Alte Bergstrasse/ Ost
Sondernutzungsplan · Kreuzlingen · Aufgehoben am 01.01.2017
Dokument
- Nummer
- 886
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Kreuzlingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 12.05.1981
- In Kraft seit
- 12.05.1981
- Aufgehoben
- 01.01.2017
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
j REGIERU~GSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL 20.5.1981 Kopie an: - BV
- Bauchef
vom
12. Mai 1981
Nr.///
Kreuzlingen, Gestaltungsplan "Alte Bergstrasse/Ost", Genehmigung 1. Mit Schreiben vom 9. Februar 1981 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehmigung des Gestaltungsplanes "Alte Bergstrasse/Ost". Der Plan war vom Stadtrat am 11. November 1980 beschlossen worden. Die öffentliche Planauflage fand vom 24. November bis 23. Dezember 1980 statt; die Publikation erfolgte ordnungsgemäss im Amtsblatt Nr. 47 vom 21. November 1980. Die schriftliche Mitteilung über das Beizugsgebiet des Plans an die betroffenen Eigentümer konnte unterbleiben, weil diese mit Unterschrift ihr Einverständnis mit der Planung bezeugt hatten. Da weder eine Einsprache eingegangen noch das fakultative Referendum ergriffen worden ist, steht einer Genehmigung in formeller Hinsicht nichts entgegen. 2. Das Areal, umschlossen von Bergstrasse und alter Bergstrasse, liegt in der Zone W3; es besteht aus drei Parzellen (Nrn. 509, 510, 511) mit einer Gesamtfläche von 3'472 m2. Die zonengemässe Ausnützung beträgt 0,55; es kann der 20 %ige Bonus dazugeschlagen werden; daraus ergibt sich eine Ausnützung von 0,66. Die Gestaltungsplanpflicht wird für dieses Areal in der Bauordnung der Stadt Kreuzlingen statuiert. Mit der Gestaltungsplanpflicht wird dokumentiert, dass neue Bauten sich an die bestehende Bausubstanz anzupassen haben. Dies gilt vor allem für die neuen Bauvolumen und in zweiter
Linie für die Gestaltung. Das Verhältnis der Baukuben zueinander ist das wesentliche Element bei der Anpassung an eine bestehende Altüberbauung. Dies wird auch im Text des GestaLtungsplanes unter 4.2 festgehalten. Aus den Unterlagen des vorliegenden Gestaltungsplanes kann man das Volumen der Neubauten nicht erkennen. Weil aber das konkrete Baugesuch bereits vorliegt und eingesehen werden konnte, muss man feststellen, dass der geplante Baukörper sehr gross ist. Im vorliegenden Fall erweist es sich, dass das Einfügen in die bestehende Baugruppe wegen der zulässigen Ausnützung und vor allem wegen der zonengemässen Geschosszahl nicht im aus ortsbildpf leger ischen Ueberlegungen wünschbaren Masse möglich ist. Der Gestaltungsplan ordnet in erster Linie die Ueberbauung der mittleren Parzelle, wo bereits die alte Liegenschaft geschleift wurde; vor allem wird mit dieser Planung die Erschliessung für das konkrete Bauvorhaben geregelt; eine kleine Tiefgarage für sieben Autos ist vorgesehen. Die beiden weiteren Liegenschaften im Bereich des Gestaltungsplanes werden nur erfasst, indem für sie die minimalen Gestaltungsvorschriften gelten. Eine im.öffentlichen Interesse liegende Vorschrift ist die projektierte Sichtberme entlang der Innenkurve der Staatsstrasse, wo genaue Masse für die Verkehrssicherheit festgelegt sind. In Ziffer 7.1 der besonderen Bestimmungen wird festgehalten, die Rechtsgültigkeit des Gestaltungsplanes sei im Grundbuch einzutragen. Das ist aber unmöglich, da das Zivilgesetzbuch nur die Eintragung ganz bestimmter dinglicher Rechte zulässt, wozu Gestaltungspläne nicht gehören. Es wäre allenfalls denkbar, einen solchen Gestaltungsplan anzumerken,
womit lediglich auf ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis aufmerksam gemacht würde. Auch das ist indessen im vorliegenden Fall nicht angängig, weil das kantonale Rechtdies nicht vorsieht (vgl. Art. 962 ZGB, § 135 Abs. 2 ZGB und die Ausführungen des Kommissionspräsidenten zur Detailberatung von § 129 BauG im Grossen Rat). Sodann wäre es auch zweifelhaft, ob die Grundbuchgebühren aus der Anmerkung des Gestaltungsplanes den betreffenden Grundeigentümern ("Nutzniessern") überwälzt werden können, da der Gestaltungsplan ein überwiegend im Interesse der Oeffentlichkeit liegendes Planungsinstrument ist und die daraus entstehenden Kosten deshalb auch von der Gemeinde zu tragen sind (vgl. die Ausführungen in RBRR 1978 Nr. 26). In Ziffer 6 ist schliesslich der Hinweis enthalten, dass die Gestaltungsdauer ab Genehmigung durch den Regierungsrat auf fünf Jahre befristet sei. Dazu ist beizufügen, dass der Gestaltungsplan nur dann ausser Kraft tritt, wenn die von ihm vorgesehene Sonderbauordnung innert fünf Jahren nicht realisiert wird. Wird sie aber - auch nur zum Teil verwirklicht, so bleibt der Plan in Kraft. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es selbst bei Ablauf oder formeller Aufhebung des Gestaltungsplanes nicht zulässig ist, · nach Regelbauweise zu bauen. Da in der Bauordnung die .Gestaltungsplanpflicht statuiert ist, muss auf jeden Fall ein neuer Gestaltungsplan erlassen werden. Der Regierungsrat beschliesst: 1. Der Gestaltungsplan "Alte Bergstrasse/Ost" der Stadt Kreuzlingen wird mit Ausnahme von Ziffer 7 "Grundbucheintrag" genehmigt.
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2. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von zwei Plandossiers mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege Amt für Raumplanung (2) unter Beilage eines Plandossiers mit Genehmigungsvermerk sowie der Akten
Für richtige Ausfertigung
DER STAATSSCH~~