Gestaltungsplan "Schmitten"; Genehmigung vom 21. Januar 1992

Gestaltungsplan · Schwyz

Dokument

Nummer
99/1992
Art
Gestaltungsplan
Gemeinde
Schwyz
Kanton
Schwyz
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
21.01.1992
In Kraft seit
21.01.1992

Karte

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Text

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BAUVERV'/ALTUNG

3-415 GESTALTUNGSPLANUNG

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SCHMITTEN, SCHWYZ

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SONDERBAUVORSCHRIFTEN

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ANHANG: BRUTTOGESCHOSSFLAECHEN

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Schwyz, 19. Mai 1991 KS/ka/Gestaltungsplanung-001

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SCHMITTEN, SCHWYZ

Victorinox AG, Schmiedgasse 57,6438 lbach

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fl Schwyz, 19. Mai 1991

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Bauherrschaft

Victorinox AG: Carl Elsener

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1.

SONDERBAUVORSCHRIFTEN

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Art. 1

RECHTSGRUNDLAGEN:

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GELTUNGSBEREICH:

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Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Paragraph 30 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und das Baureglement der Gemeinde Schwyz, sowie auf Antrag der Grundeigentümer folgende Vorschriften zum Gestaltungsplan "Schmitten".

Art. 2 Die Vorschriften gelten für das im Gestaltungpslan "Schmitten",

Situation Nr. 415-01 vom 19.05.91, schwarz-weiss umrandete Gebiet.

Art. 3

ZWECK:

Die Gestaltungsplanung will:

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Eine gesamthaft konzipierte Bebauung mit verdichteter, qualitätsvoller Bauweise erlangen, die sich vorteilhaft in die Landschaft einfügt, und mit der umliegenden Bebauung in guter Beziehung steht.

2 Die Nutzungen und Wohntypen festlegen und damit die planerische Grundlage für die Realisierung einer sozialen Wohnüberbauung schaffen.

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3 Die Bauten bezüglich Lage und Grösse, Stellung und ihrer kubischen Gestaltung festlegen um damit eine qualitätsvolle, einheitlich wirkende und Geschlossenheit aufweisende Siedlung zu konzipieren. 4 Die generelle Anordnung und Gestaltung der Aussenanlagen und Freiräume (Grünflächen, Wege, Plätze und Kinderspielplätze) bestimmen.

5 Die Verkehrs- und Parkierungssituation innerhalb des Gestaltungsplangebietes regeln.

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6 Im Rahmen von Art. 42 des Baureglementes der Gemeinde Schwyz werden folgende Ausnahmen angestrebt: Ausnützungserhöhung um 10 Prozent. Vergrösserung der Gebäudehöhe und Erhöhung der Geschosszahl, konzentrierte Zuteilung der Gebäudenutzflächen und der Garageflächen, sowie Unterschreitung der Gebäudeabstände innerhalb des Gestaltungsplangebietes.

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Art. 4

PLANUNGSMITIEL:

Der Gestaltungsplan (GP) umfasst folgende Planungsmittel:

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a) verbindliche und b) richtungsweisende Planungsmittel

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1 Verbindliche Pläne: Situation Schnitte

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Mst. 1:500 Plan Nr. 3-415-01

2 Verbindliche Sonderbauvorschriften.

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3 Richtungsweisende Angaben: Richtprojekt Mst. 1 :200/1 :500 Pläne Nr. 3-415-02, 03, 04 Modell Mst. 1 :500 Erläuterungsbericht

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j GESTALTUNGSZONEN NUTZUNGEN ART DER BAUTEN:

Art. 5

Das GP-Konzept sieht 2 Baubereiche vor: Baubereich A: Baubereich B:

4-geschossige Mehrfamilienhäuser mit zusätzlichem Attikageschoss. (5 Vollgeschosse) Wohnhofkonzept 3-geschossige Mehrfamilienhäuser mit zusätzlichem Attikageschoss in Winkelanordnung. (4 Vollgeschosse)

1 · Baubereich A: Dieser Bereich umfasst 4 Mehrfamilienhäuser, 1 Unterniveaugarage, Keller- und lnfrastrukturanlagen, sowie die dazugehörenden Aussenanlagen und Freiräume. Die Bauten gruppieren sich um einen zentralen Wohnhof.

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2 Baubereich B: Dieser Bereich umfasst 2 Mehrfamilienhäuser, Keller- und lnfrastrukturanlagen, eine Unterniveaugarage und die dazugehörenden Aussenanlagen und Freiräume. Die Bauten sind winkelförmig situiert.

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Art. 6

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BAUWEISE, LAGE UND ANORDNUNG DER BAUTEN: (SITUIERUNG)

1 Lage und Anordnung der Bauten sind in den Baubereichen A und B mittels Baubegrenzungs- und Höhenbegrenzungslinien in Grundriss und Schnitt maximal definiert.

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Art. 7 ~I

1 Die Baubegrenzungslinien bestimmen die äusserste zulässige Fassadenflucht für alle Geschosse von Baukörpern. Diese trifft sowohl auf Wohn- , als auch auf Bauten für den Sozialbedarf zu. (Gedeckte Spielbereiche). Ausnahme bilden Balkone, Veranden, Wintergärten, Vordächer, Kamine, denn diese dürfen die Baubegrenzungslinien auf eine Tiefe von max. 2.50 m überragen. VorbehaHen bleibt Art. 9.

BAUBEGRENZUNGSLINIEN:

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2 Nebenbauten dürfen ausserhalb der Baubegrenzungslinien irn Rahmen des Kant. Planungs- und Baugesetzes erstellt werden, sofern sie sich vom Standort und von der Materialisierung her gut in die Ueberbauung einpassen.

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HOEHENBEGRENZUNGSLINIEN:

Art. 8 1

Die Höhenbegrenzungslinien bezeichnen die grösstmögliche Höhenausdehnung der Bauten unter Angabe der max. First, und Gebäudehöhe in Metern über Meer. Für die Bemessung der Gebäudehöhe findet das kantonale Planungs- und Baugesetz Anwendung.

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GRENZ-UND GEBAEUDEABSTAENDE DACHVORSPRUENGE STRASSENABSTAENDE

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Art. 9 1

Gegenüber den Grundstücken ausserhalb des GP-Gebietes müssen sämtliche Bauteile die Grenz- und Gebäudeabstände gernäss Planungs- und Baugesetz einhalten. Diese Bestimmung ist vorrangig.

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2 Innerhalb des GP-Gebietes können die Abstände gernäss GestaHungsplan Nr. 3-415-01 unterschritten werden. Die feuerpolizeilichen Vorschrillen sind zu beachten.

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Art. 10 Jl

GESTALTUNG, BAUKOERPERGLIEDERUNG:

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1 Grundsätzlich hat die GestaHung der Anlage nach dem Richlprojekt PI-Nr. 3-415-01, -03, -04, welches wegweisenden Charakter besitzt, zu erfolgen.

2 Alle Teile sind gut zu gestaHen, aufeinander abzustimmen und sorgfäHig in die Umgebung einzupassen. Insbesondere hat die Fassaden- und DachgestaHung der Bauten nach einheitlichen GestaHungsgrundsätzen zu erfolgen, namentlich bezüglich der Materialisierung, der Dach- und FassadengestaHung und der Farbgebung.

3 Der baukubischen Gliederung der Gesamtanlage kommt angesichts der Grösse der Ueberbauung eine zentrale Bedeutung zu. Nur durch eine konsequente Gliederung der Bauvolumen können Zonencharakter, ortsbauliche Massstäblichkeit und volumetrische Feingliederung erreicht werden. Die Fassadengliederung wird durch die Volumenschichtung in der Vertikalen und Horizontalen erreicht. Es wird unterschieden zwischen Hauptbauten und Vorbauten.

4 Die Fassaden der Hauptbauten werden mehrheitlich mit Eternit verschindelt Die Vorbauten müssen sich strukturell und farblieh von den Hauptbauten abheben.

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j DACHGESCHOSSAUSBAU UND DACHGESTALTUNG

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Konstruktionen, die der Energienutzung dienen (passive Sonnenenergie), sind möglich und können auch eine spezifische Materialisierung aufweisen. Solche Konstruktionen haben sich aussehensmässig ins Gesamtbild der Siedlung zu integrieren. 6 Mit der Baueingabe muss die Gestaltung im Mst. 1:50 detailliert aufgezeigt und müssen die zur Anwendung gelangenden Materialien vorgezeigt werden (Bemusterung). Gleichzeitig muss auch das Farbkonzept vorgelegt werden.

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Art. 11 1

ln beiden Baubereichen sind die Hauptbauten mit geneigten Dächern auszuführen. Vorbauten weisen Flachdächer auf. Die entsprechenden gestattensehen Absichten sind aus dem Richtprojekt ersichtlich. 2 Geneigte Dächer sind materialmässig einheitlich mit Eternitschindeln zu decken. Sie haben gleichrnässige Formen aufzuweisen mit einer Dachneigung von 10° bis 30°. Die Dachsimse der Volumendächer spielen gestalterisch eine wichtige Rolle und sind dementsprechend sorgfältig auszubilden.

3 Technisch bedingte Dachaufbauten wie Lichtgauben, Kamine und Liftaufbauten dürfen die Höhenbegrenzungslinie überschreiten. Sie müssen sich gut in die Dachlandschaft eingliedern.

4 Die flachen Dächer über den Tiefgaragen und den gedeckten Spielzonen sind als begehbare, begrünte und gutgestaltete Freiflächen zu konzipieren.

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Art. 12 1

FOr jedes Bauvorhaben ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die beanspruchte Bruttogeschossfläche auszuweisen

AUSNUETZUNG:

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2 AusnUtzungstransporte Ober die beiden Baubereiche A und B sind im Rahmen der Bau- und Höhenbegrenzungslinien möglich.

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Zur Berechnung der Bruttogeschossflächen sind die jeweils geltenden Formulierungen der Gemeinde Schwyz anzuwenden .

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4 Bei einer kOnftigen Erhöhung der Ausnutzungsziffer im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung kann die Bruttogeschossfläche maximal im Rahmen der Bau- und Höhenbegrenzungslinien angepasst werden.

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AUSSENRAUMGESTALTUNG, KINDERSPIELPLAETZE

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5 weitere Artikel

Art. 13 1

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Umgebungsplan einzureichen, aus dem Bepflanzung, Platzgestaltung , Spielbereiche, Umgebungsbauten und Pflanzgärten ersichtlich sind.

2 Die Freiräume sind mit Baumgruppen, wie sie im Richtprojekt angedeutet sind, auszugestalten, wobei der aufgezeigte Bepflanzungsvorschlag lediglich eine mögliche Gestaltungsvariante darsteltt. Die definitive Bepflanzung ist im Bauprojekt darzustellen. FOr die Rahmenbepflanzung sind vorwiegend einheimische Gehölze zu verwenden.

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Innerhalb des GP-Gebietes sind grosszugige Kinderspielplätze (Hart- und Grunplätze) einzurichten. Ihre Fläche muss mindestens 20% der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren · Bruttogeschossfläche betragen, wobei verkehrsfreie Gassen, gedeckte SpieHiächen, Plätze und Wegeflächen in die Berechnungen miteinbezogen werden können.

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Art. 14

VERKEHRSERSCHLIESSUNG, PARKIERUNGSORDNUNG:

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1 Der Anschluss ans übergeordnete Strassennetz erfolgt über die bestehende Zufahrt ab der Rubiswilstrasse. Ein zweiter bestehender Zugang erfolgt ab der Schmittenmatt. Dieser dient primär als Notzufahrt, sekundär der Erschliessung der benachbarten Liegenschaft Appert. Im Bereich der Schulanlagen sind wohnzonenkonforme und verkehrsberuhigte GestaHungsmassnahmen zur Sicherheit der Schüler vorzunehmen. Diese Massnahmen sind in den Plänen der Baubewilligungsgesuche darzustellen.

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2 Pro Wohnung sind 1.5 Abstellplätze verlangt, die mindestens zu zwei Dritteln unterirdisch anzulegen sind. Auf Grund der zentralen Lage und der guten Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Parkplatzbedarf mit einem Verminderungsfaktor von 0.7 gerechnet werden.

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3 Die Anordnung und Organisation der Fussgänger und des Fahrverkehrs, sowie der Autoabstellplätze hat sich am Richtprojekt Plan Nr. 415-02 zu orientieren.

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Art. 15 Jl

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ABFALL (WIEDERVERWERTUNG, ENTSORGUNG)

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Für die Gartenanlagen sind Kompostiermöglichkeiten zu schaffen. An geeigneten Orten sind Container mit Komponentensammlern zu plazieren. Diese Einrichtungen müssen in den Baueingabeplänen ausgewiesen werden.

Art. 16

AUSSENANTENNEN:

Die Errichtung von Aussenantennen ist nicht gestattet, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind.

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Art. 17 Jl

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INKRAFTTRETUNG:

Dies Vorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch den Regierungsrat in Rechtskraft.

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Vom Gemeinderat erlassen mit Beschluss vom ..................................................... ... .

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vom Gemeinderat Schwyz

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Der Gemeindepräsident: ......................

GENEHMIGUNG

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Jl Jl 2. ANHANG

BRUTTOGESCHOSSFLAECHEN

Jl 1. Zusammenstellung der BruttogeschossfUichen

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Grundstückfläche: 15'161 m2

15'161 m2

./. Erschliessungsfläche

1.1 Anrechenbare Grundstückfläche

15'161 m2

1.2 Ausnützungsziffer: 0.7 + Bonus 0.07

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1.3 Heute Verfügbare Bruttogeschossfläche Bruttogeschossfläche: 0.77 x 15'161 m2

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11'674m2

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