Fetzisloh

Sondernutzungsplan · Egnach

Dokument

Nummer
53
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Egnach
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
12.05.2004
In Kraft seit
12.05.2004

Karte

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Text

DEPARTEMENT FÜR BAU UND

UMWEL~~~Mf~ARP TG

ENTSCHEID

Frauenfeld,

12. Mai 2004 Entscheid Nr. 53 Allkam Nr. 99/2004

Politische Gemeinde Egnach Gestaltungsplan "Fetzisloh"

1. Mit Schreiben vom 1. April 2004 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan "Fetzisloh" keine Rekurse hängig.

2. Das vom Gestaltungsplan "Fetzisloh" einbezogene Areal umfasst die Parzelle Nr. 1223 mit einer Fläche von rund 2 ha. Davon sind gernäss dem rechtskräftigen Zonenplan der Politischen Gemeinde rund 0.2 ha der Weilerzone und die restliche Fläche der Intensiverholungszone Reitanlage IER zugewiesen.

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Zweck des Gestaltungsplanes "Fetzisloh" ist gernäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) primär der Ausbau und Betrieb des Reit- und Fahrsports sowie die Gewährleistung einer geordneten Erschliessung und Parkierung auf dem ReitareaL Zudem ist im Gestaltungsplan entlang des Baches im Sinne der ökologischen Aufwertung (Art. 8 SBV) ein entsprechend definierter Freihaltebereich festgelegt. Die im Rahmen der Vorprüfung des Amtes für Raumplanung abgegebenen Hinweise wurden im Gestaltungsplan berücksichtigt.

Die Vorlage ist im Sinne von § 33 PBG rechtmässig und kann genehmigt werden.

-2 -

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Egnach am 24. Februar 2004 beschlossene Gestaltungsplan "Fetzisloh" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen "Fetzisloh", je mit Genehmigungsvermerk (charge) Forstamt Amt für Umwelt Landwirtschaftsamt Amt für Denkmalpflege Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans "Fetzisloh" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

jtr~A Regierungsrat H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: ~~ 2. Mai ~YY~