Baureglement; Genehmigung vom 10. Januar 2012

Land-use plan · Sattel

Document

Number
27/2012
Kind
Land-use plan
Commune
Sattel
Canton
Schwyz
Level
Communal
Authority
Gemeinde
Approved by
Regierungsrat
In force since
Jan 10, 2012

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1371_NP_2012-0027_V_Baureglement.pdfOpen in a new tab

Text

GBUBINDE Sarrpr

Dorfplatz 2, 6417 Sattel

MWSt.-Nr.575150

Tel.041 835 12 01 oder0S42SATTEL Fax 041 835 18 52 Kanzlei Tel.041 835 18 08 Kassier- urid Steueramt Tel. 041 835 l3 0l e-mail: [email protected] / internet: www.sattel.ch

BNUREGLEMENT

vom 15.Mai2011 von der Regierung genehmigt am 06.September 2011 mit RRB 881 12011

7Eß w/to,rz

-0-

INHALTSVERZEICHNIS Seite

I.

ZWECK T]ND GELTLIIIGSBEREICH

tut. I

Zweck

4

Att.2

Geltungsbereich

4

II.

PLANTII\GSMITTEL

Art. 3 Att.4

Art. 5 Planungsmittel

Zonenplan Richtplan

III.

ALLGEMEIIIE BAUVORSCHRIFTEN

5 5

5

A. Erschliessung

Art. 6 Erschliessung Mostelberg

6

B. Gestaltuns. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Art. 7

Art. 8

Art. 9 Art. l0

Art. 11

Art. 12 Art.l2a

Art. 13

Art. 14

Art. 15 Reklamen und ähnliche Einrichtungen

Hausantennen

6 6 7 7

C. Konstruktion und Hygiene Konstruktion Wohnhygiene

7 7

Energiesparmassnahmen

8

Kinderspielplätze Immissionen Bauarbeiten

8

Grundsatz Terraingestaltung

8

9

D. Verkehrssicherheit

Art. 16

71 more articles

Art. 17

Art. 18 Abstellflächen ftir Motorfaluzeuge und Fahrräder

Ein- und Ausfahrten Strassenabstände und Strassenbreite

9 10

t0

E. Stellung und Dimension der Bauten

Art. 19

Art. 20 Art.2l

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26 Ausnützungsziffer

Berechnung der Geschosszahl Firsthöhe

1t

Gebäudelänge Mehrlängenzuschlag und Flächenausgleich Grenz- und Gebäudeabstand Gewässerabstand Reihenbauten

13

t2 13 13

I3 T4

t4

-l-

IV

ZONENVORSCHRIF'TEN

tut. 27

Zoneneinteilung Kernzone Wohnzonen

Art. 28 tut. 29

tur. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 32a tut. 33

Art. 34 tut. 34a

Art. 35

Art. 36

Art. 37

Art. 38

Art. 39

Art. 39a Wohngewerbezone

Gewerbezone

15

t7 l7 t7 18

Zone fur öffentliche Bauten und Anlagen

18

Sonderzone Schlachtgelände Schornen Sonderzone für Camping Sonderzonen für Touristik und Erholung

18 18

t9 t9 t9

Grünzone Landwirtschaftszone Naturschutzzone

20

Skiabfahrtszone

20

Übriges Gemeindegebiet

20 20

tut. 39b

Reservegebiet Gefahrenschutz Massnahmen gegen die Baulandhortung

V.

GESTALTTINGSPLAN

Art. 40 Voraussetzung

{rt,41

Inhalt Abweichungen von der Grundordnung

Art. 42

Art. 43 Seite

Terrassenhäuser

2l 2l

22 22 23

23

VI.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE

{rt,44

Baugesuch

23

Art. 45

Art. 46

Art. 47 Meldepflicht

Baukontrolle

24

VII.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 48 Inkrafttreten

Gebühren

24 24

25

-2-

ANHANG I

Abbildungen (nicht rechtsverbindlich)

Seite

Ausnützungsziffer Gebäudehöhe, Firsthöhe

26

Grenzabstand / Gebäudeabstand Gebäudelänge Mehrlängenzuschlag / Flächenausgleich Geschosszahl und Terraingestaltung Ein- und Ausfahrten

28 29 29 30

AIIHANG II

Sachwortregister

32

AI\HAI\G III

Hinweise auf weitere Vorschriften

4t

27

31

--t-

Hinweis: Baureglement und kantonales Planungs- und Baugesetz ergäruen sich, d.h. beide sind zur beizuziehen.

BAUREGLEMENT

Die Gemeinde Sattel erlässt, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai I 987 nachfolgendes Baureglement:

I.

ZWECK UND GELTT]NGSBEREICH

Art. 1

Zweck Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken

a) die geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde, b) die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens, c) die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes, d) sowie die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen. ArJ.2

Geltungsbereich I

Das Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet.

'Es findet Anwendung flir Bauten und Anlagen, alle Neu-, Um-, An-, AuF und Nebenbauten sowie ftir Fassaden- und andere eingreifende Zweckänderungen. 3

Dazu gehören insbesondere auch Kleinbauten, Wohnwagenüberdachungen, -vorbauten, Warenautomaten, Schaukästen, Reklameanlagen, Strassen, Terrainveränderungen über 1.0 m Höhe oder mehr als 50 m2 Grundfläche, Tankstellen, Lagertanks und dergleichen.

-4-

il.

PLAI{TTNGSMITTEL

Art. 3 Planungsmittel

Der Gemeinde stehen folgende Planungsmittel zur Verfügung:

e)

Baureglement Zonenpläne Erschliessungspläne Gestaltungspläne Planungszonen

0

Richtplan

a)

b)

c) d)

Art. 4 Zonenplan

I

Durch den Zonenplan wird das Gemeindegebiet rnZonenverschiedener Nutzungsart eingeteilt.

'Die Zonensind in den Zonenplänen 1:5'000 (Dor[ Mostel, Ecce Homo und

Schornen), 1:10'000 (ausserhalb Siedlung) sowie im Schutzzonenplan 1:5'000

dargestellt. 3

Zusammenhängende und mind. 3'000 flt, h der Kernzone mind. 1'500 m2, messende Baulandflächen, können im Verfahren betr. Anderung von Zonenplänen ($ 29 Abs. 1 PBG), soweit sie nicht genügend erschlossen sind, entschädigungslos aus der Bauzone ausgeschlossen werden, wenn sie nach Ablauf von 10 Jahren und später seit regierungsrätlicher Genehmigung der Einzonung nicht zu mnd.zlt überbaut sind.

Art. 5 Richtplan

1

Der Gemeinderat kann Richtpläne erlassen. Sie zeigen die anzustrebende Entwicklung in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr und Versorgung sowie weitere Bereiche auf, 2

Der Richtplan und die Teilrichtpläne sind fi.ir die mit der Planung beauftragten

Organe wegleitend.

'Die Richtplanentwürfe sind während 30 Tagen öffentlich auüulegen, bevor der Gemeinderat darüber beschliesst. 4

Während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Gemeinderat äusssm. Der Gemeinderat hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen.

-5-

IIL

ALLGEMEIII-E BAUVORSCHRIFTEN

A. Erschliessung

Art. 6 Erschliessung Mostelberg

Das im ZonenplanMostelberg ausgeschiedene Baugebiet wird durch die Grundeigentümer nach den zu genehmigenden Erschliessungsplänen selbst und auf eigene Kosten erschlossen.

B. Gestaltung, Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Art. 7 Grundsatz

1

Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verftigen oder Projektänderungen verlangen. 2

Flachdach und Terrassenbauten sind in der Gewerbezone und innerhalb von Gestaltungsplänen gestattet. Ausserhalb der Gewerbezone und ausserhalb von Gestaltungsplänen sind Flachdächer auf Nebenbauten im Sinne von $ 61 PBG gestattet. 3

Zu Zwecken der Retention des Meteorwassers und im Sinne eines ökologischen Ausgleichs sowie flir eine attraktive Gestaltung des Ortsbildes sind die gemäss Absatz 2 zulässigen Flachdächer bei Haupt- und Nebenbauten mindestens extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden. Sie sind mit einer naturnahen und standortgerechten Vegetation zu begrünen. o

An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sind erhöhte Anforderungenzu stellen: in der Kernzone Sattel, im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen.

a) b) s

Ausserhalb der Bauzonen haben sich wesentliche Umbauten, Ersatz- und Neubauten in Form und Erscheinung zurückhaltend in das Landschaftsbild einzuordnen. Der Gemeinderat kann zur Umsetzung dieser Vorschrift detaillierte Richtlinien erlassen.

Art. 8 Terraingestaltung

Terrainveränderungen sind ansprechend zu gestalten und dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen.

-6-

Art. 9 Reklamen, Beleuchtungen und ähnliche Einrichtungen

t

Reklamen, Beleuchtungen und ähnliche Einrichtungen sind zulässig, wenn sie die bauliche Umgebung und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2

Lichtemissionen müssen im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich ist, mindestens aber so, dass sie für die Nachbarschaft und die Umwelt weder schädlich noch lästig werden. Der Gemeinderat kann dazu betriebliche oder bauliche Vorgaben anordnen. Für einzelne Anlässe von kurzer Dauer sind Ausnahmen gestattet.

Art. 10 Hausantennen

1

Die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Aussenantennen ist gestattet, sofern nicht andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmö glichkeiten gewährleisten oder ein Anschluss an Gemeinschaft sanlagen unzumutbar ist. 2

Das Anbringen von Parabolantennen für den Privatgebrauch ist an Balkonen und auf Hausdächern nicht gestattet. Ausgenommen sind Antennen von Versorgungs-

werken und Gemeinschaft sanlagen. Parabolantennen sind der Umgebung farblich arzupassen.

C. Konstruktion und Hygiene

Art. 11 Konstruktion

1

Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass die für ihre Zwecke notwendige Festigkeit gewährleistet ist.

t Gebiete, die durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag usw. geführdet sind, dürfen nicht überbaut werden.

Art. L2 Wohnhygiene t

Bei der Stellung der Bauten ist auf die Besonnung und Belichtung Rücksicht zu

nehmen. 2

Geschlossene Küchen haben eine Mindestbodenfläche von 6 m2 auftuweisen.

Innenliegende Küchen sind mechanisch zu entlüften. 3

Das Lichtmass der Fensterflächen von Aufenthaltsräumen in Wohnbauten hat mindestens l0oÄ der Bodenfläche zu betragen.

-7 -

a

Innenliegende Räume müssen einwandfreie künstliche Beleuchtungs- und Belüftungseinrichtungen aufueisen.

t In

Mehrfamilienhäusern sind pro Wohneinheit ausreichend Estrich-, Keller- oder Abstellflächen zur Verfügung zu stellen. 6

Bauten sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung und dem Stand der Technik

gemäss den SlA-Vorschriften ausreichend gegen Schall, Temperatureinflüsse und

Feuchtigkeit zu schützen.

t

Bei Lichtschächten mit ausmündenden Fenstern von Aufenthaltsräumen ist ein Lichteinfallswinkel von Oberkante Fensterbank bis zur Oberkante Lichtschacht von 45" zu gewährleisten.

Art.l2a Energiesparmassnahmen I

Für besondere Anstrengungen zum sparsamen Einsatz der Energie und zur Verwendung einheimischer erneuerbarer Energien wird ein Ausnützungszifferbonus flir Einzelüberbauungen gemäss Art.27 Abs. 3 BR gewährt: a) Für die Realisierung eines Wärmeverbundes für mehrere Gebäude für Heizung und Warmwasser mit einem Anteil von mindestens 75 o/o erneuerbarer, einheimischer Energie am zulässigen Energiebedarf beträgt der AZ-Bonus20Ä. b) Für Bauten und Anlagen, welche dem Standart ,,Minergie-P" oder gleichwertig erfüllen, wird ein AZ-Bonus von llYo gewährt. c) Für Bauten und Anlagen, welche den Standard ,$4inergie" oder gleichwertig erfüllen, wird ein AZ-Bonus von 5 oÄ gewährt. 2

Bei Gestaltungsplänen beträgt der AZ-Bonus für Minergie-P 5Yound für einen Wärmeverbund gemäss Abs. la) 2Yo der Ausnützungsziffer für

Einzelüberbauungen. 3

Der zulässige Energiebedarf ergibt sich aus den geltenden kantonalen Vorschriften für den Energienachweis.

Art. 13 Kinderspielplätze

Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohneinheiten sind auf privatem Grund Kinderspielflächen anzulegen. Die gestalteten Kinderspielflächen müssen mindestens l0 Yo der anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen. Sie dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Art. 14 Immissionen

1

Den einzelnen Nutzungszonen werden in Art. 27 BREmpfindlichkeitsstufen

gemäss den Lärmschutzvorschriften zugeordnet. 2

Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe.

-8-

3

Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere

passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem

Wohnen entstehen. a

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe geführt werden. Die Auswirkungen haben sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages zu beschränken und dürfen nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. 5

Für Kaminbauten sind die Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kamin-Empfehlungen) vom Bundesamt für Umwelt BAFU massgebend.

Art. 15 Bauarbeiten

Die Bauherrschaft hat, die zum Schutze der Anwohner und Strassenbenützer, erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

D. Verkehrssicherheit

Art. 16 Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder

t

Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweckzu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffi.rng von Abstellflächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarß. 2

Der Gemeinderat setzt die Zahl der Ein- und Abstellplätze unter Berücksichtigung folgender Richtlinien und des voraussichtlichen Bedarß fest:

a) bei Wohnbauten - pro Einfamilienhaus 2 Elll'- o der Abstellplätze bei Mehrfamilienhäusern

- 1,5 Ein- oder Abstellplätze pro Wohneinheit - bei Mehrfamilienhäusern mit drei und mehr Wohnungen sind zusätzlichzu den Pflichtparkplätzen, l5Yo der Anzahl der Pflichtparkplätze als Besucherparkplätze zu erstellen und dauernd für diesen Zweck zu erhalten. Es ist auf ganzeParkplatzzahlen aufrurunden.

b) bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplätze nach Massgabe der Zahl der Betriebsangehörigen

-9-

und des zu erwartenden PublikumsverkehLrs fest. Er stütz sich dabei auf die Normen des Verbandes S chweizerischer Strassenfachleute (V S S).

' Plätze vor Garagentoren können zu 50 % als Abstellplätze angerechnet werden. o

Ohne Bewilligung des Gemeinderates dürfen keine Abstellplätze ihrem Zweck

entfremdet werden.

t

Für Fahrräder sind bei Mehrfamilienhäusern sowie in der Regel bei Industrie-, Gewerbe-o Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten mindestens gleichviel Abstellplätze vorzusehen, wie der Normbedarf ftir Motorfahrzeuge verlangt. u

Ist die Erstellung der erforderlichen AnzahlAbstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht mOglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden ftir den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. 7

Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 6'000.-- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung ftillig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1. April 1990 (vom Basiswert 100 am I. April 1977) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst.

Art. 17 Ein- und Ausfahrten (Abb. 7)

I

Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich zu gestalten. Die den Verkehrsverhältnissen angemessene Sicht darf weder durch Bauten, Mauern, Einfriedungen oder andere Anlagen sowie Sträucher behindert werden. 'Garageausfahrten dürfen höchstens ein Geftille von 15 vor der Strassenlinie auf 3 oÄherubzusetzen ist.

o/o

aufweisen, welches 3 m

' Beiieder Garage ist ein Yorplatzvon wenigstens 5 m Tiefe vorzusehen, ohne

Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Sofern das Garagentor mit einer ferngesteuerten Öffirungsautomatik versehen wird, kann der Vorplatz auch eine geringere Tiefe aufweisen. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Grenz- bzw. Strassenabstandes. o

Zufaltten, Vorplätze und Parkplätze müssen eine sickerftihige Oberfläche aufiveisen und dürfen nicht asphaltiert oder betoniert werden. Der Gemeinderat kann gestützt auf $ 73 PBG Ausnahmen bewilligen.

Arf. 18

Strassenabstände und Strassenbreite I

Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung. 2

Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen

Fassade und Falrbahnrand ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten.

-10-

' In der Regel sind die Erschliessungsstrassen mit einer Fahrbahnbreite von 4.50 m und einer Trottoirbreite von 1.50 m auszuführen. Wenn dieser Ausbau aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht notwendig ist, kann der Gemeinderat andere Mindestmasse festlegen. a

Dachvorsprünge, Balkone, Erker etc. dürfen den Strassenabstand bzw. die Baulinie um max. 1.50 m überschreiten. Betreffend Überbau (Lichtraum) gilt $ 43 der Strassenverordnung.

E. Stellung und Dimension der Bauten

Art. 19 Ausnützungsziffer (Abb. 1)

I

Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Landfläche. 2

Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen ohne Fassadenwände.

' Hiervon werden nicht angerechnet:

a) alle dem Wohnen oder dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z. B. zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrichund Trockenräume sowie Waschküchen; b) Heiz-, Kohlen- und Tankräume; c) Maschinenräume flir Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; d) Gemeinschaft sräume, Bastelräume in Mehrfamilienhäusern; e) nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume flir Motorfahrzeuge,

0

Velos, Kinderwagen usw.; Koruidore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen;

g) unterirdische Lageräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplatzen belegt sind; h) die Fläche in Räumen mit Dachschräge, über welcher die Raumhöhe weniger als 1.5 m beträgt;

r) offeneErdgeschosshallen;

k) überdeckte offene Dachterrassen;

D offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen;

m) Wintergärten bis zu l2m2 Grundfläche.

n) es werden nicht angerechnet: - ein Abstellraum (Reduit) pro Wohnung auf der Wohnebene mit einer maximalen Fläche vonT%o der anrechenbaren Geschossfläche, aber nicht mehr als max. 6 m2 - Die Fensterfläche des Reduits hat weniger als l0oÄ der Bodenfläche zu

betragen. Der Zugangdarfnur von der Küche oder von allgemeinen Räumen aus (Korridor) nictrt aber von Wohn- und Schlafräumen aus erfolgen. Der Raum muss allseits mit massiven Wänden abgeschlossen sein.

-Lifte - 11-

a

Als anrechenbare Landfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Fläche soweit sie nicht bereits ausgenützt worden ist und in der Bauzone liegt.

t Die für die

öffentliche Erschliessung notwendige Fahrbahn- und Trottoirfläche sowie Wald und Gewässer zählen nicht zur anrechenbaren Landfläche. Wird ftir den Bau oder die Konektur öffentlicher Strassen, Trottoirs und Fusswege Boden abgetreten, so kann dieser zur anrechenbaren Landfläche gerechnet werden, wenn dieses Land zu max. 50 Yo des Preises fi.ir gleiches Land, dessen Ausnützung nicht angerechnet wird, durch die Öffentlichkeit erworben werden kann. 6

Bei nachträglicher Unterteilung oder Verkleinerung eines Grundstückes oder der Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützungsziffer der ursprünglichen und neuen Parzelle nicht überschritten werden. Bei Reihenbauten darf das Mittel der Summen der grundstückweisen Ausnützung die höchstzulässige Ausnützungsziffer nicht übersteigen. Diese Beschränkungen kann der Gemeinderat im Grundbuch anmerken lassen. 7

Die anrechenbare Landfläche von angrenzenden oder in zweckmässigem Zusammenhang stehenden Grundstücken innerhalb der gleichen Zonekanrr durch einen Dienstbarkeitsvertrag in Abweichung von den Parzellengrenzen verlagert werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen und kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelö scht werden.

Art. 20 Berechnung der Geschosszahl (Abb. 6)

1

Der Berechnung der Geschosszahl wird die Anzahl der Vollgeschosse zugrunde

gelegt. 2

Es werden unterschieden:

a) Vollgeschosse b) Untergeschosse c) Dachgeschosse und Attikageschosse 'Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das ganzüber dem gewachsenen Terrain und unter dem Dachraum liegt. a

Das Untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als 60 % seiner Fassadenfläche aus dem gewachsenen Terrain hinausragt. 5

Das Dach- und Attikageschoss zählt als Vollgeschoss, wenn die anrechenbare Geschossfläche mehr als 75 Yo derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt. 6

Das Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn die Kniestockhöhe gemessen ab Oberkante Dachboden bis zum Schnittpunkt zwischen Fassadenflucht und Dachhaut mehr als 1.lm beträgt.

-t2-

Art. 2l Firsthöhe (Abb.2)

Die Firsthöhe entspricht dem Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum obersten Punkt der Dachkonstruktion.

Lrt.22

Gebäudelänge (Abb.4) t

Als Gebäudelänge gilt die längste Fassadenabmessung.

' Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade.

'Die zonengemässe Gebäudelänge gilt für Einzel- und Reihenbauten. a

Nebenbauten werden nicht angerechnet.

Art. 23 Mehrlängenzuschlag und Flächenausgleich (Abb. 5)

1

Misst eine Gebäudeseite mehr als 20 m, so vergrössert sich der Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5 m. 2

Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstücksfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht. 3

Nebenbauten werden für den Mehrlängenzuschlag zur Hälfte angerechnet

'In der Kernzone A (KA) und Gewerbezone ist der Mehrlängenzuschlag nur gegenüber der angrenzenden Wohn- sowie Wohngewerbezone einzuhalten.

Art. 24 Grenz- und Gebäudeabstand (Abb. 3)

t

Der grosse Grenzabstand gilt in der Regel auf die nach Süden gerichtete Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Gebäudeseiten. 2

Bei annähernd gleichwertigen Hauptwohnseiten gegen Süden und Westen kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten.

t Wo das Wohnschutzinteresse es erfordert, ist der Gebäudeabstand auch bei geringerem Grenzabstand gegenüber Altbauten einzuhalten. o

Tiefgaragen und gewerbliche Bauten, die nur eingeschossig in Erscheinung treten, müssen nur den kleinen Grenzabstand einhalten.

-13-

Art. 25 Gewässerabstand

I

Für Bauten und Anlagen gilt, gemessen ab der oberen Böschungskante, von der Steineraa ein Abstand von 10.0 m, vom Moosbach ab der Koordinate 690'498.0531 215'219.298 bis zur Mündung in den Sagenbach ein Abstand von 6.50 m und vom Zusammenfluss des Sagenbachs mit dem Moosbach bis zum Durchlass SagenbachSteinerbergstrasse ein Abstand von 6.50 m. Ab Durchlass Sagenbach Steinerbergstrasse bis zur Mündung in der Steineraa gilt ftir den Sagenbach, gemessen ab der oberen Böschungskante, ein Abstand von 5.0 m.

-

2

Für alle übrigen Fliessgewässer gilt, gemessen ab Böschungskante, ein Gewässerabstand von 5.0 m.

3

Vorspringende Gebäudeteile, wie Balkone und Erker dürfen den Gewässerabstand nicht unterschreiten. a

Die gewässerbezogenen Abstände sichern den Raumbedarf der Fliessgewässer nach Bundesrecht. Grundlage ftir die Bestimmung der Gewässerabstände sind die ökomorphologischen Aufirahmen der Fliessgewässer im Kanton Schwyz.

^rt.26

Reihenbauten I

Der Zusammenbau von ein- und mehrgeschossigen Bauten über die Grenze bis zur zonenmässigen Höchstlänge ist zulässig, wenn das Grer:z- oder Überbaurecht durch Grundbucheintrag sichergestellt ist. 2

Beizeitlich getrennter Ausführung der Bauten ist die auf die Grenze gestellte

Fassade entsprechend zu gestalten.

-t4-

TV.

ZONEIWORSCHRIF'TEN

Lrt.27

Zoneneinteilung 1

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zoneneingeteilt:

ES*

a) Bauzonen

Kernzone

KA KB KZ

Wohnzone Wohnzone

w2 w3

Landhauszone 1 Vollgeschoss

wG3 WL

Gewerbezone

G

Zone fi.ir öffentliche Bauten und Anlagen Sonderzone für Camping Sonderzone für Touristik und Erholung (Bauten und Anlagen) Sonderzone für Touristik und Erholung (Anlagen)

Oe C

Kernzone

2 Vollgeschosse Kernzone Zentrum 3 Vollgeschosse 2 Vollgeschosse 3 Vollgeschosse Wohngewerbezone 3 Vollgeschosse

Grünzone

TE-BA TE-A Gr

ilI ilI ilI il il UI

il

ilI ilI il

il

m

il

b) Nichtbauzonen

ilI

LandwirtschaftszoneLw Naturschutzzone

N

Skiabfahrtszone Sonderzone Schlachtgelände Schornen

Sch-BA III

SKi

III

c) Übrige Gebiete

Übriges Gemeindegebiet

UeG

Reservegebiet

Res

x

ES

m

ilI

: Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung

2

Von der Lärmschutzverordnung (LSV) abweichende Empfindlichkeitsstufen (ES) werden im Zonenplan bezeichnet.

-15-

' In den Zonengelten die folgenden Überbauungsmasse BR Art.

KA

w2

w3

t)wG3

KZ

WL

J

J

1

0.4 0.55 0.45 0.6

0.7 0.75

0.8

0.3

0.85

0.35

60 4.0

60

50

4.0

60 4.0

4.0

4.0

50 4.0

60 4.0

60 4.0

100

100

100

100

50

50

r00

8.0

8.0

8.0

8.0

4.0

4.0

8.0

100 10.0

30.0

30.0

30.0

40.0

40.0

20.0

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

KB

TE-A

G

TE.BA

oder

PBG 6

BR 20 Vollgeschosse max.

2

2

J

BR 19 Ausnutzungsziffer:

- Einzelüberbauung - Gestaltungsplan BR 24 Grenzabstände3):

- Grenzabstand klein in % der Gebäudehöhe Mindestmass in m

- Grenzabstand gross in % der Gebäudehöhe Mindestmass in m

50 2.5

50 2.5

BP.22 Gebäudelänge max. m BR 23 Mehrlängenzuschlag

teil-

60

$60

Gebäudehöhe max. m

BR 21 Firsthöhe2) max. m

teilwelse

welse 13.0

8.0

7.0

10.0

10.0

13.0

10.0

5.0

16.0

11.0

10.0

13.0

13.0

16.0

13.0

9.0

t)-urohuge*qrbezalsi Damit diese Überbauungsmasse beansprucht werden können, muss der gewerblich genutzte Teil mind. Vo der anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen, ansonsten gelten die Masse der Zone W3. ')Pultdächer: Bei Pultdächern wird die Höhe ab ausgemitteltem Boden in der Fassadenmitte bis zum obersten Punkt der Dachhaut inkl. Vordach als Firsthöhe bezeichnet. 3)Greuzabstände:.

Gegenüber Strassen gelten die Strassenabstände gemäss der kantonalen Strassenverordnung und der minimale kantonale Grenzabstand gemäss Planungs- und Baugesetz. Der grössere Abstand geht vor. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Gebäudeabstandes.

-16-

Art. 28 Kernzonen

t

Die Kernzone A (KA) dient der Erhaltung und Förderung des Dorfgebietes von

Sattel.

'Sie ist für Wohnbauten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für entsprechende öffentliche Einrichtungen bestimmt.

'In der Kernzone A (KA) kann der Gemeinderat von Fall zu Fall die Geschosszahl unter Wahrung der Massstäblichkeit des Ortsbildes festlegen. o

Die Kernzone B (KB) dient der Erhaltung und Förderung der Weiler ,,Ecce Homo" und,,schornen'0. Sie ist für Wohn- und Gewerbebauten bestimmt. In der Kernzone B haben sich die Bauten und Anlagen der bestehenden Bausubstanz, dem Siedlungsgefüge und der Dimension anzupassen. Im Weiteren gelten die Vorschriften der Schutzverordnung Art. 6 und Art. 13.

t Die Kernzone Zentrum (KZ)bezweckt die Entwicklung eines attraktiven Dorfzentrums und dient der Ansiedlung von Dienstleistungsbetrieben, Gaststätten, der öffentlichen Verwaltung, mässig störenden Gewerbebetrieben und Wohnbauten. Neubauten haben sich bezüglich Gliederung und Proportionen den umliegenden Bauten anzulehnen.

Art. 29 Wohnzonen

t

In den Wohnzonen sollen ruhige, gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden 2

Dienstleistungsbetriebe und gewerbliche Kleinbetriebe sind unter Vorbehalt des Immissionsschutzes zugelassen. 3

Die Landhauszone (WL) ist fi.ir Wohnbauten mit einheitlicher Dachgestaltung und Farbgebung vorgesehen. Die Bebauungsstruktur und die Grüngestaltung ist dem landschaft lichen Umgebungscharakter anzupassen.

Art. 30 Wohngewerbezone

t

In der Wohngewerbezone sind neben Wohnbauten auch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe gestattet.

'In der Regel soll das Mass der gewerblichen Ausnützung zwei Drittel der Gesamtausnützung der Wohngewerb ezone nicht übersteigen. 3

Bauten und Anlagen sind in bezug auf Gliederung der Fassaden, Dachneigung, Materialwahl und Farbgebung so zu gestalten, dass der Charakter eines Wohnquartiers gewährt bleibt.

-17-

Art. 31 Gewerbezone

t 2

Die Gewerbezone ist für Gewerbe- und kleinere Industriebetriebe bestimmt Gestattet sind nur betriebsbedingte Wohnungen und der Ausbau bestehender

Wohnungen. 3

Gegenüber angrer:zenden Zonen gelten deren Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände, während innerhalb der Gewerbezone die Gebäudeabstände laut Tabelle der Grundmasse (BR Art.27) angewendet werden können.

Art. 32 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

t

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für bestehende und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt. 2

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III (mässig störend) und gegenüber angrenzenden Bauzonen deren Abstandsbestimmungen.

'Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen,,Schlösslimatt" ist für die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen bestimmt. Gebäude und Anlagen (Garderoben, Materiallager, Tribüne etc.) haben sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Bauten dürfen max.2 Vollgeschosse aufweisen. Die Umgebung der Sportplätze und die Parkplätze sind zu begrünen und mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.

Art. 32 a Sonderzone Schlachtgelände Schornen

t

Diese Zonebezweckt den Erhalt der Kulturlandschaft im Kerngebiet der Schlacht am Morgarten als eine wichtige Stätte der eidgenössischen Erinnerungskultur. 2

Es sind nur Bauten und Anlagen gestattet, die dem Zweckder Informationsvermittlung, der Besucherlenkung und -betreuung, usw. dienen bzw. der Erhaltung der Funktion des Geländes als Erinnerungsstätte. Diese Bauten und Anlagen haben sich zurückhaltend in die Landschaft einzuff.igen. 3

Art. 33

Die bestehende landwirtschaftliche Nutzung bleibt gewährleitstet.

Sonderzone für Camping 1

Die Sonderzone flir Camping bezweckt den Betrieb von öffentlichen Campingplätzen. Gestattet ist das Außtellen von Wohnwagen und Zelten sowie die Errichtung der betriebsnotwendigen infrastrukturellen Bauten und Anlagen. Dabei sind die Anliegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen.

'In der Sonderzone Camping ist während des Winters aus energetischen Gründen kein Daueraufenthalt gestattet. Ausgenommen davon sind Bewohner in den fest erstellten und den Energievorschriften entsprechenden Bauten.

-18-

3

Zwischen den Wohnwagen ist ein Schutzabstand von 5.00 m auf der Hauptseite und von 4.00 m auf den anderen drei Seiten einzuhalten. Vorbauten werden nicht hinzugerechnet, sofern sie nicht gegeneinander ausgerichtet sind. Diese Abstände müssen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Regelung eingehalten werden. a

Der Gemeinderat legt in Richtlinien Normen für Wohnwagendächer und Wohnwagenvorbauten fest.

t

Für die räumliche Zeltplatzgliederung gilt die folgende Unterteilung: - Sonderzone C I: Gestattet ist das ganzjährige Außtellen von Wohnwagen

- Sonderzone C II:

und Zelten. Gestattet ist die Schaffi.rng der für den dazugehörigen

Campingplatz erforderlichen Abstellflächen ftir Motorfahrzeuge. Wohnwagen, Mobilheime sowie Zelte, etc. dürfen nicht aufgestellt werden.

Art. 34 Sonderzonen für Touristik und Erholung

1

Die Touristik- und Erholungszone TE-BA ist für die Erstellung von Bauten und Anlagen bestimmt, die dem Fremdenverkehr und /oder der Erholung und Freizeitgestaltung dienen (Hotels, Tennisplätze, Schwimmbäder, Transportanlagen, etc.). Die Erichtung von Campingplätzen ist untersagt. Die Gestaltung der Bauten und der Umgebung hat qualitativ erhöhte Anforderungen zu erfüllen. 2

Die Touristik- und Erholungszone TE-A ist fi.ir die Erstellung von Anlagen bestimmt, die dem Fremdenverkehr und/oder der Erholung und Freizeitgestaltung dienen (Parkanlagen, Rutschbahn, Golfübungsgelände, Schwimmbad, etc.). Im Rahmen eines Gestaltungsplanes können auch Bauten erlaubt werden, welehe dem Zweck der Zone dienen und sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einftigen.

Art. 34a Grünzone

t

Grünzonen dienen der Freihaltung von Flächen innerhalb und zwischen dem Siedlungsgebiet. 2

Nebenbauten gemäss $61 des PBG sind erlaubt, wenn sie den Zweck der Zone nicht beeinträchtigen und sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen.

Art. 35 Landwirtschaftzone

Die Landwirtschaftszone umfasst das Land, das für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau bestimmt ist. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III (mässig störend).

-19-

Art. 36 Naturschutzzone

t

Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung extensiv genutzter Feucht- und Trockenstandorte. 2

Veränderungen und Intensivierungen, die den Naturhaushalt und die Flora und Fauna beeinträchtigen, sind untersagt. Verboten sind insbesondere Düngungen und Abgrabungen, Drainagen, Ausgraben von Pflanzen sowie das Erstellen von neuen Bauten und Anlagen.

' Die konkret zubeachtende Nutzung wird vom Gemeinderat mit den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich vereinbart. Sofern keine Einigung zustande kommt, kann der Gemeinderat die erforderlichen Schutzmassnahmen auf Verfügungsweg erlassen. Dagegen kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden. Bis zum Abschluss eines Vertrages oder dem Erlass einer Verfügung gelten für die Nutzung und Pflege die allgemeinen Vorschriften gemäss Abs. 2.

Art. 37 Skiabfahrtszone

t

lie Skiabfahrtszone hält das Gelände für die Ausübung des Skisportes und für die touristischen Transportanlagen frei. Die freigehaltene Fläche kann ftir die zonengemässe Ausnützung in Anrechnung gebracht werden. 2

Soweit die Zweckbestimmungen der Skiabfahrtszone und der touristischen Transportanlagen nicht tangiert wird, richtet sich die zulässige Nutzung nach der Grundzone (2.B. Landwirtschaftszone, Bauzone, etc.). In schutzwürdigen und geschützten Gebieten bleibt der gemäss übergeordnetem Recht geforderte Schutz vorbehalten.

Art. 38 ÜbrigesGemeindegebiet

Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das übrige

Gemeindegebiet.

Art. 39 Reservegebiete

t

Reservegebiete haben Richtplancharakter und unterstehen den Bestimmungen des übrigen Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservegebiet begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Einzonung. 2

Die Reservegebiete sind filr eine zukünftige Entwicklung des Siedlungsgebietes bestimmt. Spätere Neueinzonungen sind bei ausgewiesenem Bedarfund anhaltender Eignung in erster Linie in diesen Gebieten vorzunehmen.

-20-

Art. 39a Gefahrenschutz

Im Gefahrengebiet entlang der Steineraa sind Schutzmassnahmen gegen Überschwemmungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu Lasten der Bauherrschaft vorzusehen.

Art. 39b Massnahmen gegen die Baulandhortung

Dieser Artikel benveckt die Sicherstellung oder Steigerung der Veffigbarkeit des Baulandes.

t

Gebiete, die ab Inkrafttreten des revidierten Baureglements einer Kern-, Wohn-, Wohngewerbe- oder Gewerbezone zugewiesen werden und nicht innert zehn Jahren ab Rechtskraft der Einzonung, zu mindestens 50% überbaut sind, sind durch den Gemeinderat auf die Zweckmässigkeit ihrer Beibehaltung in der Bauzone zu überprüfen. 2

Zur Sicherstellung der Überbauungspflicht gemäss Abs. 1 dieses Artikels, schliesst der Gemeinderat mit den Grundeigentümern ein Kaußrecht ab und lässt es im Grundbuch vormerken. Der Kauforeis hat dem Verkehrswert nach der Einzonung zu entsprechen.

' Bei einer Verletzung der Überbauungspflicht holt der Gemeinderat bei der Gemeindeversammlung den Kreditbeschluss fiir den Landkauf oder die Kompetenz zur Übertragung des Kaufrechts auf bauwillige Käufer ein. a

Werden durch den Grundeigentümer schwerwiegende Gründe vorgebracht, welche ihn an der Einhaltung der Überbauungspflicht gemäss Abs. 1 dieses Artikels gehindert haben, kann der Gemeinderat die Frist ein Mal um fünf Jahre verlängern.

t

Die Frist gemäss Abs. 1 steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen, welche die Bauhenschaft nicht zu vertreten hat, verzögert,

-21-

v

GESTALTUNGSPLAN

Art. 40 Voraussetzung

1

In allen Bauzonen können Gestaltungspläne erlassen werden sofern folgende

Mindestflächen gegeben sind:

a) Kernzone b) Übrige Bauzonen

1'500 m2

3'000 m2

'Für die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. 3

Gestaltungspläne haben eine bessere Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies triffi.zu, wenn nebst den in $ 24 Abs. 2 PBG genannten Vorteilen folgende Kriterien erfüllt sind: vorzügliche architektonische Gestaltung und gute Einfügung in die

a)

Umgebung;

b) preisgünstiger Wohnraum für Familien; c) besondere Massnahmen zur Steigerung der Wohnhygiene; d) sichere und verkehrsberuhigende Erschliessung; e) gestaltete Kinderspielflächen von mindestens 15 %o der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche; mindestens die Hälfte der Abstellflächen für Motorfahrzeuge in geschlossenen Räumen; grosszügige und zweckmässige Gestaltung der Umgebung und Bepflanzung; Massnahmen zur Abfallwiederverwertung;

0 g) h) r) UmweltfreundlichesEnergiekonzept. AYt.4l

Inhalt I

Der Gestaltungsplan muss beinhalten

a) den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1:500 mit EinmeterHöhenkurven;

b) einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie Angaben über c)

die generellen Grundrisse der Bauten; einen Plan über die Verkehrserschliessung mit Angaben über die Abstellflächen

flir Motorfahnze\ge;

d) Vorschriften über die Abstände; e) Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten; D Angaben über die Versorgung und Entsorgung; g) Angaben über die Gestaltung der Umgebung, der Frei und Spielflächen sowie die Bepflanzung;

h) Sonderbauvorschriften. 2

Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen verlangen.

aa

Art. 42 Abweichungen von der Grundordnung

1

Der Gestaltungsplan kann je nach dem Masse, in dem die Kriterien von Art. 40 Abs. 3 BR und $24 Abs. 2 PBG erfi.illt sind, von den Bauvorschriften abweichen. Die Ausnützung kann aber höchstens im Rahmen von Art. 27 BR erhöht werden. 2

Gegenüber Nachbargrundstücken sind stets die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten.

Art. 43 Terrassenhäuser

Im Rahmen eines Gestaltungsplanes sind ausnahmsweise auch Terrassenhäuser gestattet, sofern dadurch keine Störung des Orts- und Landschaftsbildes eintritt.

VI.

BAUBEWILLIGUNGSVERX'AHREN TIIID BAUKONTROLLE

Art. 44 Baugesuch

I

Das Baugesuch hat folgendes zu umfassen: neuster Katasterplan und Grundbuchauszug Kanalisations-, Entwässerungs-, Wasser- undEnergieleitungen Grundriss aller Stockwerke im Mst. 1:100; Schnitt- und Fassadenpläne im Mst. 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien auf der Fassadenflucht und auf der Grenze, den massgebenden Gebäudehöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen, Höhenkoten am Bau; Berechnung des kubischen Inhalts; kurzer Baubeschrieb; Berechnung der Ausnützungsziffer; Angabe der Parkierungsmöglichkeiten; die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luft reinhalteverordnung ; Umgebungsplan mit Darstellung der Terrainveränderung, Stützmauer, Einfriedungen, Kinderspielplätze usw. unter Angaben der Höhenkoten.

a) b) c) d)

e) 0 g) h) r) k)

l) weitere Unterlagen 2

Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches Gutachten, Schattenwurfclarstellungen, Angaben über Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen. Im Weiteren ist er berechtigt, unter Anzeige an die Bauherrschaft und zulasten derselben, solche Unterlagen selbst einzuholen oder Fachleute betzuziehen. 3

Für unbedeutende Bauvorhaben kann die Baubehörde die Planunterlagen beschränken und ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchführen (so z.B. bei Vorbauten, Kleinbauten und Umbauten). o

Bei Umbauten soll aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau ersichtlich sein (bestehende Bauteile sind in grauer Farbe, neue in roter und abzubrechende in gelber Farbe darzustellen).

-23-

s

Das Baugesuch ist vom Bauhern sowie Grundeigentümer und vom Planverfasser

zu unterzeichnen.

Art. 45 Meldepflicht

Das Meldeverfaluen findet Anwendung auf geringfi.igige Bauvorhaben und unbedeutende Anderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind.

Art. 46 Baukontrolle

Der Gemeinderat sorgt für die Einhaltung der Bauvorschriften. Er und die von ihm bezeichneten Organe sind berechtigt, Baukontrollen durchzuftihren. Hierfür sind rechtze it ig anzuzeigen:

a) Baugespann, b) Schnurgerüst, c) Kanalisations- und Wasserleitungen vor dem Zudecken, d) Rohbaukontrolle, e) Fertigstellung der Baute vor dem Bezug.

Art. 47 Gebühren

I

Der Gemeinderat erhebt für die Behandlung von Bau- und Vorentscheidgesuchen, die Baukontrolle sowie den Entscheid über Einsprachen Gebühren. 2

Er erlässt hierfür eine Gebührenordnung.

-24-

VII.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 48 Inkrafttreten

t

Die Baureglementsanpassungen treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Vorschriften des Baureglements vom 13. Mai 1990 inkl. Anderungen v om 2l .021997 und 27 .08.200 4, die diesen Anpassungen widersprecheno werden aufgehoben.

' Alle zur Zeß. des Inkrafttretens dieses Baureglements noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche, Überbauungs- und Gestaltungspläne unterliegen den Bestimmungen dieses Baureglements. Angenommen an der Urnenabstimmung vom 15. Mai 2011

NAMENS DES GEMEINDERATES :

}ND

Der Gemeindepräsident: Adolf Lüönd-Diener t

7

üi,

Der

Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 881 I 20ll vom 06. September 2011

Nt' ilY/i'ga { vo,,'n /0 la^aar 20/z (/

REGIERLINGSRAT DES KANTONS SCHWYZ

zffi

Der Landammann: Armin Hüppin

Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun

F<.ßt*

-25 -

Ausnützungsziffer (AZ) BauR. Art.19 a) anrechenbare Ge schossfläche ohne Fassadenmauerwer k Dachgeschoss

(anrechenbar über 1.5m Raumhöhe)

Vollgeschoss

u ntergeschoss

k6.,

.(€4

Bauparzelle

b) Berechnungsbeispiel einer AZ Anrechenbare Geschossf läche Dachgeschoss VollEeschoss Untergeschoss

50 m2 lOO m? 4o m2

Total

'il-;f

Anrechenbare Landf läche :

475 m2

Ausnützungszif f er: anrechenbare Geschosslläche anrechenbare Landfläche

tgO m2 475 m2

o.4 -26-

Ahhildrrna 2

Gebäudehöhe / First höhe

G

PB Par. 6O Bau. R. Art.21

t:E

v

I

ll-

(',

N

I

I

o

g

I

I

l!

I t!

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I

(5

FMo

FM

FMr

--4

FMz

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F

ll

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(,

(r)

I

-

(o

a-

FMz

? FMz

FMa FMe

FMa

FMi FMr

FMs

FMr FMo

FMZ

FMZ

GH

Gebäudehöhe

FH

Firsthöhe

FM

Fassadenmitte (ausgemittelt auf gewachsenem Boden)

gewachsener Boden

-27 -

Ahhildrrno 3

Grenzabstand I Gebäudeabstand BauR, Arl.24

t I I

/

G

I

I

Fn'lI'I Balkon, Erker Dac hvo rs p ru ng

max.1.5m

theoretischer Grenzabstand V/,,r/,/zA

Hauptwohnseite

K G

kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand

GA

G e bäudea bsta n d

28

Ahhildn

4 rrnd Ähhildrrno 5

Gebäudelänge B au R. Art. 22

4- -T; t-

Hau ptf assade

* -r/-

FJ I

-=+-

Gebä u d elänge

Abbilduns 5

Mehrlängenzuschlag / Fl ächen ausg I eich BauR. Art"23

M

L

G

Grenzabstand

L

M

Mehrlän g e

MZ

m Gebäudelänge Mehrlängenzuschlag= v

FLACHENAUScLETCH

4

F1

-

F2

29

Abbildunp 6

Geschosszahl und Terraingestaltung Bau R.Art.2O

Geschosszahl DACHG ESC H OSS

* Ausbau max. 75% anrechenbar über 1.5m Raumhöhe

VOLLGESCHOSS

VOLLGESCHOSS UNTERGESCHOSSE +60 %

\:\

L-------_

* NSSS(\\\TI

|

60

Fassadenf läche Untergeschoss

anrechenbare Geschossf läche

*

bei Überschreitung = Vollgeschoss gewac hsenes / gestaltetes Terrain

30

Ahhilduno 7

Ein - und Ausfahrten Bau R. Art. 17

mrn

3.O m

max.G 3%

r Garage

rnaa

l.t 15"h

Q = Gefälle

':o o

F

q,

o o (t

a

Garage Garage

keine Sicht behinderung

- 3l -

ANHANG II

SACIrWORTREGISTER

Baureglement

Planungs- und Baugesetz

(PBG)

(BR) Artikel

Paraqraoh

A 7l

Abbauzone

Aborte Abstände Abstellfl ächen (Fahrzeuge) Abtretungspflicht Abwasserbeseitigung Anlagen, Begriff / Bewilligungspflicht

18,24,25,27

59ff

l6

58

44

22,23 75,76

32

Anpassung

-

Richtplan Nutzungspläne

9

29

Anschlussbeiträge

Antennen Ausbauprogramm Ausfahrten

51

10

23,47

l7

Ausnahmen ausserhalb der Bauzone innerhalb der Bauzone

-

Genehmigung Ausnützungsziffer

74 73

76

19,27,44

B Balkon Baubeginn Baubewilligung - Geltungsdauer - Bewilligungspflicht - Verfahren - Zuständigkeit

10

Baugespann Baugesuch

46

Bauinstallation Baukontrolle Baulandhortung Baulinien - und Abstände - undEigentumsbeschränkung

59 85 86 75

77ff

44 46 39b

76 77 77 75 88 23

66,68 JJ

-32-

Baureglement

Planungs- und Baugesetz

(BR)

(PBG) Parasranh

Baureglement Erlass

2l

Inhalt Baureife

2l

-

25-29 53 36 87

Bausperrre

Baustopp Bauvorschriften

52ff 73,76

-

Ausnahmen von Geltungsbereich Bauweise

-

52

64 24

offen, geschlossen verdichtet

Bauzonen, Arten

27-34

-

18

57

Behinderte Beiträge Fälligkeit

46

fi.irFeinerschliessung

43

fürGroberschliessung

51

für Strassen Stundung von

44,45 48,49 72 75

Bestandesgaruntie

Bewilligungspflicht

c Campingplätze

JJ

18, 70

D 60

Dachaufbauten

Dachrinnen Dachgeschosse

20

Dachvorsprünge Deponie

18

59

7l

Dispens

-

ausserhalb Bauzone

74

innerhalb Bauzone Genehmigung

73 76

-JJ-

Baureglement

Planungs- und Baugesetz

(BR) Artikel

(PBG) Parasraph

E Eigentumsbeschränkungen

Einfahrten

JJ

t7

Einsprache

-

gegenBauvorhaben gegen Beitragspan

80 45 43

gegenFeinerschliessung

gegenGestaltungsplan gegen kantonalen Nutzungsplan gegen kommunalen Nutzungsplan

25

gegen Planungszonen

12,14

30 11

Einstellung von Bauarbeiten Emissionen (Immissionen) Empfindlichkeitsstufen

27

Energiesparen

12a

-

14,27

Isolation Verordnung

Energ iesparmassnahmen

72a

22,23 35

bei Einsprache bei Enteignung

83

Erker Erneuerung Ersatzvornahme - bei Nutzungsplanung - beiFeinerschliessung - Verfahren Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

18

Erschliessung

6

-

35 59 74 T6

42 43 T6

Baureife

53

Begriffe Beiträge vorzeitige

37

Erschliessungsplan Erlass

-

24 72 90

Energieversorgung Entschädigung beiEigentumsbeschränkung

-

87 55

Inhalt

44-5r 39,47,49 25-29

22,23

-34-

Baureglement

Planungs- und Baugesetz

(BR) Artikel

(PBG) Parasraoh

F'

70 46 37

Faluende

Fälligkeit von Beiträgen Feinerschliessung

-

4t

Mitbenützung Pflicht

Fensterflächen

Firsthöhe Flachdachbauten Flächenausgleich Fluggenossenschaft Freihaltezone

40

t2 21,27 7 23

40,42,43 86

Friststillstand

G Garagenvorplätze Gebäudeabstand Gebäudehöhe Gebäudelänge Gebühren

-

für Baubewilligung für Erschliessung

Gefahrenschutz Gemeindeautonomie Gemeindeversammlung, Kompetenzen Gestaltungspläne

-

16, t7 24

63

27

60

'r1 11 47

5l 39a 15

3t

Kredite

Nutzungspläne Genehmigung von Ausnahmen von kommunalen Nutzungsplänen Geschlossene Bauweise Geschosszahl Gestaltungsplan

23

27

-

-

89

76 28 64

20,27 3,7,40-43

Auftebung

31

Erlass

30

Inhalt

24

Gesundheit Gewässerabstand Gewerbezone Gegenüber Strassen

25

54 66

7,27,31

18,52

27

-35-

Baureglement

Planungs- und Baugesetz

(BR) Artikel Grenzabstand Begrifi Messweise Mass bei Sonderbauten in Spezialzonen ungleiche Verteilung gegenüber Strassen Groberschliessung

-

Grünzone

P

24 59 60

6l 52 62

27

-

Beiträge Pflicht durch Versorgungswerk Grundmasse, Tabelle Grundpfandrecht, gesetzliches

(PBG)

44-5r 38 38

27 46.50

34a

18

H Hausantennen Hochhaus

-

10

Begriff

69 90

Verordnung

I Immissionen (Emissionen) Intensiverho lungszone

14,27 33,34

Iso lation, nachträgliche

55 18

72

K Kernzone Kiesgruben Kinderspielplätze Konzession mit Versorgungswerk Frist zum Abschluss

27,28 13

-

38

94 47

Kostenvorschuss

Küche

18,52

7l

12

-36-

Baureglement

Planungs- und Baugesetz

(BR) Artikel

(PBG) Paragraph

L Landhauszone Landschaftsschutz

Landwirtschaftszone

Lärm Luft, -schall

27,29 7-t0 4,35

10,20,56 I9

l4 12

M 7l

Materialgewinnung, Anlagen Mehrlängenzuschlag

23

Meldepflicht, Bauvorhaben Mobilheime Motorfahrzeugabstellplätze

45,46

75

JJ

70

16

58

N 56,73

Natur- und Heimatschutz Naturschutzzone

36

Nebenbauten

2,22,23

-

Begriff

-

Begriff

6l 63

Gebäudeabstand Grenzabstand Nutzungspläne

6I 4

Erlassverfah'ren

11,25-31

Kantonale Kommunale

10

t5-24

o Öffentliche Bauten und Anlagen Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden Ortsbildschutz

32

18,32,33

7,28

10,20,56

-37 -

Baureglement

Planungs- und Baugesetz

(BR) Artikel

(PBG) Parasranh

P Parabolantennen

10

Parkplätze Planungsmittel Planungspflicht im allgemeinen der Gemeinden

l6 3-5

-

Planungszonen

-

2 15 -)

t2 t4

kantonale kommunale Privatstrasse, Abstand Publikation Baugesuch Pultdächer

58

65 78

27

R Richtpläne

-

5

Begriff

J

kantonale kommunale

5-9

Reihenbauten Reklame Reservegebiet

13

26 9

39

S

Schutzzonen

-

kantonale kommunale

Sicherheit Skiabfahrtszone

Sonderbauvorschriften Sondervorteil Sonderzone für Abbau und Deponie Sonderzone für Camping Sonderzone für Touristik und Erholung

10

20

11,15

54

37 24

44,48

7l aa JJ

Sonderzone Schlachtgelände Schornen

32a

Sonnenkollektoren

27,34

7l

Steinbrüche Strafbestimmungen

92

Strassen

-

Abstand

l8

65

Beitragspflicht Zufahrt

l7

37

44,45

-38-

Baureglement

Planungs- und Baugesetz

(BR) Artikel Stundung von Beiträgen allgemein bei vorzeitiger Erschliessung

-

(PBG) Parasraoh

48 49

T Tabelle der Grundmasse

Teilzonenplan Terrainveränderung Terrassenbauten. -häuser

27

2,8 7,43

U Übergangsbestimmungen

48

Übernahmepflicht Übriges Gemeindegebiet

38

Umgebungsgestaltung Untergeschosse

20

94 34

6l

Unterirdische Baute

v Verfahren Baubewilligung kant. Richtplanung kant. Nutzungsplan komm. Nutzungsplan

-

44,45

11

25ff 79

vereinfachtes

Vollgeschoss Vorbauten Vorentscheide

77ff 5ff

20 2 84

w Waldabstand Wasserversorgung Wiederaufbau Wohngewerbezone Wohnhygiene

67

22,23,37,38 72,74 27,30 12

54

-39 -

\i : I

Baureglement

Planungs- und Baugesetz

(PBG)

(BR) Artikel Wohnwagen Wohnzonen

Parasraoh

JJ

70

27,29

18

aa JJ

18

z Zeltplätze, Zone Zone fw öffentliche Bauten und Anlagen

-

Abtretungspflicht zulässige Nutzung Zonenplan - Erlassverfahren - Inhalt Zufafut Zusprechung des Eigentums Zuständigkeiten Zweck

32 32

l7 4

25-29

I7

37

I7 35

76 1

1

-40-

ANHANG III

HINWEISE AUF WBITERE VORSCHRIFTEN Ausser dem Baureglement enthalten insbesondere nachstehende Erlasse Vorschriften über das Bauwesen (BG: Bundesgesetz, VO: Verordnung).

Eidgenössische Vorschrift en

BG über die Raumplanung (RPB, SR 700) und VO (RPV, SR 700.1) BG über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (SR 520.2) Wohnbau- und Eigentumsörderungsgesetz (SR 843) BG über den Umweltschutz (SR 814.01) VO über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011) Luftreinhalteverordnung (SR 8 14.3 I 8 .142.1) Lärmschutzverordnung (SR 8 14.4 1) BG über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und VO (SR 451.1) BG über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) Allg. Gewässerschutzverordnung (SR 8 14.20 1) BG über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (SR 910.1) VO über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landw. Hochbauten (SR 913.1) Strassenverkehrsgesetz (SR 74 I .0 1) BG über den Wald (SR 921.0) und VO (SR 921.01) BG über Fuss- und Wanderwege (SR 704.0) und VO (SR 704.1) Energienutzungsbeschluss (ENB, SR 730.0) und VO (ENV, SR 730.01)

Kantonale Vorschriften

Planungs- und Baugesetz (400.100) Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (400.1I I) Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch(2 1 0. 1 00) VO über die Anmerkung von Sondernutzungsrechten und von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung en (213 .421) VO über den Bau und Unterhalt von Strassen (442.110) VO über Staatsbeiträge an öffentlichen Strassen und Wege (443.1 10) VO über vorläufige Regelungen zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege

(443.2rr) Wasserrechtsgesetz (45 1. 1 00) Gesetz über Landwirtschaft(3 12. 1 00)

Allg. Landwirtschaftsverordnung (3 1 2. I 1 0) Vollzugsverordnung zum BG über den Schutz der Gewässer (712.110) Vollzugsverordnung zum BG über den Umweltschutz (7lLll0) Vollzugsverordnung zur LRV und LSV (530.110) VO betreffend den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (720. I 10) Verordnung über die Schadenwehr vom 27 . Januar I 994 (530. 1 1 0) Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Schadenwehr vom 07. Februar 1995)

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VO über die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze (543.1 l0) Weisungen über den Bau und die Ausstattung von Schulanlagen (611.310) VO über die Landumlegung und die Grenzbereinigung (400.210) Expropriationsgesetz (470. I 00) VO über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen (781.100) VO über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen (420.110) und

VollzugsVO (420.111) VollzugsVO zum BG betr. die Oberaußicht über die Forstpolizei (313.110) VO über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge für Streue- und Trockenstandorte (72 1. 1 I 1) VO über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich (721 . 1 1 0)

Kommunale Vorschriften Kanalisationsreglement vom 26. April 1991 Wassereglement vom 09. April 1999 Schutzverordnung vom 21. Februar 1997 mitÄnderungen vom27. August 2004, gemäss RRB Nr. 1756 vom 2l.Dezember 2004 Normenblatt für Wohnwagendächer vom 18. Oktober 2010 Schadenwehreglement vom 25. September 1995

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