Zonenplan <2003> Inertstoffdeponie Aspi Erweiterung

Zonenplan · Homburg · Aufgehoben am 28.03.2022

Dokument

Nummer
29
Art
Zonenplan
Gemeinde
Homburg
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
23.04.2014
In Kraft seit
23.06.2014
Aufgehoben
28.03.2022

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau~ Frauenfeld, 23. April 2014

Entscheid Nr. 29 0031 /2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Hornburg - Zonenplanänderung "Inertstoffdeponie Aspi Erweiterung" -Änderung Baureglement (Art. 20 bis)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung am 24. April 2013 erlassene Zonenplanänderung "lnertstoffdeponie Aspi Erweiterung" sowie die Änderung des Baureglements (Art. 20 bis) werden genehmigt. · 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Homburg, unter Beilage von je drei Exemplaren der Zonenplanänderung "lnertstoffdeponie Aspi Erweiterung" sowie Änderung des Baureglements (Art. 20 bis), je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Steckborn, Gemeindehaus, Seestrasse 123, 8266 Steckborn · - Amt für Umwelt -Forstamt· - Landwirtschaftsamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst -Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von je zwei Exemplaren der Zonenplanänderung "lnertstoffdeponie Aspi Erweiterung" sowie Änderung des Baureglements (Art. 20 bis), je mit Genehmigungsvermerk (charge)

Erwägungen: Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 ersucht der Gemeinderat Hornburg um Genehmigung der im Titel erwähntenZonenplan-und Baureglemen.tsänderung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Der Entwurf der Zonenplanplanänderung wurde vom Amt für · Raumentwicklung mit Bericht vom 25. Januar 2013 vorgeprüft. Die zur Genehmigung eingereichte Zonenplanänderung "lnertstoffdeponie Aspi Erweiterung" (nachfolgend: Zonenplanänderung) betrifft die Parzellen Nrn. 270-274 sowie 276-278 und 282. Diese Parzellen befinden sich nördlich von Unterhörstetten, zwischen einer Abbauzone Ab (Parzelle Nr. 260, Aspi) und der lnertstoffdeponiezone Aspi DA (Parzellen Nrn. 406-408, Ägelsee). Die lnertstoffdeponiezone Aspi wurde vom Oe-

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partement für Bau und Umwelt m it Entscheid Nr. 56 vom 28. Juli 2009 genehmigt. Mit der zur Genehmigungen eingereichten Zonenplanänderung· wird die Inertstoffdeponiezone nun Richtung Norden erweitert. Wie aus dem Planungsbericht hervorgeht, ermögHche diese Zonenplanänderung eine Erweiterung der Deponie Aspi mit einem lnertstoffkompartiment, mit einer zusätzlichen Kapazität von 200'000 m3 und einem Aushubkompartiment von 1.6 Mio m3 . Da der Zonenbeschrieb der lnertstoffdeponiezone bisher lediglich die Deponie von Inertstoff vorsah , bedarf es für die geplante Ablagerung von Aushub einer Änderung von Artike·l 20bis des Baureglements. Dieser ergänzte Artikel lässt neu auch die Deponie von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial zu. Im Planungsbericht werden die Änderungen (ZP, BauR) mit einem erhöhten Bedarf an Deponievolumen begründet. Gernäss Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abteilung Abfall und Boden vom 27. März 2014, bestehe die NA-konforme Inertstoffdeponie Aspi seit 2010. Sie umfasse zwei Kompartimente für unverschmutztes Aushubmaterial mit einem bewilligten Ablagerungsvolumen von gesamthaft 200'000 m3 sowie ein Inertstoffkompartiment von 260'000 m 3 . Seinerzeit sei die Deponie als Ersatz für die 2009 abgeschlossene Deponie Hinderi Höchi in Pfyn bewilligt worden und bilde nun einen festen Bestandteil der Thurgauer Abfallplanung. Als zuständige Behörde für die kantonale Abfallplanung steht die Abteilung Abfall und Boden einer Erweiterung der bestehenden Deponie grundsätzlich positiv gegenüber. Dennoch sei aber auf nachfolgende Sachverhalte hinzuweisen: Standorteignung: . Wie die Abt. Apfall und Boden festhält, seien die Aussagen aufS . 10 des Planungsberichtes zur Standorteignung der Deponi'e nicht kor~ekt. So werde behauptet, dass die Stanqorteignung gernäss Art. 30 TVA i.V.m. Anhang 2 TVA bereits in einem vorherigen Verfahren abgeklärt worden sei'. Zur bestehenden Deponie bestehe zwar eine solche Standorteignung, welche im Rahmen der Erstellung der abfallrechtl ichen Errichtungsbewilligung geprüft worden sei. Der betrachtete Perimeter entspreche in etwa der heutigen Deponiezone. Eine weitergehende Prüfung sei bislang allerdings nicht erfolgt. Wie die Abt. Abfall und Boden erwähnt, wird die grundsätzliche Standorteignung erst im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens geprüft. Überdies wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Langzeitstabilität der Deponie voraussichtlich bautechnische M;:issnahmen erfordere. Dieser Teil der Prüfung der Standorteignung erfolge im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Bedarfs nachweis: ·Gemäss Stellungnahme der Abt. Abfall 'Und Boden vom 27. März 2014 sei'für die Erlangung einer abfallrechtlichen Errichtungsbewilligung gernäss Art. 24 Ziff. 1 lit. b der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA; 814.600) noch ein Bedarfsnachweis fü r die Deponie zu erbringen. Dem Planungsbericht liegt ein gutachterlicher Bericht mit dem Titel "Bedarfsnachweis Erweiterung Deponie Aspi" bei (Meier und Partner AG, Bericht Nr. 1172 vom 11. Februar 2013). W ie die Abteilung Abfall und Boden in ihrer Stellungnah-

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me feststellt, sei dieser Nachweis (5. bekannte Fassung) jedoch fehlerhaft. Wie bereits in der Vorprüfung darauf hingewiesen, enthalte dieser Nachweis folgenden Fehler: Auf S. 3 des Berichts wird behauptet, die in Betrieb stehende Deponie sei mit einem Gesamtvolumen von 490'000 m 3 bewilligt worden, wovon 260'000 m 3 auf Inertstoffe und der Rest auf Aushubmaterialien entfielen. Diese Aussage sei aber falsch, wie die Abt. Abfall und Boden in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2014 festhält Richtig sei vielmehr, dass mit der Errichtun~s- und Betriebsbewilligung vom 12. April 2013 ein Gesamtvolumen von 460'000 m bewilligt wurde, wovon 260'000 m 3 auf Inertstoffe und 200'000 m3 auf unverschmutzten Aushub entfalle. Überdies macht die erwähnte Fachsteile darauf aufmerksam, dass die aufS. 12 des Planungsberichtes unter der Rubrik Bedarfsnachweis gemachte Darstellung, das Restvolumen der Deponie sei im Meier und Partner-Bericht auf 260'000 m 3 angepasst worden, materiell und inhaltlich ebenfalls nicht korrekt sei. Dem erwähnten Bericht der Meier und Partner zufolge bestehe ein grosser Engpass an Ablagerungsmöglichkeiten für unverschmutzten Aushub. Das Volumen steige infolge vermehrten Tiefbaus weiter an und es entstehe, durch immer weniger Ablagerungsmöglichkeiten in Kiesgruben, mittelfristig ein grosser Überhang. Diese Lagebeurteilung wird von den beauftragten Experten . des Amtes für Umwelt bestätigt. Insofern könne der Bedarfsnachweis für das Kompartiment mit unverschmutztem Aushub aus Sicht der Abt. Abfall und Boden mit hoher Wahrscheinlichkeit erbracht werden. Weiter weist die erwähnte Fachsteile darauf hin, dass die bis zur Abstimmung über die Zonenplanänderung abgelagerte Menge an Inertstoffen rund 15'000 m 3 pro Jahr betrug. Wie aus den Gesuchsunterlagen hervorgeht, sei diese Menge absichtlich tief gehalten worden. in Zukunft sei aber mit einer etwas grösseren Menge von 20'000 m3 bis 25'000 m 3 pro Jahr, in dem sich zwischen Winterthur, dem Bodensee und Kreuzlingen erstreckenden Einzugsgebiet zu rechnen. Die vom Gutachter geschätzte Laufzeit der Ablagerungstätigkeit beträgt rund 20 Jahre. Art. 16 Ziff. 2 lit. e TVA bestimme, dass die kantonale Behörde eine Abfallplanung erstellen und fortführen muss, welche das benötigte Deponievolumen für die nächsten 20 Jahre ausweist. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Kanton ein bewilligtes Deponievolumen für 20 Jahre sicherstellen müsse. Aufgabe sei lediglich, sicherzustellen, dass keine Entsorgungsengpässe entstehen und Abfälle geordnet und dem jeweiligen Stand der Technik angepasst entsorgt werden können. Angesichts des Zeitbedarfs entsprechender Bewilligungsverfahren und der Öffnung des Inertstoffdeponie-Sektors für Private, beschränke sich der Planungshorizont der Thurgauer Abfallplanung im Bereich Inertstoffe auf 10 bis maximal 15 Jahre. Gernäss Aussage der Abt. Abfall und Boden sei zwischen den Jahren 2002 und 2012 die in Thurgauer Inertstoffdeponien abgelagerte Materialmenge von 58'000 tauf 306'000 t angestiegen, während gleichzeitig das Recycling von Rückbaustoffen stark verbessert wurde und heute im Thurgau eine Quote von 81% erreicht werde. Die Bevölkerung wuchs in diesem Zeitraum von rund 220'000 auf 250'000 Einwohner. Schätzungen im Rahmen der Deponieplanung St. Gallen würden davon ausgehen, dass pro

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Einwohner und Jahr etwa 0.15 t Inertstoffe anfallen. Dies würde einer Gesamtmenge von 37'500 .t oder rund 24'000 m3 entsprechen. Die markante Zunahme sei nicht durch eine.Zunahme der Thurgauer Wohnbevölkerung zu erklären, sondern durch einen erhöhten Import-Anteil. Dies zeige sich auch in der schlagartigen Zunahme nach Inbetriebnahme der Inertstoffdeponien Fuchsbüel und Altegg. Folglich könne geschlossen werden , dass der Thurgau sich heute in einer relativ komfortablen Situation bezüglich der Entsorgungsmöglichk~lten für Inertstoffe befinde. Von keinem Thurgauer Ort aus müsse heute mehr als 20 'km bis zur nächsten Inertstoffdeponie gefahren werden. Das ~ktuell verfügbare Volumen reiche somit für die nächsten 8 bis 12 Jahre aus. Der Westen des Kantons mit der Agglomeration Frauenfeld werde durch die Inertstoffdeponie Asp i abgedeckt. Die Sicherstellung des Fortbestands dieser Deponie sei Bestandteil" der Thurgauer Abfallplanung. Der Bedarfsnachweis für das Inertstoffkompartiment könne mit dem auf nun 200'000 m3 reduzierten Volumen voraussichtlich erbracht werden. Im Übrigen weist die Fachstelle Abfall und Boden darauf hin, dass zur Gewährle"istung der Entsorgungssicherheit generell sichergestellt werden müsse, dass die Deponie von Dritten zu fairen Konditionen genutzt werden könne. Darüber hinaus solle sie nicht der Ablagerung von ausserkantonalem Aushub dienen, da damit die bestehenden Engpässe nicht entschärft werden; Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegenüber der zur Genehmigung eingereichten Zonenplansowie Baureglementsänderung angebracht. Die Vorlagen entsprechen den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des P lanungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und können genehmigt werden.

Rechtsm ittel: Gegen diesen Entscheid 'kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden . Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten . Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

2 "3. April 2014