Hauptstrasse Ost
Sondernutzungsplan · Eschenz
Dokument
- Nummer
- 415
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Eschenz
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 17.03.1987
- In Kraft seit
- 17.03.1987
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
21 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
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Text
!. REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU ...
PROTOKOLL
vom
17. t4ärz 1987
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Nr.
Gemeinde Eschenz Verkehrslinienplan Hauptstrasse Ost, Genehmigungsgesuch 1. Mit Schreiben vom 29. Juni 1986 ersucht der Gemeinde-
rat Eschenz um die Genehmigung des Verkehrslinienplans ''Hauptstrasse Ost''. Die 6ftentliehe Auflage erfolgte vom 26. Mai bis 26. Juni 1986. Sie wurde im kantonalen Amtsblatt (Nr. 20) publiziert. Während dieser Zeit gingen beim Gemeinderat keine Einsprachen ein, und eine Gemeindeversammlung wurde nicht verlangt, so dass er den Plan an der Sitzung vom 28. Juli 1986 beschliessen konnte. Gegen die Baulinien wurden beim Baudepartement auch keine Rekurse eingereicht. Aufgrund einer Intervention der kantonalen Denkmal·pflege im Rahmen des Genehmigungsverfahrens änderte die Behörde den Baulinienplan im Bereich•des Hotel Raben ab. Auf eine nochmalige Auflage wurde im Sinne von § 38 Abs. 2 BauG verzichtet. Gegen diese Aenderung erhob der Grundeigentümer keine Einsprache, so.daS's der Gemeinderat den neuen Plan am 12. Januar 1987 beschliessen konnte. In formeller Hinsicht steht d~r
Ganzen Text zeigen
Genehmigung somit nichts entgegen.
2. Der östliche Dorfteil von Eschenz ist im Zonenplan der Dorfzone zugeordnet. Damit wollte man nicht zuletzt atich
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Strassenbild
mit teilweise wertvollen Bauten erhalten. Damit die heutige Stellung dieser Häuser_gesichert werden kann, wurde der vorliegende
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arbeitet. Die Baulinien wurden im allgemeinen den bestehenden Hausfluchten entlang geführt. Nach der obenerwähnten Plananpassung sind nun alle Bauten, die im Hinweisinventar der kantonalen Denkmalpflege vom Juli 1985 als besonders wertvoll bzw. wertvoll bezeichnet werden, durch Baulinien geschützt. Die vorhandenen Vorgärten, Vorplätze und Zwischenräume werden ebenfalls mit
den Baulinien vor Ueberbauungen
freigehalten. Zusätzlich werden im Plan noch weitere nicht rechtsverbindliche Innalte, wie die Bezeichnung von erhaltenswerten HÖfen, Gärten und Dorfmöblierungen sowie die Klassierung der schützenswerten Bauten aufgeführt. Solche Zusatzinformationen können der Behörde bei konkreten Bauvorhaben grundsätzlich wertvolle Entscheidungshilfen sein. Damit aber ein längerfristiger Nutzen dieser Zusatzinhalte erreicht werden könnte, müssten diese als Richtplan im Sinne von§ 13 BauG festgesetzt werden. Nur so würde eine behördeverbindliche Wirkung und somit auch eine Rechtssicherheit erreicht. Gesamthaft kann dieser Baulinienplan als zweckmässig bezeichnet werden. Aus planerischer Sicht steht einer Genehmigung somit ebenfalls nichts entgegen. Auf Antrag des Baudepartements beschliesst der Regierungsrat: 1. Der Verkehrslinienplan "Hauptstrasse Ost" der Gemeinde Eschenz wird genehmigt. 2. Die aufgeführten ''Weitere Hinweise'' haben keine rechtswirksame Bedeutung, sie tragen lediglich informativen Charakter. 3. Mitteilung an: Gemeinderat Eschenz, 8264 Eschenz, mit zwei Plänen mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumplanung_unter Beilage von zwei Plänen mit Genehmigungsvermerk und der Akten
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