Fischergässli

Sondernutzungsplan · Ermatingen · Aufgehoben am 02.09.2026

Dokument

Nummer
16
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Ermatingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
16.02.2010
In Kraft seit
16.02.2010
Aufgehoben
02.09.2026

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Text

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Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~"Z Frauenfeld, 16. Februar 2010

Entscheid Nr. 16 0021/201 0/DBU/ARP

Politische Gemeinde Ermatingen Änderung Gestaltungsplan Fischergässli, Parzellen Nrn. 56, 1367

Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 ersucht der Gemeinderat Ermatingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Änderung des Gestaltungsplans Fischergässli keine Rekurse hängig. Die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Gestaltungsplans Fischergässli sieht gernäss Angaben im Planungsbericht Anpassungen der Baulinien auf den Parzellen Nrn. 56 und 1367 vor. Mit diesen Anpassungen wird einerseits die tatsächliche bauliche Situation berücksichtigt und andererseits eine beabsichtigte Querbaute auf der Parzelle Nr. 56 ermöglicht. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung der Änderung des Gestaltungsplans Fischergässli, Parzellen Nrn. 56, 1367 wurden keine Vorbehalte gemacht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 33 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes und kann genehmigt werden.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Ermatingen am 7. Januar 2010 erlassene Änderung des Gestaltungsplans Fischergässli, Parzellen Nrn. 56, 1367 wird genehmigt. 2. Mitteilung an: -Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von zwei Änderungen Gestaltungsplan Fischergässli, Parzellen Nrn. 56, 1367 mit Genehmigungsvermerk (charge) -Amt für Denkmalpflege -Amt für Umwelt - Tiefbauamt

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Thurgau~~ 2/2

-Amt für Raumplanung, unter Beilage von einer Änderung Gestaltungsplan Fischergässli, Parzellen Nrn. 56, 1367 mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

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Umwell

Dr. Jakob Stark

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

t 7. Feb. 2010