Breite

Sondernutzungsplan · Sirnach · Aufgehoben am 30.11.1193

Dokument

Nummer
1365
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Gemeinde
Sirnach
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Verfahren
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Beschlossen
30.11.1993
In Kraft seit
30.11.1993
Aufgehoben
30.11.1193

Karte

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Text

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom· 3 0. Nov, 1993

Nr.

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Zonenplanänderung "Parzellen Nrn.1675 und 265" I OG Sirnach 1Genehmigung

Mit Schreiben vom 1. November 1993 ersucht die Ortsbehörde Sirnach um Genehmigung der von Ihr am 3. Mal1993 beschlossenen Zonenplanänderung (Umwandlung der Parzelle Nr. 1675 von der drelgeschosslgen Reserve-Wohn- und Gewerbezone ln die definitive dreigeschosslge Wohn- und Gewerbezone WG3} und der von der Gemeindeversammlung am 27. Oktober 1993 beschlossenen Zonenplanänderung (Umzonung der "Strassenparzelle" Nr. 265 zur definitiven drelgeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG3}. Zudem ersucht die Ortsbehörde um Ausserkraftsetzung des Quartierplanes "Breite" (RRB Nr.149 vom 15. Januar 1962}. Den Akten der Gemeinde Ist zu entnehmen, dass beim Planauflage- und Beschlussesverfahren den formellen Anforderungen der kantonalen Gesetzgebung entsprochen wurde. Beim Departement fQr Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Die sogenannte "Hörnllstrasse I Q 20" ist rechtsverbindlicher Bestandteil des Quartierplans "Breite"- Die Verbindung war auch im kantonalen Richtplan 1986 und im kommunalen Verkehrsrichtplan 1989 vorgesehen. Der Zonenplan (RRB Nr_ 1254 vom 3. Oktober 1989} berücksichtigte diese Vorgaben und wies die "Strassenparzelle" Nr. 265 keiner Bauzone.zu. Schon damals wurde Im Regierungsratsbeschluss darauf hingewiesen, dass die Im Plan ausgesparten jedoch nicht gebauten Strassen zu Unklarheiten führen könnten, da Rechtsunsicherheiten für Behörde und GrundeigentUrner vorprogrammiert seien. Neue verkehrsplanarische Erhebungen führten dazu, dass die Gemeinde auf die Strassenverbindung verzichtete. Die "Hörnlistrasse" wurde auf Antrag der Ortsbehörde Sirnach mit Beschluss des Grossen Rates vom 6. Januar 1993 aus dem kantonalen Richtplan gestrichen. Damit haben sich die planarischen Voraussetzungen erheblich geändert. Die "Strassenparzeile" Nr. 265 wurde der definitiven drelgeschosslgen Wohn- und Gewerbezone WG 3 zugewiesen. Des weiteren wurde die Parzelle Nr. 1675 von der Reservebauzone in die definitive Bauzone umgewandelt und der Quartierplan "Breite" ausser Kraft gesetzt. Letzteres Ist auf die erwähnte Streichung der Hörntistrasse zurückzuführen. Dem eingangs erwähnten Schreiben ist zu entnehmen, dass für das Gebiet nördlich der bestehenden Breitestrasse das Einleitungsverfahren. für den neuen Quartierplan "Breiti Nord" beschlossen wurde und dass für den Bereich südlich der Breitestrasse demnächst ein Einleitungsbeschluss für einen weiteren Quartierplan gefasst werde.

- 2 -

Die Zonenplanänderung und die Ausserkraftsetzung des Quartierplanes •srelte• sind zweckmässig.

Auf Arttrag des Departements für Bau und Umwelt beschnesst der Regierungsrat:

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1. Die von der Ortskommission Sirnach am 3. Mal 1993 beschlossene Zonenplanänderung (Umwandlung der Parze,lle Nr. 1675 von der drelgeschossigen Reserve-Wohn- und Gewerbezone in die definitive dreigeschossige Wohn- und Gewerbezone WG3) wird genehmigt.

2. Die von der Gemeindeversammlung Sirnach am 27. Oktober 1993 beschlossene Zonenplanänderung (Umzonung der •strassenparzelle" Nr. 265 zur definitiven dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG3) wird genehmigt.

3.

Die von der Ortskommission Sirnach am 3. Mal. 1993 beschlossene Ausserkraftsetzung des Quartierplans "Breite" (RRB Nr. 149 vom 15. Januar 1962) wird genehmigt

4.

Mitteilung an: Ortsbehörde Sirnach, 8370 Si mach, unter Beilage einer Zonenplanänderung . •Parzellen Nm. 1675 und 265" mit Genehmigungsvermerk Departement für Bau und Umwelt Tiefbauamt Amt für Raumplanung (3), unter Beilage von zwei Zonenplanänderung "Parzellen Nm. 1675 und 265" mit Genehmigungsvermerk und der Obrigen Akten

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