Gestaltungsplan "Nümattli"; Genehmigung der Änderung vom 4. August 1992
Gestaltungsplan · Schwyz
Dokument
- Nummer
- 1373/1992
- Art
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Schwyz
- Kanton
- Schwyz
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 04.08.1992
- In Kraft seit
- 04.08.1992
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Schwyz
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1372_GP-Nuemattli_1992-1373_V.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
" BAUVORSCHRIFTEN ZUM QUARTIERGESTALTUNGSPLAN "NUMATTLI" RICKENBACH
Der Gemeinder at Schwyz auf Antrag der Grundeige ntümerin gestützt auf § 41 des kantonalen Baugesetz es beschlies st: I. Zweck
Art. 1
Diese Bauvorsch riften sollen das Quartier ''Nümattli' ' ansprechend und wohnlich gestalten . II. Gestaltung
Art. 2 Situierung und äussere Gestaltung der Bauten
2.1 Der Plan 107 A- 12 vom 26.11.80 ist verbindlic h für die Situierung der Bauten sowie der Orientieru ng der Dächer. 2.2 Für die Gebäudesi tuierung gilt folgendes: a) Hauptbere iche der Gebäudeku ben: Diese Fläche bezeichne t den Standort des Hauptbaukörpers. b) Baubegren zungslinie n: Durch die Festlegung einer Baubegren zungslinie wird eine optimale Aussicht im ganzen Quartier angestreb t. Diese Linie begrenzt den Hauptbauk örper (Fassadenfront) in zwei Richtunge n. Sie darf nur mit eingeschossigen Anbauten und Dachvorsp rüngen - innerhalb der Baulinien - überschri tten werden. c) Baulinien : Diese Linie gibt den maximal möglichen Bereich des zu Wohnzweck en dienenden Baukörper s an. d) Für An- und Nebenbaut en, die nicht zu Wohnzweck en dienen, gelten das kommunale und das kantonale Baurecht.
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2.3 Im ganzen Quartier sind nur Giebeldächer zwischen 30° und 400 zulässig, die rote, unglasierte Biberschwanzziegel aufzuweisen haben. Ausgenommen sind Wintergärten sowie kleinere An- und Nebenbauten. Die gemeinsame Tiefgarage wird genügend humusiert und dem übrigen Gelände angepasst. 2.4 Für die Fassadengestaltung gilt folgendes: a) Für die Farbgestaltung der Fassaden hat die Baukommission ein Mitspracherecht. b) Holz kann verwendet werden, solange es nicht nur eine reine Dekorationsaufgabe übernimmt. Es ist in Natur zu behandeln (hell) , kann aber auch in einem dem gesamten farbliehen Konzept entsprechenden Farbton gestrichen werden. Holz ist namentlich zu verwenden bei 1. Fenster und, sofern vorgesehen, Jalousien 2. Dachuntersichten c) Bei Spenglerarbeiten ist Kupfer zu verwenden. d) Tür- und Fenstereinfassungen sind in Verputz, Holz oder Stein zu erstellen. e) Künstlerische Bereicherungen sind in jedem Falle zu gestatten. f) Ausgeschlossen sind Materialien wie Kunststoffe, Eternite, andere Metalle als Kupfer, ausgenommen sind Rolladen und dergleichen. 2.5 Die Fenster sind quadratisch oder rechteckig-stehend zu gestalten. Fenster mit Inneneinteilung sind erwünscht. Die architekturbereichernden Fensterformen sind gestattet.
Art. 3 Die Geschosse und ihre Gestaltung
3.1 Das Kellergeschoss darf im gesamten nicht zu mehr als einem Drittel seiner Aussenfläche aus dem gestalteten Terrain herausragen. Sichtbare Kellerfronten sind wie die darüberliegenden Fassaden zu gestalten. (Putz und Fenster) 3.2 Gestattet sind zwei Vollgeschosse. Davon soll das obere Geschoss im Dachgeschoss integriert sein; ist dies
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nicht der Fall, so darf im Dachgeschoss keine Kniewand erstellt werden. 3.3 Zur Belichtung des Dachgeschosses sind Giebelaufbauten erwünscht; liegende Dachfenster als Hauptbelichtungsquelle des Dachgeschosses sind nicht erlaubt. 3.4 Dacheinschnitte sind unzulässig.
Art. 4 Terraingestaltung
4.1 Mauern zur Terrassierung des Geländes sind bis zu einer Höhe von 1.20 mundbis zu einer Länge von 7 m gestattet. Weitergehende nachbarliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Diese Bestimmungen gelten nicht für die gemeinsamen Anlagen. 4.2 Bäume und Sträucher dürfen mit Ausnahme eines einzigen Baumes nicht höher als das Haus auf dem betreffenden Grundstück werden. 4.3 Sofern die Grundstücke voneinander abgegrenzt werden sollen, darf dies nur mit einem Lebhag geschehen, der höchstens eine Höhe von 1.20 m erreichen darf. Anstelle eines Lebhages darf auch ein Holzzaun erstellt werden. III. Wohnlichkeit
Art. 5 5.1 Das Quartier trägt in allererster Linie den Charakter
einer Wohnsiedlung. 5.2 Die Einrichtung eines stillen Gewerbes ist zulässig, sofern damit keine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm usw. eintritt.
Art. 6 6.1 Tiere und Geräte in Haushalt und Garten dürfen keine
ins Gewicht fallenden Immissionen verursachen. 6.2 Sind solche Immissionen zur Vornahme bestimmter Arbeiten unausweichlich, so dürfen sie nicht an Erholungs-
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zeiten (Sonn- und Feiertage; Mittagszeiten zwischen 12.00 und 14.00 Uhr; Abends ab 19.00 Uhr; Samstage bis 09.00 Uhr und ab 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie ab 17.00 Uhr) stattfinden. 6.3 Die gemeinsamen Anlagen dürfen mit Motorfahrzeug en aller Art nur zwischen der Bergstrasse und Bammelgarage benützt werden. Ausnahmen sind gestattet für Fahrten für Kranke und Gebrechliche , zu Transportund Reparaturzwec ken.
Schlussbestim mung
Art. 7 Der Gemeinderat kann auf Antrag eines Grundeigentüm ers
und nach Anhören aller übrigen Eigentümer aus wichtigen Gründen diese Vorschriften abändern.
Schwyz, den 19. Dezember 1980
Der
Geme~~r:
/
Nr . 31 2
Diese Bauvorschrif ten werden genehmigt.
Schwyz, 17. Februar 1981 Namen des Regierungsra tes: Der Landammann:
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