Baureglement; Genehmigung vom 24. April 2001
Nutzungsplan · Galgenen
Dokument
- Nummer
- 560/2001
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Galgenen
- Kanton
- Schwyz
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 24.04.2001
- In Kraft seit
- 24.04.2001
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Schwyz
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Text
Gemeinde Galgenen
Baureglement
Gutenberg Druck AG, Lachen
Stand 2001
Baureglement der Gemeinde Galgenen vom 13. Mai 1990 1
Die Gemeindeversammlung von Galgenen, gestl.itzt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz, beschliesst:
I.
Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 1. Zweck
Das Baureglement und die Obrigen Planungsmittel bezwecken: a) eine haushalterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schutzenswerter Gebiete, b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde, c) die Wahrung und Forderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes, d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen.
Art. 2 2. Geltungsbereich
1
Das Baureglement und die Planungsmittel gelten fOr das ganze Gebiet der Gemeinde Galgenen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Obrigen kommunalen,
kanto-
nalen und eidgenossischen Rechts.
II. Planungsmittel
Art. 3 2
1. Zonenplan
1
Der gOitige Zonenplan im Massstab von 1:2000 ist Bestandteil dieses Baureglements. 2. Richtplane 2
Der Gemeinderat kann nach § 13 PBG Richtplane erlassen. Die RichtplanentwOrfe sind wahrend 30 Tagen offentlich aufzulegen, bevor der Gemein-
gen so nahe heranfUhren, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand moglich ist.
derat daruber beschliesst. Wahrend der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Gemeinderat aussern. Der Gemeinderat hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. Nach der Festsetzung durch den Gemeinderat sind die Richtplane durch den Regierungsrat zu genehmigen.
3
Genugende Zuganglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang, voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch BenUtzer und durch 6ffentliche Dienste gew achsen ist.
3. Erschliessungsplan Der Erschliessungsplan gemass § 22 PBG wird von der Gemeindeversammlung erlassen. 3
4
Fur die Erschliessung gelten die Bestimmu ngen der §§ 37ff. PBG.
4. Gestaltungsplan Der Gemeinderat kann auf Antrag samtlicher GrundeigentUmer fUr eine zusammenhangende Baulandflache von mindestens 3000 m 2 , in der Kernzone von mindestens 1500 m2 , einen Gestaltungsplan nach § 24 PBG erlassen. 4
5. Gestaltungsplanpflicht 5 Fur die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete, die eine wesentliche
Baulandflache beanspruchen oder wo andere uberwiegende 6ffentliche lnteressen dies verlangen, muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. 6. Offene Bauzonen Tischmacherhof
, B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes )
Art. 5 1. Gestaltung , Einordnung
1
Aile Bauten und Umbauten haben sich in ihrer ganzen ausseren Erscheinung in das Orts- und Landschaftsbild einzufUgen.
2
Zur Verhinderung einer stbrenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Bewilligungsverfahren Bedi ngungen und Auflagen verfugen oder Projektanderungen verlangen.
Fur die offenen Bauzonen Tischmacherhof nach Art. 46 besteht Gestaltungsplanpflicht.
6
2. Erh6hte Anforderungen 3
7. Mehrere Gestaltungsplane 7 In allen Bauzonen mit Gestaltungsplanpflicht kbnnen auch mehrere Gestaltungsplane vorgelegt und erlassen werden , insofern die verbleibende gestaltungsplanpflichtige Baulandflache ebenfalls noch die Minimalflache nach Absatz 4 aufweist. Fur die gemischte Zone Tischmacherhof gilt die Minimalflache von 3000 m2 .
An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhohte Anforderungen gestellt: a) im Sichtbereich der Pfarrkirche St. Martin, b) im Sicht bereich der Kapelle St. Jost.
Art. 6 1
3. Dachgestaltung
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind ansprechend zu gestalten.
2
Treppen haus- und Liftaufbauten durfen hochstens im Ausmass von einem Drittel der Fassadenlange bis an die Fassade reichen.
Ill. Allgemeine Bauvorschriften 4 . Antennen
A. Erschliessung
Art. 4 Baureife
Bauten und Anlagen durfen nur auf baureifen GrundstUcken errichtet werden.
1
2 Ein GrundstUck ist baureif, wenn es fur die betreffende Nutzung genugend zuganglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitun-
2
3 Die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehend en Aussen-
antennen ist nicht gestattet, sofern d urch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmoglichkeiten gew ahrleistet sind oder ein Anschluss an Gemeinschaftsanlagen zumutbar ist. 4 Das Anbringen von Parabolantennen fUr den Privatgebrauch ist auf Balko-
nen und Hausdachern nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Antennen von Versorgungsw erken und fUr Gemeinschaftsanlagen.
3
5. Reklamen Reklamen aller Art, Firmenschilder, Leuchtschriften usw. sind gestattet, wenn sie die bauliche Umgebung, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigen.
5
Art. 10 3. Erholungsflachen, Kinderspielplatze
1
Beim Neubau von Wohnhausern mit mindestens 5 Familienwohnungen oder bei entsprechenden Zweckanderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflachen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. 2
C. Konstruktion und Hygiene, Umgebungsgestaltung
Erholungsflachen sind in der Regel als zusammenhangende Grunflachen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. 3
Art. 7 3
1 . Sicherheit und Gesundheit a) Grundsatz
lhre Flache hat wenigstens 20% der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Wohnungen zu entsprechen.
1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefahrden.
Art. 11 2
Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken mussen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen.
1
Bei Mehrfamilienhausern ist pro Wohnung ein genugend grosser Abstellraum vorzusehen .
3
2
Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind die dem Publikum zuganglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie fUr Behinderte zuganglich und benutzbar sind.
4 Mehrfamilienhauser und Gebaude mit Arbeitspi~Hzen sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedurfnissen von behinderten Personen angepasst werden konnen. Entstehen dadurch unverhaltnismassige Mehrkosten oder uberwiegen andere lnteressen, so kann auf Vorkehren fUr Behinderte ganz oder teilweise verzichtet werden.
4. Abstellflachen
Zudem sind in der Nahe des Haus- oder Nebeneinganges genugend grosse, wettergeschUtzte Abstellflachen oder Einstellraume fUr Kinderwagen, Fahrrader und Spielgerate sowie Kehrichtbehalter zu erstellen. 5. Gemeinschafts- und Bastelraume 3
In Wohnhausern und -siedlungen ab 5 Wohnungen sind Gemeinschaftsoder Bastelraume vorzusehen und dauernd fUr diesen Zweck zu erhalten.
D. Emissionen und lmmissionen
Art. 8 b) Wohnhygiene
Wohn- und Schlafraume mussen eine Bodenflache von wenigstens 1o m 2 und eine Iichte Raumhohe von mindestens 2.25 m aufweisen. lm Dachgeschoss muss dieses Mass uber mindestens 5 m 2 Raumbodenflache vorhanden sein.
1
2
Aile Wohnungen mussen ausreichend besonnt werden. Die Wohn- und Schlafraume mussen durch Fenster belichtet und beluftet sein. 3
Aile Raume sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung und dem Stand der Technik ausreichend gegen Schall, Warmeverlust und Feuchtigkeit zu isolieren.
Art. 12 4
Emissionen, lmmissionen, Luft
1
Bauten sind unzulassig, wenn aus der bestimmungsgemassen Benutzung des Bauwerkes in der entsprechenden Zone unzulassige Einwirkungen auf die nahere und weitere Umgebung zu erwarten sind. 2
Missstande sind auf Weisung des Gemeinderates und auf Kosten des GrundeigentUmers zu beheben. 3
Bestehenden Betrieben ist der Weiterbestand und eine angemessene Erweiterung im Rahmen hochstens massig storender Auswirkungen gewahrleistet. 4
Art. 9 2. Umgebungsgestaltung
Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in Wohnzonen, soli genugend Grunbereiche, Baume, Straucher und Hecken enthalten.
4
Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenvorschriften Empfindlichkeitsstufen gemass der Larmschutzverordnung zugeordnet. lm Obrigen vollzieht der Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen d ie Larmschutzverordnung und das kantonale Austuh rungsrecht. 5
5 Es werden unterschieden: nicht storende, massig storende und stark sto-
rende Betriebe. 6 Als nicht storend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartie-
re passen und keine erheblichen grosseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 7 Als massig storend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkommlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die ublichen Arbeitszeiten wah rend des Tages beschrankt sind und nur vorubergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark storend.
den . Ab 5 Wohnungen sind zusatzlich 20% der erforderlichen Abstellplatze fU r Besucher vorzusehen und als Besucherparkplatze zu erhalten. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden; b) bei lndustrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ahnlichen Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplatze entsprechend den Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) fest. 3 Fur Fahrrader s ind bei Mehrfamilienhausern sowie in der Regel bei lndus-
trie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ah nlichen Bauten genugend Abstellplatze vorzusehen.
8 Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen die Vorschrif-
ten der Luftreinhalteverordnung und des kantonalen AusfUhrungsrechts.
124 weitere Artikel
Art. 15 b) Ersatzabgabe fUr Motorfahrzeugabstell platze
1
E. Verkehrssicherheit, Abstellflachen fUr Motorfahrzeuge und Fahrrader
1st die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplatze fU r Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht moglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemei nde zu leisten, die zweckgebunden fUr den Bau und Betrieb offentlicher Parkieru ngsanlagen zu verwenden ist.
2
Art. 13 1. Ein- und Ausfahrten, Garagevorplatze
1 Ein- und Ausfahrten sind ubersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu
unterhalten. Die den Verkehrsverhaltnissen angemessene Sicht dart weder durch Bauten, Mauern, Einfriedungen oder andere Anlagen oder Pflanzen behindert werden. Sie bedurfen einer Bewilligung der zustandigen Aufsichtsbehorde gemass der kantonalen Strassengesetzgebung. 2 Ausfahrten
sind drei Meter vor dem Strassen- bzw. grundstUckseitigen Trottoirrand auf hochstens 3% Gefalle zu reduzieren. 3 Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnflachen zu beanspruchen.
Art. 14 2 . Abstellflachen fUr Motorfahrzeuge und Fahrrader
a) Grundsatz
1 Bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind in angemessener Nahe
ausserhalb des Strassenbereiches genugend Abstellflachen fUr Motorfahrzeuge und Fahrrader auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten , Erweiterungen und Zweckanderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Abstellplatze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfs zu errichten. 2 Die Zahl der Abstellplatze ist unter Berucksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen: a) bei Wohnbauten je Wohnraum bzw. 80 m2 Bruttonutzflache 1 Abstellplatz, wobei Garagevorplatze nicht als Abstellplatze angerechnet wer-
6
Die Ersatzabgabe je Abstellplatz betragt Fr. 5000.- und wird mit der Rechtskraft der Baubewi lligung fall ig. Die Hohe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zurcher Baukostenindex vom 1. Oktober 1989 und wird jew eils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst.
Art. 16 3. Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneetanger
Bauten im Bereich von Strassen, Trottoirs und Wegen s ind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Ablaufrohre durfen nicht ins Lichtraumprofil der Strasse und des Trottoirs hineinreichen. Auf Schragdachern sind uberdies Schneefanger anzubringen.
Art. 17 4. Benennu ng der Strassen
Die Benennu ng der Strassen und Platze sowie die Nummerierung der Gebaude ist Sache des Gemeinderates bzw. der von ihm beauftragten Kommission.
Art. 18 5. Offentl iche Einrichtungen auf Privatboden
Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen fUr die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen. Berechtigte Wunsche der GrundeigentUmer sind nach Moglichkeit zu berucksichtigen.
7
F.
Bauweise, Ste!lung und Dimension der Bauten
Art. 19 1. Offene und geschlossene Bauweise
1 Die offene Bauweise ist die Regel.
Art. 21 3. Ausnutzungsziffer
a) Begriff
1
Die AusnUtzungsziffer (AZ) ist die Verhaltniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Gebi:iude (BGF) und der anrechenbaren Landflache (LF):
2 Die geschlossene und verdichtete Bauweise ist erlaubt, wo die Bau- und
Zonenvorschriften sie zulassen. 3 Wo
bereits Strassen und Platze mit zusammenhangenden Hauserreihen bestehen oder wo es die Zonenvorschriften oder Gestaltungsplane vorschreiben, muss wieder an die Seitenmauer des Nachbargebaudes angebaut werden.
b) anrechenbare Bruttogeschossflache 2 Als anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF) gilt die Summe aller ober-
und unterirdischen Geschossflachen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. 3 Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:
Art. 20 2. Verdichtete Bauweise
In den Wohnzonen W2 und W3 ist die individuelle verdichtete Bauweise ohne Gestaltungsplan zulassig.
1
Sie bezweckt die haushalterische Nutzung des Bodens mit wohnlichen Siedlungen. Dies soli erreicht werden durch die Miiglichkeit des individuellen Gestaltens in Haus und Garten, durch die Schaffung von gemeinschaftlichen Bereichen und Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie durch eine sparsame Erschliessung filr den motorisierten Privatverkehr. 2
3 Die Gebaudegruppen in verdichteter Bauweise haben mindestens zu urn-
lassen: - in der Wohnzone W2 3 Wohneinheiten - in der Wohnzone W3 6 Wohneinheiten Als Wohneinheiten gelten Wohnungen mit wenigstens vier Zimmern. 4 Liegen die Voraussetzungen der Absatze 1 bis 3 vor, so kann der Gemein-
derat die Ausnutzungsziffer gegenuber der Grundordnung um maximal 5% erhiihen. Eine zusatzliche Erhiihung durch einen Gestaltungsplan ist nicht miiglich. 5 Die ubrigen Oberbauungsmasse richten sich nach der Tabelle der Grund-
masse in Art. 48. 6
Es gilt keine Gebaudelangenbeschrankung, gegenuber Nachbargrunds!Ucken kommt jedoch der Mehrlangenzuschlag zur Anwendung. Die Gebi:iude- und Grenzabstande innerhalb einer verdichteten Oberbauung kiinnen herabgesetzt werden, wenn keine iiffentlichen oder wohnhygienischen lnteressen entgegenstehen.
a) zu Wohnungen gehiirende Keller- und Dachraume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsraume verwendbar sind; b) eine zu einem Wohnraum gehiirende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Raume erschliesst; c) die filr die Haustechnik bestimmten Raumlichkeiten, wie namentlich filr Heizungen, Lift- und Klimaanlagen; d) allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellraume filr Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelraume in Wohnhausern und -siedlungen ab 5 Wohnungen; e) Verkehrsflachen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen, Ierner bei Hauseingangen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum daruberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsraume enthalt; f) verglaste Veranden, Wintergarten, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen; g) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengange dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und offene, uberdeckte Dachterrassen; h) unterirdische gewerbliche Lagerraume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplatzen belegt sind; i) in Raumen mit Dachschrage die Flache, uber welcher die Raumhiihe weniger als 1 .80 m betragt; k) Aussenisolationen an bestehenden Bauten (Baujahr vor 1989). c) anrechenbare Landflache 4 Die anrechenbare Landflache (LF) ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhi:ingende Flache, soweit sie in Bezug auf die AusnUtzung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt.
8
9
5 Nicht angerechnet werden:
a) rechtskraftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewasser und Wald, b) die fOr die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflachen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handel!, c) projektierte Verkehrsanlagen, fUr deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Veriahren eingeleitet oder durchgefUhrt ist.
Art. 25 6. Abstande
a) Grenzabstand, Begriff und Messweise
1 Der Grenzabstand ist die kurzeste Verbindung zwischen Grenze und Fas-
sade. 2 Der grosse Grenzabstand gilt in der Regel gegenuber derjenigen Gebau-
deseite, die am meisten Wohnraume enthalt (Hauptwohnseite), der kleine Grenzabstand gegenuber allen anderen Gebaudeseiten. 3 Die Grenzabstande werden senkrecht auf die Fassade und uber die Ecken
Art. 22 d) Ausnutzungsubertragung
1 Grundeigentumer von angrenzenden Grundstucken derselben Zone kon-
nen noch nicht beanspruchte Nutzung eines Nachbargrundstuckes durch Dienstbarkeitsvertrag auf die Bauparzelle ubertragen.
mit dem kleineren Radius gemessen. 4 Vorbauten wie Dachvorsprunge, Treppen,
Erker, Balkone usw. durten den vorgeschriebenen Grenzabstand um hochstens 1.50 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprunge, einen Drittel der Fassadenlange nicht uberschreiten.
2 Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch
anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates geloscht werden.
Art. 23 4. Unterteilung und Vereinigung von Grundstucken
1 Bei nachtraglicher Unterteilung eines GrundstUckes oder bei Vereinigung
mehrerer GrundstUcke dart die h6chstzulassige Ausnutzungsziffer der ursprunglichen beziehungsweise neuen Parzelle nicht uberschritten werden. Bei Reihenhausuberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesam!Uberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnutzungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in EinzelgrundstUcke. 2
3 Diese Beschrankungen sind bei Bedari im Grundbuch anzumerken.
Abparzellierungen und Stockwerkeigentums-Begrundungen sind meldepflichtig.
4
Art. 24 5. Geschosszahl
Art. 26 5
Mass
Fur Bauten bis und mit 20 m Gebaudehohe betragt der Grenzabstand 50% der Gebaudehohe, mindestens aber 3 m. Vorbehalten bleiben die besonderen Abstande nach der Tabelle in Art. 48 sowie innerhalb von Gestaltungsplanen.
Art. 27 Ermittlung
1 Als Gebaudeh6he gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden
in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdachern bis zur Oberkante des Dachabschlusses. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. 2 Nicht berucksichtigt werden: a) die Hohe des Giebeldreieckes bei Giebelfassaden; b) Aufbauten bei Schrag- und Flachdachern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlange einnehmen; c) das Attikageschoss und die Dachbrustung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Hohe von der Fassade zuruckversetzt sind.
1
Die zulassige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Fur ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend.
3
2 Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 50% der Fassa-
4 Bei in der Hohe gestaffelten Bauten wird die Gebaudehohe jedss Baukor-
denabwicklung um mehr als 1.70 m, bis oberkant Geschossdecke gemessen, uber das gewachsene Terrain hinausragt. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen.
pers gesondert bestimmt.
3 Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn die innerhalb
der lichten Hohe von 1.80 m liegende Grundflache mehr als 60% derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses betragt. 10
Bei Dachneigung uber 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergabe, zur Gebaudehohe gerechnet.
Art. 28 Nebenbauten, unterirdische Bauten
1
Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebaudeh6he, 4.50 m Firsthohe 11
und 60 m2 Grundfliiche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten. 2 Unterirdische Bauten,
die das gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als 1 m Oberragen, dOrfen 1 m an die Grenze heranreichen. FOr Nebenbauten und unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestalten.
3
Art. 29 6
Mehrliingenzuschlag
1 In den Wohnzonen und in der Wohn- und Gewerbezone erhiihen sich die
Grenzabstiinde tor Gebiiude, die Ober 20 m lang sind, auf den betreffenden Liingsseiten um einen Viertel der Mehrliinge, jedoch hiichstens um 4 m. Die Zuschliige werden senkrecht zur Fassade gemessen. 2 Nebenbauten werden tor den Mehrliingenzuschlag nicht gerechnet.
Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Fliichenausgleich erfolgen, sofern dadurch nicht berechtigte lnteressen Dritter beeintriichtigt werden.
3
Art. 32 c) Strassenabstand
1 Der Abstand gegenOber iiffentlichen Strassen richtet sich
nach den Vor-
schriften der kantonalen Strassengesetzgebung. 2
Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von 3 m einzuhalten. Bei Mauern und Einfriedungen sind die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung zu beachten.
Art. 33 7
d) Gewiisserabstand
1
GegenOber nicht eingedeckten fliessenden Gewiissern ist von der Fassade ein Abstand von 5 m einzuhalten. Der Abstand wird von der Vermarkung oder, wo diese fehlt, von der oberen Biischungskante des Gewiissers aus gem essen. 2
GegenOber eingedolten Gewiissern ist der Gewiisserabstand mittels Baulinien festzulegen. Fehlen Baulinien, so betriigt der Abstand 3 m gegenOber der Mittelachse der Eindolung, mindestens jedoch 1 m ab dem Bauwerk der Eindolung.
Art. 34 8
e) Waldabstand
1
Art. 30 Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes
Bei Einhaltung des Gebiiudeabstandes kiinnen die Grenzabstiinde durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den GrundeigentOmern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates geliischt werden.
Bauten und Anlagen haben gegenOber Wiildern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten. Die Waldgrenze verliiuft 2 m ausserhalb der in den Grundbuchpliinen eingetragenen Stockgrenzen.
2
Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche GOter- und Forststrassen sind im Abstandsbereich zuliissig.
Art. 35
Art. 31 b) Gebiiudeabstand
1 Der Gebiiudeabstand ist die kOrzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden;
er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstiinde.
1
f) Andere Abstandsvorschriften
Baulinien gehen den Abstandsvorschriften vor.
2
Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den griissten Abstand vorsieht.
2 Bei mehreren Bauten auf demselben GrundstOck bemisst sich der Gebiiu-
deabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen liige. 3 Nebenbauten dOrfen unter sich und zu anderen Gebiiuden den Gebiiude-
abstand unterschreiten. ' Steht bei lnkrafttreten dieses Baureglements auf dem NachbargrundstOck bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses Baureglement vorschreibt, genOgt anstelle des Gebiiudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.
12
Art. 36 7. Firsthiihe
1 Als Firsthiihe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum hiichsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. 2
Bei in der Hiihe gestaffelten Bauten wird die Firsthiihe jedes Baukiirpers gesondert bestimmt.
13
Art. 37 C. Schutzzone
8. Gebii.udelii.nge
q) Naturschutzgebiete, Schutzobjekte, Schutzzonen
1 Als Gebii.udelii.nge gilt das Mass der lii.ngsten Fassade.
Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. 2
Die zonengemii.sse Gebii.udelii.nge gilt auch fUr zusammengebaute Gebii.ude. Nebenbauten werden nicht berOcksichtigt. Bei verdichteter Bauweise nach Art. 20 gilt keine Gebii.udelii.ngenbeschrii.nkung; dagegen kommt, wie auch bei zusammengebauten Gebii.uden, der Mehrlii.ngenzuschlag zu Anwendung.
3
D. Obrige Gebiete
r) Obriges Gemeindegebiet s) Reservegebiet
weiss hellgrOn, schraffiert
UE RS
A. Bauzonen
Art. 39 1 . Landhauszonen
1 Die Landhauszone bezweckt eine zurOckhaltende, landschaftsschonende
Oberbauung mit Wohnbauten; Gewerbebetriebe sind nicht gestattet.
IV. Zonenvorschriften
2 Der Gemeinde dOrfen in der Landhauszone Gusoteli keine Erschliessungs-
kosten erwachsen.
Art. 38 9
Zoneneinteilung
Das Gebiet der Gemeinde Galgenen wird in folgende Zonen eingeteilt.
Es sind nur Giebeldii.cher zugelassen. Der Einordnung der Bauten in die Landschaft ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
A. Bauzonen
Art. 40 a) Landhauszone
2 Geschosse b) Wohnzone 3 Geschosse Wohnzone c) 4 Geschosse d) Wohnzone 3 Geschosse e) Wohn- und Gewerbezone 4 Geschosse f) Wohn- und Gewerbezone g) Kernzone h) Gewerbezone i) lndustriezone k) Zone fUr intensive gewerbliche Tierhaltung I) Zone fUr 6ffentliche Bauten und Anlagen m) Wohnzone Tischmacherhof n) Gemischte Zone Tischmacherhof
3
gelb ocker orange rot hell-violet! rot-violet\ braun blau blau-violett
LH W2 W3 W4 WG3 WG4 K G I
sand braun
T
2
grau rosa hellblau
OE WT GZT
Art. 42 2. Wohnzonen
Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhii.ltnisse gewii.hrleisten.
1
2 Dem Zonencharakter entsprechende, nicht storende Gewerbebetriebe wie
Laden usw. sind gestattet.
Art. 41 3. Wohn- und Gewerbezonen
1 In der Wohn- und Gewerbezone sind
neben mii.ssig storenden Gewerbeund Dienstleistungsbetrieben auch Wohnbauten gestattet. Der Wohnanteil darf 2h der anrechenbaren Bruttogeschossflii.che nicht Obersteigen.
4. Kernzonen
Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Forderung eines attraktiven Dorfkerns.
1
B. Nichtbauzonen
o) Landwirtschaftszone p) Zone fUr Lager- und Abstellplii.tze 14
hellgrun rosa
LW p
2 Sie ist fUr Wohnbauten,
mii.ssig storende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie fUr Verwaltungen und kulturelle Einrichtungen bestimmt. 15
----------------------------------------------------------------------~----~-
2
Art. 43 5. Gewerbezonen
Die Gewerbezone ist fUr massig stiirende Betriebe bestimmt. Es sind nur standortgebundene Wohnungen zulassig.
Die Bauten haben sich in ihrer Grosse der angrenzenden Oberbauung anzupassen, gegenOber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsbestimmungen anzuwenden.
Art. 48 12 · 1'
Art. 44 6. lndustriezonen
1
10. Tabelle der Grundmasse
In den einzelnen Bauzonen gelten die folgenden Oberbauungsmasse
1 Die lndustriezone ist fUr industrielle und gewerbliche Bauten aller Art be-
LH
stimmt.
Zone
2 Zulassig sind Oberdies standortgebundene Wohnbauten.
Vollgeschosszahl
1
2
AusnOtzungsziffer
0,30
0,45
Bauweise offen verdichtet geschlossen
X
X
X
X
X
-
X
X
-
-
-
-
Art. 45 10
7. Zone fUr intensive gewerbliche Tierhaltung
Die Zone fUr intensive gewerbliche Tierhaltung ist fUr Zucht- und Mastbetriebe bestimmt, deren Futterb"!sis nicht auf eigener landwirtschaftlicher Produktion beruht. Es sind nur massig stiirende Betriebe und standortgebundene Wohnbauten zuliissig.
W2
W3
W4
WG3 WG4
3
4
3
0,65
0,80 o.8o· 1.oo·
-
4
K
G
I
T
DE -
4
-
-
-
-
-
-
-
X
X
-
X
-
-
-
-
-
Gebiiudehohe (m)
5
7
10
13
11
13
15
15
20
15
Firsth6he (m)
10
11
14
17
15
17
18
18
24
18
-
Gebiiudeliinge (m)
15
30
40
50
50
50
-
-
-
-
-
kleiner Grenzabstand (m I% der GebiiudehOhe)
5
70% 60% 60% 60% der GebiiudehOhe, jedoch mindestens 4 m
50% der GebiiudehOhe, jedoch mindestens 3 m
1 Die Wohnzone Tischmacherhof und die gemischte Zone Tischmacherhof
grosser Grenzabstand
7
6
so% I so% I so%
sind offene Zonen, in welchen die genaue Nutzungsart und das Ausmass der Nutzung gemass Baureglement in einem spateren Zeitpunkt durch einen oder mehrere Gestaltungsplane bestimmt wird.
(m I% der GebaudehOhe)
50% der Gebiiudehbhe, jedoch mindestens 3 m
Art. 46 11
----·
8. Bauzonen Tischmacherhof
2
In der Wohnzone Tischmacherhof sind Bauten und Anlagen gestattet, wie sie in den Wohnzonen nach Art. 40 sowie in der Zone fUr 6ffentliche Bauten und Anlagen nach Art. 47 Abs. 1 gestattet sind. Dies alles mit den Oberbauungsmassen fUr die Wohnzone W2, W3 und W4 nach Art. 48, mit den maglichen Abweichungen nach Art. 55 und der Empfindlichkeitsstufe II. 3
In der gemischten Zone Tischmacherhof sind Bauten und Anlagen gestattet, wie sie in den Wohnzonen, in den Wohn- und Gewerbezonen und in der Kernzone nach Art. 40 bis 42 sowie in der Zone fUr iiffentliche Bauten und Anlagen nach Art. 47 Abs. 1 gestattet sind. Dies alles mit den Oberbauungsmassen, dabei hiichstens denjenigen der Kernzone nach Art. 48, mit den miiglichen Abweichungen nach Art. 55 und der Empfindlichkeitsstufe Ill.
der Gebiiudeh6he, jedoch mindestens 6m
Mehrl8ngenzuschlag
-
X
X
X
X
X
-
-
-
-
-
Empfindlichkeitsstufe
II
ll**
II**
II
Ill
Ill
Ill
Ill
IV
Ill
II**
* Wohnanteil h6chstens 2-h der anrechenbaren Bruttogeschossfl3che ** Aufstufung einze!ner Liegenschatten in Empfindlichkeitsstufe Ill gemass Zonenplan
2
Die zulassige Gebiiude- und Firsthiihe dar! auf keiner Gebiiudeseite Oberschritten sein. Bei Bauten am Hang is!, mit Ausnahme der bergseitigen Fassade Oberall eine Mehrhiihe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebiiudegrundrisses wenigstens 15% betragt.
B. Nichtbauzonen
Art. 47 12
9. Zonen fUr iiffentliche Bauten und Anlagen
Art. 49 12 • 14
1. Landwirtschaftszonen
1 1
Die Zone fUr 6ffentliche Bauten und Anlagen ist fUr iiffentliche und iiffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 16
In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulassig, soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert. FOr einen be17
stehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt ein Stiickli oder eine zusii.tzliche Wohnung zur Erleichterung des Generationenwechsels als zonenkonform. 2 lmmissionen
aus der ublichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe Ill gemass der Uirmschutzverordnung.
3 Aile Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedurfen einer kanto-
nalen Raumplanungsbewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften.
zonen-Reglemente dies zulassen. Bauten und Anlagen in provisorischen und in genehmigten Grundwasserschutzzonen bedurfen einer kantonalen Bewilligung.
D. Obrige Gebiete
Art. 52 12 · 17
Art. 50 12 • 15
2. Zone fUr Lager- und Abstellplii.tze
1 Die Zone fUr Lager- und Abstellplii.tze ist fur die zeitlich begrenzte Lagerung
von festen Stoffen (z.B. Steine, Holz, Stahl) und die Abstellung von Fahrzeugen bestimmt. Die Lagerung oder der Umschlag von wassergefii.hrdenden Flussigkeiten ist nicht gestattet. 2 Bewirtschaftung,
Benutzung und Beschaffenheit der Lagerplii.tze mussen mit dem Zonenzweck vereinbar sein. lm Obrigen ist das Gewii.sserschutzgesetz einzuhalten. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemii.ss der Lii.rmschutzverordnung.
1. Obriges Gemeindegebiet
1
Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das Obrige Gemeindegebiet.
2
Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgeniissischen und kantonalen Rechts.
3 Bauten und Anlagen bedurfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe Ill gemii.ss der Lii.rmschutzverordnung.
Art. 53 12 • 18
2. Reservegebiete
1
C. Schutzzonen
Art. 51 12 · 16
Naturschutzgebiete, Schutzobjekte, iikologischer Ausgleich im Baugebiet sowie Grundwasserschutzzonen
1 Die Vorschriften
zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes und der Schutz von Objekten und Gebieten gemii.ss § 21 Abs. 2 lit. b PBG sind in der Schutzverordnung und im Landwirtschafts- und Schutzzonenplan der Gemeinde Galgenen enthalten. Sie uberlagern die Zone fur iiffentliche Bauten und Anlagen sowie die Landwirtschaftszone.
Reservegebiete haben Richtplancharakter und unterstehen den Bestimmungen des Obrigen Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservegebiet begrundet keinen Rechtsanspruch auf eine spii.tere Einzonung. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe Ill gemii.ss der Lii.rmschutzverordnung.
2 Die Reservegebiete sind fUr eine zukunftige Entwicklung des Siedlungsge-
bietes bestimmt. Spii.tere Neueinzonungen sind bei ausgewiesenem Bedarf und anhaltender Eignung in erster Linie in diesen Gebieten vorzunehmen.
2 lnnerhalb der Bauzonen, besonders innerhalb des Gestaltungsplanes sind
Landschaftselemente und Lebensrii.ume der Tierwelt mit naturnaher und standortgemii.sser Vegetation zu erhalten oder als iikologische Ausgleichsflii.che artgerecht anzulegen.
V. Gestaltungsplan
Die Grundwasserschutzzonen gemii.ss Gewii.sserschutzgesetzgebung sind in einem besonderen Grundwasserschutzzonenplan festgelegt und werden im Landwirtschafts- und Schutzzonenplan als Hinweis aufgefilhrt. Sie uberlagern andere Nutzungen.
Art. 54 12 • 19
3
Die Bestimmungen der entsprechenden Nutzungszonen sind eingeschrii.nkt und gelten nur soweit, wie die rechtsgultigen Grundwasserschutz-
4
18
1 . Voraussetzungen
1 Soweit nicht gestiltzt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Ge-
staltungsplanpflicht besteht, kiinnen in allen Bauzonen Gestaltungsplii.ne erlassen werden, wenn die Mindestflii.che nach Art. 3 erreicht wird. 2 Gestaltungsplii.ne haben eine bessere Gestaltung und Oberbauung als die
Normalbauweise zu gewii.hrleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn:
19
a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfi.igen, b) eine besonders grosszugige und zweckmassige Anlage der Frei-, Spielund Abstellflachen vorgesehen ist, c) Fussganger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden, d) die Garagen miiglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden, e) preisgunstiger Wohnraum fUr Familien geschaffen wird, f) durch eine verdichtete Bauweise eine haushalterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird, g) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im iiffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden. 3 In bereits uberbauten Gebieten haben Gestaltungsplane eine bessere Nut-
zung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise uberbauten GrundstOcke zu gewahrleisten. Die Wohnqualitat ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrunung zu fiirdern. 4 In den offenen Bauzonen Tischmacherhof nach Art. 46 pruft der Gemein-
derat die Gestaltungsplane zusatzlich auf die Vertraglichkeit und Einpassung in die Nachbarzonen und die Vereinbarkeit mit der Erschliessungsplanung.
Art. 55 12
2. Abweichungen gegenuber der Grundordnung
1 lm
Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulassig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsatzlich gewahrt bleiben. 2 Je nach dem Mass, in dem die Kriterien nach Art. 54 erfullt sind, kann der
Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschritten bewilligen: a) Erhiihung der Ausnutzungsziffer um hiichstens 10%. Ausser in der Zone W2 und in der Landhauszone kann der Gemeinderat bei ansprechender Gliederung der Baukiirper die zulassige Geschosszahl um ein Geschoss erhiihen, b) Vergriisserung der Gebaude- und Firsthiihen sowie der Gebaudelange, c) Reduktion der internen Grenz- und Gebaudeabstande, d) Aufhebung oder Reduktion des Mehrlangenzuschlages zwischen Gebauden innerhalb der Oberbauung. 3 Die Ausnutzungsziffer kann um weitere 5% erhiiht werden bei einem Ge-
staltungsplan, der aile Kriterien von Art. 54 erfullt und
20
a) der aus einem Wettbewerb hervorging, bei dessen Durchtohrung der Gemeinderat beteiligt war, oder b) der im Rahmen des Wohnbau- und Eigentumsfiirderungsgesetzes realisiert werden soil.
Art. 56 12
3. lnhalt
1 Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grosse des Projekts zu enthalten: a) den nachgefi.ihrten Katasterplan im Massstab 1: 500 mit Einmeter-Hiihenkurven, b) Angaben Ober die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflachen und die Bepflanzung, c) einen Plan mit den Mantel- und Hiihenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten, d) Angaben Ober die Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie uber die Abstellflachen fi.ir Motorfahrzeuge und Fahrri\der, e) Angaben Ober die Versorgung und Entsorgung, f) Angaben Ober die anrechenbaren Geschossflachen, die anrechenbare Landflache sowie die fi.ir das Projekt notwendige Ausnutzungsziffer, g) ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und einen Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemass Art. 54 nachgewiesen sowie die tor die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgetohrt werden. 2
Sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell usw.) verlangen. Er kann zudem Fachleute tor die Begutachtung beiziehen. 3 Rechtskraftige Gestaltungsplane sind im Grundbuch anzumerken.
4 Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Grunden auf Antrag der Grund-
eigentOmer oder von Amtes wegen durch Verfugung des Gemeinderates geandert werden.
VI. Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle
Art. 57 12
1. Bewilligungspflicht
1
Bauten und Anlagen durfen nur mit behiirdlicher Bewilligung errichtet oder geandert werden.
21
2 Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt.
FOr geringfOgige Bauvorhaben genugt die Meldepflicht. 3 Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:
a) Bauten und Anlagen, die nach der eidgeniissischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen, b) Bauten und Anlagen, fOr deren Erstellung und Anderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen, c) gewiihnliche Unterhaltsarbeiten an Gebiiuden, d) kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartencheminees, ungedeckte Gartensitzpliitze, Sandkiisten und Planschbecken fOr Kinder, e) ortsubliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Hiihe von 1.20 m, f) provisorische Bauten und Anlagen, die wiihrend der Ausflihrung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen ben6tigt werden.
Art. 58 12 • 20
2. Meldeverfahren
1 Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringtogige Bauvorhaben und
c) Schnitt- und Fassadenpliine im Massstab 1 :100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebiiudehiihen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Hiihenkoten am Bau, d) Kanalisations-/Erschliessungs- und Umgebungspliine mit Angabe der Abstellpliitze tor Motorfahrzeuge und Fahrriider sowie den Erholungsfliichen und Kinderspielpliitzen, e) detaillierte Berechnung der Ausnutzungsziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen lnhalts. Die Berechnung der Fliichenmasse muss in separaten Pliinen Obersichtlich dargestellt sein, f) schriftliches Einverstiindnis des Nachbarn bei Nebenbauten und Aussenanlagen an der Grenze, g) die notwendigen Angaben gemiiss der Liirmschutz- und Luftreinhalteverordnung, h) besondere Gesuchsunterlagen tor kantonale und eidgeniissische Amtsstellen. 2 Bei Urn-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen. 3 Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen weitere Unterlagen, nament-
unbedeutende Anderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine iiffentlichen oder privaten lnteressen berOhrt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind.
lich ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellungen, Angaben Ober Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen, wenn dies tor die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint.
2 Der Meldung an die Baubehiirde sind aile zur Beurteilung des Bauvorha-
4
bens niitigen Unterlagen beizufOgen; die Pflicht zur iiffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfiillt. Die Baubehiirde prOft die Unterlagen auf Vollstiindigkeit und ordnet niitigenfalls deren Ergiinzung an.
Das Baugesuch und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigen!Omer und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format A4 einzureichen.
3 Der Gemeinderat erliisst innert 20 Tagen nach Eingang der vollstiindigen
Unterlagen und der Zustimmung der am Verfahren beteiligten weiteren Amtsstellen die schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, dass das Bauvorhaben bewilligt oder abgelehnt sei oder in das vereinfachte beziehungsweise ordentliche Bewilligungsverfahren verwiesen werde.
Art. 59 12
3. Verfahren, Baugesuch
1 Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in
je dreifacher Ausfertigung beim Gemeinderat oder der Bauverwaltung elnzureichen: a) ein vom Geometer nachgefOhrter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukiirpers samt Grenz- und Gebiiudeabstiinden mit mindestens einem Hiihenfixpunkt, b) Grundrisspliine aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Riiume sowie allen zur Prufung des Projekts notwendigen Masse und Angaben, 22
VII. Schlussbestimmungen
Art. 60 12
1. lnkrafttreten
1 Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit
der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2
Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens hiingigen Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen.
Art. 61 12
2. Aufhebung fruheren Rechts
Mit lnkrafttreten dieses Reglementes wird das Baureglement vom 2. Dezember 1979 aufgehoben.
23
1 Beraten an der Gemeindeversammlung vom 20. April 1990 und angenommen an der Urnenabstimmung vom 13. Mai 1990 mit 385 Ja gegen 190 Nein, vom Regierungsrat genehmigt mit ARB Nr. 1374 vom 7. August 1990; Anderung 1993 (Revision Bauzonenplan, Erganzung Baureglement und Erlass Landwirtschaftszonenplan) beraten an der Gemeindeversammlung vom 16. April 1993 und angenommen an der Urnenabstimmung vom 6. Juni 1993 mit 588 Ja gegen 530 Nein, vom Regierungsrat genehmigt mit ARB Nr. 279 vom 22. Februar 1994; Anderung 2000/1 (Erlass Schutzzonenplan und Schutzverordnung) beraten an der Gemeindeversammlung vom 26. Oktober 2000 und angenommen an der Urnenabstimmung vom 26. November 2000 mit 628 Ja gegen 214 Nein, vom Regierungsrat genehmigt mit ARB Nr. 560/2001 vom 24. April 2001; Anderung 2000/2 (Umzonung Tischmacherhot) beraten an der Gemeindeversammlung vom 26. Oktober 2000 und angenommen an der Urnenabstimmung vom 26. November 2000 mit 652 Ja gegen 198 Nein, vom Regierungsrat genehmigt mit ARB Nr. 560/2001 vom 24. April 2001; Anderung 2000/3 (Teilrevision Baureglement) beraten an der Gemeindeversammlung vom 26. Oktober 2000 und angenommen an der Urnenabstimmung vom 26. November 2000 mit 684 Ja gegen 161 Nein, vom Regierungsrat genehmigt mit ARB Nr. 560/2001 vom 24. April 2001.
Technische ErUiuterungen
Dachgestaltung
Art. 6
2 Abs. 6 und 7 in der Fassung vom 26. November 2000 (Umzonung Tischmacherhot). 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 26. November 2000 (Teilrevision Baureglement). 4 Abs. 4 in der Fassung vom 6. Juni 1993. 5 Fassung vom 26. November 2000 (Teilrevision Baureglement). 6 Abs. 3 in der Fassung vom 26. November 2000 (Teilrevision Baureglement).
';Lr"'J--- Allikogeschoss Vollgeschoss
7 Abs. 2 in der Fassung vom 26. November 2000 (Teilrevision Baureglement). 8 Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2000 (Teilrevision Baureglement). 9 lit. e, k, o, p und sin der Fassung vom 6. Juni 1993; lit. m und n in der Fassung vom 26. November 2000 (Umzonung Tischmacherhot); lit. q in der Fassung vom 26. November 2000 (Erlass Schutzzonenplan und Schutzverordnung).
°
1 Fassung vom 6. Juni 1993.
Berechnung der Geschosszahl
11 EingefUgt am 26. November 2000 (Umzonung Tischmacherhot). 12 Neunummerierung der Artikel anlasslich der Reglementsanderungen 2000.
Art. 24 Das Dachgeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn
die innerhalb der lichten HOhe von 1.80 m liegende Grundfli3.che mehr als 60% derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses betragt.
13 Zonen WG3 und Tinder Fassung vom 6. Juni 1993. 14 Fassung vom 6. Juni 1993. 15 Fassung vom 6. Juni 1993. 16 Fassung vom 26. November 2000 (Erlass Schutzzonenplan und Schutzverordnung); Abs. 4 letzter Satz in der Fassung gemi3.ss ARB Nr. 560/2001 vom 24. April2001. 17 Abs. 3 in der Fassung vom 6. Juni 1993. 18 Fassung vom 6. Juni 1993. 19 Abs. 4 in der Fassung vom 26. November 2000 (Umzonung Tischmacherhot).
I
I
Vollgeschosse
20 Abs. 3 in der Fassung vom 26. November 2000 (Teilrevision Baureglement). Das Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn mehr als 50% der Fassadenabwicklung um mehr als 1. 70 m, bis oberkant Geschossdecke gemessen, Ober das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen.
24
25
Ausnutzungsziffer (Beispiel)
Art. 21 Grenzabstand
Art. 25 Gebaudeabstand
Art. 31 Nebenbaute Art. 28
0 achgeschoss BGF 60 m2
Obergeschoss BGF 110m2
A
kleiner
Grenzabstand
Kleinbaute Art. 28 (Garage usw.)
B grosser Grenzabstand C
Gebiiudeabstand
R
reduzierter Abstand
z Mehrliingenzuschlag
26
. 1 Untergeschoss .2 Obergeschoss
40 m2 110 m2
.3 Dachgeschoss Total BruttogeschossWiche
60 210
Nebenbaute Art. 28
m2 m2
2. Landflache der Bauparzelle(LF)
49o m2
3. Ausnutzungsziffer (AZ) =
210 m2 = 490 m2
BGF LF
=
0.43
27
-rMehrlangenzuschlag
Art. 29 Gebaudehohe
Art. 27 Firsthohe
Art. 36 Beispiel: Staffelung
Beispiel: Flachenausgleich
I I
1- --- -~------1I
I
>-----
I
I
- -+-------j
• :I • -o• I -" I -" "§ " "'• I -" '0 -"
'0
"-
A B Z L
28
kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand Mehrlangenzuschlag normale Gebaudelange
~
'-"
!
• l
-" '0 -"
-" '0 -"
"§
u:
I I
,."• I -o ~
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• I -"
l
• -"-o• II -" I ~ "• "'-" '0
-"
'0
,. ~
l
Gewachsenes Terrain
ML Mehrlange F Flachenausgleich F2 " F1 F4 " F3
29
Sachregister
Die nachstehenden Ziffern beziehen sich auf die Paragraphen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG, SRSZ 400.1 00) beziehungsweise auf die Artikel des Baureglements.
PBG
A Abstande Ablaufrohre Abparzellierung Abstandsvorschriften Abstandsvorschriften, andere Abstellflachen in Mehrfamilienhii.usern Abstellflachen fOr Motorfahrzeuge und Fahrrader Abtretungspflicht Abwasserbeseitigung Anderungen -teilweise - Bewilligungspflicht Anlagen, Begriff Anpassungen - Richtplan - Nutzungsplane Anschlussbeitrage Anschlussgeleise Antennen Attikageschosse Ausbauprogramm Ausfahrten Aufhebung frOheren Rechts Ausnahmen - ausserhalb Bauzonen - innerhalb Bauzonen - Zustimmung des Kantons AusnOtzungsObertragung AusnOtzungsziffer - Begriff -Tabella 30
59ff.
59ff. 68
58 32 22f. 72 + 74 75 75
Baureglement
25ff., 48 16 23 25ff. 35 11 14
23 +57
9 29 51 23 60 23 + 47
6 27 13 61
74 73 76 22 21 48
B Balk one Bastelraume Baubeginn Baubewilligung - Geltungsdauer - Verfahren - Zustandigkeit Baugespann Baugesuch Bauinstallationen Baukontrolle Baulinien - und Abstande - und Eigentumsbeschrankung - im Erschliessungsplan Baureglement - Erlass -lnhalt Baureife Bausperre Baustopp Bauvorschriften - Ausnahmen von den - Geltungsbereich Bauzonen Bauweise Benennung der Strassen Behinderte Beitrage - Falligkeit - fOr Ersatzabgaben - fOr Feinerschliessung - fOr Groberschliessung -fOr Strassen - Stundung von Besonnung Bestandesgarantie Bruttogeschossflache Bewilligungspflicht
PBG
Baureglement
59
25 11
85 86 77ff. 76 77 77 75 88 68 33 23 25ff. 21 53 36 87 52ff. 73f. 52 18
57
59
59
35
4
4ff. 2 38ff. 20 + 48 17 7
46 15 43 51 44f. 48f. 8 72 75
21 57
c Campingplatze, Zone fOr
18 31
D Dachaufbauten Dachgestaltung Dachrinnen Deponien Dispens - ausserhalb Bauzonen - innerhalb Bauzonen - Zustimmung
PBG
Baureglement
60
6 6 16
71 74 73 76
E Eigentumsbeschrankung Ein- und Ausfahrten Einsprache - gegen Bauvorhaben - gegen Beitragsplan - gegen Feinerschliessung - gegen Gestaltungsplan - gegen kantonalen Nutzungsplan - gegen kommunalen Nutzungsplan - gegen Planungszonen Einstellung Bauarbeiten Emissionen Empfindlichkeitsstufen Energiesparen - lsolationen - Verordnung Energieversorgung Entschildigung - bei Eigentumsbeschrankung - bei Einsprache - bei Enteignung Erholungsflachen Erneuerung ausserhalb der Bauzonen Ersatzabgabe fOr Motorfahrzeugabstellplatze Ersatzvornahme - bei Nutzungsplanung - bei Feinerschliessung Erschliessung - Baureife - Begriffe - Beitrage
33 13 80 45 43 30 11 25 12 + 14 87 55 24 72 90 22f.
12 12+48ff. 54 8 4
35 83 35 10 74 15 16 42f. 53 37 44ff.
4 4
PBG - vorzeitige Erschliessungsplan - Erlass -lnhalt F Fahrende Fahrrader Falligkeit von Beitragen Feinerschliessung - Mitbenutzung - Pflicht Ferienhauszone Firsthohe - Begriff - zulassige Flurgenossenschaft Friststillstand
Baureglement
39 + 47ff. 25ff. 22f.
3
70 14 46 37 41 40 38 36 48 40 + 42f. 86
G Garageausfahrten Gebiludeabstand 63 Gebaudehohe - Begriff, Messweise 60 - zulassige Gebaudelange - Begriff, Messweise - zulassige GebOhren -fOr Baubewilligungen 89 -fOr Erschliessungen 51 Gemeindeautonomie 15 Gemeindeversammlung, Kompetenzen - Gestaltungsplane 31 - Kredite 23 - Nutzungsplane 27 Gemeinschafts- und Bastelraume Genehmigung von kommunalen Nutzungsplanen 28 Geschlossene Bauweise 64 Gestaltungsplan - Abweichungen gegenOber der Grundordnung 24
13 31 27 48 37 48
11
19 + 48 55
32 33
PBG - Aufhebung - Erlass -lnhalt - Pflicht - Voraussetzu ng Geschosszahl - Begriff - zulassige Gesundheit Gewasserabstand Gewerbezone Grenzabstand - Begriff, Messweise - grosser Grenzabstand - kleiner Grenzabstand - Mass, Ermittlung - Nebenbauten -in Spezialzonen - ungleiche Verteilung - unterirdische Bauten Groberschliessung - Beitrage fUr Groberschliessung - Pflicht - durch Versorgungswerk Grundmasse, Tabelle Grundpfandrecht bei Erschliessungsbeitragen GrOnzone
H Hochhauser Hygiene lmmissionen - im Allgemeinen - in I aus Landwirtschaftszonen lndustriezone -Abstande lnkrafttreten des Baureglements lntensiverholungszone lsolationen - nachtragliche - notwendige 34
Baureglement
31 30 24 30 24
56 3 3 +54
54 66 18 +52
24 48 7 33 43
59
60 61 52 62 61 37!. 44ff. 38 38
25 25 + 48 25 + 48 26!. + 48 28 30 28
48
55 19 18 52
7!.
12 44 48 60
18 72
Baureglement
18
42 48
K
46 +50 18 69 54
PBG
21 8
Kernzone -Abstande Kiesgruben Kinderspielplatze Konzession -mit Versorgungswerk - Frist zum Abschluss Kostenvorschuss
Landflache, anrechenbare Landhauszone Landschaftsschutz Landwirtschaftszone Luft
M Materialgewinnung, Anlagen Mehrlangenzuschlag -Anwendung - Begriff Meldepflicht Mobilheime N Natur- und Heimatschutz Nebenbaute - Begriff - Gebii.udeabstand Grenzabstand Nutzungsplane - Begriff - Erlassverfahren - kantonale -kommunale
71 10 38 94 47
20 +56 19 55
21 39 5 49 12
71
75 70
48 29 58
56+ 73
5!.
61 63 61
28 31 28
4 3 11 + 25ff. 10 15ff.
0 Offentliche Bauten und Anlagen Offentliche Einrichtungen auf Privatboden Offene Bauweise Ortsbildschutz
18 + 32!.
20 +56
47 18 19 5 35
p Parkplatze Planungspflicht - im Allgemeinen - der Gemeinde Planungszonen - kantonale - kommunale Privatstrassen, Abstand Publikation Baugesuch
PBG
Baureglement
58
14
12 14 65 78
32
SCH Schneefiinger Schutzzonen - kantonale - kommunale ST Steinbruche Stockwerkeigentums-Begrundungen Strafbestimmungen Strassen -Abstand - Ausfahrten - Benennung - Beitragspflicht 36
48 49 48
u Obergangsbestimmungen Obernahmepflicht ,(JObriges Gemeindegebiet Umgebungsgestaltung Umgebungsschutz Pfarrkirche und Kapelle St. Jost Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes Unterirdische Bauten Unterteilung von GrundstOcken
94 34
3 5ff. 13
3
66 54 24 44 + 48
7 56
16 10 20
51
23 92
44f.
62 61
5 30 28 23
v Verdichtete Bauweise Vereinigung von GrundstOcken Verfahren - Baubewilligung - kanto Richtplan - kant. Nutzungsplanung - kommunale Nutzungsplanung - vereinfachtes Vorbauten Vollgeschosszahl - Begriff, Messweise zuliissige Voraussetzung Gestaltungsplan Vorentscheide
20 + 48 23 77ff. 5ff. 11 25ff. 79 59
24 84
59
57 25 24 48 54
w
71
65
60 52 9
0
8 6 53
Baureglement
37
T Tabelle der Grund masse
s Seeufer Sicherheit Sonderbauvorschriften Sondervorteil
- Zufahrt Stundung von Beitragen -allgemein - bei vorzeitiger Erschliessung
2 15
R Raumgrosse Reklamen Reservegebiete Richtplane - Begriff - kantonale -kommunale
PBG
32 13 17
Waldabstand Wasserversorgung Wiederaufbau Wohnhygiene Wohnwagen Wohnzonen Wohn- und Gewerbezonen
67 34 22f. + 37f. 72 + 74 54 8 70 18 40 18 41 37
PBG
Baureglement
z Zeltplii.tze, Zone Zone fOr intensive gewerbliche Tierhaltung Zone fOr Lager- und Abstellplii.tze Zone fOr 6ffentliche Bauten und Anlagen - Abtretungspflicht - zulii.ssige Nutzung Zonenplan - Erlassverfahren -lnhalt Zoneneinteilung Zufahrt Zusprechung des Eigentums Zustii.ndigkeiten Zustimmung zu Ausnahmebewilligungen Zweck
18
18 32 33 25ff. 17 37 35 76 76 1
45 50 47 47
3 38 4
1
Auszug aus dem Einfiihrungsgesetz des Kantons Schwyz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB, SRSZ 210.1 00) vom 14. September 1978
5. Abschnitt: Sachenrecht a) Nachbarrecht
Art. 52 I. Gelii.ndeverii.nderungen
1. Allgemeines
Wer im Bereich der Grenze Gelii.ndeveranderungen ausfuhrt, hat das NachbargrundstOck durch geeignete Massnahmen zu schutzen.
Art. 53 2. Abgrabungen
1
Bei Abgrabungen betragt der Grenzabstand mindestens einen halben Meter.
2 Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und an-
deren Materialien betrii.gt der Grenzabstand wenigstens drei Meter.
Art. 54 3. Aufschuttungen
1 AufschOttungen
von Erdreich, Steinen und dergleichen durfen mit dem Fusspunkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden.
2
Obersteigt die Scheitelh6he 2.50 m, so betragt der Grenzabstand einen Viertel dieser H6he.
Art. 55 4. StOtzmauern
1 Die StOtzmauer dart an die Grenze gestellt werden, wenn sie 1.20 m nicht
Obersteigt. H6here StOtzmauern bis 2.50 m durten bis einen hal ben Meter an die Grenze gestellt werden. 2
Obersteigt die H6he 2.50 m, so betrii.gt der Grenzabstand die Hii.lfte dieser H6he.
38
39
- - - - - - - ·--····
Art. 56 2 Dieser Anspruch geht inner! zwei Jahren, seitdem der Nachbar von der Ab-
II. Einfriedungen 1. Erstellung und Unterhalt
1 Wer durch
die Art der BenOtzung seines GrundstOckes eine Einfriedung notig mach!, hat sie zu erstellen und zu unterhalten.
2
Trifft dies fOr beide aneinander grenzenden Grundstucke zu, so haben deren EigentOmer die Einfriedungen (Zaune, Mauern und dergleichen) langs der gemeinsamen Grenze je halftig zu erstellen und zu unterhalten.
3
GrUnhecken sind alljahrlich zurUckzuschneiden.
standsverletzung Kenntnis erhalten hat, spatestens jedoch inner! zehn Jahren seit Eintritt der Verletzung, unter.
Art. 61 V. Recht zum Benutzen des nachbarlichen Grundstuckes
1 Wer bauliche Vorkehrungen an der Grenze treffen,
Mauern oder Gebaude reinigen oder GrUnhecken zurUckschneiden will, darf nach vorausgegangener Mitteilung das GrundstOck des Nachbarn in moglichst schonender Weise betreten und benUtzen. 2 Ein allfalliger Schaden ist dem Nachbarn vall zu ersetzen.
Art. 57 2. Abstande
1 Einfriedungen bis zu einer Hbhe von
1.20 m durfen an die Grenze gestellt
werden. 2 Einfriedungen mit einer Hohe von mehr als
1.20 m bis 2 m dUrfen bis einen
halben Meter an die Grenze gestellt werden. 3 FUr hohere Einfriedungen gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes.
Art. 58 3. Gefahrliche Einfriedungen
Gefahrliche Einfriedungen sind verboten.
Art. 59 Ill. Bepflanzungen
1 Der Grenzabstand, gem essen von der Mille des Baumstammes waagrecht
zur Grenze, betragt: a) bei hochstammigen Baumen, die nicht zu den Obstbaumen gehoren, sowie bei Nuss- und Kastanienbaumen 5 Meter; b) bei Hochstamm-Obstbaumen 4 Meter; c) bei Niederstamm-Obstbaumen 2 Meter; d) bei Zwergbaumen und Strauchern bis 3 m Hohe sowie bei Reben einen halben Meter. 2 1st das Nachbargrundstuck Wald, betragt der Grenzabstand 1 Meter.
Art. 60 IV. Anspruch des Nachbarn
1 Der Nachbar kann die Entfernung von Gelandeveranderungen, Einfriedun-
gen und Pflanzen verlangen, welche den Mindestabstand von der Grenze nicht einhalten.
40
41
lnhaltsverzeichnis
I.
Seite
Art. 9
Art. 10
Art. 11 2. Umgebungsgestaltung
3. Erholungsflachen, Kinderspielplatze 4. Abstellflachen 5. Gemeinschafts- und Bastelraume
4 5 5 5
Zweck und Geltungsbereich D. Emissionen und lmmissionen
Art. 1
Art. 2 1 . Zweck
2. Geltungsbereich
Art. 12 Emissionen, lmmissionen, Luft
5
E. Verkehrssicherheit, Abstellflachen fUr Motorfahrzeuge und Fahrrader
Art. 13 14
II. Planungsmittel
Art. 3 1. Zonenplan
2. Richtplane 3. Erschliessungsplan 4. Gestaltungsplan 5. Gestaltungsplanpflicht 6. Offene Bauzonen Tischmacherhof 7. Mehrere Gestaltungsplane
1 1 2 2 2 2 2
A. Erschliessung Baureife
2
B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 5
Art. 6 1. Gestaltung, Einordnung
2. Erh6hte Anforderungen 3. Dachgestaltung 4. Antennen 5. Reklamen
3 3 3 4
Art. 8 42
1. Sicherheit und Gesundheit a) Grundsatz b) Wohnhygiene
4 4
6 6 7 7 7 7
Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25 CJi~Art. 26
C. Konstruktion und Hygiene, Umgebungsgestaltung
Art. 7
F.
Art. 19
Art. 20
Art. 21 Ill. Allgemeine Bauvorschriften
Art. 4
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18 1. Ein- und Ausfahrten, Garagevorplatze
2. Abstellflachen tor Motorfahrzeuge und Fahrrader a) Grundsatz b) Ersatzabgabe tor Motorfahrzeugabstellplatze 3. Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneetanger 4. Benennung der Strassen 5. bttentliche Einrichtungen auf Privatboden
"' Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37 1 . Offene und geschlossene Bauweise
2. Verdichtete Bauweise 3. AusnOtzungsziffer a) Begriff b) anrechenbare Bruttogeschossflache c) anrechenbare Landflache d) AusnOtzungsObertragung 4. Unterteilung und Vereinigung von GrundstOcken 5. Geschosszahl 6. Abstande a) Grenzabstand, Begriff und Messweise Mass Ermittlung Nebenbauten, unterirdische Bauten Mehrlangenzuschlag Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes b) Gebaudeabstand c) Strassenabstand d) Gewasserabstand e) Waldabstand f) Andere Abstandsvorschriften 7. Firsth6he 8. Gebaudelange
8 8 9
10 10 10 11 11 11 11 12 12 12 13 13 13 13 13 14 43
IV. Zonenvorschriften
Art. 38 VI. Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle
Zoneneinteilung
14
1. Landhauszonen 2. Wohnzonen 3. Wohn- und Gewerbezonen 4. Kernzonen 5. Gewerbezonen 6. lndustriezonen 7. Zone fOr intensive gewerbliche Tierhaltung 8. Bauzonen Tischmacherhof 9. Zonen fOr offentliche Bauten und Anlagen 10. Tabelle der Grundmasse
15 15 15 15 16 16
Art. 57
Art. 58
Art. 59 1 . Bewilligungspflicht
2. Meldeverfahren 3. Verfahren, Baugesuch
21 22 22
A. Bauzonen
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48 ;~.,
VII. Schlussbestimmungen
Art. 60 OM 61
1 . lnkrafttreten 2. Aufhebung frOheren Rechts
23 23
16 17
B. Nichtbauzonen
Art. 49
Art. 50 1 . Landwirtschaftszonen
2. Zone fOr Lager- und Abstellpliitze
17 18
C. Schutzzonen
Art. 51 Naturschutzgebiete, Schutzobjekte, bkologischer
Ausgleich im Baugebiet sowie Grundwasserschutzzonen
18
D. Obrige Gebiete
Art. 52
Art. 53 1. Obriges Gemeindegebiet
2. Reservegebiete
Anhang: V. Gestaltungsplan
Art. 54
Art. 55
Art. 56 44
1 . Voraussetzungen 2. Abweichungen gegenOber der Grundordnung 3. lnhalt
Technische Erliiuterungen Sachregister
25
30
19
20 21
Auszug aus dem EinfOhrungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Schwyz (EG zum ZGB)
39 45
46
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