Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi
Sondernutzungsplan · Homburg
Dokument
- Nummer
- 48
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Homburg
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 14.07.2014
- In Kraft seit
- 11.08.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
9008-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
9008-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
~~
Thurgau~~ Frauenfeld, 14. Juli 2014
Entscheid Nr. 48 0065/2014/DBU/ARE
Politische Gemeinde Hornburg - Gestaltungsplan "Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi" -Aufhebung Gestaltungsplan "lnertstoffdeponie Aspi" (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 1 am 19. Januar 2010) Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Hornburg am 17. März 2014 beschlossene Gestaltungsplan "Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi" wird im Sinne der Erwägungen, mit Ausnahme von Art. 14 Abs. 1 Satz 3 und 5 SBV, genehmigt. Zudem werden im Situationsplan 1:1 '000 (Neuer Bewirtschaftungsweg: Bereich Zwischen- und Aufbereitungsplatz I Bereich: violette Schraffur) sowie den Sonderbauvorschriften (Art. 3 Abs. 2, Art. 6,
Art. 8
, Art. 12) verschiedene Hinweisvermerke angebracht.
2.
Die vom Gemeinderat Hornburg am 17. März 2014 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans "lnertstoffdeponie Aspi" (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 1 am 19. Januar 201 0) wird genehmigt.
3.
Mitteilung an: - · Gemeinderat Homburg, Hauptstrasse 86, 8508 Homburg, unter Beilage von 6 Dossiers des Gestaltungsplans "Erweiterung lnertstoffdeponie" sowie der Aufhebung des Gestaltungsplans "lnertstoffdeponie Aspi" (genehmigt mit DBUEntscheid Nr. 1 am 19. Januar 201 0), je mit den notwendigen Genehmigungs-, Hinweis- und Nichtgenehmigungsvermerken (charge) - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Bau und Umwelt, UVP-Fachstelle - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans "Erweiterung lnertstoffdeponie" sowie der Aufhebung des Gestaltungsplans "Inertstoffdeponie Aspi" (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 1 am 19. Januar 201 0) mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
~~
Thurgau~~ 2/8
Erwägungen:
1.
Mit Datum vom 10. April2014 ersucht der Gemeinderat Hornburg um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans resp. der im Titel erwähnten Gestaltungsplanaufhebung. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 28 . März bis 16. April 2014. Somit wurde das Genehmigungsgesuch gestellt, als die öffentliche Auflage noch nicht beendet war. Da Genehmigungsgesuche grundsätzlich erst nach Erledigung der Einsprachen gestellt werden können, ist ein solches Vorgehen rechtlich problematisch . Zudem stellte das Amt für Raumentwicklung fest, dass das Genehmigungsgesuch ohne positiven Bericht zur Umweltweltverträglichkeit eingereicht wurde. Auch fehlten auf den Planunterlagen (Gestaltungsplan mit SBV) die erforderlichen Unterschriften sowie Auflage- und Beschlussdaten. Daher wurde die Politische Gemeinde Hornburg mit Schreiben vom 15. April 2014 vom Amt für Raumentwicklung aufgefordert, die e.ingereichten Unterlagen nachzubessern . Mit Schreiben vom 17. April2014 wurde ein ergänzter Gestaltungsplan nachgereicht. Zum Gestaltungplan resp. zur Gestaltungsplanaufhebung sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Das Amt für Raumentwicklung prüfte den Entwurf einer Änderung des Gestaltungsplans "lnertstoffdeponie Aspi" mit UVB vor. Die Ergebnisse dieser Vorprüfung sind im Bericht vom 15. Januar 2014 festgehalten .
2.
Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan "Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi" (nachfolgend: Gestaltungsplan) betrifft die bestehende Deponie Aspi in der Politischen Gemeinde Homburg. Die Deponie liegt zwischen Hörhausen und Unterhörstetten, an der Kantonsstrasse (Parzelle Nr. 352, Müllheimerstrasse). Vorliegend ist geplant, die heutige Deponie (Parzelle Nr. 406-408) nach Norden zu erweitern. Im Rahmen einer Zonenplanänderung wurde die lnertstoffdeponiezone Aspi DA entsprechend at..if die Parzelle Nrn. 270-274 und 276-278 ausgedehnt. Das Einzugsgebiet erweiterte sich entsprechend ·Um rund 22 Hektaren. Für die heutige Deponie "Aspi" besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan "lnertstoffdeponie Aspi" (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 1 vom 19. Januar 201 0). Das aktuell vorliegende Deponieprojekt sieht vor, vom bisherigen Gestaltungsplan erheblich abzuweichen . Um diesen Abweichungen gerecht zu werden , wird der rechtskräftige Gestaltungsplan vollständig ersetzt. Dagegen ist aus kantonaler Sicht nichts einzuwenden . Umweltverträglichkeit Nach der Verordnung des Regierungsrates zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; RB 814.011 ~bedürfen Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) . Bei e.inem UVPpflichtigen Vorhaben ist gleichzeitig mit einem GestaUungsplan gernäss § 2 der Verordnung des Regierungsrates zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; RB 814.011) ein Umweltverträglichkeitsbericht zu erstellen, sofern der Detaillie-
Thurgau~ 3/8
rungsgrad des Gestaltungsplans eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit zulässt. Dies ist beim zur Genehmigung eingereichten Gestaltungsplan der Fall. Mit Bericht vom 25. Juni 2014 erfolgte eine Prüfung durch die UVP-Fachstelle. Diese Prüfung ergab, dass dieses Vorhaben grundsätzlich als umweltverträglich eingestuft werden kann .. Gestaltungsplan Die allgemeinverbindlichen Teile des Gestaltungsplans bestehen aus einem Situationsplan 1:1 '000 sowie Sonderbauvorschriften (SBV). Nebst dem Gestaltungsplan liegt den Genehmigungsunterlagen ein Rodungsgesuch bei. Weitere Informationen zur Erläuterung des Vorhabens sind im Planungsbericht, dem Bedarfsnachweis, dem geologisch-geotechnischen Bericht, dem Umweltverträglichkeitsbericht, den Bodenkundlichen Abklärungen sowie dem Kurzbericht zur bodenkundliehen Bestandsaufnahme enthalten. Der Gestaltungsplan bezweckt nach Art. 2 der Sanderbauvorschriften (SBV) einen umweltverträglichen Betrieb sowie die landschaftliche Folgegestaltung einer Aushub- und Inertstoffdeponie zu regeln. Insbesondere sollen dabei, laut Kapitel 3.1 Planungsbericht, das maximal zulässige Deponievolumen, die Eingliederung in die Landschaft und die Grundsätze der zukünftigen Nutzung, Wegführung und Bepflanzung geregelt werden. Zudem soll der Gestaltungsplan die Erschliessung und Etappierung während des Deponiebetriebs aufzeigen. Abgestimmt auf die örtliche Situation scheint der Zweckartikel in Übereinstimmung mit
Art. 23
PBG sachgerecht.
Dem Gestaltungsplan liegt ein Deponie- und Wiedergestaltungskonzept zu Grunde, welches ein Deponieren in Etappen vorsieht. Wie aus dem Planungsbericht (S. 5) hervorgeht, soll dabei generell von Osten nach Westen aufgefüllt werden. Weiter ist geplant, ab der Kantonsstrasse eine zentrale Deponiezufahrt zu erstellen. Nach Deponieabschluss soll diese Zufahrt wieder zurückgebaut werden. Inmitten der Deponie ist ein zentraler Zwischenlager- und Aufbereitungsplatz vorgesehen. Soweit möglich, sollen die verfüllten Flächen fortlaufend rekultiviert und das vor Ort gelagerte Material (Ober- und Unterboden) wieder verwendet werden. Die künftige Geländeform wird als leicht geneigtes Plateau ausgestaltet. Entlang .der Kantonsstrasse ist eine relativ steile Westböschung vorgesehen. Im unteren Bereich dieser Böschung soll ein Laubmischwald angelegt werden (Art. 14 Abs. 3 SBV). Weiter ist vorgesehen, den projektierten Schönungsteich als Feuchtgebiet auszugestalten (Art. 14 Abs. 2 SBV). Ferner ist geplant, diverse Einzelbäume und Feldgehölze zu pflanzen. Überdies soll der eingedolte Rietbach auf einer Länge von 650 m geöffnet werden. Insgesamt scheint das gewählte Konzept zweckmässig. Abgesehen von einzelnen Vorbehalten kann diesem zugestimmt werden. Schliesslich ist nach der erfolgten Verfüllung geplant, zwischen dem geöffneten Rietbach und dem nordwestlichen Flurweg einen neuen Bewirtschaftungsweg (Art. 14 Abs. 1 SBV) zu erstellen. Dabei ist vorgesehen, diesen Weg oberhalb der westiichen SteilhCJngböschung zu
~~
Thurgau~~ 4/8
führen . Nach Art. 14 Abs. 1 SBV soll dieser Bewirtschaftungsweg in den mittleren Flurweg (Parzellen Nrn. 275, 282) münden. Entgegen dieser Bestimmung sieht der Situationsplan 1:1 '000 indes keine Einmündung vor. Jedenfalls scheint, als würde der Bewirtschaftungsweg den offengelegten Rietbach nicht queren. Um Klarheit zu schaffen , wurde am 27. Juni 2014 der Projektverfasser (Ton i Raschle, Meier und Partner) vom Amt für Raumentwicklung kontaktiert. Vom Projektverfasser wird bestätigt, dass tatsächlich eine Bachquerung geplant sei. Die konkrete Ausgestaltung soll indes erst im Rahmen eines Bachprojekts festgelegt werden . Aus Sicht des Landwirtschaftsamts überzeugt der Verlauf des neuen Bewirtschaftungswegs nicht vollends. Es beantragt daher, die Überführung über den Rietbach um mind. 60 m nach Westen zu verschieben . Ohne eine solche Verschiebung, ist das Landwirtschaftsamt der Meinung , würde eine Restfläche verbleiben , die kaum mehr landwirtschaftlich nutzbar wäre. Um das -künftige Kulturland zweckmässig bewirtschaften zu können, scheint die. Forderung des Landwirtschaftsamtes gerechtfertigt. Dem Antrag des Landwirtschaftsamtes kann daher stattgegeben werden . Im Situationsplan wird ein Hinweisvermerk (Neuer Bewirtschaftungsweg: Bereich Zwischen- und Aufbereitungsplatz) angebracht. Wie mit dem Projektverfasser besprochen , wird die genauekorrigierte Lage und Gestaltung des künftigen Bewirtschaftungswegs mit dem Bachprojekt festgelegt. Diese Festlegung hat in Absprache mit dem Landwirtschaftsamt zu erfolgen. Gegebenenfalls sind weitere Fachsteilen beizuziehen. Entlang des Töbelibaches (Parzelle Nr. 273 und 274) soll eine Waldfläche von 1 '618m 2 gerodet werden (Art. 14 Abs . 3 SBV). Die betroffene Waldfläche wurde bereits im Rahmen der eingangs erwähnten Zonenplanänderung (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 29 vom 23.04.2014) der lnertstoffdeponiezone Aspi DA zugewiesen. Gegenüber dieser Zuweisung wurden vom Forstamt keine Vorbehalte geäussert. Wie aus dem Rodungsgesuch vom 7. März 2014 hervorgeht, hätte ein Freihalten bzw. eine Erhaltung des bestehenden Waldes eine Reduktion des zu · schüttenden Aushubvolumens und eine "Aussparung" der Deponieform zur Folge. Um den Verlust des Waldes zu kompensieren, ist entlang der Kantonsstrasse nach
Art. 14 Abs. 3 SBV eine Ersatzaufforstung (Laubmischwald) geplant. Gegenüber
der Rodung resp . Ersatzaufforstung äussert das Forstamt keine Vorbehalte. Wie eine Abklärung beim Forstamt ergab, könne eine Rodungsbewilligung in Aussicht gestellt werden . · Die Abteilung Wasserwirtschaft/Wasserbau des Amtes für Umwelt stellt fest, dass der Gestaltungsplan teilweise die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung "Hörhausen Nr. 16" tangiere. Betroffen seien die engere Schutzzone S2 und die weitere Schutzzone S3 . ·1m Bereich der Schutzzonen ist die Terrainanpassung (Art. 3 Abs. 1 SBV) geplant. Gegenüber dieser Ter'rainanpassung hat die erwähnte Abteilung keine Vorbehalte. Vielmehr stellt sie fest, dass diese Terrainanpassung zu einer Ver-
~~
Thurgau~~ 5/8
besserung der heutigen Situation führt.
Bedarfsnachweis, Standorteignung Die geplante Deponieerweiterung wird von der Abteilung Abfall und Boden grundsätzlich begrüsst. Im Übrigen macht die Abteilung Abfall und Boden auf die gemäss Prüfbericht vom 15. Januar 2014 geforderten Nachweise (Bedarfsnachweis: Ablagerung lnertstoffe, Standorteignung) aufmerksam. Wie aus der Stellungnahme der Abteilung Abfall und Boden vom 13. Mai 2014 hervorgeht, könne der Bedarfsnachweis für die Ablagerung von Inertstoffen mit dem Beilagen-Bericht Nr. 1172 vom 07.03.2014 erbracht werden. Zum Nachweis der nach Anhang 2 TVA verlangten Standorteignung sei dem UVB (up2e, Bericht Nr. 12022 vom 18.03.2014) in Anhang 6.1 eine synoptische Betrachtung beigefügt, welche die einzelnen StandortAnforderungen verbal-argumentativ abhandle (Meier und Partner AG, Bericht Nr. 1172- Nachweis der Standorteignung- vom 07.03.2014). Dieser Teilbericht basiere auf der Grundlage des geologischen-geotechnischen Gutachtens der bestehenden Deponie (nicht in den Dossiers enthalten), des geologisch-geotechnischen Berichts der CSD Ingenieure (Bericht Nr. SG 5289.200 vom 03.09.2012), der Aktennotiz der FS Geotechnik Nr. 2014 466 vom 14.03.2014 (vgl. BG 2014.04-106), sowie auf Analogieschlüssen und Erfahrungen aus dem Bau der bestehenden Deponie. Die vorhandenen geologischen und geotechnischen Grundlagen würden aufzeigen, dass am Gesamt-Standort schwierige geotechnische Verhältnisse vorherrschen und die Deponie nicht ohne zusätzliche bautechnische Massnahmen langzeitstabil errichtet werden könne. Das parallel mit dem hier zu beurteilenden Gestaltungsplan- und UVB-Dossier eingereichte Bauprojekt trage diesem Umstand bereits weitgehend Rechnung. Ein definitiver rechnerischer geotechnischer Nachweis über die Langzeitstabilität der Deponie, unter Berücksichtigung der konkret vorgesehenen bautechnischen Massnahmen, liege allerdings bislang nicht vor. So komme auch die erwähnte Aktennotiz der FS Geotechnik in Kap. 8- anders als die synoptische Darstellung im Anhang des UVB- zum Schluss, dass u.U. noch weitere Berechnungen notwendig sind, da die genauen Untergrundverhältnisse noch nicht an jedem Ort bekannt sind. Insgesamt kommt die Abt. Abfall und Boden zum Schluss, dass auf der Grundlage der vorhandenen Informationen ein grundsätzlicher Nachweis über die Standorteignung erbracht werden könne, welcher für die jetzige Verfahrensstufe ausreiche. Ein definitiver rechnerischer Nachweis müsse aber noch auf der Stufe Detailprojekt erbracht werden. Damit soll nachgewiesen werden, dass die Langzeitstabilität der Deponie mit den konkreten bautechnischen Massnahmen in der jeweils gewählten Dimension gegeben ist. Unter dieser Voraussetzung kann vorliegend dem Gestaltungsplan zugestimmt werden.
~~
Thurgau~~ 6/8
Fruchtfolgeflächen Weiter stellt die Abt. Abfall und Boden fest, dass gemäss Ziffer 6.2.2 und Anhang 1 des Planungsberichtes in allen Nicht-Böschungsbereichen der Gesamtdeponie, als Rekultivierungsziel die Nutzungseignungsklasse 3 nach Kartieranle itung 1 der Agroscope vorgesehen sei. Mit diesem Ziel erklärt sich die erwähnte Abteilung unter Berücksichtigung der Klimaeignung einverstanden. Ferner stellt die Abt. Abfall und Boden aber fest, dass durch das Vorhaben (unter Berücksichtigung der vorhandenen Flurstrassen), im Vergleich zu den hetJte ausgeschiedenen Fruchtfolgeflächen (FFF) nach Sachplan des Bundes, ein Verlust von rund 6'500 m 2 FFF resultiere. Wie eine Abklärung bei der Abt. Übergeordnete Planung des Amtes für Raumentwicklung ergab, kann dieser Verlust aber akzeptiert werden.
Schliesslich macht die Abteilung Abfall und Boden darauf aufmerksam, dass der Bodenbericht der CSD ·Ingenieure (Bericht Nr. SG5289.200 vom 11 .04.2013) schlüssig aufzeige, dass bereits ein relativ grosser Tei l der 1985 ausgeschiedenen Fläche (ca. 35'000 m 2) die heute angewandten Qualitätskriterien für die Neuausscheidung von Fruchtfolgeflächen gemäss Vollzugshilfe des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE 2006) deutfleh nicht erfülle. Dies beinhalte u.a . die schlechte Rekultivierung des frü heren Deponiestandortes Rietbach/Riepach (KbS-Registe rNr. 4816 D 11 ), die Senke im zentralen Mu[denbereich , Bösch ~:.~ ngsbereiche sowie eine weitere frühere Rekultivierung. Im Endzustand stehe somit sogar mehr FFF zur Verfügung , welche die Qualitätskriterien der genannten ARE-Vollzugshilfe erfülle. Insofern ergebe sich gegenüber dem heutigen Zustand aus Sicht des qualitativen Bodenschutzes im Endzustand eine Verbesserung der FFF-S ituation. Unter Abwägung sämtlicher Interessen könne somit dem Gestaltungsp lan zugestimmt werden.
Sonderbauvorschriften (SBV) Wie bereits im Prüfbericht vom 15. Januar 2014 vom Amt für Raumentwicklung bemängelt wurde, sind diver-se Bestimmungen kaum justiziabel. Auch beim vorliegenden Gestaltungsplan hat sich an dieser Feststellung nichts geändert. Zudem ist teilweise nicht nachvollziehbar, welche Bestimmungen blass "erläuternd" und somit keine "Festlegungen" sind. Zumal das vorliegende Projekt insgesamt überzeugt, · können die Sonderbauvorschriften dennoch akzeptiert werden. Nachfolgend gilt es allerdings einige Vorbehalte und Hinweise zu machen. Art. 3 Abs. 2 SBV: Unklar ist, auf welches Höhenniveau der bestehende Flurweg. a r.~gehoben werden soll. Vorliegend ist davon auszugehen , dass eine Anhebung aufs Höheniveau (-Iinien) der Endgestaltung (Art. 13 SBV) erfolgen soll. Unter dieser Voraussetzung kann diese Bestimmung akzeptiert werden.
1
Schriftenreihe der FAL Nr. 24, ehern . Forschungsanstalt FAL Reckenholz, heute Agrosocope
'. ~~
Thurgau~~ 7/8
Art. 6
SBV: Nach dieser Bestimmung hat der Böschungstuss (der Deponie) gegenüber der Kantonsstrasse einen Abstand von 4 m einzuhalten. Damit soll die zukünftige Entwicklung eines Radweges gewährleistet und die Verkehrssicherheit erhalten bleiben. Vom Tiefbauamt wird diese Abstandsregelung begrüsst. in diesem Zusammenhang bleibt allerdings unklar, welche Bedeutung der violetten Schraffur im Plan 1:1 '000 entlang der Kantonsstrasse zukommt. Sofern durch diese Festsetzung die erwähnte Bestimmung nicht beschnitten wird, kann dies akzeptiert werden. Im Plan 1:1 '000 (Bereich: violette Schraffur) sowie Art. 6 SBV wird entsprechend ein Hinweisvermerk angebracht.
Art. 8 SBV: Das Landwirtschaftsamt stellt fest, dass der Gestaltungsplan lediglich
die Entwässerung des Deponiekörpers regle, nicht jedoch diejenige des Kulturlandes beschreibe. Rekultivierte Flächen würden das Risiko bergen, durch Senkungen lokal zu vernässen. Wie bereits in der Vorprüfung gefordert, verlangt das Landwirtschaftsamt, die Deponiebetreiberin zu verpflichten, nach der vollständigen Rekultivierung während zehn Jahren die Kosten allfällig erforderlicher Entwässerurigen des Kulturlandes zu tragen. Wie eine Abklärung bei Rechtsdienst zeigte, wäre eine solche Regelung jedoch nicht genehmigungsfähig. Schliesslich ist daran zu erin. nern, dass mögliche Inhalte eines Gestaltungsplans abschliessend in § 24 Abs. 1 PBG geregelt sind. Nicht dazu gehören Regelungen, welche einem Deponiebetreiber finanzielle Pflichten auferlegen. Um den Anliegen des Landwirtschaftsamtes dennoch Rechnung zu tragen, würden, gemäss Auskunft der Deponiebetreiberin (lmhof Entsorgungs AG, Thomas lmhof) vom 1. Juli 2014, privatrechtliche Verträge abgeschlossen. Diese Verträge würden unter anderem verbindliche Aussagen zur künftigen Parzeliierung und Erschliessung enthalten. Zudem sei eine Klausel vorgesehen, welche die Deponiebetreiberin nach erfolgter Rekultivierung während 10 Jahren verpflichte, allfällige Folgekosten (Senkungen·, etc.) zu tragen. Mithin erübrigt sich die Kritik des Landwirtschaftsamtes. Aus landwirtschaftlicher Sicht kann daher dem Gestaltungsplan zugestimmt · werden.
Art. 12 : Gemäss diesem Artikel wird vorgeschrieben, dass für die Rekultivierung
das vor Ort vorhandene Bodenmaterial zu verwenden sei. Wie die Abteilung Abfall und Boden feststellt, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht definitiv gesagt werden, ob das vorhandene Bodenmaterial vollumfänglich für die Realisierung des definierten Rekultivierungszieles ausreiche. Im Gegenteil werde gemäss Technischem Bericht (S. 24) und Kap. 7. 7.2 des UVB davon ausgegangen, dass 2030'000 m 3 Ober- und Unterbodenmaterial zugeführt werden müssten. Art. 12 der Sonderbauvorschriften stellt demnach eine möglicherweise problematische und nicht zwingend nötige Beschränkung des Projektes dar und sollte deshalb geöffnet werden. Mithin schlägt die erwähnte Abteilung vor, der erwähnten Bestimmung nur zuzustimmen, sofern "bei Nichtausreichen des vorhandenen Bodenmaterials- und nur dann -geeignetes Bodenmaterial von extern zugeführt werden darf". Unter die-
.
~·
Thurgau~~. 818
ser Voraussetzung kann Art. 12 SBV akzeptiert werden. Auch diese Bestimmung wird mit einem Hinweisvermerk versehen.
Art. 14 Abs. 1 SBV: Möglich Inhalte eines Gestaltungsplans sind abschliessend in
Art. 24 Abs. 1 PBG geregelt. Nicht dazu gehören Regelungen, welche die künftige
Parzeliierung vorschreiben. Mithin können Satz 3 und 5 dieser Bestimmung nicht genehmigt werden.
Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachstellen keine wesentlichen Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan angebracht. Der Gestaltungsplan "Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi" sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans "Inertstoffdeponie Aspi" erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) und können somit genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
1 S. Juli 2DJ4
9008-S-1.pdf
Sonderbauvorschriften Gemeinde Hornburg
Kanton Thurgau
Gestaltungsplan Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi Aufhebung Gestaltungsplan Inertstoffdeponie Aspi Entscheid DBU Nr. 1, 19.01.2010
Öffentliche Auflage vom 2.~ . 0 ~ . A'-\ Vom Gemeinderat beschlossen am
.1\":\ .
bis
t1 ~ . oLt-. AY
o>. Zp...{\f
)'- - -tu~ - "- Jrh f/+.'1+;_ - -_ -
Der Gemeindeammann: -----'-"-' -la :...=...J< {jt ..J<....I...-' f f @ ::J<........j {
r-
Der Gemeindeschreiber:
---91~;~---'-/ ' -'lP/c~d{;. .~-'<;. (j.;~ ;__,.;;;_.-"'=-......
TElLyvEtSE Vom Departement für Bau und Umwelt'genehmigt mit Entscheid Nr.
Lt 8
vom
/-f. l
z OA L{-
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per - - - - - - - - - -
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FR AUENFELD
Se1te 2
Me1er und Partner AG, Wemfelden Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi, Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan
Allgemeines
Art. 1 Erlass, einbezogene Grundstücke, Perimeter
Neuer Gestaltungsplanperimeter Erweiterung Inertstoffdeponie (ID) Aspi Geplant ist, in Zusammenhang mit der Erweiterung der bestehenden Inertstoffdeponie Aspi die Deponie Richtung Norden auszubauen und im bestehenden Bereich der verfüllten Deponie Aspi (Parzellen 406, 407 und 408) Geländeanpassungen zu erstellen. Der Ausbau Richtung Norden betrifft die Parzellen 270 bis 274, 276 bis 278 und 282. Geländeanpassungen werden teilweise auf den Parzellen 403, 405, 407 und 408 erstellt. 2
Der Ausbau Richtung Norden umfasst eine Fläche von rund 222'000 m und wird im Zonenplan neu der lnertstoffdeponiezone "Aspi" (DA) zugewiesen. Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglements der Politischen Gemeinde Hornburg sowie die Erlasse von Gemeinde, Kanton und Bund. 2
Aufhebung Perimeter Gestaltungsplan genehmigt Mit dem DBU-Entscheid Nr. 1 wurde der Gestaltungsplan lnerstoffdeponie Aspi am 19.01.2010 genehmigt. Dieser Gestaltungsplan ist nun durch den unter Art. 1 aufgeführten Gestaltungsplan zu ersetzen.
3
Schutzzone 52 und 53 Die Erweiterung der Deponie Aspi tangiert im nordwestlichen Bereich die Schutzzonen 52 und 53 der Quelle Hörhausen Nr. 16. Im Zusammenhang mit der Terrainanpassung Nordwest gelten die Vorsichtsmassnahmen gernäss dem kantonalen Merkblatt "Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen" Stand 1.10.2007. Unter anderem sind Installations plätze, Materiallager ausserhalb der Zone 52 zu stationieren oder das Reinigen und Auftanken sowie Reparieren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem dichten, überdeckten Platz ausserhalb der Zone 52 erfolgen.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Festlegung der landschaftlichen Gestaltung als Folgegestaltung des Deponiebetriebs sowie einen umweltverträglichen Betrieb der Aushub- und lnertstoffdeponie.
Art. 3 KANTON THURGAU
DEPARTEMENT
Massnahmen i nnerhalb Gestaltungsplanperimeter 1
Bereich Terrainanpassung Nordwest Um ·eine längerfristig sinnvolle Nachfolgenutzung der Parzelle 270 sicherzustellen ist im =üR BA U UNO UMWELTBereich der Schutzzonen lokal eine Terrainveränderung gem. Plan 1172-008 erstellen. 8500 FRAU ENFELD Dadurch wird eine entsprechende Endgestaltung mit moderatem Gefälle geschaffen und auch die Oberflächenentwässerung sichergestellt. 2
Bereich Terrainanpassung Süd Auf Parzelle 405 ist der bestehende Flurweg durch eine Geländeaufschüttung anzuheben.
3
Bereich Terrainanpassung bei Bach Um beim zukünftigen Bach ein genügendes Fliessgefälle zu erha lten, muss das Gelände in Teilen der Parzellen 407 und 408 gehoben werden.
Art. 4 Bestandteile und ihre Rechtswirkung
' Al lgemeinverbindlich
2
•
Sonderbauvorschriften, 7.03.2014 (vorliegendes Dokument)
•
Gesta ltungsplan Situation 1:1'000, 7.03.2014
Informativ • •
Planungsbericht Gestaltungsplan M+P, 7.03.2014 Rodungsgesuch, 7.03.2014
• • •
Rodung und Ersatzaufforstung M+P, Situation 1:1'000, 7.03.2014 Bedarfsnachweis M+P, 7.03.2014 Umweltverträglichkeitsbericht UP2E, 18.03.2014
• • •
Geologisch-geotechnischer Bericht CSD, 03.09.2012 Bodenkundliehe Abklärungen CSD, 11.04.2013 Bodenkund liehe Bestandesauf nahme FriedliPartner AG, 4.0S.2009
>··
Erschliessung
Art. 5 Transportrouten
Die Einfahrt zur Deponie während der gesamten Bau- und Verfüllungsdauer erfolgt westlich über die bestehende Einfahrt ab der Kantonsstrasse. Die Zufahrt aus Osten via Flurstrasse (Parz. Nr. 282) wird für den Verkehr während der Dauer des Deponiebetriebs gesperrt.
Radweg
Zufahrt Flurstrasse in Kantonsstrasse Die Zufahrt der Flurstrasse (PN 271) in die Kantonsstrasse KSS wird so dimensioniert, dass eine rechtwinklige Aufstellung von 10m möglich ist und die Sichtberme (Sm Beobachtungsdistanz ab Strassengrenze und min. 140m Sichtdistanz auf die Kantonsstrasse) ein-gehalten wird.
Art. 8 Entwässerung
Die Entwässerung der Deponie ist durch nachfolgende technischeMassnahmen gewährleistet: Die Untergrundentwässerung bestehend aus Sickerschichten und-gräbensorgt für die Durchgängigkeit des Wassers unter der Deponiebasis. Eine Basisabdichtung im Inertstoffkompartiment verhindert das Eindringen des Deponiesickerwassers in den Untergrund. Dieses kontrolliert gefasste Sickerwasser ist in den Schönungsteich zu leiten. II-~<"' Nach der Klärung im Schönungsteich erfolgt die Einleitung in den Rietbach. Das Sickerwasseraus dem Inertstoffkompartiment muss rege lmässig überwacht werden. Für Stör- und Havariefälle besteht ein Notfallkonzept. Ab dem
KANTON TH URGAU Schönungsteich/Pumpenschacht besteht mittels Pumpenleitung ein Ansch luss an die DEPARTEMENT Schmutzwasserkanalisation. ÜR BAU UND UMWELT a:=;oo FRAUENFELD
Meter und Partner AG, Wemfelden
Sette 5
Erweiterung lnertstoffdeponte Aspi, Sonderbauvorschnften zum Gestaltungsplan
Art. 9 Weitere Versorgung
Zwischenlager und Aufbereitungsplatz Auf dem Deponiegelände ist während der Betriebsdauer ein Zwischen Iager- und Aufbereitungsplatz zu betrieben. Der Standort hängt vom jeweiligen Schüttzustand ab. Nach Verfüllung der Deponie wird der Platz rückgebaut und das Gelände rekultiviert. 2
Allfällige Bauten und Unterstände Die für den Deponiebetrieb notwendigen Bauten und Unterstände werden in mobiler Form (Bürocontainer, etc.) erstellt. Nach Verfüllung der Deponie müssen diese zusammen mit weiteren Infrastrukturelementen (Waage, etc.) rückgebaut werden. Die eingesetzten Infrastrukturbauten habenden folgende Höhe: Sm Maximalmasse: Breite: 15m Länge: 30m
Meier und Partner AG, We1nfelden Erweiterung Inertstoffdeponie Asp1, Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan
Deponierung und Endgestaltung
Art. 10 Auffüllmaterial
Für die Auffüllung werden ausschliesslich Abfälle mit Inertstoffqualität gernäss TVA oder unverschmutzter Aushub verwendet.
Art. 11 Verfüllung und Etappierung
3
Das gesamte Deponievolumen der Deponieerweiterung beträgt 1'936'000 m . ln der untenstehenden Tabelle sind pro Etappierungsfeld die maximal zulässigen Volumina festgehalten. Die verfüllten, offenen Flächen werden fortlaufend rekultiviert.
Etappen Bereich ID Aspi Süd (Geländehebungen südlich Bach) Etappen 1 1 6 7 Total
Volumen
Beschrieb
15'000 m3 Unverschmutzter Aushub Terrainanpassung Süd 75'000 m3 Unverschmutzter Aushub Terrainanpassung beim Bach 35'000 m3 Unverschmutzter Aushub Terrainanpassung beim Bach 5'000 m3 Rückbau Strasse mit Infrastruktur und Auffüllung unverschm. Aus. 130'000 m3
Etappen Bereich ID Aspi Ausbau Nord (Ausbau nördlich Bach) Etappen Voumen 1 1 3 2-4 2-5
240'000 m3 Unverschmutzter Aushub 10'000 m3 Erstellung Schönungsteich und Beginn Auffüllung Böschung 190'000 m3 Unverschmutzter Aushub+ Inertstoff 110'000 m3 Unverschmutzter Aushub+ Inertstoff
5
310'000 m3 Unverschmutzter Aushub+ Inertstoff 370'000 m3 Unverschmutzter Aushub 6'000 m3 Unverschmutzter Aushub, Terrainanpassung Nordwest 430'000 m3 Unverschmutzter Aushub
6 7
40'000 m3 Unverschmutzter Aushub 100'000 m3 Rückbau Aufbereitungsplatz und Unverschmutzter Aushub
4 4
Total 1'806'000m3
E wut~
,
Rekultivierung Die Rekultivierung der Flächen erfolgt in Abstimmung mit der vorgesehenen Folgenutzung. Hierzu vor Ort vorhandenes Bodenmaterial verwendet. Die Rekultivierung erfolgt gernäss { den Richtlinien des Fachverbandes für Sand .und Kies (FSKB). Landschaftliche Modeliierung Die :Folgelandschaft ist mittels Höhenlinien und Böschungsneigungen festgelegt. Im Rahmen der landschaftlichen Modeliierung sind die Anliegen von Natur- und Heimatschutz berücksichtigt.
Art. 14 Gestaltungskonzept
1
l
Acker-/ Wiesland I Obstbau und extensive Wiesen; Bewirtschaftungswege Das Gelände und die Böschungen sind so zu gestalten, dass sie landwirtschaftlich nutzbar sind . Der Bodenaufbau richtet sich nach dem Ausgangszustand und den Eignungsklassen gernäss FAL (Eidg. Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau, Zürich -Reckenholz). bleiben die bestehenden Flurwege als Bewirtschaftungswege erhalten. ! m Gegensatz zur heute West-Ost verlaufenden Parzeliierung verläuft die zukünftige Parzeliierung Nord-Süd. Dementsprechend verlaufen die Bewirtschaftungswege ebenfalls Nord-Süd. Die Lage des heutigen mittleren Flurweges (Parz. Nr. 275, 282) bleibt erhalten . Oberhalb der Böschungskante der Westböschung befindet sich ein Bewirtschaftungsweg, welcher bis in den erwähnten mittleren Flurweg mündet.
~- --'
KANTON THURGAU z ·· . ARTEMENT Okolog1sche Aufwertung :üRo::u UND UMWELTDer Rietbach muss ausgedolt werden und verläuft von Ost nach West auf einer länge von asoo FRAUENFELD rund 650m offen über die Deponie. Der im Westen der Inertstoffdeponie angelegte Schönungsteich weist die Charakteristik eines Feuchtbiotops auf. Im Bereich des Schönungsteichs und auf der Höhe der Liegenschaft Zollerzwischen dem Bach und dem Wald sind einheimische Einzelbäume zu pflanzen. Steilere Böschungen und der Bachraum sind mit Magerwiesen anzusäen. Wald Der umgebende, bestehende Wald wird nicht tangiert. Im Töbeli werden 1' 618m 2 Wald gerodet. Entlang der Kantonsstrasse w ird im unteren steilen Teil der Böschung neuer Laubmischwald gepflanzt. crsatz Baum Für den bereits gefällten markanten Einzelbaum wird im Bereich der Grenze Parzelle 407/408 an erhöhter Lage ein neuer Baum als Solitär gepflanzt.
Meier und Partner AG, Wemfelden Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi, Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan
Rückbau
Art. 15 Rückbau Schönungsteichanlage, Erschliessung und Infrastruktur
Der bestehende Schönungsteich, die umliegende Vegetation und der Bewirtschaftungsweg werden vor der Terrainanpassung rückgebaut. Kurz vor der Verfüllung der gesamten Deponie werden der Aufbereitungsplatz, die Erschliessung und die Infrastruktur rückgebaut.