Schutzplan Natur- und Kulturobjekte
Schutzplan · Zihlschlacht-Sitterdorf
Dokument
- Nummer
- 71
- Art
- Schutzplan
- Unterart
- Kulturobjekte
- Gemeinde
- Zihlschlacht-Sitterdorf
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 23.08.2006
- In Kraft seit
- 23.08.2006
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
AMT FÜR RAUM~'LANUNl:l Departement für Bau und Umwelt
Übergeordnete Planung
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Thurgau~~ Frauenfeld, 23. August 2006
Entscheid Nr. 71 0054/2006/DBU/ARP
Politische Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf Revision der Ortsplanung I Genehmigung
1. Mit Schreiben vom 13. März 2006 ersucht die Bauverwaltung Zihlschlacht-Sitterdorf im Auftrag des Gemeinderates um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die zu genehmigenden Dokumente werden durch einen umfassenden Planungsbericht sowie eine Übersicht über den Stand der Erschliessung (Stand Januar 2006} ergänzt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren in formeller Hinsicht ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind zwei Rekurse eingegangen. Ein Rekurs betreffend den Schutzplan Natur- und Kulturobjekte wurde gernäss Verfügung Nr. 06/113.11 des DBU vom 11 . April 2006 mit Schreiben vom 27. März 2006 zurückgezogen . Der andere Rekurs betreffend den Zonenplan (Parzelle Nr. 595) ist beim DBU hängig. Über die Bestimmungen von Art. 4.2.1 Abs. 2 und Art. 4.5 des Baureglements hat das DBU in einem separaten Entscheid (Nr. 2061/2006 vom 5. Mai 2006) entschieden . 2. Auf den 1. Januar 1997 haben sich die Ortsgemeinden Zihlschlacht und Sitterdorf zur Politischen Gemeinde Zihlschlacht-Sitterdorf zusammengeschlossen. Die Ortsplanungen dieser Ortsgemeinden stammen aus den Jahren 1988 bzw. 1989. Diese wurden von der Politischen Gemeinde übernommen. Im Nachgang zur Gründung der Politischen Gemeinde wurden die Baureglemente vereint und an das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 16. August 1995 (PBG; RB 700) angepasst und vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 665 am 18. Oktober 1998 genehmigt. Mit der zur Genehmigung eingereichten Ortsplanung hat die Politische Gemeinde die im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit§ 7 Abs. 2 PBG notwendige Anpassung an die erheblich veränderten Verhältnisse vorgenommen. Dabei werden unter anderem die Zonenund Richtpläne zusammengeführt. Darüber hinaus erfährt das Baureglement aus dem Jahre 1998 einige Anpassungen. Neu verfügt die PG Zihlschlacht-Sitterdorf über einen Schutzplan Natur- und Kulturobjekte. Das DBU hat gernäss § 33 Abs. 1 PBG im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob die Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordneten Planung wie auch dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung entsprechen . Die zur Genehmigung eingereichten Vorlagen wurden mit Prüfbericht vom 15. September 2005 vom Amt
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für Raumplanung (ARP) vorgeprüft Es kann vermerkt werden, dass die Hinweise und Bemerkungen der Vorprüfung weitgehend berücksichtigt wurden. Im Planungsbericht sind die Änderungen gegenüber der bestehenden Ortsplanung aufgelistet. Entsprechend bedarf es nachfolgend nur noch weniger Erwägungen. Allgemeine Beurteilung der revidierten Ortsplanung Einleitend kann festgestellt werden, dass die Politische Gemeinde ZihlschlachtSitterdorf die Revision Ortsplanung umfassend angegangen hat. So verfügt die Gemeinde nun über zeitgernässe Ortsplanerische Basisinstrumente wie den Zonenplan, das Baureglement und den Richtplan sowie einen Schutzplan Natur- und Kulturobjekte. Diese neuen Planungsinstrumente sind insgesamt zu begrüssen.
a. Grösse und Kapazität von Siedlungs- und Baugebiet Eine der wichtigsten Aufgaben jeder Ortsplanung ist die sachgerechte Dimensionierung und Begrenzung des Siedlungs- und des Baugebietes sowie der einzelnen Bauzonen. Diese Aufgabe ergibt sich aus dem zentralen Postulat der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 RPG). Dabei hat die Gemeinde auch die inneren Nutzungsreserven zu erfassen und diese im Rahmen der Ortsplanung als Beitrag zur haushälterischen Bodennutzung zu aktivieren (Art. 47 Abs. 2 Raumplanungsverordnung; RPV, SR 700.1 ). Bei der Dimensionierung und der Wahl der Bauzonentypen spielt neben Faktoren wie z.B. den Gemeindezielen die Gemeindefunktion gernäss Ziffer 1.1 des Kantonalen Richtplans (KRP) eine wichtige Rolle. Gernäss dieser ist der Ortsteil Sitterdorf als zentraler Ort im Entwicklungsraum und der Ortsteil Zihlschlacht als Dorf ohne zentrale Funktion eingestuft. Daraus lässt sich folgern, dass die bauliche Entwicklung hauptsächlich im Ortsteil Sitterdorf zu erfolgen hat.
Im Rahmen der Vorprüfung hat das ARP namentlich auf das zu grosse Siedlungsgebiet hingewiesen: Im Vergleich zu den rechtskräftigen Richtplänen der ehemaligen Ortsgemeinden Zihlschlacht und Sitterdorf ist das Siedlungsgebiet um 3.64 ha ausgedehnt worden (Pianungshorizont von 25 Jahren). Die theoretische Einwohnerkapazität des Siedlungsgebietes liegt gernäss Ziffer 4 des Anhangs zum Planungsbericht bei 132% und die Flächenkapazität bei rund 137 %. Das Baugebiet verfügt über eine theoretische Einwohnerkapazität von 122 %sowie eine Flächenkapazität von 127 %. Daraus resultiert eine Zunahme des Baugebiets von 11.32 ha gegenüber der bestehenden Planung (Pianungshorizont von 15 Jahren). Die inneren Nutzungsreserven von 2.26 ha wurden in der Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt. Als ein Grund für die hohen Kapazitäten wurde anlässlich der Vorprüfung durch das ARP die Annahme von zu niedrigen E/ha-Werten ausgemacht. Wie dem Planungsbericht (Seite 32) entnommen werden kann, wurden sowohl die Flächen- als . auch die theoretischen Einwohnerkapazitäten im Hinblick auf die Genehmigungseingabe nochmals überprüft. Entgegen den vom ARP im Bericht zur Vorprüfung ge-
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äusserten Vorbehalten werden die getroffenen Annahmen jedoch als gerechtfertigt angesehen. Dieses Ergebnis erstaunt: Die Prognose der Bevölkerungsentwicklung stellt analog zur Vorprüfung auf eine jährliche Zuwachsrate von 1 % bzw. rund 20 E pro Jahr ab. Aus Sicht des ARP ist fraglich, ob die Annahme einer solchen Zuwachsrate realistisch ist, wenn man mit der gesamthaften Entwicklung im Kanton Thurgau vergleicht. Gernäss Planungsbericht (Seite 32) wurde die Bevölkerungsprognose basierend auf einer Umfrage vorgenommen. Ausserdem entspreche sie den Zielsetzungen der Ortsplanung. Inwiefern statistischen Daten, welche die durchschnittlichen Jahreszuwachsraten der letzten zehn bis zwanzig Jahre belegen, berücksichtigt worden sind, bleibt hingegen offen. Von einer weiteren Anweisung zur Korrektur wird jedoch abgesehen, da der Umfang des Siedlungsgebietes gegenüber dem Vorprüfungsentwurf nachweislich reduziert worden ist (vgl. Bemerkungen zu Kapitel g. "Richtplan" dieser Erwägungen). Unter Berücksichtigung des Flugplatzareals und der angrenzenden Freizeitzone in einem Umfang von rund 9.33 ha, der Umzonung des Weilers Holenstein in die Weilerzone sowieangesichtsder Tatsache, dass sich ein Teil der unüberbauten Flächen innerhalb des weitgehend überbauten Gebietes im Sinne von Art. 15 Bst. a RPG befindet, kann die Festlegung von Bau- und Siedlungsgebiet planerisch insgesamt verantwortet werden.
b. Zonenplan Anlässlich der Vorprüfung hat das Amt für Raumplanung zum Zonenplan mit den entsprechenden Zonenzuweisungen und -abgrenzungen Stellung genommen. Einzelne Anregungen wurden in die vorliegende Planung aufgenommen. Im Planungsbericht sind die Vorbehalte aus der Vorprüfung eingehend kommentiert und die vorgenommenen Anpassungen weitgehend begründet worden. Auf folgende Punkte ist noch im Detail einzutreten: Baugebiet Zih/sch/acht: Auffallend ist der Vorstoss der Wohn- und Gewerbezone WG 2 ins
landschaftlich bedeutende Nichtbaugebiet im Südosten von Zihlschlacht. Die landschaftliche Bedeutung wird durch die Tatsache untermauert, dass das fragliche Gebiet vollumfänglich innerhalb des Gebietes Nr. 1413 des Bundesinventars Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) liegt. Die Ausdehnung der WG 2 überzeugt höchstenfalls in Abstimmung mit dem nördlich gelegenen Richtplangebiet. Der Dorfkern von Zihlschlacht ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Dorf von nationaler Bedeutung eingestuft und gernäss Ziffer 1.8 KRP als besonders wertvolles Ortsbildschutzgebiet festgesetzt. Entsprechend ist - z.B. im Rahmen eines Gestaltungsplans- auf einen besonders harmonischen
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Übergang ins übrige Baugebiet einerseits sowie ins Nichtbaugebiet andererseits zu achten. Sitterdorf: Das Flugplatzareal entspricht den Vorgaben des im Rahmen des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL} vorgenommenen Koordinationsprozesses zum Objektblatt Flugplatz Sitterdorf Daran angepasst ist die Abgrenzung des Freizeitareals. Die Gartenbauzone auf Parzelle Nr. 883 wurde zwar gegenüber dem Vorprüfungsentwurf schmaler abgegrenzt, überzeugt aber unter den Aspekten "mehr Freiraum für Gewässer" bzw. "Gefahrenvorsorge" nicht, da hier durch die Einschränkung des Gewässerfreiraums unnötigerweise wieder ein neues Gefahrenpotential geschaffen . wird. Ferner kann die Versorgung mit sauberem Trinkwasser durch eine potentielle Versehrnutzung gefährdet werden. Ob der fragliche Bereich von Parzelle Nr. 883 für eine Zuweisung zur Gartenbauzone und damit zum Baugebiet geeignet ist, bleibe dahingestellt. Dieser Massnahme kann unter folgenden Vorbehalten dennoch zugestimmt werden: • •
Der Kanton Thurgau haftet nicht für Schäden an Leitungen oder Bauwerken und Folgeschäden infolge Hochwasser, Ufer- oder Sohlenveränderungen usw. Künftige Bauten in der Teilparzelle WG 3 sind so zu gestalten, dass keine Schäden bei extremer Wasserführung der Sitter (EHQ) auftreten können (Anordnung von Kellertüren, Lichtschächten etc. ).
Nichtbaugebiet Bei Betrachtung des Zonenplans und insbesondere des Nichtbaugebiets fällt auf, dass verschiedene Abgrenzungen der Landschaftsschutzzonen etwas schematisch und beliebig festgelegt worden sind. Gernäss Planungsbericht (Seite 22) werden die Landschaftsschutzzone auf die Areale entlang der Ufergehölze, der gestuften Waldränder und landschaftlich wertvollen Geländekammern reduziert und an die Parzellengrenzen angepasst. Auf grassflächige Landschaftsschutzzonen östlich des Ortsteils Zihlschlacht sowie entlang der Sitter wurde verzichtet.
c. Ortsbild und Siedlungspflege Erhaltenswerte, flächige Objekte, zu den_en auch die Ortsbildschutzgebiete gernäss Ziffer 1.8 KRP gehören, sind im Zonenplan in Übereinstimmung mit Art. 17 RPG grundsätzlich entsprechenden Nutzungszonen, wie z.B. Dorf- oder Weilerzonen, zuzuweisen. Der Dorfkern von Sitterdorf und der Weiler Riet sind im KRP als wertvolle Ortsbilder, der Dorfkern von Zihlschlacht und die Degenau sogar als besonders wertvolle Or:tsbilder im Sinne des ISOS aufgeführt. Mit den im Zonenplan ausgeschiedenen Dorf- und Weilerzonen wird auf diese Einstufungen angemessen reagiert. Im Übrigen grenzen die genannten Dorf- und Weilerzonen in den meisten Fäl-
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len direkt an Nichtbauzonen, womit die für das Ortsbild wichtigen Übergänge weitgehend bewahrt werden können. Die Degenau wurde gegenüber dem Vorprüfungsentwurf teilweise mit einer Objektschutzzone überlagert, was begrüsst wird. Den Anliegen der Archäologie wurde gernäss deren Stellungnahme vom 4. April 2006 Rechnung getragen. Generell sei darauf hingewiesen, dass auch in den Weilern, die nicht als Ortsbildschutzgebiete im Sinne von Ziffer 1.8 KRP eingestuft sind, hinsichtlich Bausubstanz, Nutzung und Einpassung in die Umgebung die Grundsätze gernäss Art. 2.2.4 des Baureglements (BauR) einzuhalten sind. Dazu gehören beispielsweise der neu der Weilerzone zugewiesene Weiler Holenstein oder der rundum mit einer Siedlungsbegrenzungslinie gernäss Ziffer 1.4 KRP versehene Weiler Riet.
d. Abgrenzung Wald und Bauzonen Den in der Vorprüfung eingebrachten Anliegen zur Abgrenzung Wald-Bauzone wurde vollumfänglich entsprochen. Gernäss Stellungnahme des Forstamtes vom 4. April 2006 wurden die eingegangenen Einsprachen erledigt. Damit können nun alle Pläne zur Abgrenzung Wald-Bauzonen Rechtskraft erlangen. Der Detailplan Nr. 10 (Papiermühle) entfalle gernäss der vorgenannten Stellungnahme des Forstamtes allerdings wieder, da der bisher unmittelbar bis zum Sitterufer reichenden Weilerzone nun noch ein Streifen Landschaftsschutzzone vorgelagert worden sei, so dass kein unmittelbarer Anstoss des weiter westlich gelegenen Ufergehölzes an das Baugebiet mehr bestünde. Die betreffende Abgrenzungslinie könne bei der Drucklegung des Zonenplans im Sinne einer redaktionellen Bereinigung wieder fallengelassen werden. Bei den im Zonenplan eingezeichneten Abgrenzungslinien Wald-Bauzone fehlen die auf die entsprechenden Detailpläne verweisenden Nummern. Es wird darauf hingewiesen, dass in Übereinstimmung mit der kantonalen Richtlinie Nr. 3 "Abgrenzung von Wald und Bauzonen" (Seite 3, Schritt 2d) eine entsprechende Nummerierung vorteilhaft wäre. Eine solche könnte ebenfalls als redaktionelle Anpassung im Rahmen der Drucklegung des Zonenplans vorgenommen werden.
e. Baureglement Die Bemerkungen und vorgeschlagenen Änderungen aus der Vorprüfung wurden mehrheitlich berücksichtigt. Dennoch sind zum Baureglement folgende Bemerkungen anzubringen:
Art. 2 1.1 Fussnote 2
Der Verweis auf Art. 3.2.3 ist falsch.
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Art. 3 1.2 Abs. 2
Diese Definition des Dachgesimses stimmt mit dem Bezug auf durchgehende Vordächer nicht mit den Abstandsregelungen für Vorbauten im Sinne von § 6 Abs. 2 der kantonalen Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz (PBV; RB 700.1) überein. Begriffe und Messweisen werden in der PBV abschliessend geregelt. Folglich wird diese Bestimmung nicht genehmigt.
Art. 3 2.1 Abs. 3
Wie bereits im Vorprüfbericht erörtert wurde, gehört diese Bestimmung eigentlich zu
Art. 3
7.1 BauR.
Art. 3 3.2
Wie bereits im Rahmen der Vorprüfung angemerkt wurde, sind Bauten und Anlagen immer nach den entsprechenden Zonenbestimmungen zu erstellen. Ein allgemeines Eingliederungsgebot ist bereits in Art. 3.3.1 BauR "Grundsatz", gestützt auf§ 12 Abs. 2 Ziffer 9 PBG, formuliert. ln der vorliegenden Form wird die Bestimmung -wie im Vorprüfbericht angekündigt - nicht genehmigt.
Art. 3 5.3 Abs. 1
Die Beschränkung der Erstellung von Spielplätzen auf Mehrfamilienhäuser ab 4 Wohneinheiten widerspricht § 70 Abs. 1 PBG, welcher generell eine Erstellung von Spielplätzen bei Mehrfamilienhäusern vorsieht. Die Einschränkung "ab 4 Familienwohnungen" wird nicht genehmigt.
Art. 3 5.6
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung von Eigentümern, Einrichtungen für die Abfallentsorgung bereitzustellen, grundsätzlich nicht ins Baureglement, sondern ins Abfallreglement gehört.
Art. 4 2.1 Abs. 2
Dieser Absatz wurde im Rahmen des unter Ziffer 1 dieser Erwägungen erwähnten DBU-Entscheides Nr. 2061/2006 vom 5. Mai 2006 nicht genehmigt (Hinweisvermerk).
Art. 4 3 Abs. 3
Die Reinigung von Strassenschächten und Kanalisationsleitungen kann vom Bauherrn nur verlangt werden, sofern er sie nachweislich verschmutzt hat. Diese Bestimmung wird nicht genehmigt.
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Art. 4 4
Wie bereits im Bericht zur Vorprüfung angemerkt wurde, ist fraglich, ob die in dieser Bestimmung enthaltenen gesundheitspolizeilichen Voraussetzungen für einen Bezug abschliessend aufgezählt sind.
Art. 4 5
Über diesen Artikel wurde im Rahmen des unter Ziffer 1 dieser Erwägungen erwähnten DBU-Entscheides Nr. 2061/2006 vom 5. Mai 2006 entschieden. Die Absätze 2 und 5 wurden nicht genehmigt (Hinweisvermerk).
Art. 5 2 Abs. 2
Derzweite Halbsatz "soweit sie mit den vorliegenden Vorschriften vereinbar sind" wirdnicht genehmigt. Bereits genehmigte Sondernutzungspläne, welche nicht mit den vorliegenden Vorschriften vereinbar sind, können aufgrundder unterschiedlichen Beschlussfassungsinstanzen nicht mit der Änderung des Baureglements abgeändert werden, sondern lediglich im selben Verfahren, wie sie erlassen wurden, also im Gestaltungsplanverfahren: Änderungen des Baureglements bedürfen einer Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung, Änderungen eines Gestaltungsplans hingegen derjenigen durch die Gemeindebehörde.
Die redaktionelle Bereinigung des Baureglements kann im Rahmen der definitiven Drucklegung vorgenommen werden.
f. Umsetzung NHG TG Gernäss § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG; RB 450.1) haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege erhaltenswerter Objekte sicherzustellen. Erhaltenswerte flächige Objekte (Ortsbilder, Landschaften, Naturschutzgebiete etc.) sind -wie bereits im Kapitel "c. Ortsbild und Sied- . lungspflege" dieser Erwägungen abgehandelt- im Zonenplan in Übereinstimmung mit Art. 17 RPG entsprechenden Nutzungszonen zugewiesen. Der Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte regelt dagegen den Schutz erhaltenswerter punktförmiger und linearer Natur- und Kulturobjekte im Sinne von§ 10 NHG TG. Gernäss Stellungnahme des Amtes für Archäologie vom 4. April 2006 ist der Schutzplan vollständig und eine frühere Auflage hinsichtlich Beitragsleistungen erfüllt. Das Amt für Denkmalpflege kann dem Schutzplan laut Stellungnahme vom 12. April 2006 ebenfalls zustimmen: Der vorliegende Genehmigungsentwurf übernehme 84 von 97 Kulturobjekten, welche im "Hinweisinventar alter Bauten und Ortsbilder im Kanton Thurgau" als "besonders wertvoll" oder "wertvoll" eingestuft sind. Die wertvollen Gebäude, welche nicht in den Schutzplan aufgenommen worden seien, seien im kommunalen Richtplan aufgefangen. Aus Sicht der Denkmalpflege könne dem sorgfältig ausgearbeiteten Schutzplan zugestimmt werden. Die Fachstel-
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le Natur und Landschaft stellt in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2006 fest, dass wichtige Beanstandungspunkte aus der Vorprüfung aufgegriffen und im Genehmigungsentwurf ergänzt bzw. korrigiert worden seien.
g. Richtplan Wie bereits im Kapitel "a. Grösse und Kapazität von Siedlungs- und Baugebiet" die. ser Erwägungen festgestellt, wurde das Siedlungsgebiet um 3.64 ha und das Baugebiet um 11.32 ha gegenüber der bestehenden Planung erweitert. Die theoretischen EiiJwohnerkapazitäten belaufen sich auf 132 % (Siedlungsgebiet) bzw. 122 % (Baugebiet), die Flächenkapazitäten auf 137 % (Siedlungsgebiet) bzw. 127 % (Baugebiet). Diese Kapazitäten sind nach wie vor eher hoch. Es kann jedoch festgestellt werden, dass das Siedlungsgebiet vor allem in den Gebieten "Underdorf-Bieustugg" (Zihlschlacht) und Epnet (Sitterdorf) gegenüber der Vorprüfung reduziert wurde. Nicht reduziert wurde hingegen das Siedlungsgebiet zwischen Tempel- und Hagenwilerstrasse, welches östlich an das Ortsbildschutzgebiet von Zihlschlacht angrenzt (S 1.03). Es sei deshalb an dieser Stelle nochmals auf den einen Planungsgrundsatz von Ziffer 1.8 KRP verwiesen, nach welchem bei Eingriffen und Veränderungen in den Ortsbildschutzgebieten eine strenge Beurteilung anzuwenden ist. Im Bereich der Humaine Klinik Zihlschlacht wird durch die Erweiterung des Freihaltegebietes (S 1.04) die in diesem Bereich verlaufende Siedlungsbegrenzungslinie (Ziffer 1.4 KRP) tangiert. Dies kann jedoch wie folgt gerechtfertigt werden: Gernäss KoordinationsblattS 1.04 des Richtplantextes ist die Humaine Klinik an ihre Kapazitätsgrenze gelangt. Obwohl momentan keine konkreten Ausbaupläne vorhanden sind, sollen Erweiterungen der Klinik zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein, um den Standort Zihlschlacht langfristig zu sichern. Die von der Fachsteile Natur und Landschaft anlässlich der Vorprüfungsstellungnahme vom 17. Juni 2005 abgegebenen Anregungen und Hinweise hätten im Genehmigungsentwurf durchaus konkreter und umfangreicher umgesetzt werden können. Gleichwohl könne die Ortsplanungsrevision aus Sicht der Fachsteile Natur und Landschaft insgesamt genehmigt werden. Die Abgrenzung der Siedlungsgebiete kann somit unter dem Vorbehalt genehmigt werden, dass weitere Flächen erst bei ausgewiesenem Bedarf eingezont werden dürfen, d.h. wenn die Kapazitäten im Baugebiet aufgebraucht sind.
Anlässlich der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden von den angeschriebenen Fachsteilen nur wenige Bemerkungen zu den zur Genehmigung eingereichten Vorlagen gemacht. Die Vorlagen entsprechen mit Ausnahme der erwähnten Vorbehalte den Anforderungen von§ 33 Abs. 1 PBG und können genehmigt werden.
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Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die von der Gemeindeversammlung Zihlschlacht-Sitterdorf am 22. Februar 2006 beschlossene Ortsplanung, bestehend aus Zonenplan und Baureglement, wird mit Ausnahme von Art. 3.1.2 Abs. 2, Art. 3.3.2, Art. 3.5.3 Abs. 1 ("ab 4 Familienwohnungen"), Art. 4.3 Abs. 3 sowie Art. 5.2 Abs. 2 (.. soweit sie mit den vorliegenden Vorschriften vereinbar sind") des Baureglements (Nichtgenehmigungsvermerke) im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Von der Genehmigung ausgenommen werden Art. 4.2.1 Abs. 2 und Art. 4.5 BauR, vgl. DBU-Entscheid Nr. 2061/2006 vom 5. Mai 2006 (Hinweisvermerke). 3. Die Genehmigung der Ortsplanung steht unter dem Vorbehalt, dass im vom Rekurs betroffenen Bereich Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen zur Folge haben. 4. Der vom Gemeinderat Zihlschlacht-Sitterdorf am 21. Dezember 2005 beschlossene Richtplan sowie der gleichentags beschlossene Schutzplan Natur- und Kulturobjekte werden genehmigt. 5. Mitteilung an: Gemeinderat Zihlschlacht-Sitterdorf, 8588 Zihlschlacht, unter Beilage von je drei Zonenplänen, Baureglementen, Schutzplänen Natur- und Kulturobjekte sowie Richtplänen, alle mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken sowie Hinweisvermerken betreffend Art. 4.2.1 Abs. 2 und Art. 4.5 BauR (charge) Grundbuchamt Amriswil, Bahnhofstrasse 13, 8580 Amriswil Amt für Archäologie Amt für Denkmalpflege Amt für Umwelt Forstamt Landwirtschaftsamt Tiefbauamt Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. öffentlicher Verkehr und Tourismus Amt für Raumplanung, unter Beilage von je zwei Zonenplänen, Baureglementen, Schutzplänen Natur- und Kulturobjekte sowie Richtplänen; alle mit Vermerken gemäss Gemeindeexemplaren sowie der übrigen Akten ent für Bau un~t
Regierungsrat H.P. Ruprecht
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
2 3. Aug. 2006