Baureglement; Änderung; Genehmigung vom 6. September 2016

Plan d'utilisaziun · Sattel

Document

Numer
760/2016
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Sattel
Chantun
Schwyz
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Regierungsrat
En vigur dapi
06-09-2016

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Sattel mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

1371_NP_2016-0760_V_Baureglement.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton Schwyz Gemeinde Sattel

Ba u reg lementsä nderu ngen

Umsetzung des Gewässerrauminventars und der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung

Öffentlich aufgelegt vom 22. Januar bis 22. Februar 2016

An der Urnenabstimmung angenommen am 5. luni 2016

a

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschlur, *r. ...ä0..?....

9.,2p/

am

Der Landammann

genehmigt

@

Der Staatsschreiber:

Theo Stierli + PartnerAG

tsp raumplanung Thurgauerstrasse 60 CH

- 8050 Zürich

t +41 44 850 6'1 00 [email protected] www.tspartner.ch

tsp

raum planung Ein Unternehmen der suisseplan Gruppe

Impressum Auftraggeber:

Gemeinde Sattel

Dorfplatz 2 5417 Sattel Auftragnehmer:

tsp raumplanung Theo Stierli + Partner AG Thurgauerstrasse 60 8050 Zürich

Verfasser

Lena Hausding

Datei:

N:\15 52\16 Sattel\l5 Umsetzung GWI im ZP\60 Gen\BauR\BauR_Art. GWR_NGF.docx

Anderungsverzeichnis

Datum 16.1.2015 t7.4.20I5 05.01.2016 13.06.2016

Projektstand Entwurf Vorprüfung Öffentliche Auflage Genehmigung

Gemeincle Sattel Baureglemenlsänderungen Gewässerraunl und Naturgefahren

Das Baureglement der Gemeinde Sattel vom 15. Mai 2011 wird wie folgt geändert:

III. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 25 Gewässerraumzone

+

ineraa is-zur

für den Sagenbaeh; gemessen ab der eberen Bösehungskante; ein Abstand ven 5,0 m,

+ ve*5.S+a-

-

ters€hre{ten; gewässerbezeg

-+Die Die Gewässerraumzone sichert den Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG) und ist anderen Zonen überlagert. Der Gewässerraum ist erforderlich für die Gewähr-

leistung der natürlichen Funktion des Gewässers, für den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung. 2

Innerhalb der Gewässerraumzone sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Ausnahmebewilligungen für Anlagen richten sich nach dem übergeordneten Recht. Rechtmässig bestehende Bauten und Anlagen sind in ihrem Bestande geschützt.

3

Gegenüber eingedolten Gewässern haben Bauten und Anlagen einen Abstand von 3 m ab der

Mittelachse des Gewässers einzuhalten, insofern keine Gewässerraumzone festgelegt wurde.

Seite 1

Gemeinde Satlel Baureglementsänderungen Gewässerraum und Naturgefahren

Art. 27 1

Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

b) Nichtbauzonen

ESx

d) überlagernde Zonen So n de rzo n e Sch I a ch tge I ä nd e Sch orne n

Sch BA

ilI

Skiabfahrtszone

skt

NI

Gewässerraumzone

GRZ

Gefahrenzone

erheblich

GZe

Gefahrenzone

mittet

GZm

Gefahrenzone

gering

GZg

IV. ZONENVORSCHRIFTEN Im 6efahrengebiet entlang der Steineraa sind Sehutzmassnahmen gegen Übersehvremmun

Art, 39a

I

Allgemeine Grundsätze zum Schutz vor Naturgefahren

Die Gefahrenzonen sind im Zonenplan den Grundnutzungszonen überlagert.

2

Die Bestimmungen der Gefahrenzonen gehen jenen der von ihnen überlagerten Zonen vor.

2

Bei Bauvorhaben, die ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters liegen, ist die Gefahrenhin-

weiskafte zu beachten. Weist diese auf eine Gefährdung hin, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfah rens eine objektbezogene Beurteil ung vorzunehmen.

Art.Sgabis Gefahrenzoneerheblich

1 Die Gefahrenzone erheblich dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in erheblich gefährdetem Gebiet.

2 Die Errichtung, Erweiterung und der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur dann zulässig,

Seite 2

G€rneinde Sattel Ba u reg lementsänderungerr Gewässerraunt und Natu rgefah ren

wenn diese zwingend standortgebunden sind und entsprechend geschützt werden. Die entsprechenden Nachweise sind zu erbringen. 3

Der Wiederaufbau zerstöder Bauten ist nur in Ausnahmefällen und nur dann zulässig, wenn diese zwingend standortgebunden sind und entsprechend geschützt werden. Umbauten und Zweckänderungen sind nur dann zulässig, wenn dadurch das Risiko vermindert wird.

4 5

Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und erneuert werden Bei Umbauten und Zweckänderungen ist der Nachweis für wirksame Schutzmassnahmen zu erbringen.

Art. 39ate' Gefahrenzone mittel

1 Die Gefahrenzone mittel dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in mittel gefährdetem Gebiet. 2

Sensible Objekte wie öffentliche Bauten und Anlagen, besondere Bauten für Menschenansamm-

lungen, Bauten mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotential sind nicht zulässig. 3

Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben wirksame Objektschutzmassnahmen getroffen werden. Mit den Objektschutzmassnahmen muss sichergestellt werden, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen.

Art. 39a 'tuat"' Gefahrenzone geri ng

1 Die Gefahrenzone gering dient dem Schutz von Menschen sowie von Sachwerten in gering gefährdetem Gebiet. 2

Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig. Die Grundeigentümer sind auf die bestehende Gefährdung und auf mögliche Massnahmen zur Schadenverhütung aufmerksam zu machen.

3

Für sensible Objekte wie öffentliche Bauten und Anlagen, besondere Bauten für Menschenan-

sammlungen, Bauten mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotential sind wirksame Objektschutzmassnahmen zu treffen. Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen.

Die Änderungen und Ergänzungen werden nach der Genehmigung in das rechtsgültige Ba u reg lement i nteg riert,

tsp raumplanung Lena Hausding

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