Esserswilerbach
Sondernutzungsplan · Arbon
Dokument
- Nummer
- 64
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Arbon
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 13.12.2006
- In Kraft seit
- 13.12.2006
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Frauenfeld, 13. Dezember 2006
Entscheid Nr. 94 2450/2006/ARP/004
Politische Gemeinde Arbon Baulinienplan Esserswilerbach
1. Mit Schreiben vom 24. November 2006 ersucht die Abteilung Bau und Planung der Stadt Arbon um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass das Planungs- und Beschlussverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurs hängig. 2. Der Baulinienplan Esserswilerbach betrifft die im Gemeindeteil Stachen im Gebiet Niederzälg liegende Parzelle Nr. 5. Diese wird mit dem Zubringer zur A 1, der Alten Roggwilerstrassse und dem Esserswilerbach begrenzt. Im Rahmen des Baulinienplans werden für Bauten und Anlagen die Gewässerabstände geregelt. Teilweise werden die gesetzlichen Abstände unterschritten, wofür gernäss § 64 des Planungsund Baugesetzes (PBG; RB 700) besondere Gründe vorliegen müssen. Diese sind im Planungsbericht zur Vorlage dargelegt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die interessierten Amtsstellen (Raumplanung, Forstamt, Tiefbauamt, Amt für Umwelt) keine Vorbehalte angemeldet. Daraus kann gefolgert werden, dass die besonderen Gründe zur Unterschreitung des gesetzlichen Gewässerabstandes gernäss § 64 des PBG aus kantonaler Sicht erfüllt sind. Der Baulinienplan erscheint im Sinne von § 33 PBG rechtsmässig.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Arbon am 20. November 2006 beschlossene Baulinienplan Esserswilerbach wird genehmigt. 2. Mitteilung an: Stadtrat Arbon, 9320 Arbon unter Beilage von zwei Baulinienplänen Esserswilerbach mit Genehmigungsvermerk (charge) Forstamt Tiefbauamt Amt für Umwelt
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Thurgau~~ 2/2
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Amt für Raumplanung, unter Beilage von einem Baulinienplan Esserswilerbach mit Genehmigungsvermerk und den übrigen Akten
Departement für Bau A w e l t
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Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
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DE!.Z, 2005