Romanshornerstrasse-Besmer

Sondernutzungsplan · Kreuzlingen · Aufgehoben am 17.07.2015

Dokument

Nummer
34
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Arealüberbauungsplan
Gemeinde
Kreuzlingen
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Beschlossen
17.07.2015
In Kraft seit
29.09.2015
Aufgehoben
17.07.2015

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Kreuzlingen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

Text

Departement für Bau und Umwelt

~~

Thurgau~~ Frauenfeld, 17. Juli 2015

Entscheid Nr. 34 0119/2015/DBU/ARE

Politische Gemeinde Kreuzlingen Aufheburig Arealüberbauungsplan "Romanshornerstrasse I Besmerstrasse"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 20. Januar 2015 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Romanshornerstrasse I Besmerstrasse" (RRB Nr. 611 vom 6. April 1983) wird genehmigt. 2. ·Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 88, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von zwei Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Romanshornerstrasse I Besmerstrasse'~, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Romanshornerstrasse I Besmerstrasse", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Die Politische Gemeinde Kreuzlingen ersucht um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Romanshornerstrasse I Besmerstrasse".keine Rekurse hängig. Gernäss § 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sind Sondernutzungspläne mit den dazugehörigen Vorschriften periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen. Seit der Genehmigung des Arealüberbauungsplans "Romanshornerstrasse I Besmerstrasse" im Jahre 1983 haben sich die Verhältnisse durch die Genehmigung der Ortsplanungsrevision und der Revision des Planungs- und Baugesetzes erheblich geändert. Durch die Aufhebung des Arealüberbauungsplans "Romanshornerstrasse I Besmerstrasse" können die davon betroffenen Grundstücke zukünftig g~mäss Regelbauweise bebaut werden.

~~

Ganzen Text zeigen

Thurgau~~ 2/2

Für die bestehenden, rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften widersprechen, gilt die Besitzstandsgarantie gernäss § 94 PBG. S(e dürfen zeitgernäss erneuert, umgebaut, erweitert oder in ihrem Zweck geändert werden, soweit dadurch der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird. Weitere Angaben zur Ausserkraftsetzung des Gestaltungsplans können dem Planungsbericht entnommen werden. Es gibt keine Vorbehalte gegen die Aufhebung des vorliegenden Arealüberbauungsplans. Die Aufhebung erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Somit steht einer Genehmigung nichts entgegen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie.ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

10. Aug. · 2015