Bahnhofstrasse-Alleestrasse (Bahnhofplatz)
Sondernutzungsplan · Kreuzlingen
Dokument
- Nummer
- 173
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Kreuzlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 18.01.1960
- In Kraft seit
- 18.01.1960
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
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)
· REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
vom
18. JAN. 1960
1 . ) i f.'1 27 . Vktob~z· 1959 beschlosE o.er Lltl.idtrat Kt'Ern.zl.ingen gem;~.se i.rt . 21 l.it . b dt~s ~·emeinclebaureglemente (BH} den
..r.;rlaas einE,ß "i.:iinzelgestal.tungsplans ni.i t besonderen hecti1nraunge1, 11 Uber dB.s in der Ci tyzone gelegene Gebif.t zwische11 BahnhofLstrfasse tuiö Al.leestrass€ aw. ~.;ah11hotpl.atz . ln
bweichu.nf von de11 6ort (·.fälli' ss lfü gGl te11.den Zonenvo:r-
Ganzen Text zeigen
1'.?chriften , die eine 1„usnlitzung bis zu l.50 ~;; zu.lassen. er1aöglicht 6.er Gastal tun.gaplan <::ine o.urchsc.hni ttliche Aus-
nützung von 175 1~ . l·iese J usnUtzunc; soll durch die 1~r t-tc-;llu11g von 3 baukörpern von 9, 6 bzw . lltax. :; ti-eechossen cn::·r"'icht
~t:rde11 1
wU.hren.d üaü h.r. im :Bereicr. Ci.er::
eEta.1.tur,gs-
pl.cmc nur 4 oder 5 Vollgeschosse vorsieht„ uecen o.isoen t,;inzelgeetal tw:1.gsple.n erhob Lldolf llg,
a.
l ostverwal ter,
11.lleestraase 5 , .t:„reuzlingen, d.esuen LE.nd
südlich an das vom G·estaltungsplan erfasste Ge biet angTer.i.Zt, Wli
l.6 • .1-•ovembe.r 1959 beim Btadtra.t ~insprache . bni 18. Novem-
ber 1959 wies der Stadtrat die };.ineprache ale unbegrUndet ub, wobei er es ablehnte• auf verschiedene ~eile der
hinepraohebegrUndung einzutreten. 2. ) Ebenfalls am 18. November 1959 suchte der Stadtrat beim Hegiel"UJl8srat die Genehmigung des hinzelgestaltungsplana mit Besonderen lieetirru.dungen nach. Iuri.
3. Dezember 1959 erhob Rechteanwalt Dr . R. lingeler,
.Kreuzl.in.gen. fU.r den Einsprecher IJ.g beim Regierungsrat
.BGschwerde gegen den ablehnenden .ßinapraoheenteche1d des Stadtrates und stellte den Antrag auf N1chtgenehmigullß des Gestaltungsple.ne . Dieser Antrag wird unter Wiederau.fnahme und h'rweiterung der bereite in der Bineprache verwendeten
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im weaentlich•n wie foJ.gt begrtindets Di• in Art. 21 li„.b BR autgeetell"•n Erfordernis•• tu.r einen Einselgesial:tungepla.n seien in mehrfacher H1ne1oht rdoht el'fUUtJ die veraohi•denen (im einzelnen &llfpftthnen) Reoatnerlet•ungen, die bisher 111 Zuaammenhanc a1t d•• eretllal• durch den Gestalt\Jllgspl.u su&elaannen, ab•~ achon lanB• in Auaftihnng begrif:fenen Bauprofekt Ohr1atian. Mur Torgefallen seien, sowie der Uutanci, dass Rh•r. eutpgen den Vonohritten dee BR bereite am 6. Stock seine• GebäUdee baue, dUrt'ten den b'Oeoh•14 \lber die Gene~ nicht präJudisieren; Minimalhöhen f\ir Gebäwle könnten mangels kantonal.rechtlicher Gl'\U14lage durch Gemeindebaureglement• nicht Terbind1ich •orgeachrieben werden. Im U'bri&en wiri al.lf die Beschverclebegl"tlndw soweit tur den Entsohe14 ertorderlioh, im Rahmen der Erwt:lJU.D891 Argumenta~ion
zurtlokzllk~en
sein.
In seiner Vernebml.as•ung vom. 9~ Dezember 1959 bean'tragt der Stadtn.t AbweieUi'lS der Beschwerde Wld Genehmipng des Geataltungeplana~ Auf die BesrUndung, di.e sich u.a, erstmals auch .mit Arguin•nten a.useinanderaetet, die der Beschwerieftlhr•r bereit• in seiner Etnepraobe erhoben hatte; ist, aoweit nötig, ebenfalls in den Erwägungen einzu~r•ten.
Der R•ß1•!"!!ß!l'a$ s1e4tin Erwäps; l.) Der Beechwerdettibrer beruft sich sowohl aut Art. 78 BR, als au.Oh au.f § 47 Q()(J eovie a\lt f 92 Ab•. 2 BG zum ZGB. Au:l. Art. 78 BR läas~ aiqh die Beeohwerd.e j•4ooh nieht stützen, da dies•r Bea"'immung neben § 47 G0'1 lte1n• eelbatän, dige Bedeutung allkomin-t. Zwar 1st in Art. 78 BR nn einer .Beechw•rd• an den Resie:nnga:rat die Rede; aooh liegt cl&rin eine blo.aa• Wie4erhol.una 1a Sinn• ein•s V•nei••• aut die berei'tia 'WBtaasender 1n § 47 GOG 4udh das kantonale Recht &ur Vertttc:MB seatellte Beechw•rde gegen kommunale Reohtaaet&UllfPi- und .Reutaaavend.ungeakte. Eine Gemeinde kann nicht
-' ... Ton sich au die HandltmBen ihrer Organe der Anfechi'barkeii bei e1n•r Insians a._e:rstellen. die einem höheren Verband ancehön; di••• MöS].1ohk•1t kann nur durch diesen höheren Verband selber geschatten werden. Wenn deshalb Art. 78 BR bav. hm•!n4•r•&lemote allc••in eine BeaohwerdemögU.ehkeit gegp kommunale Akte be1m Reaierungarat •nrälm.en. aind solche :see-.immWtBen •war auläseig, haben indessen auaachlieaaUeh delrle.r&toriaoh• und keine konati"u.tiT• .Bedeutung.
DemgegenU.ber kann s1oh ~.u., wie in RRB Nr. 2158 vom 21. Oktober 1959 enteohieden wt'd.e, eine Be•chw•l"d• sowohl auf f 47 GOG ala a'1Ch auf § 92 Abs. 2 IG attt:t•en. 2.) Als :Beschwerde 1m Sinne von § 92 Abs.2 EG ist die eingereichte .Beschwerde nur möglich, wenn der von der Gemeinde vorselegte EinzeJ.gestaltungsplan mit Besonderen .Bestimmungen der GenehmigUng dureh den Regierungsrat unterliegt. Das tet deshalb vorweg zu prti:ten. Diese Genehm.ib:.ungspflieht folgt
nicht etwa schon daraus, dass Art.44 des kommunalen BR für Gestaliunga- und Ueborbauungspläne die regierungsrätliohe Genehmigung vorsieht. DieabeaUglioh gil.t analog dae vorstehend in Zitt.l Gesagtez Es steht den Gemeinden nicht zu, nur 'Von sieh aus ihre Erlasse der obligatorischen Genehmigung durch ein kantona.lee Organ zu unteratellen.
Ob Gestaltungspläne, insbesondere Einaelgeata.ltungspläne im Sinne von Art.21 des JR von Xreua11118en mit ihrem reJ.ativ beseheid.enen EinzUgscebiet der Genehmigung durch den Regierungs:rat bedürfen, ist nicht ohne weiteres klar. Au dem wortlaut von § 92 EG al.l.ein, der als einzige Grundlage hiefiir in Betracht kouua:t, ergibt sieh die Genebmigungsp:t'licht jedenfalls nieht • .Bereits im. verstehend zitierten RR.B Nr. 2158 vom 27. Oktober 1959 (.Brw,3) wurde jedoch einJ.äaslioh begrtindet, dass die Tragweite der in § 92 EG statuierten Genehmigungap:f'lieb:\ aus der Zielsetzung dieser Vorschrift sowie aus dem materiel1en Inhalt des daaelbst verwendeten Begriffs "Bauregleaent" au gewinnen sei. Demgemäss wurde 1m ai'tierten
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Entscheid für Zonenpläne mit ihrem Reohtsaatz- bezw. reohtesataähnlichen Charakter die Genehtl1gungsbedürftigkeit ausdrücklich festgestellt (Erw.3) u.nd die,s ee Erfordernis beiläufig au.oh tUr ähnliche Pläne bejaht (Erw„6). In der Tat unterscheidet sich ein Gestaltunssplan von einem Zonenpl.an nieht qualitativ durch eine grundsätcliah andere Rechtsnatur, soM dern einzig quantitativ durch seinen kleineren Geltungsbereiah. Zusammen mit den .Bes,o nderen llestimmu.ng,en ist der vorlie-
gende ßincel.gastaltungapJ.an nichts anderes als ein .Bauregle- , ment mit Zonenplan im kleinen. Im Ubrigen enthält er einzel.ne Bestandteile wie Bauliniant die kraft spe~iel.l.er Anordnung in § 92 .Et ohneh.1.n. der Genehmi~ bedU.rf en. Der vorgelegte Einzelgestaltu.n.gsp1an mit Besonderen »oatimmu.ngen untersteht aus diesen Gründen als Ganzes, wie Geetal.tungspl.äne U.berhaupt, der Genehmigungspflicht.
Daraus folgt, dass die Bosc;hwerde sich zu Reoht auf § 92 Abe.2 EG stützt. Demgomäss geht auoh der Beschwerdeantrag ausdrüekl.ich auf Nichtgenehmigung des GestaJ..tungspla.na. Nach der .Bezeichnung des :Beschwerdeebjek:ts in der Beschwerde {.E.inaprache-Entsoheid. des Stadtrates Kreuzlingen vom 18„ November 1959) sowie duroh auesdrUckliohe Berufung auf' § 47 GOG wU1 sie jedoch ausserdem auoh Beschwerde :naoh dieser letztgenannten Bes1imxaung sein. Wenn auoh in der Beschwerdeschrift der einer Beschwerde nam § 47 GOG entsprechende Antragt der vorab auf Aufhebung des Stadirätliahen Einsprache-Entscheides lauten miisste, niaht gestelll wird, ergibt er sich daraus doch sinngemäes; da die beantragte Nichtgenehmigung dea Gestaltungsplans aueh die Hinfälligkeit des Einspraohe-Bnteoheides zur Folge hätte. (Hingegen wäre umgekehrt, wie sieh $rg:eben wird, die Erteilung der Genehmigu.ng nicht gleiohbedeutend mit der
Bewilligung des Einspraohe-Tu'ntecheidea). Die Besohverde is~ daher auch als sol.ohe nach § 47 GOG entgegenzunehmen; sie wird gegebenenfalls na.oh Abschluss des Genehmigungsverfahrens in einem speziellen Verfahren zu entscheiden sein. llie:f'Ur ist jedooll in jedem Fall der li.blau:f der durch den Genebmigungs•nteoheid ausgelösten 14-tägigen ßeachwerdetriat gemäsa § 48 GOG abzu-
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warten (vgl. RRll Nr. 2158 1959 Erw.17).
3.) Inbezug auf daa gegenseitig• Verhältnis von BeaQhwerden
nach § 92 Abs. 2 EG und § 47 GOG gegen denselben baurech:t-
liohen Gemeindeerlass hat der Regierungsrat im bereits mehr• fach ange:fUhrt•n .RRl3 Nr. 2158 1959 .grundsätzl.ich entschieden. dass sovohl .aw:i reahtslogisohen GrUnden als auch aus vertah• rensökonomiaohen Ueberl.egungen den Beschwerden im Sinne von § 92 Abe.2 BG der Vorrang gebiihre und ihre Behandlung daher im Rahmen· des Genehndgu.ngsvcelffahrens vorwegzunehmen sei. llline Ausnahme von diesem Grundsatz wurde in RRB l'r. 2400 vom 2. Dezember 195·9 , wiederum aus praktischen Erwägungen, ttir solche Fälle sugelaasen, wo ee sioh nicht um die Genehmigung von ganze:n ' Reglementen bzw. (Zonen-) Plänen• sondern wn ger1~1g• :~•rtial änderu:ngen an solchen handle und· wo sich auaerdem d•r Gen:e,~i gungstatbestand m1t dem Ta tbet;tand der :Beschwerde nach § 47: . ..' GOG genau decke1 in derartigen :Pällen sei tiber Genehmigungsgesunh und Beschwerde in e:in"m zu be:tinden. Hinter dieser Zusammenr l~gung von Genehmigungs..:. und Beschwerdeent$che1d ·s tand def>it.'
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danke,. das$ ea eich - jeden1'al.J.s in AngeJ.egenheiten von b,~-:
sohränkter Tragyeite - nioht rechtfertige, zwei ge"trennt•.· Y.e rtahren durchz~f\ihren, wenn in beiden dieselben Fragen zu b~
u.rteilen un.d alle praktisch in !'rage kommenden Parteien be~•its a.l.s Teilnehmer am Ver:f'ahnn vereinig~ seien. Diese Ueberl~~en mUseen auch vorliegendenfalle ft1r dep Entscheid Uber die t•~ammen• legu.ng der Yel'tahren 1n Sachen Genehmigung und in Sachen ~-~ sohwerde -.oh § 47, OOG weg1e1t.end sein. Sowohl der Beschwer~~ . ' .· . ftlhrer al.s auch der Stad1'ra:t g•hen stillschweigend von einer derartigen Zusammenlegung aus. Ob 1ie möglioh aei, ist im fol„~· ·
genclcm zu prU.ten.
Auszugehen ist dabei von der F\lnktion der Genehra18Uß8t die· nach RR.B Nr. 2158 1959 1n der Ueberpr\ttwlg des Gemeinderechta au:t seine Uebere1nstimmung mit der tibrigen Rechtsordnung b.e sieht (Erw.4 lit.b); in Erw. 5 wurde darunter das Reoht des Bundes und des Kantone verstanden, und 1n Erw. 6 11t.a ala tUr die G~nehmigu.ng entscheidendes Kriterium. die Verträgl.ioh-
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keit des 1n Frage stehenden Gemeinderechts mit dem höheren Recht bezeichnet. Zum Umfanß dieses .Begriffs des höheren Rechts im Verhältnis zum genehmigungsbedürftig•n Gemeindereoht, insbesondere zur }"rage, ob zu diesa.n hliheren Recht auoh das übrige, 'bisherige Gemeinderecht gehöre, hat der Regierungsrat in seiner bisherigen Praxis 1n genereller Weise nooh nicht SteJ.._
lung genommen. Wenn der Beschwerde~J.hrer geltend macht, der angefochtene Gestaltungsplan entspreche den in Art.21 lit.b BR hiefUr gef'orderten materiell.•n Voraussetzungen nicht und dabei betoni, der Regieru.n.gsra t habe inbezug auf' die Erftillung dieser Vorauasetsungen &ine materielle lieberprU.:funesp:tlioht, wird still.schweigend angenommen, der Regierungsrat habe im Genehmigungsverfahren d•n vorgelegten Geetal.tWtßspJ.an auoh auf dessen uebereinatilnmUJ'lß mit dem Inhal.t des kOIDJDUnalen Baureglements zu UberprUten.
Beizupfliohten ist dem :S.sohwerdeführer zunächst darin, dass bei der Genehaigung von :ültnzel.geetaltungapJ.änen durch den Regierungsrat keine Xogni tionsbescbränkungen von dex· art bestehen, wie sie sioh nach 1Utß Nr. 2158 1959 .Erw.6 für Zonenpläne auf• w ~ drängen• da Ue dort angeatel.lten eberlegungen tur .wiueig.,... stal. tungspläne V-Oll rV.'WÜich beschränkter fragwei te nioht ZU• tre:t~en. Ineof ern mögen binsiehtJ.1oh der UeberprU:fung von Einzelgestaltungsplänen duroh den Regierungsrat vom Genehmigungsverfahren nach § 92 EG zwa Beschwerdeverfahren nach § 47 GOG k~ine Unterschiede bestehen. Daraus folgt jedoeb entgegen dem B.schwerdefüh.rer nichtt dass bei dieser Ueberprtifung au.eh das ttbrige Gemeinderecht, wozu der Art.21 lit.b BR gehört, zu b•.... achten sei. Insbesondere ergibt aioh das nicht aus dieser .Bes11mnlunti selber, kann doch die Ä.ognition der kantonalen Instanz nicht duroh da& kommunale Recht bestiuunt werden. ';""
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Mit Beaug auf den Umfang seiner Xrß.fungapflioht im Genehmigungsverfahren kann sich der Regierungsrat der Ansieht, wonach neben Bunclee- und kantonalem Recht auch das Gemeinderecht in Betracht su ziehen sei, - jedenf'a.lla in dieser absoluten und generellen
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Form - nicht anschliessen, Streng durcbße!Uhrt müsste sioh eine derar~ige Kontrolle filr die Gemeinden geradezu al.s Fessel. bei der selbständigen b'ortbildllnß ihres Rechts auswirken. Ihre gesetzgeberimme '.Cätigkeit könnte nur noch in der Sehöptung neuen Rechte bestehen; während eine Abänderung deit bestehenden
lleetirnmull.gen au.sgesohJ.ossen wäre. wenn diese wirkl.ioh al.s Masstab für die Zulässigkeit neuer Normen herallgezogen werden .11f1aeten. Darin kann der Sinn der Genehmigung nicht liegen. Vor allem aber wäre bei al.len genebmigwlgsbedürttigen kommunalen Erlassen der Beaohwerde gemäss § 47 GOG das Anwendungsgebiet ina~f ern entzogen, als der Beschwerdegrund 1n der Verletzung von Gemeinderecht besteht, Damit hätte der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz dassel.be zu tun wie als Genehmigungsinstanz. Eine derartige Uebersehneidung widerspricht Wesen und Zweck der beiden Verfahren, indem Stel.lung und Funktion des Regierungsrates bei Beschwerden nach § 47 G0G sowie bei Genehlnigunge.n gemäss § 92 EG durobaue verschieden sind, :Sei diesen tibt er jederzeit mögl.iohe au.fsiohtsreohtliohe Kontrolle von ii.lntes wegen aua, ohne notweruiige TeiJ.nahm.e eines Opponenten;
bei jenen ist er aussch.liesslich Recht81'littelinstanz, die ihre Tätigkeit nur au.f form- und :f'ristgebundenen Anetoss eines Betroffenen au.fnimm:t. Schlieaalich kann au.eh aus praktischen Gründen eine Ueberprü.fung des zur Genehmigung vorgelegten G&meindereohts mit dem gesamten in Kraft stehenden kommuual.en BMoht sehlechterdings nieht durchge:fWl.r" werden. Es ist dem Regierungsrat weder möglich noch zumutbar• im Rahmen sei11er auf sichtsrechtliohen Kontroll.e den zu begutachtenden Erlass auf Uebereinatimmu:ng mit jeder ei~el.n•n Vorschri:f't in den verachiedeneten Gemeind•erlassen zu vergleichen. Die RUge derartiger Rechtsverl.etzuns•n kann da.her nicht 1m Genehmigungsverfahren, sondern nur im ieschwerd.everfahrent insbesondere naeh § 47 OOGt vorgebracht werden. Das gilt jedenfalls !Ur behauptete Verletzun.gen von gewöhnl.iehem• d.h. e1n:fa.chem iemeinderecht, wo~u. au.eh der Art.2.l lit.b BR gehört. Genebad.gungs- \U'ld Beschwerdeverfa.h.rell, lassen sich aollit vorl.ie.s•nd•nfalls nieh.t vereinigen. W1t ea sieh bei Verletzungen von
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qualifiziertem Gemeinderecht 1m Sinne von ma.teriell.em Gemeindeverfaes~sreeht, wie es vor allem in den Gemeindeorganisationsreglementen niedergel.egt ist, verhielte, wmn be-ispielswaise der zur Genehmigung vorgelegte Erlass von einem otf'ensicntlieh unzuetändigen Organ au.sginge, braucht an dieser Stell.e ni.oht erf.Jrtert zu werden, da der Besriff des höheren Rechts, mit delli die e;enohroigungebedürftigen kommunalen Uormen zu vergleichen sind, nur na.ch unten abgegret~t werden mues.
4.) Ob die im GestaltungspJ..an VQrgeschriebenen Minimalgeechosezahl.en auf au.ereichender kantonalrechtlicher Grundlage beruhen, ist QemgegenUber im Genehmigungsverfahren zu prüfen, da drurdt die Frage d-er bundesrechtl.ichen Eigentut11sgare.ntie aur Diskussion gestellt wird. Der Einwand, dae kantonale Recht ermächtige die Gemeinden nur zwn Erlass von f.iaximal.... , nicht aber auch. von Minimalbestimmungen ist fUr den Fall der NaximalabE;Jtände gemäss ~ 92 l.it.d EG bereits in Saehen Haberthür ·gegen Kreuzlingen und den Regierungsrat des Kantons ~hul'ßau erhoben und vom Bwidesgericht damals varwor:fen worden (Urteil der Staatsrechtlichen Kammer vom 20. November l957, publiziert iru RechenEJchattsberieht des Regierungsrates 1957 S.267 tf'.). Da die Erwägungen des :Bundesgerichts jedoch auesahliesslich au±' die konkrete Situation von § 92 lit.d EG Bezug nehmen, ist grundsätelich auf' die vom Beschwerdeführer au::t'gewor:fene Frage einzutreten. Richtig ist, dass aus dem kantonalen Recht keine ausdrUckliohe .Ermächtigung der Gemeinden zwn .Erlass von Bestimmungen tiber Min2malgeaehosszahlen hervorgeht • .Es ist jedooh unbestritten, daEJe die Reeh·t;esetzu.ngabefugllisse der thurgauJ.aohen Gemeinden im Gebiete d•• .Baurechts vom kantonal.en Recht nicht abachlieseend au:t'gezähl'\ werden, mögen diese Befugnisse nun auf Autonomie oder au.! kantonaler Delegation beruhen. So hat_ insbesondere auch das .Bundesg~rieht im zitierten Entscheid dem § 92 BG, der nach herrschender A~fassung die wesentJ.iohe kantonalrechtliche Grundlage für die kommunaJ.tn .Baureglemente bildet,eine Ausl•gung angedeihen
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laasen, vouoh die darin den Gemeinden eingeriiumten Xompetenzen "all.•a umfassen, wa.a &ur Ordnung der genannten Gebiete er-
forderl.ioh is"t." Blose aus dem Fehl.en einer ausdrüclclichen kantonalen Ermäohtigungenorm für MinjmaJ.höb.en auf die Uneuläeaigkei t einer derartigen kommunaJ.en Bes·U.JWBung zu. achl.ieeeen, wie es der Beschwerdeführer tut, geht demnach fehl.
Allgemein sind Minimalbeetiuungen von der grundaätsliohenArt der beanstandeten Terbindliohen Geschosezablen in den thurgauischen Gemeindeba.ureslementen häufig und seit l.angem übl.ieh. Verbindlioh und ihrer NatUJ." nach damit sowohl Minimal• als auch .Maximalbeetimm.ung sind beispielsweise regel.mäaeig die Vorsehritten, wonach Bauten bei gewissen Bauweisen aUf die BaUlinie odeian di• Gre~e zu stellen sind. In der llorisontale iet somit das unangefooht~tn gebräuchlich, woran der Beschwerd•fUJu"er mit Bezug ,,.\ auf die V(;rtikalo Anstoss nimnit. Die beiden Fäile :i liegen indessen prinzipiell gleich. lJn Ubrigen sind vorgesohriabene GesehO.sszahl.en in neuzeitlichen :Baureglementen unter seeigneten Vorausset~ungen nichts Aussergewöhnliehes mehr und können„ was ihre grundsät&liohe Zulässigkeit betrifft; bereits zum gesicherten Bestand moderner baugeaetzl.ieher Massnahmen gerechnet werde:n. •
Schliesslich ~rscheinen Minimal.höhen aueh bei dopatieoher .lletrachtungsweise als zulässig. Wie die privs.trecl11l1chen können auoh die ~ffentl~eh-reehtliohen Eigentumsbesohränkungen inha1tlioh in der Verp:tl1chtung ·~ einem Tun, Unterlaesen oder Dul.den bestehen. Wenn der Beschwerde:tilhrer die Mtigliohkeit von .
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verbindlichen Minißlal- im Gegensatz zu Maxhialhöhen anzweifelt,
geht er o:tfenbar die Frage unter dem Gesichtspunkt einer Unterl.aasungs.p !lioht an. Nun sind u. u.' Jedoch au.eh ö:f'fentlieh-rechtliohe Eigentwn.ebeschränku.ngen denkbar, welohe den Grundeigen'tUmer geradezu,_;positiy &WB Bauen, also su einem 'fun verp:fl.iohten. Derartige Vorschriften enthalten beisp1e1sweise die Gemaindeba.uregle11ente von Diessenhofen lind Esehlikon, Gemessen an der Pfl.icht zu bauen, erscheint die Pflicht, in minimaler HUhe zu bauen, Ulm Uberhaupt gebaut wird, a1e ein Minus und daher umso eher als zulässig,
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Aus d•·X' arundeä'tzl.iohen Ral tbarkei t von Minimal.höhen vor dem Bundesiteoht tol.g1; nioht auch, dass etete irgendwel.che Minimalhöhen angeordnet werden können. EiJ besteht jedoch kein Anlass. die im Einzelgestaltungsplan vorgeschr1$benen i.teschoeszahlen d.ieubezllglioh •u beanstanden. Der .besohwerdeftihrer erhebt denn auo.h. nach dieser Richtung hin keinerlei iimrände. Vor a1lem aber sind seitens der direkt 'betro:ff'en•n Gru.ndeige:ntUmer keine Beschwerden laut geworden.
5.) Ein Gestaltungsplan dient cler Verbesserung der Regelbau.weise in irgendwel.oher Hinsieht fUr ein bestimmtea Gebiet al.s .ganzes. Diese Gesa.mtverbesaeJ'Wl€ ist im einzelnen vielfach erst dadurch erreichbar. dass kl.ei~ere Nachteile in 1'auf genommen werden. Wird der ~eetaltungsplan wie vorgesehen durohe;e:führt, gibt eine sol.che i.ompensa.tion z~ keinen Bedenken Anlass. Die vollständige nurchfllhrung des ?J.ans steht jedoch nicht zum vo:rneherein fest, da fUr den einzelnen Grundeigentümer eine ..i?fJ.ioht zu bauen nicht besteht. Werden nun zuerst jene •reilE.l einoa Ge~ staltungspla.us in 1.i.ngri:f':f genommen. die gemessen: an der Rege.1.bauweiae :f'Ur das Gesamtinteresse ungilnstigere, für den .Bauhe~ persönlich jed.Qoh g-Unstigeri) Verhältnisse aufweisen, und unterbleibt na.ahher aus irgendwelchem Grunde die weitere Durohfühx"ung des .Plans, kann ges0.lllthaft ein ungünstigeres Ergebnis eintreten als nach der Regelbauweise. Gegen eine der-artige Gefahr entblU:t der vorliegende Einzelgestaltur..gaplan keinerlei Siohenngen, -. wie solche grundsätzlich wU.nsehbar wären. Der Mangel. steh't iridesaen der G-enehmi.gung nicht entgegen, da ee sich 1m wesentlichen um eine gesetzgebu:ngspolitische Frage handelt, die ausserh.a.lb der Entecheidungsbefugnis ·der Alli'aiehtsinetana liegt. 6.) Nach Ziff.5 der Besonderen Be$ti!Dmungen zum Einzelgestal.tu,ngsplan soll der Erlass weiterer Bauvorschriften im Baugeauohavez-... fahren vorbehalten bleiben. Der Wortlaut dieser Norm reicht weiter a.J.s ihr zu.lässiger Inhalt. Weitere Bauvorschriften zulasten eines Gesuchstellera können selbstverständlich nur so~jt
ll
verfUgt werden , als sie sich auf eine sonstwie bestehende ausreichende gesetzliche Grundlage stützen lassen. Ziff .5 der Besonderen Bestimmungen tau.gt als derartige gesetzliche Grundlage für sich allein nicht. Konstitutive ßlankovorbehalte in Gemeiadeerlassen zur späteren .Beschränkung des Eigentums sind nicht
. )
haltbar.
7.) Da somit die "eberprU.fung des vom Utadtrat ltreuzlingen vorgelegten Einzelgestaltungsplans mit Besonderen Bestimmungen keine Widersprilche ZUfil höheren Recht ergeben hat, ist die Genahruigung zu erteilen.
Es wird beschlossen: 1. Der ~inzelgestaltungsplan mit Besonderen ßestimmunben der Gemeinde Kreuz:lingen über das Gebiet am ßallllhofpl.atz vom 27 . Oktober 1959 wircl im Sinne der Erwägungen genehmigt . 2 „ Plitteilwig an: den Stadtrat Kreuzlingen in 3 Exemplaren, RA Dr. d. h':ngeler , Kreuzlingen, in 2 Exemplaren
flir sich und zuhanden seines Klienten, das Hochbauamt , das Strassen- und Baudeparteme11t in 2 Exemplaren mit den Akten. des Regierungsrates:
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