoltung Reklomen, Schoukösten, Automoten

7 7 7

B. Konslruklion und Hygiene

Art. 10 Art. I I

Art. 12 Art. l3

Wohnhygiene Umgebungsgestoltung Kinderspielflöchen/Erholungsf löchen Abstellflöchen

7 B B

I

C. Emissionen und lmmisslonen

Art. 14 Bouorbeiten

8

D. Verkehrssicherheil

Art Art Art Art Art Art

15

t6 17

IB

t9 20

Strossenneiz Ein-/Ausfohrten, Gorogenvorplötze Abstellflöchen für Motorfohzeuge und Fohnöder

Ersotzobgobe f ür Motorfohzeugobstellplötze Benen nungen der Strossen ötte ntliche Einrichtungen ouf Privotboden

I I I I I 0

3 E. Bouweise, Stellung und Dimension der Bouten

Art. 21 AusnÜtzungsziffer

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26 Art

Art Art Art Art Art

o) Begriff b) Anrech enbore Brutlogeschossf löche c) Anrechenbore Londflöche d) AusnützungsÜbertrogung...'.."" Unterteilung und Vereinigung von GrundstÜcken Abstönde o) Grenzobstond Begriff und Messweise

27

28

d) Strossenobstond, Bohnobstond e) Andere Abstondsvorschriften, Bou linien 3l Geböudehöhe.Firsthöhe 32 Geböudelönge 29

30

l0 l0 l0

il ll ll

l'r

lr

ll

12 12 12 12 12

lV. Zonenvorschriften

Art. 33

Art. 34

Art. 35

65 weitere Artikel

Art. 36

Art. 37

Art. 38

Art. 39

Art. 40 Arl. 41

Art. 42

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46

Art. 47

Art. 48 Arl. 49

Art. 50 Art. 5l

Zoneneinteilung Bouzonen o) Kernzone .................. b) Wohnzone Wl und W2 c) Wohngewerbezonen WG2 und WG3 d) Gewerbezone G e) Zone für öffentliche Bouten und Anlogen Oe........... f) lntensiverholungszone 1E.............. g) Ablogerungszone... h) Gewösserroumzone i) Freiholtezone F Zone mit überlogerter Nutzung j) Schutzgebieie, Schutzobjekte.............. k) Gefohrenzonen....... Gefohrenzone Rot Gefohrenzone Blou Gefohrenzone Gelb l) Nutzungsbeschrönkung OMEN ÜOrige Gebiete m) ÜOriges Gemeindegebiet üC.............. n) Reservebougebiete Tobelle der Grundmosse

l3 t3

l3 14 14 14

t4 14

l5 l5 't5

l5 l5 l6 17 17 17

IB IB

r8 IB 19

V. Geslollungsplon

Art. 52

Art. 53

Art. 54 Voroussetzungen

Abweichungen gegenüber der Grundordnung lnholt

20 20 21

Vl. Bqubewilligungsverfqhren und Bqukonlrolle

Art. 55

Art. 56

Art. 57

Art. 58

Art. 59 Bewilligungspfticht

Zustöndigkeit Meldeverfohren Boukontrolle Gebühren

22 22 23 23 23

4

Vll. Schlussbeslimmungen Art Ari

60 lnkrofttreten 6l Aufhebung frÜheren Rechts

24 24

Anhong

Einführungsgeselz zum schwelzerischen Zivilgeselzbuch (GS I 75)

s s s

53 54 55

Abgrobungen Aufschütlungen

25

Stützmouern

25 25

Einfriedungen Bepflonzungen

25 25

Weglellung für Feuerpolizeivorschriflen (Ausgobe 1984; vgl. ouch GS 541 $ 27) Schutzobstönde

26

5

BAUREGTEMENT DER GEMEINDE ROTHENTHURM

Die Gemeindeversommlung von Rothenthurm, gestützt ouf dos kontonole Plonungs- und Bougeselz (PBG) vom 14. Moi 1987, beschliesst:

I.

ZWECK UND GETTUNGSBEREICH

Art. I 'l

. Zweck

I

Dieses Boureglement bezweckt die houshölterische Nutzung und eine geordnete Besiedlung des Bodens.

2

Es dienl dem Schutz der Lebensgrundlogen,

slrebt eine ousgewoge-

ne Entwicklung der Gemeinde on und berücksichtigt die Anliegen des Notur-, Londschofts- und Ortsbildschutzes. Art.2

2. Gellungsbereich

I

Dos Boureglement und die Plonungsmittel gelten für dos gonze Ge-

biet der Gemeinde Rothenthurm.

2

Vorbeholten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunolen, konfonolen und eidgenössischen Rechts.

6

II.

PTANUNGSMITTET

Art. 3 l. Plonungsmillel

I

PlonungsmiltelderGemeindesind:

o) kommunole Richtplöne ($ l3 PBG) b) kommunole Plonungszonen (S l4 PBG) c) kommunole Nutzungsplöne (S l5 ff. PBG)

. Zonenplon . Boureglement . Erschliessungsplon . Reglementzum Erschliessungsplon . Londwirtschofts- und Schutzzonenplon . Schulzverordnung . Gestoltungsplon

2

Vorbehöltlich der nochstehenden Bestimmungen richten sich lnholt und Erlossverfohren noch kontonolem Recht.

Art. 4 2. Nutzungsplöne

o) Zonenplon

1 Die Gemeindeversommlung erlösst Zonenplöne, die dos Gemeindegebiel in Zonen verschiedener Nutzungsoit, Ausnützung, Bouweise und lmmissionstoleronz einteilt.

2

Für besondere Gebiete, wie nomentlich Schutzgebiete, können weitere Vorschriften erlossen werden.

3

Die Nutzungszonen sind in den Zonenplönen dorgestellt. Für die Zonenobgrenzung im Bereich der Bouzonen isl der Bouzonenplon l:2'500 mossgebend.

Art. 5 b) Erschliessungsplon

I

Die Gemeindeversommlung erlösst einen Erschliessungsplon, der ouf die Zonenplöne obgestimmt ist.

2

Er ordnet die Erschliessung der Bouzonen mit Verkehrsonlogen und Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen (Wosser, Energie, Abwosser).

Art. 6 c) Gestoltungsplon

FÜr die im Zonenplon speziell bezeichneten Gebiete gilt die Gestoltungsplonpflicht. Sofern die Abgrenzung zweckmössig ist und die Minimolflöche gemöss g 24 Abs. I PBG eingeholten wird, können für dos bezeichnete Gebiet mehrere Gestoltungsplöne erlossen werden.

7

III. ATTGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN A. SCHUIZ DES ORIS. UND TANDSCHAFTSBITDES

Art. 7 . Gesloltung, Einordnung I

Zur Verhinderung einer störenden Bougestoltung konn die Boubewil-

2. Erhöhte

An die Gestoltung von Bouten und Anlogen in der Kernzone werden erhöhte Anforderungen gemöss Art.56 PBG gestellt.

'l

2

Anforderungen

ligungsbehörde im Boubewilligungsverfohren begründet Bedingungen und Auflogen verfügen oder Projektönderungen verlongen. Dos Ortsbildinventor dient bei der Beurteilung ols Richtlinie.

Art. 8 3. Dochgesloltung

I

Houptbouten dürfen in der Regel nur mit Giebel- oder Wolmdöchern mit einer Dochneigung zwischen 20 und 40 Grod (olte Teilung) ousgeführt werden. Der ollseitige Dochvorsprung soll den Geböudeproportionen ongeposst sein und muss mindestens 50 cm betrogen.

2

Bei An- und Nebenbouten sowie bei Gewerbebouten können Pult-

3

Dochoufbouten und Docheinschnitte von insgesomt einem Drittel der Fossodenlönge sind gestottet, wobei Kreuzfirste 1.60 m ob OK fertig Boden gemessen werden. Vorbeholten bleibt die Messweise für die Abstondsermittlung gemöss konfonolem Rechl (S 59 ff. PBG).

und Flochdöcher gestottet werden.

4 Sonnenkollektoren sind in die Geböudeoberflöche einzugliedern und dürfen nicht reflektieren.

Art. 9 4. Reklqmen, Schoukösten, Aulomoten

Reklomeonlogen, Schoukösten und Verkoufsoutomoten sind zu gestotten, wenn sie dos Strossen-, Orts- und Londschoftsbild und die Nochborschoft nicht beeintröchtigen. B. KONSTRUKIION UND HYGIENE

Art. l0

l. Wohnhygiene

Alle Röume hoben den Anforderungen der Hygiene zu entsprechen, genÜgend gross und ousreichend belichtet, belüftbor und gut zugönglich zu sein. Sie sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung, dem Stond der Technik und den besonderen Vorschriften gegen Scholl, Költe und Feuchtigkeit ousreichend zu isolieren.

8

Arl. I I

2. Umgebungsgestollung

I

2

Die Umgebung von Bouten und Anlogen, insbesondere in Wohnzonen, muss genÜgend Grünbereiche, Böume, Ströucher und Hecken entholten.

lm Gebiet Schoos sind die im Zonenplon ongegebenen Hecken zu pflonzen.

3

lnnerholb der Bouzone ist im Rohmen von Neubouten oder erhebli-

chen Umgestoltungen beidseitig der Biber ein mindestens 2.50 m breiler Slreifen mit einheimischen Hölzern und Ströuchern zu bepflonzen.

Art. 12 3. Kinderspielflöchen/

Erholungsflöchen

I

Beim Neubou von Wohnhöusern mit mindestens drei Fomilienwohnungen oder bei entsprechenden Zweckönderungen von Bouten sind gut besonnle Erholungsflöchen obseits vom Verkehr onzulegen und douernd für diesen Zweck zu erholten. Als Fomilienwohnungen gelten Wohnungen ob 4 Zimmern.

2

Diese sind grundsötzlich ols zusommenhöngende Grünflöche mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflonzung ouszugestolten.

3

lhre Flöche muss wenigstens 20 % der zu Wohnzwecken genufzten Bruttogeschossf löche entsprechen.

Art. 13 4. Abstellflöchen

I

Bei Mehrfomilienhöusern sind für jede Wohnung Abstellroumflöchen (2.B. Keller, Abstellroum) im Ausmoss von mindestens l0 mz Gesomt-

flöche vozusehen.

2

Zudem sind in der Nöhe des Hous- oder Nebeneingonges genügend grosse, wettergeschützle Abstellflöchen oder Einstellröume für Kinderwogen, Fohrröder, Spielgeröte und Kehrichtbehölter zu erstellen. C. EMISSIONEN UND IMMISSIONEN

Arl. 14 Bouorbeiten

I

Bouorbeiten sind ohne übermössige Lörm- und Stoubentwicklungen ouszuführen in Berücksichtigung der orlsüblichen Ruhestunden.

2

Der Bouherr hot die zum schutz der Anwohner und strossenbenützer erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

3

Durch Bouorbeiten verursochte Schmutzoblogerungen, ouf öffentlichen und privoten Verkehrsonlogen und in Leilungen, sind periodisch zu reinigen.

I D. VERKEHRSSICHERHEIT

Art. 15 l. Slrossennelz

I

Für die Strossenbreiten von neuen Strossen und Strossenousbouten gelten folgende Richlwerte: .Sommelslrossen(Groberschliessung): 5-6m Fohrbohnbreite .Erschliessungsstrossen(Feinerschliessung): 4m Fohrbohnbreite . Zufohrtsstrosse mindestens: 3.50 m Fohrbohnbreite

2

Für die Erschliessung einzelner Wohnbouten konn die Boubewilligungsbehörde geringere Ausboubreiten festlegen.

3

Die Boubewilligungsbehörde bestimmt beim Projektierungsverfohren die Notwendigkeit von Trottoirflöchen und deren Breite.

Art. 16 2. Ein-/Ausfohrten,

Gorogenvorplölze

I

Ein- und Ausfohrten sind übersichtlich und gefohrenfrei zu gestolten

und zu unterholten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zustöndigen Aufsichtsbehörde gemöss der kontonolen Slrossengesetzgebung.

2

Ausfohrten sind drei Meter vor dem Strossen- bzw. grundstückseiligen Troltoirond in der Regel ouf höchstens 3 % Gefölle zu reduzieren.

3

Beijeder Goroge ist ein Vorplotz von mindestens 5.50 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- und Fohrbohnflöche zu beonspruchen.

Art. 17 3. Abstellflöchen für Motorfohaeuge

und Fohnöder

Die Zohl der Abstellplötze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien feslzuselzen:

o) bei Wohnbouten ein Abstellplotz pro Wohnung oder für 80 mz Bruttogeschossflöche; bei grösserer BGF zwei Abstellplötze. Gorogenvorplötze dürfen nicht ols Abstellplötze ongerechnet werden. Bei Mehrfomilienhöusern ob drei Wohnungen sind zusötzlich Abstellplölze für Besucher voausehen und ols Besucherporkplötze zu erholten; Berechnungsort: 10% der normol benötigten Abstellplötze pro Wohnung. Es ist ouf gonze Zohlen oufzurunden; b) bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs-, Gostgewerbe und öhnlichen Bouten setzt die Boubewilligungsbehörde die Abstellplölze entsprechend den Normen des Verbondes Schweizerischer Strossenfochleute {VSS) fest. Art. l8

4. Ersotzobgqbe für Motorfohzeugobstellplötze

Die Ersotzobgobe je Abstellplolz betrögt Fr. 3'000.-und wird mit der Rechtskroft der Boubewilligung föllig. Die Höhe der Ersotzobgobe bosiert ouf dem Zürcher lndex der Wohnboupreise (Bosis: April 2O0S) und wird jeweils ouf den Apriljeden Johres ongeposst.

Art. 19 5. Benennungen

der Slrossen

Die Benennung der Strossen und plötze sowie die Nummerierung der Geböude isl Soche des Gemeinderotes.

10

Art. 20

Der Gemeinderot konn ouf privotem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für die Strossenbeleuchtung, Hydronten usw. entschödigungslos onbringen. Berechtigte Wünsche der Grundeigentümer sind noch Möglichkeit zu berücksichtigen.

6. Öffentliche

Einrichtungen ouf

Privotboden

E. BAUWEISE, STEI.IUNG UND DIMENSION DER BAUIEN

Art. 2l

Die Ausnülzungsziffer {AZ) ist die Verhöltniszohl zwischen der onrechenboren Bruttogeschossflöche der Geböude und der onrechenboren Londflöche:

l. AusnÜlzungsziffer

o) Begriff

onrechenbore Bruttogeschossflöche AZ =

onrechenbore Londflöche

Art. 22 b) Anrechenbore

Bruttogeschoss-

1 Als onrechenbore Brultogeschossflöche gilt die Summe oller oberund unterirdischen Geschossflöchen, einschliesslich der Mouer- und

flöche

Wondquerschnitte.

2

3

4

Dovon werden nicht ongerechnet und doher in Abzug gebrocht: o) zu Wohnungen gehörende Kellerröume, sofern sie nicht ols Wohnoder Arbeitsröume verwendbor sind; b) eine zu einem Wohnroum gehörende Golerie im Dochroum, sofern sie keine onrechenboren Röume erschliesst; c) die für die Houstechnik bestimmten Röumlichkeiten, wie nomenilich für Heizungen, Lift- und Klimoonlogen; d) ollen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellröume für Motorfohzeuge, Velos und Kinderwogen sowie die Gemeinschofls- und Bostelröume in Wohnhöusern und -siedlungen mit mehr ols 3 Wohnungen; e) Verkehrsflöchen wie Korridor, Treppen und Lifte, die ousschliesslich nicht onrechenbore Röume erschliessen, ferner bei Houseingöngen im Untergeschoss die Houseingongszone mit Treppe zum dorÜberliegenden Geschoss, sofern dos Untergeschoss keine Wohnund Arbeilsröume enthölt; f) vergloste Veronden, Vorbouten, Bolkone und Terrossen ohne heiztechnische lnstollotionen; g) offene ein- und vorspringende Bolkone, sofern sie nichl ols Loubengönge dienen, sowie offene Erdgeschosshollen und offene, überdeckte Dochterrossen; h) unterirdische gewerbliche Logerröume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplötzen belegt sind; i) in Röumen mit Dochschröge die Flöche, über welcher die Roumhöhe weniger ols 1.50 m betrögt. ln Bouten, die vor dem 27.April 1979 erstellt wurden, dürfen ungenutzte Röume im Dochgeschoss zur Wohnungserweiterung umgebout werden, sofern sie dozu geeignet sind, ouch wenn dobei die zulössige Ausnülzung überschritten wird. Vorbeholten bleibt Art.31 Abs.2o. ln ölteren Bouten, die noch heutigen Bedürfnissen ungenügend soni-

löre Röumlichkeiten oufweisen, dürfen zweckdienliche Anbouten

bewilligl werden, ouch wenn die zulössige Ausnützung überschritten wird. vorbeholten bleiben die gesetzlichen Abstondsvorschriften.

il

Art. 23 c) Anrechenbore

Londflöche

I

Die onrechenbore Londflöche ist die von der Boueingobe, erfosste zusommenhöngende Flöche, soweit sie in bezug ouf die Ausnützung noch nicht beonsprucht ist und in der Bouzone liegt, sowie Pozellenteile, die gemöss Zonenplon mit Nutzungsbeschrönkungen belegt sind zum Boulen- oder Uferschutz oder für öffentliche Fusswege.

2

Nicht ongerechnet werden: o) rechtskröftige ousgeschiedene Schulzzonen mit Ausnohmen der Freiholtezone beidseitig der Biber und löngs dem Dorfboch, sowie offene Gewösser und Wqld; b) die für die Erschliessung notwendigen Fohrbohnflöchen, soweit es sich nicht um eigentliche Houszufohrten hondelt; c) projektierte Verkehrsonlogen, für deren Festlegung dos gesetzlich vorgesehene Verfohren eingeleitet oder durchgeführt ist.

Art. 24 d) Ausnützungsüberlrogung

I

Grundeigentümer von ongrenzenden Grundstücken derselben Zone können durch Dienstborkeitsverlrog noch nicht beonspruchte Nutzung eines Grundstücks ouf die Boupozelle übertrogen.

2

Der Dienstborkeitsverlrog ist vor Boubeginn zur Eintrogung im Grundbuch onzumelden. Die Dienstborkeit konn nur mit Zustimmung der Boubewilligungsbehörde gelöscht werden.

Art. 25 2. Unlerteilung und

Vereinigung von Grundslücken

I

Bei nochtröglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke dorf die höchstzulössige Ausnützung der ursprünglichen beziehungsweise neuen Pozellen nicht überschritten werden.

2

Bei Reihenhousüberbouungen, Terrossensiedlungen, Gesomtüberbouungen oufgrund eines Gestollungsplones ist die Ausnützungsziffer gesomthoft einzuholten, ohne Aufteilung der Pozelle in Einzelgrundstücke.

3 4

Diese Beschrönkungen können im Grundbuch ongemerkt werden.

Abpozellierungen sind der Boubewilligungsbehörde zu melden. Arl.26

3. Abstönde o) Grenzobstond Begriff und Messweise

Die Messweise der Grenzobstönde richlel sich noch kontonolem Recht (g 59 ff. pBG). 2

Vorbouten, wie Dochvorsprünge, Treppen, Erker, Bolkone usw. dürfen den vorgeschriebenen Grenzobstond um höchstens 1.50 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnohme der Dochvorsprünge, einen Drittel der Fossodenlönge nicht überschreiten.

Art. 27 b| Moss

Der Mindestobstond betrögt 50 %; der Geböudehöhe, mindestens

3 m. vorbeholten bleiben die besonderen Abstönde in der Kernzone,

der Gewerbezone und innerholb von Gestoltungsplönen, unter Beochtung der Schutzobstönde gemöss Feuerpolizeivorschriften.

12

Art. 28 c) Mehrlöngenzuschlog

I

ln den Wohnzonen und Wohngewerbezonen erhöhen sich die Grenzobstönde für Geböude, die über 20 m long sind, ouf den betreffenden Löngsseiten um einen Viertel der Mehrlönge, jedoch höchstens um 2 m. Gegenüber der Bohn gilt der Mehrlöngenzuschlog nicht.

2

Nebenbouten werden für den Mehrlöngenzuschlog nicht gerechnet. fufi. 29

d) Strossenobstond,

I

Bohnobstond

2

Der Strossenobstond ob Strossengrenze für Einfriedungen und Mouern betrögt: . bis 1.20 m Höhe: 50 cm Abstond . ob 1.20 m Höhe: I m Abstond . ob 2.50 m Höhe: gemöss EG zum ZGB Bouteile, die einen Vorplotz bedingen wie Gorogen, Rompen etc., müssen mindestens 5 m Abstond vom Strossen- bzw. Trottoinond ein-

holten.

3

Gegenüber dem Bohnoreol gelten zudem die entsprechenden Vorschriften der SOB.

Arl. 30 e) Andere Abslonds-

lnnerholb der im Zonenplon für die Hochsponnungsleitung der SBB ousgeschiedenen Boulinien gelten die vertroglichen Boubeschrönkungen. Für die Erstellung und Anderung von Bouten und Anlogen ist nebst der Bewilligung der Boubewilligungsbehörde die Zustimmung der SBB und soweit gesetzlich vorgeschrieben, zusötzlich diejenige des eidgenössischen Storkstrominspektorotes einzuholen.

vorschriften, Boulinien

Art. 3l 4. Geböudehöhe,

Firslhöhe

I

Die Bemessung der Geböudehöhe richtet sich noch kontonolem Recht (S 60 PBG).

2 3

Die Firsthöhe bemisst sich onolog der Geböudehöhe jedoch bis zum höchsten Punkt des geneigten Doches. Die zulössige Geböude- und Firsthöhe dorf ouf keiner Geböudeseite Überschritten sein. Bei Bouten om Hong ist mit Ausnohme der bergseitigen Fossode überoll eine Mehrhöhe von I m gestottet. Als Hong gilt eine Neigung des gewochsenen Bodens, welche in der Follinie gemessen innerholb des Geböudegrundrisses wenigstens l5 Grod betrögt.

Art. 32 5. Geböudelönge

I 2 3 4

Als Geböudelönge gilt dos Moss der löngsten Fossode.

Bei obgeselzten und gegliederlen Fossoden bemisst sie sich noch der senkrechten Projektion ouf eine porollele zur Fossode. Die zonengemösse Geböudelönge gilt ouch für zusommengeboute Geböude. Unbewohnte und nicht gewerblichen Zwecken dienende Nebenbouten werden nicht berücksichtigt.

Die moximole Geböudelönge dorf um dos Moss der GeböuderücksprÜnge die vom gewochsenen Boden bis zum Doch reichen verlöngert werden, jedoch um moximol3 m.

r3

IV. ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 33

Dos Gemeindegebiet wird in folgende Zonen und Gebiete eingeteilt:

Zoneneinteilung

o) Bouzonen Grundnutzung

. Kernzone . Wohnzone Wohnzone .' Wohngewerbezone . Wohngewerbezone . Gewerbezone . Zone für öffentliche Bouten und Anlogen . lntensiverholungszone . Ablogerungszone . Gewösserroumzone

K

WI

w2 wG2 WG3 G

Oe IE

AZ

GW

b) Übrige Zonen der Grundnutzung

. Londwirtschoftszone . Freiholtezone

Lw F

c) Überlogerte Fesilegungen

. Londschoftsschulzzone . Schutzgebiete, Schutzobjekte . Gewösserroumzone . Gefohrenzonen . Nuizungsbeschrönkung OMEN

LS

GWZ

d) Übrige Gebiete

. Übriges Gemeindegebiet . Reservebougebiet

üo

Art. 34 l. Bquzonen

o) Kernzone K

I

Die Kernzone bezweckt die Erholtung, Erneuerung und Förderung eines ottroktiven Dorfkerns. Grössere bouliche Mossnohmen sind durch einen Fochberoter zu begutochten.

2

Es sind Wohnbouten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Verwoltungsbouten und kulturelle Einrichlungen mit mössig störenden lmmissionen gestottet.

3

Neubouten und Umbouten sowie Fossodenrenovotionen hoben sich bezüglich Stellung, Bouvolumen, Bouhöhen, Boumoteriolien, Mossstöblichkeit und Gestoltung dem bestehenden Ortsbild onzupossen. Entlong der Kontonsstrosse ist der Ersotz von bestehenden giebelstöndigen Bouten durch Geböude mit onologer Firstrichtung vozu-

4

sehen.

5

6

Die geschlossene Bouweise ist zulössig. ln begründeten Föllen konn die Boubewilligungsbehörde grössere Geböudeobstönde verlongen, unter Berücksichtigung der bisherigen Überbouung ouf dem Bougrundslück, der projektierten Überbouung ouf dem NochborgrundstÜck sowie der Stellung, Loge und des Volumens des zu reolisierenden Geböudes für dos Ortsbild. Die Bestondesgorontie der Grenz- und Geböudeobstond für bestehende Bouten isl gewöhrleisiet.

14

Art. 35

Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhöltnisse gewöhrleisten. Nichtstörende Gewerbebetriebe sind gestottel.

b) Wohnzone W1 und W2

Art. 36

ln den Wohngewerbezonen sind Wohnbouten und gewerbliche Bouten mit mössig störenden lmmissionen gestottet.

c) Wohngewerbezonen WG2 und WG3

Arl. 37 d) Gewerbezone G

I 2

Gewerbezonen sind für mössig störende Betriebe bestimmt. Für stondortgebundenes Personol sind je noch Belriebsgrösse moximol drei Wohnungen pro Betrieb zulössig. Für Bouten gegenüber ongrenzenden Wohnzonen sowie Wohngewerbezonen gelten die Grenzobstönde gemöss Arl.42 und der Mehrlöngenzuschlog gemöss Arl. 44.

Art. 38 e) Zone für öffenlliche

Boulen und Anlogen Oe

I

Die Zone für öffentliche Bouten und Anlogen ist für öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bouten und Anlogen bestimmt.

2

Die Bouten hoben sich gut in dos Orts- und Londschoftsbild einzupossen und gegenüber ongrenzenden Zonen sind deren Abstondsbestimmungen onzuwenden wie ouch der Mehrlöngenzuschlog.

3

Die Geböudemosse werden dem Zweck entsprechend von der Boubewilligungsbehörde bestimmt.

4

Dos für öffentliche Bouten und Anlogen bestimmte Lond dorf nicht onderweitig überbout werden. An bestehenden zonenfremden Bouten und Anlogen dürfen nur die zum Unterholt erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden.

Art. 39 f) lnlensiverholungs_

zone lE

I 2

Die lntensiverholungszone ist für Bouten und Anlogen zu Erholungszwecken und touristischen Zwecken bestimmt. ln der lntensiverholungszone Husmottlisind nomentlich gestottel: dos Aufstellen von Zelten, Wohnwogen und dergleichen (Gonzjohrescomping) sowie die Errichtung der notwendigen infrostruk-

'

3

lurellen Bouten und Anlogen; ' die Erslellung von Bouten und Anlogen die dem Bewegen, Pflegen, Holten Unterbringen von Tieren dienen; . die Erstellungund einer Reitholle; . die Errichlung einer Goststötte; . die Erstellung von mox. dreibetriebszugehörigen Wohnungen. FÜr Hochbouten gelten die Grundmosse der Wohngewerbezone WG2.

l5

4 5 6

EsbestehtGestoltungsplonpfticht. Die geplonten Groberschliessungsstrossen für die lntensiverholungszone Husmottli hot eine Fohrbohnbreiie von 4 m oufzuweisen. Für die lntensiverholungszone Husmottli ist im westlichen Bereich eine 20 m longe Ausweichstelle zu reolisieren. Die Grundeigentümer hoben die Groberschliessung noch den durch

die Gemeinde genehmigten Plönen selbsi und ouf eigene Kosten durchzuführen.

Art. 40 gl Ablogerungszone

I

Die Ablogerungszone ist für die Ablogerung von unverschmulztem Aushub- und Abroummoteriol und für die Erstellung der dozugehörigen betriebsnotwendigen Einrichtungen vorgesehen. Vorschriften des Bundes und des Kontons, insbesondere dos Gewösserschutz- und dos Umweltschutzgesetz, bleiben vorbeholten.

2 So longe die erforderlichen Bewilligungen nicht vorliegen und noch Abschluss der Rekultivierung gelten die Zonenvorschriften der Londwirtschoftszone. Bei der Rekultivierung sind die lnteressen des Noturund Londschoftsschutzes sowie des ökologischen Ausgleichs zu berücksichligen.

Art. 4l h) Gewössenoumzone

I

Die Gewössenoumzone sichert den Gewösserroum noch Art. 36o Gewösserschulzgesetz {GSchG). Dieser ist erforderlich für die Gewöhrleistung der notürlichen Funktion der Gewösser, den Hochwosserschutz und die Gewössernulzung.

2

ln der Gewösserroumzone dürfen nur stondortgebundene, im öffentlichen lnteresse liegende Anlogen wie Fuss- und Wonderwege, Flusskroftwerke oder Brücken erstellt werden. ln dicht überbouten Gebieten konn die Behörde für zonenkonforme Anlogen Ausnohmen bewilligen, soweit keine überwiegenden lnteressen entstehen.

3

Rechtsmössig erstellte und bestimmungsgemöss nutzbore Anlogen im Gewösserroum sind in ihrem Bestond grundsötzlich geschützt.

4

lm Übrigen gelten die Bestimmungen gemöss eidg. Gewösserschutzverordnung.

Atl. 42

i) Freiholtezone

F

I

Die Freiholtezone umfosst jene Flöchen, welche zum Schutz des Ortsund Londschoftsbildes zur Gliederung von Dorfteilen, zur Freiholtung von Aussichtslogen, Gewösserufern und Woldröndern douernd vor weiierer Überbouung freizuholten sind.

2

Neubouten sind nicht zulössig. Bestehende Bouten dürfen nur umgeboul werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.

3 4

Der Neubou und Ausbou von Strossen und Wegen ist gestottet. Bezüglich Zustöndigkeit bei Boubewilligungen gelten die vom Bouge-

biet umschlossenen Freiholtezonen ols Bouzone. Die resflichen Freiholtezonen gehören zum übrigen Gemeindegebiei.

Art. 43 16

Die Vorschriften zur Erholtung des orts- und Londschoftsbilds und der schutz von objekten und Gebieten gemöss g 2l Abs. 2 tit. b pBG sind in der Schutrverordnung bzw. im Londwirtschofts- und schutzzonenplon der Gemeinde Rothenthurm enlholten.

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Aft. 44 k) Gefohrenzonen

I

Die Gefohrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch Noturgefohren, insbesondere Hochwosser, Rutschungen, Murgönge, Steinschlog und Lowinen eine Geföhrdung oufweisen. Es wird unterschieden zwi-

schen der Gefohrenzone rol (erhebliche Geföhrdung), der Gefohrenzone blou (mittlere Geföhrdung) und der Gefohrenzone gelb (geringe Geföhrdung). Die Gefohrenzonen sind den onderen Zonen überlogert. Genoue Angoben über die zu berücksichtigenden prozesse geben die ouf der Gemeinde einsehboren Gefohrenkorten.

2

Ausserholb der Gefohrenzonen bestehl ein Restrisiko, dos die Eigentümer und Bouherrschoften in Eigenveronlwortung ongemessen zu

beochten hoben.

3

Die Bestimmungen der Gefohrenzonen beziehen sich ouf olle Neubouten, Ersotzbouten und Umbouten von Geböuden und Anlogen sowie ouf die Umgebungsgestoltung. lnnerholb oller Gefohrenzonen sind Verönderungen der Umgebungsgestoltung, welche die Geföhrdung beeinflussen, insbesondere Gelöndeverönderungen und der Bou oder Abbruch von Mouern bewilligungspflichtig. Kleinere, nicht schodenpolenziolrelevonte Umbouten bei Geböuden können ohne Schuiz des gesomten Geböudes reolisiert werden, sofern dos Schodenousmoss und der Kreis der geföhrdeten Personen nicht erhöht wird. Die Umbouten sind so zu gestolten, doss sie spöter ohne Anpossungen in den Gesomtobjekischutz integriert werden können.

4

Die Dimensionierung, die Anordnung und die Umgebungsgestoltung von Bouien hoben ouf die Geföhrdung Rücksicht zu nehmen. lnsbesondere dorf in ollen Gefohrenzonen die Geföhrdung von Nochborgrundstücken nicht wesentlich erhöht oder dos Überbouen derselben verhindert werden.

5

Der Gemeinderot hot den Nochweis zur Schodenobwehr im Bewilligungsverfohren zu prüfen und sofern notwendig ergönzende Auflogen zu mochen. Er konn oufgrund der lokolen Gefohrensituotion oder Risiken weitergehende Mossnohmen verlongen. Er konn Ausnohmen von Bestimmungen bewilligen, wenn oufgrund von Mossnohmen die Gefohrensituotion beseitigt oder hinreichend reduziert werden konnte, oder wenn im Zusommenhong mit Bouvorhoben Mossnohmen getroffen werden, welche eine Geföhrdung des Gebietes oufheben.

6

Von den Bouten und Anlogen dorf keine Geföhrdung der Umwelt ousgehen. Umweltgeföhrdende Moteriolien dürfen nur in gesicherten Behöltern und Röumen gelogert werden. Dobeisind Tonks und dergleichen gegen Aufschwimmen und Verschieben sowie gegen dos Bersten der Zu- und Ableitungen zu schülzen. lnsbesondere die Geböudehülle, die Lüftung und Einfüllstutzen sind boulich ousreichend vor oussergewöhnlichen Ereignissen zu schüfzen.

7

Bei Überschwemmungsgefohr sind Gelöndeverönderungen so zu gestolten, doss dos Wosser möglichst ungehindert obfliessen konn und doss kein unerwünschter Aufstou oder Ablenkung des Abflusses erfolgt.

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17

Art. 45 Gefohrenzone Rot

I

Die Gefohrenzone rot bezeichnet die Gebiete mii erheblicher Geföhrdung. Neubouten und der Wiederoufbou von Bouten sind grundsötzlich verboten.

2

Wesentliche Umbouten von bestehenden Geböuden können nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig mit boulichen Mossnohmen dos Schodenrisiko ouf ein Minimum reduziert wird und die Anzohl der geföhrdeten Personen nicht erhöht wird.

3

Siondortgebundene Bouten können ols Ausnohme bewilligl werden, wenn sie mit sichernden Mossnohmen vor Zerstörung und Schoden geschützt werden. lm Übrigen gelten die Bestimmungen der Gefohrenzone blou.

Art. 46 Gefohrenzone Blou

I

Bouten und Anlogen sind so zu erstellen, doss die Wohrscheinlichkeil und dos Ausmoss eines Schodens verhindert oder wenigstens minimiert werden konn. Dies soll durch eine optimole Stondortwohl, die konzeptionelle Gestollung sowie geeignete bouliche Mossnohmen unter Wohrung der Verhöltnismössigkeit eneicht werden.

2

Der Nochweis, doss dem Schutz vor Noturgefohren hinreichend

Rechnung getrogen wird, ist jedem Gesuch beizulegen. Dobeiist ouf olle Gefohrenkorten und dozugehörigen Unterlogen, welche dos Bouvorhoben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Nochweis isl von einem durch die Gemeinde onerkonnten Fochexperten beizubringen.

3

Die Bouten sind so zu dimensionieren, doss sie den Belostungen ous den Noturgefohren schodlos stondholten (insbesondere stotischer und dynomischer Druck, Auftrieb durch Einstou oder Grundwosseronstieg, Auflosl durch flüssige und feste Stoffe, Anprollvon Einzelkomponenten, Unterkolkung, rutschen des gesomten Gelöndes, portielle oder differentiole Rutschung).

4

Beiwosserholtigen Prozessen sind die Aussenwönde bis zur seltenen Überschwemmungshöhe in dichter Bouweise ouszuführen. Die Geböudehülle ist so zu reolisieren, doss sie durch den Wossereinstou keinen Schoden nimmt. Sömtliche Geböudedurchdringungen sind bis ouf die Überschwemmungshöhe von seltenen Ereignissen dicht ouszuführen.

NI.47 Gefohrenzone Gelb

Die Gefohrenzone gelb bezeichnet die Gebiete mit verschiedenen Geföhrdungen ols Hinweis. Der Schutz des eigenen Geböudes liegt in der Eigenverontwortung. Do der Schulz meist mit einfochen Mossnohmen reolisiert werden konn, wird dem Bouherrn empfohlen, die Geföhrdung mit den Auflogen onolog der Gefohrenzone blou zu eliminieren. Ein Nochweis ist nur beieiner möglichen Geföhrdung Dritter und bezüglich umweltgeföhrdenden Moteriolien zu erbringen Bei Sonderrisiken, insbesondere wichligen Versorgungseinrichtungen oder grossen Worenlogern, gelten die Bestimmungen der Gefohrenzone blou.

r8

Art. 48 l) Nulzungsbeschrönkung

Die Nutzungsbeschrönkung OMEN bezeichnet Gebiete, in welchem keine Orte mit empfindlicher Nutzungen gemöss Arl. 3 Abs. 3 NISV

OMEN

zugelossen sind.

Art. 49 +. Übrige Gebiete

m) Übriges Gemeindegebiet ÜG

I

Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden dos übrige Gemeindegebiet.

2

Die Bewilligung von Bouten und Anlogen richtet sich den Bestimmungen des eidgenössischen und kontonolen Rechts.

3

Bouten und Anlogen bedürfen einer kontonolen Ausnohmebewilligung. Die Boubewilligungsbehörde beurteilt die Bouvorhoben ouf die Einholtung der boupolizeilichen Vorschriften.

Art. 50 n) Reservebou-

'l

gebiele

2

Reservebougebiete hoben Richtplonchorokter und unterstehen den Bestimmungen des übrigen Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservebougebiet begründet keinen Rechtsonspruch ouf eine spötere Einzonung. Die Reservebougebiete sind für eine zukünftige Entwicklung des Siedlungsgebietes bestimmt. Spötere Neueinzonungen sind bei ousgewiesenem Bedorf und onholtender Eignung in erster Linie in diesen Gebieten vozunehmen.

I

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lGrnzone K

Gewerbe- Zone öffentlicher

Wohngewerbezone

Wohnzone

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I

I

G

Bauten und Anlagen Oe

9. f

0.50 0.55

0.60 0.65

Crebäudehöhe:

5.716.7m11

8.1/9.1m1)

8.5 m

10.8 m

1O.4 m

Firsthöhe

8.5/9.5m 1)

12.1113.1m1)

12.5m

14.8 m

14.8 m

Gestaltungsplan npx.

a

0.65 o.70

0.70 0.75

0.70 0.75

0.75 0.80

a

o

Gestaltungsplan

@

27 m 40 m

35 m 40 m

30 n/40 m2)

35 n/45 m2)

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50m

N

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Grenzabstand:

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50% der Gebäudehöhe

jedoch nindestens

3.0 m

3.0 m

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3.0 m

3.0 m

3.0 m

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ZusäLlich:

f

[\4ehrlängenz uschlag : 114 der lv'lehrlänge

ab20m

ab20m

* Keine Beschränkung, jedoch im Rahnen der übrigen Zonenvorschriften O Ausnahnen in diesem Sinne sind nicht gestaftet

ab20m

ab20m 1) Erlaubte lvlehrhöhe von 1 m auf der Talseite bei

Hangneignung grösser als 15', Vorbehalt Art. 59 Abs. 7 2) nEx. Gebäudelänge bei reinen Gew erbebauten ln den WG Zonen gilt die nnxinnle Ausnützung jeweils alternativ für die entsprechende GebäudenuEung

C3

o o o o c c f

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20

V. GESTATTUNGSPTAN Arl. 52 'I

. Vorqussetzungen

I 2

3

soweit nicht gestützt ouf dieses Regrement oder den Zonenplon eine Gestoltungsplonpflicht besteht, können in ollen Bouzonen Gesioltungsplöne erlossen werden, wenn die Mindestflöche noch Art.9 erreicht wird. Gestoltungsplöne hoben eine bessere Gestortung und überbouung ols die Normolbouweise zu gewöhrleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn o) eine besonders grosszügige und zweckmössige Anloge der Frei-, Spiel- und Abstellflöchen vorgesehen ist; b) preisgünstiger Wohnroum für Fomilien geschoffen wird; c) die Bouten sich gut in die Umgebung einfügen und ein gutes Gesomtbild ergeben; d) donk verdichtetem Bouen wenig Lond verbrouchen; e) sich orchitektonisch besonders ouszeichnen; f) ondere im öffentlichen lnteresse liegende Mehrleistungen ousgewiesen werden.

ln bereits überbouten Gebieten hoben Gestoltungsplöne eine bessere Nutzung der bestehenden Bousubstonz sowie der nur teilweise überbouten Grundstücke zu gewöhrleisten. Die wohnquolitöt ist durch gemeinschoftliche Bereiche und Begrünung zu fördern.

Art. 53 2. Abweichungen

gegenüber der Grundordnung

Je noch dem Mosse, in dem die Kriterien noch Art. s2 erfüllt sind, konn der Gemeinderot nomentlich folgende Ausnohmen von den

Zonenvorschriften bewilligen: o) Erhöhung der Ausnützungsziffer gemöss Tobelle der Grundmosse b) Vergrösserung der Geböudelöngen c) Reduktion der internen Grenz- und Geböudeobstönde; d) Aufhebung oder Reduktion des Mehrlöngenzuschloges zwischen Geböuden innerholb der Überbouung. e) Erhöhung der Geböude- und Firsthöhen.

21

Art. 54 3. lnholl

I

Der Gestoltungsplon hot je noch Art, Loge und Grösse des projektes

zu entholten:

o) den nochgeführten Kotoslerplon im Mossstob l:500 mit EinmeterHöhenkurven;

b) Angoben über die Gliederung und Gestoltung der Bouten sowie die Gestoltung der Umgebung, der Frei- und Spielflöchen und die Bepflonzung;

c) einen Plon mit den Montel- und Höhenbegrenzungslinien sowie

den generellen Grundrissen der Bouten; d) Angoben über die Erschliessung mit Fusswegen und strossen sowie über die Abstellflöchen für Motorfohzeuge und Fohrröder; e) Angoben über die Versorgung und Entsorgung; f) Angoben über die onrechenboren Geschossflöchen, die onrechenbore Londflöche sowie die für dos projekl notwendige Ausnützungsziffer;

g) ein Reglement mit den Sonderbouvorschriften und ein Kuzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemöss ArI.6g nochgewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnung nolwendigen Ausnohmen oufgeführt werden.

2

sofern es zur Beurteilung notwendig ist, konn der Gemeinderot weitere unterlogen (Modell etc.) verlongen. Er konn zudem Fochleute für die Begutochtung beiziehen.

3

Rechtskröftige Gestoltungsplöne sind im Grundbuch onzumerken.

22

VI. BAUBEWITTIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROTTE

Art. 55 1. Bewilligungspflicht

I

Bouten und Anlogen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geöndert werden.

2

Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfochten Verfohren erteilt. Für geringfügige Bouvorhoben genügt die Meldepflicht.

3

Bewilligungs- oder zumindesl meldepflichtig sind insbesondere:

o) Unlerholtsorbeiten oder lsolotionen, die noch oussen in Erscheinung treten inklusive oufföllige Forbgebung; b) Ausbou von Keller- und Estrichröumen für Wohn- oder Arbeitszwecke; c) Abbruch von Bouten oder Geböudeteilen; d) Kleinbouten, Silos; e) Sonnenkollektoren, Wörmepumpenonlogen und dergleichen; f) Anlogen für die Logerung und den Umschlog von wossergeföhrdenden Stoffen; g) privote Verkehrsonlogen und insbesondere Ausfohrten ouf öffentlichen Strossen; h) Freileitungen, grössere Aussenontennen, Krononlogen, Mosten und dergleichen; i) Reklomeeinrichtungen wie Firmentofeln, Verkoufslofeln, Leuchtreklomen sowie Automoten und Schoukösten und dergleichen; k) Mouern und Einfriedungen löngs Verkehrsonlogen und soweit eine Höhe von L20 m überschritten wird; l) wesentliche Terroinverönderungen, Aufschüttungen, Moterioldeponien und dergleichen; m)Wohnwogen und öhnliche Objekte, die mehr ols 48 Stunden om gleichen Ort oufgestellt werden und ols Ersotz für feste Bouten dienen.

4

Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind: o) Bouten und Anlogen, für deren Erstellung und Anderung ondere Erlosse ein besonderes Bewilligungsverfohren vorsehen; b) gewöhnliche Unterholtsorbeiten on Geböuden, unter Vorbeholt von Art. lB;

c) kleine unbedeutende Nebenonlogen der Gorten- und Aussenroumgestoltung wie Gortencheminöes, ungedeckte Gortensitzplötze und Plonschbecken für Kinder;

d) provisorische Boulen und Anlogen, die wöhrend der Ausführung von Bouten und Anlogen ols Bouinstollotionen benötigt werden;

e) Boureklometofeln;

f) Porobolontennen.

Art. 56 2. Zustöndigkeil

I

Die Boubewilligungsbehörde ist zustöndig für die Bewilligung von Bouten und Anlogen .

2

Die Boubewilligungsbehörde besteht ous mindestens fünf Mitgliedern.

3

Der Bouprösident sowie die übrigen Mitglieder werden vom Gemeinderot jeweils für zwei Johre gewöhlt. Prösidiert wird die Boubewilligungsbehörde durch ein Mitglied des Gemeinderotes.

23

Art. 57 3. Meldeverfohren

Dos Meldeverfohren finde.t Anwendung ouf geringfügige Bouvorhoben und unbedeutende Anderungen bereits oewiiligtei projekte, sofern domit offensichtlich keine öffenflichen oder privoten lnteressen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnohmebewilligungen notwendig sind. 2

Der Meldung on die Boubewilligungsbehörde sind olle zur Beurteilung des Bouvorhobens nötigen unterlogen beizufügen; die pflicht zur öffentlichen Aufloge und zur Erslellung eines Bcugesponns entföllt. Die Boubehörde prüft die unterlogen ouf Vollstöndigkeit und ordnet nötigenfolls deren Ergönzung on.

3

Bleibt ein der zustöndigen Bewilligungsbehörde gemeldetes Bouvorhoben innert 20 Togen seit Eingong ohne widerspruch, so gilt es ols bewilligt.

Art. 58 4. Boukontrolle

I

Die Boubewilligungsbehörde überwocht die Einholtung der Bouvorschriften. Sie lösst insbesondere kontrollieren: o) die Erstellung des Schnurgerüsts; b) die notwendigen Höhenfixpunkte; c) die Erstellung des Konolisotionsonschlusses vor dem Eindecken; d) die Fertigstellung der Boute noch Bouvollendung.

2

Die erwöhnten Boustodien sind vom Bouherrn oder von der Bouleitung dem Boukontrollorgon rechtzeitig onzuzeigen.

3

Dos Ergebnis der Kontrollen sowie die schlussobnohme sind in einem Protokoll festzuholten. Es ist jeweils ouch die Einholtung kontonoler Bewilligungen zu prüfen.

4

Die Orgone der Boukontrolle hoben jedezeit freien Zutritt zur Boustelle und sind berechtigt, in die Ausführungsplöne Einsicht zu nehmen.

Art. 59 5. Gebühren

1 Die Boubewilligungsbehörde erhebt für die Behondlung von Bouund Vorentscheidgesuchen, die Boukontrolle sowie den Entscheid über Einsprochen Gebühren.

2

Der Gemeinderot erlösst hierfür eine Gebührenordnung.

24

VI

SCHTUSSBESTIMMUNGEN

Arl. 60

l. lnkrofttreten

I 2

Der Gemeinderot bestimmt den Zeilpunkt des lnkrofltretens.

Die im Zeitpunkt des lnkrofttretens höngigen Bougesuche sind noch den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen.

Arl. 61

2. Aufhebung früheren Rechls

Mit lnkrofttreten dieses Reglementes werden dos Boureglement vom (12. September 2000) und olle spöteren Abönderungen oufgehoben.

Angenommen on der Urnenobstimmung vom g. Februor 2014

NAMENS DES GEMEINDERATES

DerGemeindeprösident: StefonBeel

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigt vom Regierungsrot mit Beschluss Nr. 459/2014 vom 23. April2014 REGIERUNGSRAT DES KANTONS SCHWYZ:

Der Londommonn: Der Stootsschreiber:

25

ANHANG EINFUHRUNGSGESETZ ZUM SCHWEIZERISCHEN

zrvrrGEsETzBUcH (Gs 1 75)

s53 Abgrobungen

I 2

Bei Abgrobungen betrögt der Grenzobslond mindestens einen hol-

ben Meter. Bei der Anloge von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sond und onderen Moteriolien betrögt der Grenzobstond dreiMeter.

ss4 Aufschüttungen

I 2

Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fusspunkt bis einen holben Meter on die Grenze gesetzt werden. Übersteigl die Scheitelhöhe 2.50m, so betrögt der Grenzobstond einen Viertel dieser Höhe.

s55 Stülzmquern

I 2

Die Stützmouer dorf on die Grenze gestellt werden, wenn sie l.2O m nicht übersteigt. Höhere Stützmouern bis 2.50 m dürfen bis einen holben Meter on die Grenze gestellt werden. Übersteigt die Höhe 2.50 m, so betrögt der Grenzobsiond die Hötfte dieser Höhe.

Einfriedungen

I 2 3

Bepflonzungen

2

Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen on die Grenze gestellt werden. Einfriedungen mit einer Höhe von mehr ols 1.20 m bis 2 m dürfen bis einen holben Meter on die Grenze gestellt werden. Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzobstond des kantonolen Bougeselzes.

Der Grenzobstond, gemessen von der Mitte des Boumstommes woogrecht zur Grenze betrögt: o) bei hochstömmigen Böumen, die nicht zu den Obstböumen gehören sowie bei Nuss- und Kostonienböumen 5 Meter; b) bei Hochstomm-Obstböumen 4 Meter; c) bei Niederstomm-Obstböumen 2 Meier; d) bei Zwergböumen und Ströuchern bis 3 Meter Höhe sowie bei Reben einen holben Meter; lst dos Nochborgrundstück Wold, betrögt der Grenzobstond I Meter.

26

WEGTEITUNG FUR FEUERPOLIZEIVORSCHRIFTEN (AUSGABE 1984; VGt. AUCH GS 541 S 27)

Schutzobslönde

I 2

3

Der schutzobstond zwischen einzelnen Bouten und Anlogen richtet sich noch der Brondgeföhrdung unter Berücksichtigung ihrer Bouweise und Zweckbestimmung. Vorbehöltlich obweichender kontonoler Bestimmungen sind die folgenden Mindestobstönde einzuholten, sofern die Zweckbeslimmung nicht einen grösseren Abstond fordert: o) l0 m, wenn eine oder beide der benochborten Aussenwönde brennbor sind; b) 5 m, wenn beide Aussenwönde nichtbrennbor sind. Die Abstönde dürfen nur unterschritten werden, wenn der benochborten Aussenwönde mindestens F90 und öffnungslos sind. Die Abstönde sind zwischen den Fossoden zu messen, wenn die Dochvorsprünge nicht grösser ols I m sind. Bei grösseren Dochvorsprüngen vergrössert sich der Abstond um die Hölfte des I m überrogenden Teils.

27

STICHWORTVERZEICHNIS

Stichwort

Seite

Ablogerungszone Abstönde Abstellflöchen Abstellflöchen für Motorfohzeuge Abweichung gegenüber der Grundordnung Allgemeine Bouvorschriften Anrechenbore Londflöche Ausnützungsübertrog Ausnützungsziffer Bohnobstond Boukontrolle Boulinien Bouzonen Bennenung der Strossen Bewilligungspflicht Bruttogeschofflöche Dochgestoltung Ein-/ Ausfohrten Einordnung der Bouten

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I 7

Emissionen

B

Erhöhte Anforderungen

7

Erholungsflöchen Ersotzobgobe für Abstellplötze Erschliessungsplon Fohrröder

I I

Firsthöhe

12

6 9

Freiholtezone

l5

Gorogenvorplötze Geböudehöhe Geböudelönge Gebühren Gefohrenzone Gefohrenzone Blou Gefohrenzone Gelb Gefohrenzone Rot Gestoltung der Bouten Gestoltungsplon Gewösserroumzone Gewerbezone Grenzobstond Grundmosse

B

12 12

23 16 17 17 17

7

6/20

l5 14

il 1?

lmmissionen

8

lnkrofttreten lntensiverholungszone Kernzone Kinderspielflöchen

24 14 13

8

28

Mehrlöngenzuschlog Öffentliche Bouten und Anlogen Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Plonungsmittel Reklomen Reservebougebiet Strossenobstond Strossennetz Überlogernde Nutzung Umgebungsgestollung Verkehrssicherheit Wohn- und Gewerbezonen Wohnhygiene Wohnzonen Zoneneinteilung Zonenplon Zonenvorschriften Zustöndigkeiten Zweck und Geltungsbereich

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