Seeblick
Sondernutzungsplan · Kreuzlingen · Aufgehoben am 01.01.2017
Dokument
- Nummer
- 493
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Arealüberbauungsplan
- Gemeinde
- Kreuzlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 04.04.1989
- In Kraft seit
- 04.04.1989
- Aufgehoben
- 01.01.2017
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
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A. Mit Schreiben vom 14. November 1988 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehmigung des Arealüberbauungsplanes "Seeblick". Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 15. Juli bis 15. August 1988. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt (Nr. 28) publiziert. Während dieser Frist wurden dem Stadtrat zwei Einsprachen eingereicht. Von der Möglichkeit des fakultativen Referendums wurde hingegen kein Gebrauch gemacht. Beide Einsprachen hat der Stadtrat mit Entscheid vom 6. September 1988 abgewiesen. Dagegen wurde beim Baudepartement Rekurs eingelegt. Dieser wurde in der Folge zurückgezogen und mit Verfügurig vom 14. Dezember 1988 als gegenstandslos abgeschrieben. Der Genehmigung steht somit in formeller Hinsicht nichts im Wege. B. Das Gebiet des Arealüberbauungsplanes befindet sich am Hang nördlich der Station Bernrain und wird durch die Stählistrasse, die verlängerte Eschenstrasse sowie die bestehenden Ueberbauungen begrenzt. Nach dem rechtsgültigen Zonenplan ist das Areal der definitiven zweigeschossigen Wohnzone mit Gestaltungsplanpflicht zugeordnet. Zusätzlich besteht in diesem Gebiet die Quartierbauordnung "Seeblick-Halde", vom Regierungsrat am 22. Oktober 1956 mit RRB Nr. 2030 beschlossen. Diese verfolgt als wichtiges Ziel die Erhaltung der Fernsicht von der Station Bernrain aus.
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Mit der nun vorliegenden Sonderbauordnung "Seeblick" soll dieses Ziel übernommen und zusätzlich soll erreicht werden, dass sich die neue Siedlung der bestehenden Bebauung an der Stählistrasse anpasst und dass eine Hofbildung mit zusammenhängender Grünfläche entsteht. Vorgesehen sind drei Gebäudegruppen, die je aus zweigeschossigen begrünten Flachdachbauten, teilweise mit Attikageschossen, bestehen. Insgesamt darf eine Bruttogeschossfläche von 2'670 m2 realisiert werden, was einer Ausnützungsziffer von 0.48 inklusive Bonus entspricht. Die Verkehrserschlies sung erfolgt hauptsächlich über die Tiefgaragen ab der Stählistrasse. Innerhalb der Siedlung sind nur Fusswegverbindungen vorgesehen. Zusätzlich ist ein öffentlicher Fussweg an der Ostgrenze der Siedlung als Verbindung von der Stählistrasse zur Eschenstrasse eingeplant. zusammenfassend kann festgestellt werden, dass mit diesem Arealüberbauungsplan die baugesetzlichen Anforderungen von
Ganzen Text zeigen
§
109 erfüllt werden. Besonders
zu erwähnen ist dabei, neben den allgemein anerkannten Qualitätsverbesserungen, die vorgesehene gemeinsame Heizzent r ale für eine Erdsonden-Wä rmepumpe. Diese Sonderbauordnung ist aus kantonaler Sicht i nsgesamt zweckmässig. Der Genehmigung die s er Sonderbauordnung steht in materieller Hinsicht nichts entgegen. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 19. Juli 1988 b e schlossene Arealüberbauungsplan "Seeblick" wird genehmigt.
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2. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von zwei Plandossiers mi t ·-Genehmigun gsvermer k (alle Pläne und Sonderbauvorschriften) - Baudepartement Amt für Raumplanung unter Beilage eines Plandossiers mit Genehmigungsvermerk (alle Pläne und Sonderbauvorschriften) und der Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHRE I BER