Baureglement; Genehmigung vom 16. Juni 1998
Land-use plan · Steinerberg
Document
- Number
- 1047/1998
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Steinerberg
- Canton
- Schwyz
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde
- Approved by
- Regierungsrat
- In force since
- Jun 16, 1998
- Source
- ÖREBlex, canton Schwyz
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Text
t
Baureglement der Gemeinde Steinerberg vom 27. April 1998 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (mitAenderungen vom 8. Mai 1996), beschliesst:
l. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Das Baureglement bezweckt:
a) die zweckmässige Nutzung des Bodens b) die geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde c) die Wahrung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes
a)
Att.2 Geltungsbereich
Die Planungsmittel gelten für das ganze Gemeindegebiet. Sie finden Anwendung auf die Errichtung und Aenderung von Bauten und Anlagen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen sowie kantonalen und eidgenössischen Rechts.
ll. Planungsmittel
Art. 3 \ _,'
Planungsmittel
Die Planungsmittel sind
a) Richtpläne b) Planungszonen c) Zonenpläne d) Baureglement e) Erschliessungsplan
0 Gestaltungspläne
Art. 4 Richtpläne
Der Richtplan bezeichnet die in der Gemeinde anzustrebende bauliche und landwirtschaft liche Entwicklung innerhalb eines überblickbaren Zeitraumes. Der Richtplanentwurf ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, bevor der Gemeinderat darüber beschliesst.
Während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Gemeinderat äussern. Der Gemeinderat hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen.
Art. 5 Nutzungspläne
Die Gemeindeversammlung erlässt einen Zonen- und einen Erschliessungsplan
lll. Allgemeine Bauvorschriften A. Gestaltung, Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 6 Gestaltung und
Einordnung
Bauten und Anlagen haben sich namentlich hinsichtlich Baustil, Proportionen, Farbgebung und Umgebungsgestaltung dem Orts- und Landschaftsbild anzupassen und dessen Eigenart und Schönheit zu wahren. Terrainauffüllungen und -abgrabungen sind ansprechend zu gestalten und zu bepflanzen. Sie haben sich dem natürlichen Geländeverlauf harmonisch anzupassen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen.
Art. 7 Dachform
Die Dachgestaltung hat sich namentlich in der Dorfkernzone den ortsüblichen Formen, Materialien und Farben anzupassen. Es sind nur Satteldächer mit einer maximalen Neigung von 45" a.T. zulässig' Flachdächer sind nur ausnahmsweise bei Kleinbauten zulässig.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind architektonisch gut zu gestalten und dürfen höchstens einen Drittel der jeweiligen Fassadenlänge betragen und an der Gibelseite nicht direkt in Erscheinung treten.
Art. 8 Empfangsanlagen
Pro Gebäude ist in der Regel nur eine Aussenempfangsanlage gestattet. FÜr Gebäudegruppen und Gesamtübärbauungen sind Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Das Anbringen von Parabolspiegeln für den Privatgebrauch kann bewilligt werden, wenn das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Die Farbe ist so zu wählen, dass eine gute lntegration in die Fassade erreicht wird. Der maximale Durchmesser beträgt 0.80 m.
B. Konstruktion und Hygiene
Art. 9 Wohnhygiene
Bei der Stellung der Bauten ist auf die Besonnung und Belichtung Rücksicht zu nehmen.
Wohn- und Schlafräume müssen mit unmittelbar ins Freie führenden Fenstern versehen sein. Die Fensterflächen solcher Räume müssen mindestens 10 %, bei bewohntem Dachraum mindestens 6 %, der Bodenfläche betragen. Alle Räume sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung und dem Stande der Technik ausreichend gegen Schall, Wärme und Feuchtigkeit zu isolieren.
Art. 10 Raumgrösse
Bei Neubauten müssen Wohn- und Schlafräume eine Bodenfläche von mindestens 10 m2 und eine lichte Höhe von wenigstens 2.20 m aufweisen.
Art. 11 Abstellflächen
ln Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Haus- oder Kellereinganges genügend grosse Einstellräume für Kinderwagen, Spielgeräte, Fahrräder und dergleichen sowie Abstellmöglichkeiten für Kehrichtbehälter zu erstellen.
Att.12 Kinderspielplätze
a)
Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen sind auf privatem Grund genrigend besonnte und abseits des Verkehrs liegende Kinderspielplätze anzulegen, die ein Mindestmass von 15 o/o der zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossfläche aufuuweisen haben. Kinderspielplätze dürfen, solange die Wohnnutzung anhält, nicht zweckentfremdet werden.
C. Emissionen und lmmissionen
Art. 13 lmmissionen
Den einzelnen Nutzungszonen werden in Art. 23 Empfindlichkeitsstufen gemäss den Lärmsch u2vorsch riften zu geord net. Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark stÖrende
Betriebe.
Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen
/)
und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als aus dem Wohnen entstehen.
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben. Die Auswirkungen haben sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages zu beschränken und dürfen nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.
Art. 14 Bauarbeiten
Bauarbeiten sind ohne übermässige Einwirkungen von Lärm, Staub und lästigen Gerüchen auszuführen. Die Bauherrschaft hat die zum Schutze der Anwohner und StrassenbenüEer erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
D. Verkehrssicherheit
22 more articles
Art. 15 Motorfahzeugabstellplätze
Bei Neu- und wesentlichen Enrueiterungsbauten sowie beiwesentlichen Aenderungen in der Zweckbestimmung einer Baute sind auf privatem Grund Abstellplätze für Motorfahzeuge zu errichten. Sie haben im Normalfall ein Mindestmass von 2.40 m mal 5.50 m aufuuweisen. Bei Mehrfamilienhäusern müssen pro 1 00 m2 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, mindestens aber pro Wohnung 1.5 AbstellpläEe vorhanden sein. Bei Einfamilienhäuser sind 2 Abstellplätze erforderlich. Bei Gewerbe- und Dienstleistungsbauten bestimmt der Gemeinderat nach Massgabe der Zahl der Betriebsangehörigen und des Publikumsandranges die Zahl der Abstellplätze.
Garagenvorplatz und Zufahrt drirfen nicht in die Berechnung der AbstellpläEe einbezogen werden. Ohne Bewilligung des Gemeinderates dürfen AbstellpläEe nicht ihrem Zwecke entfremdet werden.
Ersa2abgabe
lst die Erstellung der erforderlichen AnzahlAbstellpläEe auf privatem Grund nicht möglich oder unzumutbar, so hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. Die Frsatzaboabe ie Abstellnlafz beträot _-_--_ -V_ Fr 5'000 -- uncl wird mit cler Rechtskraff der t- -_ 9-"--JBaubewilligung fällig.
Art.'16 Ein- und Ausfahrten
Strassen- und Garagenausfahrten sind übersichtlich zu gestalten. Die den Verkehrsverhältnissen angemessene Sicht darf weder durch Bauten, Mauern, Einfriedungen, andere Anlagen oder Pflanzen behindert werden. Garagenausfahrten dürfen höchstens ein Gefälle von 15 % aufweisen, welches 3 m vor der Strassenlinie auf 3 % herabzusetzen ist.
Beijeder Garage ist ein Vorplatz von wenigstens 5.5 m Tiefe vozusehen, ohne Trottoir oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen.
E. Stellung und Dimension der Bauten
Art. 17 AusnüEungsziffer
Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche.
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:
a) alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder nicht verwendbaren Flächen, wie z.B. zu Wohnungen gehörende Keller-, Kohlen, Tank-, Wasch-, Trocken-, Zivilschutz-, Heiz-und Estrichräume sowie Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; b) Gemeinschafts- und Bastelräume in Mehrfamilienhäusern;
c) nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahzeuge, Velos, Kinderwagen usw;
d) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen;
e) verglaste Veranden, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische lnstallationen;
0 offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, g) Raumteile unter einer lichten Höhe von 1.50 m.
Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten, noch nicht ausgenützten Grundstücke und Grundstückteile. Zur anrechenbaren Landfläche zählen nicht:
a) die für eine hinreichende Erschliessung notwendige Fahrbahnfläche, ohne Hauszufahrten;
b) Flächen projektierter öffentlicher Verkeh rsan lagen c) Gewässerschufzzonen, Wald und Gewässer.
;
Bei nachträglicher Unterteilung oder Verkleinerung eines Grundstückes oder der Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige AusnüEungsziffer der ursprünglichen und neuen Pazelle nicht überschritten werden. Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten. Diese Beschränkung kann der Gemeinderat im Grundbuch anmerken lassen. Die anrechenbare Landfläche von angrenzenden oder in zweckmässigem Zusammenhang stehenden Grundstücken innerhalb der gleichen Zone kann durch einen Dienstbarkeitsvertrag in Abweichung von den Pazellengrenzen verlagert werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen und kann nur mit Zustimmung des Gemeindera-
tes gelöscht werden.
Art. 18
Geschosszahl Für die Berechnung der Geschosszahl ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend Es werden unterschieden.
a) Vollgeschosse; b) Untergeschosse c) Dach- oder Attikageschosse
Das Untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als 60 % seiner Aussenfläche aus dem gewachsenen Terrain hinausragt. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. Als Höhe für die Aussenfläche gilt das Mass ab UK Kellergeschossplatte bis OK Erdgeschossplatte. Das Dach- oder Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die anrechenbare Bruttogeschossfläche mehr als 75 % derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.
Art. 19 Firsthöhe
Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion, bzw. des Attikageschosses. Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert
bestimmt.
Art. 20 Gebäudelänge
Als Gebäudelänge gilt die längste Fassadenabmessung. Bei seitlich versetzten Gebäuden bzw. Fassadenteilen bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. Die zonengemässe Gebäudelänge gilt für Einzel- und Reihenbauten.
Nebenbauten fallen für die Bemessung der Gebäudelänge nicht in Betracht.
Art. 21 Gewässerabstand
Gegenüber fliessenden, offenen Gewässern ist ein Abstand von 5 m ab Fassade einzuhalten. Ueber die Fassade vorspringende Gebäudeteile von maximal 1.50 m Ausladung sind im Abstandsbereich zulässig. Der Abstand wird von der oberen Böschungskante aus gemessen.
Arl.22 Mehrlängenzuschlag
Misst eine Gebäudeseite in den Wohn- oder Wohn- und Gewerbezonen mehr als 20 m, so vergrössert sich der Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5 m. lnnerhalb der Dorfkernzone, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und an Hanglagen mit einer Terrainneigungi von über 30 % fällt der Mehrlängenzuschlag dahin.
IV. Zonenvorschriften
Art. 23 Zoneneinteilung
und Masse
Das Gemeindegebiet ist in folgende Zonen eingeteilt;
a) Bauzonen
Art. 13 BR
Dorfkernzone
DK
Wohnzone mit 2 Geschossen Wohnzone mit 3 Geschossen Wohn- und Gewerbezone mit 3 Geschossen
w2
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
ÖBA
ilt il il
W3 WG3
ilt ilt
b) Nichtbauzonen Freihaltezone Landwirtschaftszone Naturschutzgebiete, Schutzobjekte Uebriges Gemeindegebiet
F L
NG ÜG
Für die Zonen gilt:
Art. BR
DK
17 Ausnützungsziffer
w2
W3
WG3
0.45
0.60
0.60
26 mit 25 % Gewerbenutzung
(.;
öen
0.70
18 Vollgeschosszahl
2
3
3
Gebäudehöhe
7
10
10
19 Firsthöhe
11
14
14
20 Gebäudelängö
25
30
35
22 Mehrlängenzuschlag
X
X
x
Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung (LSV)
ll = nicht störend
lll = mässig störend
4r7.24 Dorfkernzone
Die Dorfkernzone umfasst den Ortskern, welcher in seiner baulichen Struktur erhalten, erneuert und erweitert werden soll. Bei Bauvorhaben ist der Einordnung in das Ortsbild und Wahrung der Eigenart unter
Berücksichtigung der Massstäblichkeit der vorhandenen Baustruktur besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Art. 25 Wohnzone
Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Es sind
nur nicht störende Betriebe zugelassen. ln der Wohnzone W2 sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reiheneinfamilienhäuser gestattet. Die Wohnzone W3 ist vornehmlich für Mehrfamilienhäuser bestimmt.
Art. 26 Wohn- und
ln der Wohn- und Gewerbezone sind nebst Wohnbauten auch mässig störende Betrie-
Gewerbezone
be zulässig. Die Ausnützung darf um 0.1 erhöht werden, wenn mindestens 25 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche dauernd für Gewerbe- oder Dienstleistungszwecke genutzt werden.
4t1.27 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für bestehende und künftige öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt.
Art. 28 Freihaltezone
Die Freihaltezone umfasst die für das Orts- und Landschaftsbild wertvollen, im wesentlichen nicht überbauten Gebiete (2.8. Aussichtspunkte, Geländerippen), die nicht überbaut werden dürfen. Eingeschossige Bauten, die zur Nutzung und Pflege der Freihaltezone dienen, sind zulässig. Ebenfalls zulässig ist die Erstellung von offenen Parkplätzen.
Art. 29 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. lmmissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen.
Art. 30 Naturschutzgebiete,
Schutzobjekte
Die Vorschriften zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes und der Schutz von Objekten und Gebieten sind in der Schu2verordnung und im Landwirtschafts- und Schutzzonenplan enthalten.
lnnerhalb der Bauzonen, besonders innerhalb eines Gestaltungsplanes, sind Landschaftselemente und Lebensräume der Tierwelt mit naturnaher und standortgemässer Vegetation zu erhalten oder als ökologische Ausgleichsflächen artgerecht anzulegen.
Art. 31 übriges
Gemeindegebiet
Das übrige Gemeindegebiet umfasst Land, das keiner Nutzungszone zugewiesen ist oder dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.
V. Gestaltungsplan
Art. 32 Voraussetzungen
ln allen Bauzonen können Gestaltungspläne erlassen werden, sofern folgende Mindestflächen gegeben sind:
a) Dorfkernzone b) übrige Bauzonen
1500 m2 3000 m2
Der Erlass eines Gestaltungsplanes setzt eine bessere Nutzung und Gestaltung gegenüber der Normalbauweise voraus. Dies trift namentlich zu, wenn nebst den im $ 24 des Planungs- und Baugesetzes genannten Bedingungen folgende Kriterien erfüllt sind: a) gestaltete Kinderspielflächen von mindesten 15 o/o der zu Wohnzwecken genutzten Geschossflächen; b) sichere und verkehrsberuhigende Erschliessung; c) mindestens die Hälfte der Abstellflächen für Motorfahzeuge unter Terrain; d) grosszügige und zweckmässige Gestaltung der Umgebung und Bepflanzung; e) Massnahmen zur Abfallwiedervenvertung.
Art. 33 lnhalt
Der Gestaltungsplan muss beinhalten:
a) den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1:500 mit Einmeter-Höhenkurven; b) einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie Angaben über die generellen Grundrisse der Bauten;
c) einen Plan über die Verkehrserschliessung mit Angaben über die Abstellflächen für Motorfahzeuge und Fahrräder;
d) Vorschriften über die Abstände; e) Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten;
0 Angaben über die Versorgung und Entsorgung;
g) Angaben über die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflachen sowie der Bepflanzung
h) ein Reglement mit Sonderbestimmungen, namentlich den anrechenbaren Geschossflächen. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen gemäss Art. 36 verlangen.
Art. 34 Ausnahmen
von den Bauvorschriften
Erfüllt der Gestaltungsplan die Voraussetzungen des Art. 32, kann der Gemeinderat folgende Abweichungen von den Bauvorschriften bewilligen:
a) Erhöhung der Ausnützungsziffer um höchstens 20 %; b) Erhöhung der Geschosszahl um ein Geschoss; c) Erhöhung der Gebäude- und Firsthöhe um 2.50 m; d) Erhöhung der Gebäudelänge um 25 o/o; e) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabständen;
0 Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages innerhalb der Überbauung.
Vl. Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle
Art. 35 Zuständigkeit
Die Bewilligung im ordentlichen Verfahren wird durch den Gemeinderat erteilt. Die Bewilligung im vereinfachten und Meldeverfahren erteilt die Baukommission
Art. 36 Baugesuch
Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen der Gemeindekanzlei einzureichen :
a) aktueller Grundbuchauszug und Nachweis der Bauberechtigung; b) ein vom Geometer nachgeführter und untezeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen und mit einem
Höhenfixpunkt;
c) Grundrisspläne im Massstab 1:100 aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projektes notwendigen Massen und Angaben; d) Schnitt- und Fassadenpläne im Masstab 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau; e) Kanalisations-, Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den KinderspielpläEen im Masstab 1:100; f) detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer und Berechnung des kubischen lnhalts nach SIA; e) besondere Gesuchsunterlagen gemäss kantonalem und eidgenössischem Recht. t)^; ugt
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und abzubrechende gelb dazustellen. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen verlangen, namentlich
- geologischeGutachten; - statische Gutachten; - Verkehrsgutachten; - Schattenwurfdarstellungen; - Angaben über Anschlusspartien benachbarter Fassaden; - Modelle.
lm weiteren ist er berechtigt, unter Anzeige an die Bauherrschaft und zu Lasten derselben, solche Unterlagen selbst einzuholen oder Fachleute beizuziehen. Das Baugesuch und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu untezeichnen. Die Unterlagen und Pläne sind gefalzt auf das Format A4 einzureichen.
Art. 37 Fertigstellung
von Bauten
Der Gemeinderat ist befugt, bei unvollendeten Bauten Frist zu deren Fertigstellung anzusetzen. Die Aufforderung kann, je nach Stand der Arbeiten und sonstigen Umständen, mit der Androhung verbunden werden, dass bei Säumnis auf Kosten des Pflichtigen:
a) die Fertigstellung durch Ersatzvornahme erfolgt; b) die Bauarbeiten soweit durch die Gemeinde gefördert werden, als es die Sicherheit von Personen und Sachen oder die Anliegen des Ortsbildschutzes erfordern;
c) die bereits erstellten Bauteile eingeebnet und das Gelände in ordentlichen Zustand gebracht wird.
Art. 38 Baukontrolle
Der Gemeinderat sorgt für die Einhaltung der Bauvorschriften. Er oder die von ihm bezeichneten Organe sind berechtigt, Baukontrollen durchzuführen. Hiefür sind rechtzeitig anzuzeigen:
a) die Erstellung des Schnurgerüstes und des Höhenfiixpunktes, b) die Erstellung der Kanalisationsanlagen vor dem Eindecken; c) die Errichtung des Rohbaus; d) die Fertigstellung vor dem Bezug.
Vll. Schlussbestimmungen
Art. 39 (' ')
lnkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und der Genehmigung durch den Regierungsrates in Kraft. Das Reglement findet auf alle Baugesuche Anwendung, die nach dem lnkraftreten eingereicht werden. Die bisherigen Quartiergestaltungspläne bleiben in Rechtskraft. Mit lnkraftreten dieses Reglementes wird das Baureglement vom 7. August 1990 aufgehoben.
Durch Gemeindeversammlungsbeschluss angenommen am 27 Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt am L 6
. April L998
. Jun
998 ( RRB-Nr. 104 7 / 1.998)
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Dorocc€cne,@
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Sachregister Baureglement
Artikel
Planungsund Baugesetz Paragraph
A Abbauzone Abstände Abstellflächen
- Fahzeuge - Kinderwagen, Fahrräder, Kehrichtbehälter Abtretungspflicht Abwasserbeseitigung Anpassung - Richtplan - Nutzungspläne Anschlussbeiträge (Ver- und Entsorgung) Antennen Attikageschosse Ausfahrten Ausnahmen - ausserhalb Bauzone - innerhalb Bauzone - im Gestaltungsplan - Genehmigung AusnüEungsziffer
71
59ff 15
5B
11
36
32 22 23
I 29 51 B
18 16
74 73 34 76
17,23
B Bachabstand Balkon Bauarbeiten Baubeginn Baubewilligung Baugespann Baugesuch Bauinstallation Baukontrolle Baulinien - und Abstände - und Eigentumsbeschränkung - im Erschliessungsplan Baureglement - Erlass - lnhalt Baureife Bausperre Baustop Bauvorschriften - Ausnahmen - Geltungsbereich Bauzonen, Arten Behinderte Beiträge - Fälligkeit - für Feinerschliessung - für Groberschliessung - für Strassen - Stundung Besonnung Bestandesgarantie
21
66 59
14 85
35-38
7,tt
36 14
77 75
3B
BB
77
6B
33 23 3
25-29 21
53 36 87
52ff
73,76 23-27
52 18 57
46 43 51
44,45 48, 49 9 72
Baureglement
Planungs-
Artikel
und BaugeseE Paragraph
Bewilligungspflicht Bewi
I I i
g u n g sve rfa h ren
Bezug der Baute
75 35 36 38
7sff
c 18,70
Campingplätze
D Dachaufbauten Dachform Dachgeschosse Dachrinne Deponie Dimension, Stellung Dispens - ausserhalb der Bauzone - innerhalb der Bauzone - Genehmigung Dorfkernzone
7 7
60
1B
54 71
17-22 74 73 76
6,22-24,32
18,52
E
i -.,1
Eigentumsbeschränkungen Einfahrten Einfamilienhäuser Einordnung, Gestaltung Einsprache - gegen Bauvorhaben - gegen Beitragsplan - gegen Feinerschliessung - gegen Gestaltungsplan - gegen kantonalen NuEungsplan - gegen kommunalen NuEungsplan - gegen Planungszonen Einstellung von Bauarbeiten Emissionen (l mmissionen) Empfangsanlagen Em pfindlich keitsstufen Energiesparen - lsolation - Verordnung Energieversorgung Entschädigung - bei Eigentumsbeschränkung - bei Einsprache - bei Enteignung Erdbewegungen Ersatzabgabe - für Abstellplätze Ersatzvornahme - bei Nutzungsplanung - bei Feinerschliessung - zur Fertigstellung von Bauten - Verfahren
33 16
25 b 80
45 43 30 11
25
12,14 13, 14,23
87 55
B
13,23 24 72 90
22,23 35 B3
35 75 15
21
16
42 37 43
Baureglement Artikel
Planungsund Baugesetz Paragraph
Erschliessung
- Baureife - Begriffe - Beiträge
53 37 44-51
- vozeitige Erschliessungsplan
- Erlass - lnhalt
39,47,49 3 5
25-29
22,23
F Fahrende Fälligkeit von Beiträgen Feinerschliessung - MitbenüLung - Pflicht Fensterflächen Fertigstellung von Bauten Firsthöhe Flurgenossenschaft Freihaltezone Friststillstand
70
46 37 41
I
40
37, 38
19,23 40,42,43 23,28 86
G GaragenvorpläEe Gebäudeabstand Gebäudehöhe Gebäudelänge Gebühren
15,16 bJ 23
- für Baubewilligung - für Erschliessung Geländeveränderungen Geltungsbereich Gemeindeautonomie Gemeindeversammlung, Kompetenzen - Gestaltungspläne - Kredite - NuEungspläne Genehmigung - von Ausnahmen - von kommunalen Nutzungsplänen Geschlossene Bauweise Geschosszahl Gestaltung, Einordnung Gestaltungsplan - Ausnahmen - lnhalt - Voraussetzungen Gewässerabstand Grenzabstand - Begriff, Messweise - Mass - bei Sonderbauten
- in Spezialzonen - ungleiche Verteilung Groberschliessung
60
20,23 89 51
2 2
75 75 '15 31
23
27 76 28 64
18,23 6
3, 17,32-34,39
24,30, 31
34 33 32
24 24 24 66
21
59 60 61
52 62
38,44-51
Baureglement
Artikel
Grundmasse, Tabelle Grundpfandrecht, geseEliches Grünzone
Planungsund Baugesetz Paragraph
23
46, 50 1B
H Hausantennen Hochhaus Höhenfixpunkt, Kontrolle Hygiene, Konstruktion
lmmissionen (Emissionen) nkrafttreten (Baureglement) lsolation
I
B
69 3B
9-12
13, 14,23,29
19, 55
39 9
72
K Kanalisation Kiesgruben Kinderspielplä2e Kleinbauten Konstruktion, Hygiene Konzession - mit Versorgungswerk - Frist zum Abschluss Kostenvorschuss (Verkeh rsan lagen) Krananlagen
,.-)
36, 3B 71
12
2
61
9-12 3B
2
94 47 75
L Landfläche, anrechenbare Landschaftsschutz Landwirtschaftszone
17
23, 30
10, 20 56
23,29,39
19
M Materialgewinnung, Anlagen Materiallagerplätze Mehrfamilienhäuser Mehrlängenzuschlag Meldepflicht (Bauvorhaben) Mobilheime Motorfa h zeu g a bste p lätze I I
71
2
75
25
22,23 35
75 70
15
5B
23,30
56, 73
N Natur- und Heimatschutz Naturschutzgebiete Nebenbauten Nichtbauzonen
23, 30
2,20 23,2B-3
61, 63
Baureglement
Artikel
Planungsund Baugesetz Paragraph
5
4
NuEungspläne
- Begriffe - Erlassverfahren - Kantonale - Kommunale
11,25-31 10
15-24
o Oeffentliche Bauten und Anlagen Ortsbild, -schuE
22,23,27 6-B
18,32 33 10,20 s6
P Parabolspiegel Parkplätze Planungsmittel Planungspflicht - im allgemeinen - der Gemeinden Planungszonen - kantonale - kommunale Privatstrasse, Abstand Publikation, Baugesuch
B
15
5B
3-5 2 15
3
12 14
65 7B
o Quartiergestaltun gsplä ne
39
R Raumgrösse Raumhöhe Reihenbauten Richtpläne Rohbau, Kontrolle
10 10 17 ,20,25 3,4
3,5-9, 13
38
s Schlussbestimmungen Schneefänger Schnurgerüst, Kontrolle Schutzobjekte Schutzzonen - kantonale - Kommunale
23, 30
Silo
2
Sonderbauvorschriften Sondervorteil Sondezone für Abbau und Deponie Steinbrüche Stellung, Dimension Strafbestimmungen
39 54 3B
10
23, 30, 39
20 75 24
44,48 71 71
17-22 92
Artikel
Planungsund Baugesetz Paragraph
16
65 44 45 37
Baureglement
Strassen
- Abstand
- Beitragspflicht - Zufahrt
Stundung von Beiträgen - allgemein - bei vozeitiger Erschliessung
48 49
T Tabelle der Grundmasse Terrainveränderungen Terrassensiedlung
23
2,6
75
17
U Uebergangsbestimmungen Uebernahmepflicht Uebriges Gemeindegebiet Untergeschosse Unterirdische Baute
39
94 34
23,31 18 61
V Verfahren - Baubewilligung - kantonale Richtplanung - kantonale Nutzungsplanung - kommunale Nutzungsplanung - vereinfachtes Verkehrssicherheit Vollgeschoss, -zahl Vorbauten Vorentscheide
35, 36
77tf 5ff
5
25ft
35
79
11
15,16 18,23 59 B4
W Waldabstand Wasserversorgung Wiederaufbau Wohngewerbezone Wohnhygiene Wohnwagen Wohnzone
67
22,23,37,38 72,74
22,23,26 9-12
54 70
22,23,25
18
z Zeltplä?e Zone für öffenttiche Bauten und Anlagen - Abtretungspflicht - zulässige Nutzung Zoneneinteilung
1B
22,23,27
18
32 33 ZJ
Artikel
Planungsund Baugesetz Paragraph
Zonenplan - Erlassverfahren - lnhalt Zonenvorschriften
3 5
25-29
Zufahrt
16
Zusprechung des Eigentums Zuständigkeiten
Baureglement
17
23-31
35
37 35 76
Zweck
1
1
Zweifamilienhaus
25