Wiedehorn
Sondernutzungsplan · Egnach · Aufgehoben am 28.06.2006
Dokument
- Nummer
- 114
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Egnach
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 12.12.2005
- In Kraft seit
- 12.12.2005
- Aufgehoben
- 28.06.2006
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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• DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
DJ;Xi~,LAR ARP TG
ENTSCHEID
Frauenfeld,
12. Dezember 2005 Entscheid Nr. 114 Allkorn Nr. 13212005
Politische Gemeinde Egnach Gestaltungsplan «Wiedehorm>
1. Mit Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates vom 21. Juni 2005 ersucht die Politische Gemeinde Egnach um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Im Vorfeld dazu wurde von der gemäss § 9 Planungs- und Baugesetz (PBG,
RB 700) vorgesehenen
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Möglichkeit einer Vorprüfung
Gebrauch gemacht. Die dabei formulierten Anregungen und Anpassungen sind in der nun zur Genehmigung eingereichten Vorlage in den wesentlichen Zügen umgesetzt worden. Dennoch musste während der Bearbeitung der Vorlage festgestellt werden, dass die im Planungsbericht (PB) aufgeführten und sowohl zum Verständnis als auch zur Prüfung der Vorlage notwendigen Erläuterungen nicht allesamt hinreichend waren; das mit der Planung beauftragte Büro hat daraufhin mit Datum vom 22. November 2005 weiterreichende Ausführungen nachgeliefert. Auf Grund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind keine Rekurse eingegangen.
2. Die vom Gestaltungsplan «Wiedehorn» (nachfolgend GP «Wiedehorn») betroffene Fläche umfasst ein rund 8.4 ha grosses Gebiet, das im Nordosten der Gemeinde direkt am See liegt. Das Gebiet wird durch die in einigem Abstand zum Seeufer verlaufende Eisenbahnlinie zusammen mit dem Seeradweg in zwei Fraktionen geteilt, wobei im rechtskräftigen Zonenplan der kleinere zwischen der vorgenannten Trennlinie und dem Seeufer gelegene Teil der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) und der weitaus grössere Teil südlich
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der Bahnlinie und des Seeradweges der Intensiverholungszone Camping (IEC) sowie das Areal im Bereich des Landgasthofes «Seelust» der Intensiverholungszone Tourismus (lET) zugewiesen ist.
Die allgemeinverbindlichen Bestandteile des GP «Wiedehorn» bilden zwei Pläne im Massstab 1:1 '000 (Gestaltungsplan «Wiedehorn», Beilageplan Koordination Werkleitungen) sowie die Sonderbauvorschriften (SBV). Weiter liegt der zur Genehmigung eingereichten Vorlage ein Planungsbericht (PB) im Sinne von Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) bei.
Gernäss Art. 3 SBV bezweckt der GP «Wiedehorn» unter anderem die zweckmässige und rationelle sowie zeitgerechte Erschliessung und Parkierung des Campingplatzes, des Gebietes nördlich der Bahnlinie sowie des Landgasthofes «Seelust», eine angemessene Campingplatzentwicklung sowie die Aufhebung des Campingareals nördlich der Bahnlinie, eine geordnete bauliche Entwicklung des bestehenden Landgasthofes «Seelust» und eine nachhaltige, ökologische Aufwertung respektive Nutzung des Plangebietes sowie eine gebührende Berücksichtigung der hohen Qualität der Seeuferlandschaft. Zur Erreichung dieser Ziele sind südlich der Bahnlinie Standplätze ausgeschieden, wobei diese in solche für Dauermieter und Touristen unterteilt sind. Weiter soll der eingedolte Bach geöffnet und als Übergang zur freien Flur im Osten des Gebietes eine 10 m breite Hecke mit standortgerechten Strauch- und Baumarten gepflanzt und unterhalten werden. Für die bauliche Entwicklung des Landgasthofs «Seelust>> sind zudem zwei verschiedene Baubereiche A und B ausgeschieden worden. Mit einer maximal zulässigen Gebäudelänge von 52 m (Art. 16 Abs. 2 SBV) weicht der GP «Wiedehorn» namentlich im Baubereich A um bis zu 12m von der Regelbauweise ab, wobei 1-geschossige Anbauten nicht einmal dazugerechnet werden. Diese Mehrlänge bedarf auf Grund der konkreten Lage der beiden ausgeschiedenen Baubereiche A einer vertieften Betrachtung. Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann von der Regelbauweise abgewichen werden,
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wenn dadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird und dies im öffentlichen Interesse liegt. Zudem dürfen ausserhalb des Gestaltungsplangebietes gelegene Grundstücke nicht anders als nach den für die Zone des Gestaltungsplanareals geltenden Vorschriften der Regelbauweise betroffen sein. Auch die nachgelieferten, weiterreichenden Ausführungen des PB vermögen diese Abweichung von der Regelbauweise im Sinne von § 19 Abs. 2 PBG nicht hinreichend zu begründen. So ist offensichtlich, dass die unmittelbar südlich der Baubereiche A gelegenen Parzellen von einem nach Gestaltungsplan möglichen, 52 m langen Baukörper wesentlich stärker betroffen wären, als von einem nach Regelbauweise maximal 40 m langen Bau. Daran vermag auch die räumliche Trennung der beiden Baubereiche A von den fraglichen Parzellen durch eine kommunale Erschliessungsstrasse nichts zu ändern. Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass der bereits bestehende, im östlichen der beiden Baubereiche A situierte und rund 52 m lange Gebäudekomplex bei allfälligen Bauarbeiten von der Besitzstandsgarantie profitieren würde. Mithin kann Art. 16 Abs. 2 SBV nicht genehmigt werden; in den Sonderbauvorschriften wird ein entsprechender Nichtgenehmigungsvermerk angebracht.
ln Art. 4 SBV wird festgehalten, dass der Campingplatzbelreiber in Absprache mit der Gemeinde ein Campingplatzreglement zu erlassen habe, worin insbesondere die Grösse sowie die Mindestabstände der Bauten/Wohnwagen, die Bepflanzung, die Pflege und der Unterhalt der Standplätze und Freibereiche, die interne Ver- und Entsorgung sowie die Parkierung innerhalb des Campingareals zu regeln seien. Damit wird laut PB die in Art. 12 SBV fehlende Regelungsdichte betreffend Standplätze für Dauermieter/Touristen vervollständigt.
Das Gebäude mit der Assek.-Nr. 484 wird unter den Hinweisen als «Erhaltenswerte Baute» aufgeführt. Das Amt für Denkmalpflege gibt zu bedenken, dass es sich dabei gernäss Hinweisinventar Thurgau um eine wertvolle Baute handle. Mit einem allfälligen Abbruch derselben ginge dem Weiler «Wiedehorn» ein
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bedeutender historischer Bestandteil, welcher wesentlich zum Wert dieses sehenswerten Ortsbildes beitrage, verloren. Die Gemeinde wird eingeladen, diesem Anliegen entsprechend Rechnung zu tragen.
Der in der Karte des Gestaltungsplans «Wiedehorn» unter Rubrik «Hinweise» aufgeführte Badesteg bedarf zu dessen Realisierung einer Konzession. ln diesem Verfahren wird geprüft, ob der Badesteg die verschiedenen Anforderungen erfüllt. Die Rubrik «Hinweise» ist nicht allgemeinverbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans. Gleichwohl wird in der vorgenannten Karte ein entsprechender Hinweisvermerk angebracht.
Der Standort der «Seeuferaufschüttung Wiedehorn», Register-Nr. 4411 D 13 wird momentan im Rahmen der Katastererstellung abgeklärt. Dementsprechend richtet sich das weitere Vorgehen bezüglich dieser Verdachtsfläche nach der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlastenVerordnung, AltiV, SR 814.680); damit ist für sämtliche Bauvorhaben im Bereich der obgenannten Fläche auf Grundlage von § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Abfallbewirtschaftung (Abfallgesetz, AvfG, RB 814.04) die Zustimmung des Amtes für Umwelt erforderlich. Diese Bestimmung kommt damit namentlich bei der vorgesehenen Öffnung des eingedolten Baches zum tragen.
Der GP «Wiedehom» erscheint unter Berücksichtigung der obgenannten Vorbehalte im Sinne von § 33 PBG rechtmässig. Einer Genehmigung durch das DBU steht somit nichts im Wege.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Egnach am 16. November 2004 beschlossene Gestaltungsplan «Wiedehorn» wird mit Ausnahme von Art. 16 Abs. 2 der Sonderbauvorschritten genehmigt.
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2. Mitteilung an: -Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen «Wiedehorn», je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs(Art. 16 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften) und Hinweisvermerk (Gestaltungsplankarte, Rubrik Hinweise, «Badesteg geplant») (charge) - Tiefbauamt -Forstamt -Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Seepolizei - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans «Wiedehorn» mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs- (Art. 16 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften) und Hinweisvermerk (Gestaltungsplankarte, Rubrik Hinweise, «Badesteg geplant») sowie den übrigen Akten
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
Regierungsrat H. P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
1 2. Dez. 2005
4246-S-1.pdf
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EXEr1PLAR ARP TG Kanton Thurgau Gemeinde Egnach
Gestaltungsplan Wiedehorn Sonderbauvorschriften
Offentliehe Auflage vom
4. Februar
Vom Gemeinderat beschlossen am:
bis 23. Februar 2005
16. November 2004
Oe Gemeindeammann:
TEILWEISE
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. A-11 vom 12.. . 12 _26:::J~ KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Datum: 19. Mai 2005
Der Gemeinderat von Egnach erlässt, gestützt auf§ 21 PGB, den nachfolgenden Gestaltungsplan:
I. Art.
Allgemeines 1
Bestandteile, Verbindlichkeit 1
Der Gestaltungsplan Wiedehorn umfasst folgende Bestandteile: I. Plan 1:1000 inkl. Sonderbauvorschriften II. Beilageplan Koordination Werkleitungen 1:1000 111. Planungsbericht
2 Die Bestandteile
I und II sind allgemein verbindlich. Der Planungsbericht ist bei der Projektierung sowie im Baubewilligungsverfahren richtungsweisend.
Art.
2
Geltungsbereich 1
Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet.
2 Wo
mit dem Gestaltungsplan Wiedehorn keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt das Baureglement der Politischen Gemeinde Egnach.
Art.
3
Zweck Der Gestaltungsplan Wiedehorn bezweckt:
Art.
4
•
die zweckmässige und rationelle sowie zeitgerechte Erschliessung und Parkierung des Campingplatzes, des Gebietes nördlich der Bahnlinie sowie des Landgasthofes See Iust;
•
eine angemessene Campingplatzentwicklung und Aufhebung des Campingareals nördlich der Bahnlinie;
•
eine geordnete bauliche Entwicklung des bestehenden Landgasthofes Seelust;
•
die Aufwertung des Gemeindebadeplatzes;
•
eine der Campingentwicklung und Aufwertung des Gemeindebadeplatzes entspre· chende Entwicklungsmöglichkeit des bestehenden Kioskbetriebs mit Saisonrestau· rant;
•
die ökologische Aufwertung der Bachbereiche;
•
Sicherstellung der Ver· und Entsorgungseinrichtungen;
•
eine nachhaltige, ökologische Aufwertung und Nutzung des Plangebietes sowie eine gebührende Berücksichtigung der hohen Qualität der Seeuferlandschaft
Campingplatzreglement Der Campingplatzbetreiber erlässt in Absprache mit dem Gemeinderat Egnach eine Campingplatzreglement, in der insbesondere die Grösse sowie die Mindestabstände der Bauten/Wohnwagen, die Bepflanzung, die Pflege und der Unterhalt der Standplätze und Freibereiche, die interne Ver- und Entsorgung sowie die Parkierung innerhalb des Campingareals geregelt werden.
11. Art.
Erschliessung 5
Verkehrserschliessung 1
Die Verkehrserschliessung des Campingplatzes hat über die im Plan bezeichnete Zu· und Wegfahrt Campingplatz zu erfolgen. Die Notzufahrt für den Werkverkehr und die Notfallfahrzeuge ist zusätzlich über die im Plan bezeichnete Notzufahrt sicherzustellen. 2
Die interne Hauptverkehrserschliessung des Campingplatzes erfolgt über die im Plan als Festlegungen bezeichneten Fahrwege Camping.
3
Die Fahrzeuge der Dauermieter und der Touristen sind innerhalb des Campingareals abzustellen. Die Parkierung für die Besucher des Campingplatzes sowie die für den Landgasthof Seelust notwendigen Betriebsparkplätze haben an den im Plan als "Parkplätze Camping PC" resp. "Betriebsparkplätze PB" zu erfolgen. An den im Plan be· zeichneten Stellen "öffentliche Parkplätze P" sind die bestehenden öffentlichen Park· plätze zu erhalten. Die im Plan bezeichneten .. Parkplätze Landgasthof Seelust PS" sind für den Landgasthof reserviert, dienen aber auch der allgemeinen Öffentlichkeit zum Abstellen von Motorfahrzeugen. Die Parkplätze sind im heutigen Umfang vollumgäng· lieh und dauernd zu erhalten. 4
Für die Velofahrer ist an dem im Plan bezeichneten Bereich "Veloabstellplatz" durch die Gemeinde ein Veloabstellplatz zu erstellen.
5
An den im Plan bezeichneten Stellen "Wendeplatz Wl und W2" ist ein Wendeplatz für einen Sm-Lastwagen, beim "Wendeplatz W3" ein Wendeplatz für PW auszubilden. Die Wendeplätze Wl und W3 sind durch die Gemeinde, der Wendeplatz W2 durch den Setreiber des Campingplatzes zu erstellen. 6
An der im Plan bezeichneten Stelle "Strassensperre" ist durch die Gemeinde eine Strassensperre so einzurichten, dass bei Bedarf die Strasse zum Badeplatz geschlos· senwerden kann, Berechtigten die Zufahrt aber gewährleistet bleibt.
Art.
6
Fussweg An der im Plan bezeichneten Stelle "Öffentlicher Fussweg" ist im Zusammenhang mit der Erschliessung des Campingplatzes ein chaussierter öffentlicher Fussweg von 1.50 m Breite zu erstellen und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse dauernd für die· sen Zweck offenzuhalten. Im Bereich der Fahrwege Camping verläuft der öffentliche Fussweg auf dem Fahrweg.
Art.
7
Strassenraumgestaltung Der im Plan bezeichnete Bereich "Strassenraumgestaltung" ist im Zusammenhang mit der Erschliessung des Campingplatzes gestalterisch aufzuwerten.
Art.
8
Kehrichtsammelstelle An der im Plan bezeichneten Stelle "Kehrichtsammelstelle" ist nach Weisungen der Gemeinde eine Kehrichtsammelstelle einzurichten.
Art.
9
Kompostanlage An der im Plan bezeichneten Stelle "Kompostanlage" ist eine Kompostanlage für den Campingbetrieb einzurichten.
Art. 10 Werkleitungen
1
Die im Beilageplan "Werkleitungen" eingetragenen Werkleitungen und Kanalisationen sind Bestandteil der Erschliessung des Gebietes. 2
Die Hausanschlüsse und Anschlüsse der einzelnen Campingparzellen haben in Ab· sprachemit den zuständigen Werken und Stellen zu erfolgen.
Art. 11 Interessenlinie SBB
Nördlich der Interessenlinie SBB sowie innerhalb der Fläche des neuen Seeradweges gilt für alle Bauten und Anlagen sowie für Bepflanzungen, die vor dem 1. März 2005 bewilligt worden sind, die Bestandesgarantie. Solange ein Gleisausbau nicht erfolgt, kann die Fläche des neuen Seeradweges als Parkplatzfläche für den Campingbetrieb genutzt werden. Neue Bauten und Anlagen sowie Bepflanzungen nördlich der lnteres· senlinie SBB sowie innerhalb der Fläche des neuen Seeradweges, dürfen nur bewilligt werden, wenn sich der jeweilige Grundeigentümer schriftlich verpflichtet, die Bauten und Anlagen oder Bepflanzungen im Falle eines Gleisausbaus resp. einer Verlegung des Seeradweges auf seine Kosten zu entfernen. Eine solche Vereinbarung ist im Grund· buch anzumerken.
III.Bereich Campingplatz
Art. 12 Standplätze Dauermieter I Touristen
Die Standplätze für Dauermieter sowie für Touristen sind im Plan bezeichnet. Die Standplätze für Touristen sind uneingeschränkt für Touristen offen zu halten und dür· fen nicht Dauermietern abgegeben werden. Standplätze für Dauermieter dürfen das ganze Jahr belegt werden. Die Standplätze für Touristen sind Ende Saison vollständig zu räumen.
Art. 13 Baubereich Hochbauten Camping
1
Innerhalb des Baubereiches Hochbauten Camping sind nur Bauten und Anlagen zu· lässig, die für den Betrieb eines Campingplatzes notwendig sind.
2
Es gelten folgende Bestimmungen: 6.50 m Gebäudehöhe max. Gebäudelänge max.
30m
Anzahl Vollgeschosse max.
2
3
Die Bestandesgarantie der bestehenden Wohnung innerhalb des Baubereichs Hoch· bauten Camping ist gewährleistet. Eine angemessene Erweiterung der Wohnung ist zu· lässig.
Art. 14 Freihaltefläche Camping
ln der Freifläche Camping sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Bepflanzungen mit Hochstämmern und Hecken sind gestattet.
Art. 15 Spielplatz
Innerhalb der Standplätze für Touristen si nd Spielp'lätze, Sp ielwiesen und Freizeitein· r ichtungenmit einer Fläche von gesamthaft mindestens 2 '000 m 2 einzurichten. Zusätzlich sind bei den Standplätzen für Dauermieter weitere Klei nspielp lätze m it ei ner Ge· samtfläche von 1000 m2 zu erstellen.
IV.Bereich Landgasthof Seelust
Art. 16 Baubereiche A und B
1
Im Baubereich A und B si nd nur Bauten und An lagen zu lässig, die im Zusammenhang mit dem Landgasthof Seelust stehen.
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Im Baubereich A gelte n folgende Bestimmungen: Gebäudehöhe max. J - - -1 Firsthöhe max. Anzahl Vollgeschosse max. Gebäudelänge (exkl. 1·geschossige Anbauten) max.
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7.50 m 12.00 m
2 52 m
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Das bestehende erhaltenswerte Gebäude im Baubereich A kann im Rahmen einer Gesamtüberbauung ersetzt werden , wenn eine gute Integration der Neuuberbauung ins Ortsbild erfolgt.
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Im Baubereich B sind nur eingeschossige Bauten zulässig. Es gelten folgende Be· stimmungen:
Gebäudehöhe max. 4.00 m Firsthöhe max. 5.50 m Anzahl Vollgeschosse max. 1 Gebäudelänge (exkl. Hauptbaut en) max. 40 m 5
Bauten mit einer Gebäudelänge von über 30 m si nd zu gliedern und die unmittelbar angrenzende Umgebung ist ansprechend zu bepf lanzen.
Art. 17 Baubereich Passarelle
Im Baubereich Passarel le ist ein Verbi ndungsbau zwischen den Obergeschossen der Bauten in den Baubereichen A unabhängig der Gebäudelänge zulässig. Mit Ausnahme einze lner Abstützungen si nd im Erdgeschoss keine Bauten zulässig. Der Verbindungs· bau ist architektonisch gut zu gestalten und in leichter Konstruktionsart sowie licht· durchlässig mit einer Breite von max. 3.0 m auszuführen.
Art. 18 Baubereich Gartenwirtschaft G
Im Baubereich Gartenwirtschaft G sind Anlagen und Baut en im Zusammenhang mit der Gartenwirtschaft wie Sitzp lätze, Pergolen, Sonnenschutz etc. zulässig.
Art. 19 Umgebungsbereich Landgasthof UL
1
Innerhalb des Umgebungsbereichs Landgasthof UL sind Erholungsanlagen für das Ho· tel, Kleinbauten gemäss Art. 27 Baureglement, Spielplätze, Fusswege, Treppenanlagen, Vorplätze, Anlieferung, Vorfahrten etc. zulässig. 2
Der Umgebungsbereich ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversie· gelung zu gestalten und möglichst mit naturnahen Grünflächen und Bepflanzungen auf· zu lockern.
Art. 20 Gestaltung
Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Dach· und Fassadengestaltung sowie die Detailausbildung (Materialwahl, Ausbildung der Konstruktion, Farbgestaltung etc.) hat erhöhten architektonischen An· sprüchen zu genügen.
V.
Bereich Badeplatz
Art. 21 Baubereich Badeplatz
1
Im Baubereich Badeplatz sind nur 1-geschossige Bauten wie ein WC· und Gardero· bengebäude, ein Kiosk I Saisonrestaurant ein Kassenhäuschen, Materialräume, Pumpwerk, Regenbecken etc. zulässig, die im Zusammenhang mit dem Badeplatz ste· hen. Die Bauten sind gut in die Uferlandschaft einzupassen. Innerhalb der Baubereiche Badeplatz gelten vorbehältlieh der feuerpolizeilichen Bestimmungen keine Grenz. und Gebäudeabstände. 2
Ausser im Baubereich des Umgebungsbereichs Kiosk K I Saisonrestaurant sind kei· nerlei feste oder mobile Bauten zulässig, die dem Verkauf und der Vermietung von Konsumgütern dienen. Vorbehalten bleiben mobile Verkaufseinrichtungen für spezielle Anlässe in Absprache mit den Eigentümern der im Umgebungsbereich Kiosk K I Sai· sonrestaurant liegenden Parzellen.
6 weitere Artikel
Art. 22 Umgebungsbereich Kiosk K I Saisonrestaurant
Im Umgebungsbereich Kiosk K I Saisonrestaurant sind Anlagen und Bauten im Zu· sammenhang mit dem Kiosk wie eine Terrasse, Aussensitzplätze, Pergola, Sonnen· schutz etc., sowie das zeitlich begrenzte Aufstellen von Festzelten zulässig.
Art. 23 Freifläche Liegewiese FL
Die Freifläche Liegewiese FL ist mit Ausnahme von Spielanlagen, Sitzbänken, Kleinkin· derbecken, Aussenduschen, Feuerstellen Zufahrt Slipanlage und ähnlichem von Bauten und Anlagen freizuhalten.
Art. 24 Freizeitanlage FZ
Im Bereich der Freizeitanlage FZ sind Anlagen die dem Badeplatz sowie dem Camping· platz dienen wie Beachvolleyballfelder, Tischtennisanlagen, Minigolfanlagen etc. zuläs· sig.
VI.
Umgebungsbereich
Art. 25 Freihaltefläche Bach
I
Innerhalb der Freihaltefläche Bach sind mit Ausnahme von Erschliessungsanlagen und einzelnen Fussstegen sowie eines unterirdischen Verbindungsbaus zwischen den Bau· bereichen A keine Bauten und Anlagen zulässig. 2
Das eingedolte Gewässer ist in Absprache mit den zuständigen Stellen mit einem Wasserbauprojekt zu öffnen und naturnah zu gestalten und zu bepflanzen. Die Bachöff· nung und die Uferbepflanzung innerhalb des Gestaltungsplans Wiedehorn sind spätes· tens mit der Erschliessung des Campingplatzes zu realisieren. Das erforderliche Was· serbauprojekt ist spätestens im Zusammenhang mit der ersten Baueingabe im Bereich des in der Intensiverholungszone Camping (IEC) liegenden Gestaltungsplangebietes einzureichen. 3
Der Unterhalt des Baches innerhalb des Planungsgebietes geht zu Lasten der Grund· eigentümer.
Art. 26 Bepflanzung
1
An der im Plan bezeichneten Stelle "Hecke" ist durch den Campingbetreiber eine ge· schlossene dichte Hecke mit standortgerechten Strauch· und Baumarten als Abgren· zung zum Landwirtschaftsgebiet zu pflanzen und zu unterhalten. 2
An der im Plan bezeichneten Stelle "Hochstämmer" sind durch den Campingbetreiber hochstämmige Bäume zu pflanzen und zu unterhalten.
3
Für die im Plan vorgesehenen Bepflanzungen gelten unabhängig vom Grenz· und Strassenabstand keine Beschränkungen der Höhe.
4
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Bepflanzungskonzept über das gesamte Areal des Campingplatzes einzureichen.
Art. 27 Erhaltenswerter Baum
Die im Plan bezeichneten erhaltenswerten Bäume sind wenn möglich zu erhalten. Ab· gehende Bäume sind durch gleichwertige Bäume zu ersetzen.