Kirchquartier

Sondernutzungsplan · Erlen

Dokument

Nummer
710
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Erlen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
21.06.1994
In Kraft seit
21.06.1994

Karte

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Text

119-E-1.pdf

EXEMPLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

2 1. Juni 1994

Nr.

(./0

Gestaltungsplan ••Kirchquartler» I OG Erlen I Genehmigung

Mit Schreiben vom 23. März 1994 ersucht die Ortsbehörde Erlen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Auflage- und Beschlussesverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse eingegangen. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan ccKirchquartier» (Sonderbauordnung SBO) ist gernäss Planungsbericht beabsichtigt, die bestehenden wichtigen, ortsbildprägenden Strukturen und Elemente des Kirchquartiers zu erhalten oder mittels Neubauten weiterzuführen, zu verbessern, zu klären oder zu verstärken. Die wertvollen und besonders wertvollen Bauten sollen geschützt werden durch Abbruchverbot und Pflicht zur fachgerechten Renovation. Zudem sollen die wichtigen Grünräume dauernd von einer Überbauung freigehalten und wichtige Einzelbäume geschützt werden. Der Gestaltungsplan besteht aus einer Situation 1:500, den allgemeinverbindlichen Sonderbauvorschritten und einem Planungsbericht Das ganze Planungsgebiet liegt in der Dorfzone D. Die vorliegende SBO stellt eine situationsgerechte Verfeinerung des Rahmennutzungsplanes (Zonenplan, Baureglement), insbesondere im Zusammenhang mit den Angaben im Planungsbericht, dar. Sie setzt die für eine geordnete und zweckmässige Nutzung notwendigen planarischen Randbedingungen. Die Anforderungen der übergeordneten Gesetzgebung (Art. 1, 3 RPG, § 32 BauG) sind grundsätzlich erfüllt. Der Planungsbericht enthält die zum Verständnis des Planes notwendigen Informationen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte angemeldet. Einer Genehmigung steht daher in formeller und materieller Hinsicht nichts entgegen.

511.04/ 5000/49991

-2-

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Auf Antrag des Departementes fOr Bau und Umwelt beschllesst der Regierungsrat: 1.

Der von der Ortsbehörde Erlen am 14. Februar 1994 beschlossene Gestaltungsplan «Kirchquartier» wird genehmigt.

2.

Der mit Beschluss Nr. 529 vom 23. April 1991 genehmigte Baulinienplan für die Parzelle Nr. 314 (Kirchgemeindehaus) wird ausser Kraft gesetzt.

3.

Mitteilung an: - Ortsvorsteherschaft Erlen, 8586 Erlen, unter Beilage von je zwei Situationsplänen 1:500 und Sonderbauvorschriften mit Genehmigungsvermerk sowie zwei -

Planungsberichten Amt für Denkmalpflege Tiefbauamt

für Raumplanung (3), unter Beilage eines Situationsplans 1 :500 und Son- :Amt ._ derbauvorschritten mit Genehmigungsvermerk sowie einem Planungsbericht und den übrigen Akten "

Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber

119-S-1.pdf

Gemeinde Erlen

Gestaltungsplan Kirchquartier Sonderbauvorschriften

Öffentliche Planauflage vom

14. Januar 1994

bis

12. Februar 1994

Von der Ortskommission beschlossen am _1_4_._F_eb_r_u_ar_19_9_4_ _ _ _ __

k;,

Der Ortsvorsteher

E. Huber

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Vom Regierungsrat genehmigt am _

Der Gemeindeschreiber

H. Ott ____::_:_2_1._J_u_n_l_,§_~~--:::....::m~it RRB Nr.

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1

0.

Sonderbauvorschriften

Art. 1 Erlass

Geltungsbereich

Die Ortskommission Erlen erlässt über die gesamte Dorfzone des Kirchquartiers einen Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschritten.

Art. 2 Soweit durch diesen Gestaltungsplan nichts anderes

bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde Erlen sowie die übergeordneten kantonalen Vorschriften.

Ubriges Recht

Art. 3 Zweck

Mit dem Gestaltungsplan soll die Grundlage für die bauliche Entwicklung des wertvollen Quartiers geregelt werden.

Art. 4 Ziele

- Die bestehenden wertvollen und besonders wertvollen Bauten sollen erhalten bleiben. - Neubauten sollen so in die bauliche Umgebung eingefügt werden, dass spannungsvolle Freiräume entstehen. Sie sollen sorgfältig auf die bestehenden wertvollen Bauten abgestimmt werden. - Oie wichtigen Grünräume sollen dauernd von einer Uberbauung freigehalten werden. - Schutz der wichtigen Einzelbäume. - Kein weiterer Strassenausbau. Davon ausgenommen sind bauliche und gestalterische Verbesserungen der Strassenräume sowie Anlagen zu .Ounsten der Fussgänger und evtl. Velofahrer (Uberquerungshilfen, Verengungen, Pflasterungen, Brunnen, Bäume usw.).

Art. 5 Bestandteile und

Verbindlichkeit

Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Situation 1:500

Art. 6 Bestehende Bauten

Die wertvollen und besonders wertvollen Bauten müssen erhalten bleiben. Es besteht ein Abbruchverbot und für die besonders wertvollen Bauten ein integraler Schutz. Umbauten und Renovationen müssen fachgerecht und unter Beizug der Kant. Denkmalpflege durchgeführt werden. Diese Bauten dürfen auch im lnnern nur insofern ausgebaut, erneuert und verändert werden, als damit der Charakter und die wertvolle Substanz des Hauses erhalten bleibt. Dies gilt insbesondere für Dachausbauten, die nur zulässig sind, wenn dabei die Giebelfassaden und die Dachflächen nicht verändert werden.

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Bauten mit der Bezeichnung "Gesamtform erhaltenswert" sollen erhalten werden. Sie dürfen nur abgebrochen werden, wenn der Zustand des Gebäudes eine Renovation nicht mehr zulässt, oder wenn eine zeitgernässe Erneuerung technisch oder aus Raumgründen nicht möglich ist. Die Bauherrschaft hat den Nachweis für die Nichterhaltungsmöglichkeit zu erbringen. Eine Abbruchbewilligung kann erteilt werden, falls ein Projekt vorliegt, das den Gestaltungsplanzielen entspricht. Im Falle eines zulässigen Abbruches darf ein Neubau an Stelle des Altbaus in gleichem Volumen wieder errichtet werden. Die Ortskommission kann Abweichungen in geringem Umfang zulassen, sofern dadurch bessere Lösungen für die Benützer entstehen und die Ziele der Gestaltungsplanung trotzdem erfüllt werden. Die Bauten ohne Einstufung können erhalten oder abgebrochen und an gleicher Lage im Rahmen innerhalb des bisherigen Volumens neu errichtet werden.

Art. 7 Neubauten

Hauptbauten Neue Hauptbauten dürfen nur innerhalb der Mantelbaulinien errichtet werden. Sie müssen einfache Rechteckgrundrisse aufweisen. Die Längsrichtung, gleichlaufend wie die Giebelrichtung, ist im Situationsplan festgelegt. Die Bauten müssen parallel zu den Mantelbaulinien erstellt werden. Abweichungen bis max. 5° sind zulässig. Die einzelne Baute darf max. 30 m lang und 11 m breit sein. Hauptbauten sind 2-geschossig zu erstellen. Geschosshöhe max. 2.75 m. Die Bauten dürfen einen Kellersockel von 1.20 m aufweisen sowie einen Kniestock von max. 0.5 m. Es sind nur gleichschenklige Giebeldächer mit einer Neigung von 30-45° mit Tonziegeldeckungen zugelassen. Dachaufbauten sind als schmale Schleppgauben oder Giebellukarnen auszubilden. Sie dürfen total max. 1/3 der Fassadenlänge betragen. Pro Dachfläche ist ein Dachflächenfenster von max. 1.0 m2 und nur zur Belichtung von Nebenräumen zugelassen. Details von Dachvorsprüngen, Balkonen, Fenstern und anderen wichtigen Bauteilen sowie die Farbgebung sind im Baugesuch darzustellen. Kleinbauten Unbewohnte Kleinbauten bis 40 m2 Grundfläche und einer Traufhöhe von max. 2.40 m sind auch ausserhalb der Mantelbaulinien zulässig, ausser in den "nicht bebaubaren Aussenräumen". Unterirdische Bauten wie Tiefgaragen sind nur innerhalb der Mantelbaulinien zulässig.

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Art. 8 Nicht bebaubare

Aussenräume

Diese in der Situation bezeichneten Flächen dürfen weder mit Kleinbauten noch mit Anlagen bebaut werden. Zugelassen sind Gärten, Spielplätze und deren Geräte, Sitzgelegenheiten und unbefestigte Wege sowie die auf Parzelle Nr. 314 bereits bestehende Friedhofanlage.

Art. 9 Terraingestaltung

Terrainveränderungen von mehr als 50 cm sind grundsätzlich untersagt. Die Ortskommission kann Garagenabfahrten zulassen, wenn dies technisch erforderlich ist und die Ziele der Gestaltungsplanung trotzdem erfüllt werden.

Art. 10 Umgebungsgestaltung

Die bestehenden Bäume sollen erhalten resp. ersetzt werden. Bei Neupflanzungen sollen einheimische Hecken und Bäume verwendet werden.

Art. 11 Erschliessung

Das gesamte Planungsgebiet ist vollständig erschlossen.

Art. 12 Ausserkraftsetzung

Der Baulinienplan für die Parzelle Nr. 314 (Kirchgemeindehaus) mit RRB Nr. 529 vom 23.4.1991 wird mit der Inkraftsetzung des Gestaltungsplanes Kirchquartier ausser Kraft gesetzt.