Gestaltungsplan "Selgis"; Genehmigung vom 6. Juni 2000

Gestaltungsplan · Muotathal

Dokument

Nummer
844/2000
Art
Gestaltungsplan
Gemeinde
Muotathal
Kanton
Schwyz
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
06.06.2000
In Kraft seit
06.06.2000

Karte

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Text

Kqnlon Schwyz Gemeinde Muolothol

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Der Gemeindeschreiber

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ist

Der Stootsschreiber

653

27. Juni 2000

Churerstrosse

47

B80B Pföffikon SZ

Telefon 055 41019 60

Fox 055 410 3318

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\ \S€wsr\rp\653 Muotothol Selgis, Schelbert\SBV'doc

3

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ATTGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. I Rechtsgrundlogen

Der Gemeinderot erlösst, gestutzt ouf S 24 und S 30 des kontonolen Plonungs- und Bougeselzes sowie Art' 7l und Art, 88 ff, des Bou-

reglementes Muotothol und ouf Antrog der Grundeigentümer folgende Vorschriften zum Gestoltungsplon "Selgis":

Art. 2 (n

Zweck

Der Gestoltungsplon bezweclct:

. die Erschliessung des Gebietes Selgis über eine neue Muoto. o .

Brucke für die Nutungen im Selgis, die forstwirtschofilichen Nutzungen im Selgis-Wold und die Bewirtschoftung der EBS-Anlogen (Elektrizitötswerk des Bezirks Schwyz AG) die Moteriolgewinnung, die Moteriolverorbeitung, die Enichtung und den Betrieb einer Deponie für unverschmutzlen Aushub und lnertstoffe die Reolisierung einer kombinierten Jogd- und Sportschiessonloge sowie einer 3OOm-Schiessonloge die Rückführung des Areols ols londwirtschoftliche Nutzflöche und Gebiet für Pferdeholtung

Arl. 3 Bestondteile

Der Gestoltungsplon Selgis umfosst:

o) Verbindliche Bestondteile

(__)

- Gestoltungsplon Selgis I :l'000.l5.vom .l5. November 1999 - Sonderbouvorschriften vom November .l999

b) Orientierende Bestondteile

- RichtprojektSelgis l:l'000vom .l5. November .l999 - Bericht zum Gestoltungsplon vom 15. November 1999

Art. 4 Geltungsbereich

Diese Sonderbouvorschriften gelten für den im Gestoltungsplon I :l'000 bezeichneten Perimeter.

Art. 5 Übriges onwendbores Recht

Soweit die Sonderbouvorschriften nichts onderes bestimmen, gilt dqs Boureglement der Gemeinde Muotothol sowie die einschlÖgigen, eidgenössischen und kontonolen Gesetzesbestimmungen.

\ \s€Ner\RP\653 Muotothol, selglt schelb€rt\sBV doc

4

Gegenüber Drltten ousserholb des Gestoltungsplonperlmeters gelten die MindestobstÖnde der Gewerbezone gemöss Boureglement der Gemelnde Muotothol.

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\\Se]ver\RP\653 Muototbot Selgls, Schelberl\SBV'doc

5

NUTZUNGEN

Art. 6 Bereich für

Moteriolgewinnung

I lm Bereich für Moteriolgewinnung ist der Abbou von Erdmoteriol

Kies, Lehm etc. zulössig. Dos moximole Abbouvolumen betrögt 300'000 m3,

2 Gestottet ist zudem die Moterioloufbereitung mit den erforderlichen festen und mobilen Anlogen.

3 Die Moteriolgewinnung (Abbou) ist bis mox. 8 m unterholb des gewochsenen Terroins zulÖssig (Richtwert). lm Rohmen des Boubewilligungsverfohrens werden die definitiven Abboutiefen und ollföllige örtliche Abweichungen festgelegt.

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Art. 7 Bereich für

Moterioloblogerung

I lm Bereich für Moterioloblogerung ist die kontrollierte Autfüllung mit lnertstoffen und souberem Aushubmqteriol zulÖssig. Dos moximole Auffullvolumen betrögt 500'000 m3.

2 Gestottet ist zudem die Mqterioloufbereitung mit den erforderlichen festen und mobilen Anlogen.

3 Die Moterioloblogerung (Auffüllung) ist bis mqx. l0 m uber dos gewochsene Terroin zulÖssig (Richtwert). lm Rohmen des Boube-

willigungsverfohrens werden die definitiven Auffüllhöhen und ollföllige örtliche Abweichungen festgelegt. Mindestens ist die AuffÜllung jedoch ouf dos gewochsene Terroin vozunehmen.

c

Art. 8 Bereich für

Schiessonlogen

I lm Bereich für Schiessonlogen sind zulössig: - eine 3OOm-Schiessonloge bis mox. l5 Scheiben - Anlogen für Jogdschiessen (35 m Hose/65 m Keiler/lOO, 150 m Kugel) - Anlogen für die Ausübung des Schiessportes (25 m, 50 m Pistole etc).

2 Nebst den eigentlichen Schiessonlogen ist die Errichtung von mit dem Schiessbetrieb verbundenen Hoch- und Nebenbquten (wie Schützenstube, Büchsenmocherei etc.) zugelossen.

3 Für die 30Om-Schiessonloge und die Jogdschiessonloge gilt die Schussrichtung gemöss Situotionsplon,

\ \S€rvor\RP\653 Muotslhot, Selgit Schelb€rt\SBV.doc

6

4 Die UmgebungsflÖchen im Bereich Schiessonlogen sind

o) ols londwirtschoftliche Nutzflöchen oder b) ols exlensive Wiesen, Biotope, Feuchtgebiete etc. zu nuten oder

c) mit einheimischen Büschen und BÖumen zu bepflonzen. Ausgenommen sind die für Weg- und Plotzonlogen beonspruchte Flöchen.

Art. 9 Londwirtschoft

C

Auf den londwirtschoftlichen Nutzflöchen ist die londwirtschoftliche Nutung erloubt, Nu2ungsgemösse Hoch- und Nebenbouten wie z.B, Weidestoll sind zulössig.

2 Tudem ist dos Erstellen von Hoch- und Nebenbouten sowie Anlogen, die dem Bewegen, fflegen, Holten und Unterbringen von Zucht- und Pensionspferden dienen, gestottet. Art. l0 Hochbouten

Für neu zu erstellende Hochbouten, mit Ausnohme londwirtschoft-

licher GebÖude, gelten folgende Grundmosse:

- Vollgeschosse: mox,3 m - Geböudehöhe: mox. ]0.8 .l4.8 - Firsthöhe: mox, m - Geböudelönge: frei - Geböudebreite: frei ö

2 Für die Zweckbouten wie Schüfzenhoug Selgisbrücke, UnterstÖnde usw. sind Floch- und PultdÖcher zulössig.

3 Für die bestehenden Geböude gilt S 72 PBG.

\ \Server\RP\ö53 Muotothol, S€lgls, Schelb€rt\SBV.doc

7

il1.

ETAPPIERUNG Art. I I

Zeitliche Stoffelung

1 Fur die Zone Selgis gilt folgende zeitliche Stoffelung der zulÖssigen Nulzungen:

L Erschliessung Moteriolgewinnung Moterioloblogerung

2, 3.

4.

Die weiteren überlogernden Nutzungen (Schiessonlogen, Londwirtschoft etc,),

2 Als Erstes wird die neue Selgisbrücke reolisiert und die Feiner-

c

schliessungsstrosse Selgis,

I

3 Nqch der Reolisierung der neuen Erschliessung wird die bestehende Selgisbrücke obgebrochen,

Art. 12 Etoppen

I lm Gestoltungsplon sind folgende Etoppen dorgestellt: A: Moteriolgewinnung/Moterioloblogerung B:

Moteriolgewinnung/Moterioloblogerung/300m-Schiessonloge/Jogd- und Sporf-Schiessonloge

2 lm Grundso2 wird folgende zeitliche Etoppierung ongestrebt:

o) Moteriolgewinnung und Moterioloblogerung (Etoppe A) b) Moteriolgewinnung, Moterioloblogerung und Reolisierung

0

einer 3OOm-Schiessonloge sowie der Jogd- und Sportschiessonlogen (Etoppe B).

3 Sollte sich jedoch zeigen, doss die 3O0m-Schiessonloge und/ oder die 25150 m Schiessonloge vordringlich sind, ist eine gleichzeitige Reolisierung der Etoppen A und B möglich.

4 Die Jogd- und Sportschiessonloge ousserholb der Etoppen A und B ist unobhöngig reolisierbor.

Art. 13 Rekultivierung

I Die Rekultivierung erfolgt porollelzum Abbou und zur Auffüllung 2 Vom gesomten Areol der Etoppen A und B dorf mqx. l/3 der Flöche offen sein.

\ \sever\Rp\6s3 Muotorhor, sergrs, scherbert\sBV.doc

8

IV

ERSCHTIESSUNG, VER. UND ENTSORGUNG

Art. 14 Feinerschliessungsstrossen

Für die ungeföhre Linienführung der Feinerschliessung ist der Gestoltungsplon I :l'000 mossgebend. Die Kosten für den Bou und Unterholt der Feinerschliessungsonlogen, die durch die Reolisierung des Gestoltungsplones verursocht werden, sind entsprechend den lnteressen der Nutzer zu trogen.

Die genoue Linienfuhrung und Ausgestoltung der Feinerschliessung wird im Rohmen des Bouprojektes festgelegt,

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It

Arl. l5 Provisorische Erschliessungsstrqsse Stöck

Noch der lnbetriebnohme der neuen Selgisbrücke wird die provisorische Erschliessungsstrosse Stöck nur noch für lond- und forstwirlschoftliche Zwecke benutzt, Die Fusswegverbindung StöckSelgis bleibt bestehen.

Arl. 16

Wonderwege

Die im Gestoltungsplon bezeichneten Wonderwege sind öffentlich zugönglich. Wöhrend der Bou- und Betriebsphose sind die bestehenden Wonderweg-Verbindungen douernd sichezustellen. Die Wonderwege werden ols unbefestigte Wege ousgeführt.

Unbefestigte Wege und Plötze

Über die Festlegungen im Gestoltungsplon hinous ist die Anloge von unbefestigten Wegverbindungen und Plötzen erloubt.

D

Art. 17 Londwirtschoftliche

Güter- und

Neu onzulegende londwirtschoftliche Güter- und Forststrqssen werden ols unbefestigte Wege ousgefuhrt. Sie dienen ols Trok-

Forststrossen

torenwege zur Bewirtschoftung für die Lond- und Forstwirtschoft.

Art. 18 Entwösserung

Dos zufliessende Grund- und Quellwosser wird um die lnertstoffdeponie herum geleitet.

Arl. 19 lnfrostruktur-

onlogen

Soweit sich die notwendigen lnfrostrukturonlogen nicht ous dem Gestoltungsplon ergeben, sind sie im Rohmen des Boubewilligungsverfohrens zu definieren.

\ \server\Rp\653 Muotothol setgts, schetb€rt\sBv.doc

I

5 weitere Artikel

Art. 20 Hochsponnungsleitungen

I

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Soweit die Nutzungen in den Bereichen Moteriolgewinnung, Moterioloblogerung und Schiessonlogen oufgrund der einschlögigen Gesetzesbestimmungen eine Verlegung der bestehenden Hochsponnungsleitungen vorousse2en, dürfen Bqubewilligungen nur unter der Bedingung oder Aufloge erteilt werden, doss zwischen dem Bouwilligen und dem Eigentümer der bestehenden Hochsponnungsleitung beziehungsweise dem Storkstrominspektorot eine Vereinborung betreffend Verlegung der Leitungen und Kostenbeteiligung besteht und diese so vereinborte Verlegungslösung den einschlö gi gen Gesetzesbestimm un gen entspricht,

2 Die Verlegung konn durch Verkobelung ins Erdreich oder Verschiebung ols Freileitung erfolgen.

3 Unter Vorbeholt von Absotz I dürfen Bouten und Anlogen ouch innerholb der bestehenden Boulinien erstellt werden.

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\ \Server\RP\(53 Muotothol setgis, schetbort\sBV.doc

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V

ERGANZENDE BESTIMMUNGEN Arf. 2l

Richtprojekt

Der Plon,,RichtprojeH" I :l'000 ist wegleitend.

Art. 22 Quelloustritt

Selgis

0

Der Quelloustritt selgis (schu2objekt Nr. 2) bleibt erholten

Art. 23 Umweltmonogement-System

Der Betreiber der Moteriolgewinnung und Moterioloblogerung ist verpflichtet, dqs umweltmonogement-system lso l4'0ol urizu_

setzen,

Art. 24 Erd- und

Wosserbou

Aussogen zur erdboulichen und wosserboulichen Touglichkeit des Projektes sind im Rohmen des Boubewilligungsverfohrens zu mo_ chen,

Art. 25 Sicherheit

D

\ \server\RP\653

Die einzelnen schiessonlogen sind im Bouprojekt so ouszugestolten, doss keine personen innerholb und ousseinoto des Gestäft_ ungsplongebiets durch die schiesstötigkeit geföhrdet werden. Es sind hinreichende Mossnohmen zu treffen legen den ungehinderten Zutritt von Dritfen in die Gefohrenzonei. -

Muotothot, s€lgls, schelb€rt\SBV,doc

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VI

lnkrqfltrelen furt.26

lnkrofttreten

\ \SeN€r\RP\6s3 Muotohot,

Diese vorschritfen treten mlt der Genehmigung des Gestoltungsplones durch den Regierungsrot in Rechtskröff, -

Setgb, schotb€rt\sBv.doc