Baureglement; Änderung; Genehmigung vom 24. August 2010
Nutzungsplan · Steinerberg
Dokument
- Nummer
- 843/2010
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Steinerberg
- Kanton
- Schwyz
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- In Kraft seit
- 24.08.2010
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Schwyz
Karte
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1374_NP_2010-0843_V_Baureglement.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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W qEMETNDE STEINERBERq
qEMEINDEKANZLEI TELEFON Q418321447 SATTELsTRASSEl2 TELEFAX 0418322468
Revision des Baureglements der Gemeinde Steinerberg vom 27. April 1998
Öffentlich aufgelegt
vom 19. Februar 2010 bis 22. Mär22010
An der Gemeindeversammlung angenommen
am
Der Gemeindepräsident
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Der Gemeindeschreiber
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Vom Regierungsrat des Kt. Schwyz genehmigt mit RRB Nr. 8+S
21. April 2010
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Der Landammann
Der Staatsschreiber
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ln der Darstellung sind jeweils nur die Teile (Absätze) der Artikel des Baureglements enthalten, bei welchen Anderungen/Ergänzungen vorgenommen wurden (Anderungen/Ergänzungen sind grau markiert).
Artikel BR
Text - Version 1998
Text - Version 201.0
Art. 7 Die Dachgestaltung hat sich namentlich in der Dorfkernzone den
ortsüblichen Formen, Materialien und Farben anzupassen.
Die Dachgestaltung hat sich in der Dor-fkernzone den ortsüblichen Formen, Materialien und Farben anzupassen. Es sind nur Satteldächer mit einer maximalen Neigung von 45" a.T. zulässig. ln den übrigen Zonen sind auch andere Dachformen zulässig.
Dachform
Art. 10 Raumgrösse
Art. 11 Abstellflächen
Es sind nur Satteldächer mit einer maximalen Neigung von 45'a.T. zulässig. Flachdächer sind nur ausnahmsweise bei Kleinbauten zulässiq. Bei Neubauten müssen Wohn- und Schlafräume eine Bodenfläche von mindestens 10 m2 und eine lichte Höhe von wenigstens 2.20 m aufweisen. ln Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Haus- oder Kellereinganges genügend grosse Einstellräume für Kinderwagen, Spielgeräte, Fahrräder und dergleichen sowie Abstellmöglichkeiten für Kehrichtbehälter zu erstellen.
Bei Neubauten müssen Wohn- und Schlafräume eine Bodenfläche von mindestens 10 m2 und eine lichte Höhe von wenigstens 2.30 m aufweisen. Beim Neubau von Wohnhäusern sind Keller- oder Estrichräume mit mind. 5 m2 pro Wohnung zu erstellen.
Zudem sind in der Nähe des Hausoder Kellereinganges genügend grosse Einstellräume für Kinderwagen, Spielgeräte, Fahrräder und dergleichen zu erstellen. :Es ist ein geeigneter Standort für: d ie Kehrichtbehälter
Art..12 Kinderspielplätze
Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen sind auf privatem Grund genügend besonnte und abseits des Verkehrs liegende Kinderspielplätze anzulegen, die ein Mindestmass von 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossfläche aufzuweisen haben. Kinderspielplätze dürfen, solange die Wohnnutzung anhält, nicht zweckentfremdet werden.
Ersatzabgabe (NEU)
auszuweisen Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen hat die Bauherrschaft auf privatem Grund genügend besonnte und abseits des Verkehrs liegende Kinderspielplätze anzulegen, die ein Mindestmass von 15 o/o der zu Wohnzwecken genutzten Bruttogeschossfläche aufzuweisen haben. Kinderspielplätze dürfen, solange die Wohnnutzung anhält, nicht zweckentfremdet werden. Sie sind mit Spielgeräten zu gestalten.
lst die Erstellung der erforderlichen Spielplatzfläche auf privatem Grund nicht möglich oder unzumutbar, so hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die für den Bau und Betrieb öffentlicher Spiel- und Erholungsflächen zu
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verwenden ist. :Die Ersatzäbgabe beträgt pro m2 auszuwe isend er Spie platzflä che I
Art. 15 Ersatzabgabe
Art. 16 Ein- und Ausfahrten
Art..17
Ausnützungsziffer
Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 5'000.- und wird mit der Rechtskraft der Baubewillig ung fällig. Strassen- und Garagenausfahrten sind übersichtlich zu gestalten, Die den Verkehrsverhältnissen angemessene Sicht darf weder durch Bauten, Mauern, Einfriedungen, andere Anlagen oder Pflanzen behindert werden.
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandq uerschnitte. Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandq uerschnitte. Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:
a) alle dem Wohnen und dem Ge-
a) alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder nicht verwendbaren Flächen, wie z.B. zu Wohnungen gehörende Keller-, Tank-, Wasch-, Trocken-, Zivilschutz-, Heiz- und Estrichräume sowie Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen;
werbe nicht dienenden oder nicht verwendbaren Flächen, wie z.B. zu Wohnungen gehörende Keller-, Kohlen-, Tank-, Wasch-, Trocken-, Zivilschutz-, Heiz- und Estrichräume sowie Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen;
b) Gemeinschafts- und Bastelräume in Mehrfamilienhäusern;
Abs. 3 (NEU - nachfolgend an lit. g)
,Fr.200.00;: Die Ersatzabgabe je Abstellpatz beträgt,Fr. 6'000.- und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällis. Strassen- und Garagenausfahrten sind übersichtlich zu gestalten. Die den Verkehrsverhältnissen angemessene Sicht darf weder durch Bauten, Mauern, Einfriedungen, andere Anlagen oder Pflanzen behindert werden. Die Radien haben sich nach den einschlägigen Normen zu richten.
:b)
zusätzliche Wandstärken infolge Aussenisolation bei wärmetechnischer Sanierung von bestehenden Bauten.
ln sämtlichen Zonen mit festgelegter Ausnützungsziffer kann ein Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen beansprucht werden. Bei Minergiestandard beträgt der Nutzungsbonus 0.05 und bei Minergiestandard P 0.10.
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Art. 23 Zoneneinteilung und
Masse Für die Zonen gift
ffi:
DK
W2
Art. BR
o/o
WG3
öen
0.4sffi 0.60ffi o.6oW
17 Ausnützungsziffer
26 mil 25
W3
0.70w
Gewerbenu2ung
ffi ffi 18 Vollgeschosszahl
2
3
3
7m
10ffi
10w
19 Firsthöhe
11
14
14
20 Gebäudelänge
25
30
35
22 Mehrlängenzuschlag
X
X
X
Gebäudehöhe
Art. 25 Wohnzone
Alrt..32
Voraussetzungen
ln der Wohnzone W2 sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reiheneinfamilienhäuser gestattet.
ln der Wohnzone W2 sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reiheneinfamilienhäuser
Der Erlass eines Gestaltungsplanes setzt eine bessere Nutzung und Gestaltung gegenüber der Normalbauweise voraus. Dies trifft namentlich zu, wenn nebst den in $ 24 des Planungs- und Baugesetzes genannten Bedingungen folgende Kriterien erfüllt sind:
Der Erlass eines Gestaltungsplanes setzt eine bessere Nutzung und Gestaltung gegenüber der Normalbauweise voraus. Dies trifft namentlich zu, wenn nebst den in $ 24 des Planungs- und Baugesetzes genannten Bedingungen folgende Kriterien erfüllt sind:
a) gestaltete Kinderspielflächen von mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossflächen; b) sichere und verkehrsberuhiqende
gestaltete Kinderspielflächen von mindestens 15 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossflächen;
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Erschliessung; c) mindestens die Hälfte der Abstellflächen für Motorfahrzeuge unter Terrain; d) grosszügige und zweckmässige Gestaltung der Umgebung und Bepflanzung; e) Massnahmen zur Abfallwiederveruvertung.
ffi sichere und verkehrsberuhigende Erschliessung; ffi mindestens die Hälfte der Abstellflächen für Motorfahrzeuge unter Terrain; ffi grosszügige und zweckmässige Gestaltung der Umgebung und Hepflanzung; ffi Massnahmen zur Abfallwiederverwertung.