Schutzplan Kultur- und Naturobjekte

Schutzplan · Horn · Aufgehoben am 10.09.2015

Dokument

Nummer
472
Art
Schutzplan
Unterart
Kulturobjekte
Gemeinde
Horn
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RRB
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
05.04.1994
In Kraft seit
05.04.1994
Aufgehoben
10.09.2015

Karte

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Text

AMT FÜR RAUiviPLANUi'-4l:l

Übergeordnete Planung

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

- 5. April 1994

Nr.

1/12..

Generell revidierte Ortsplanung I EG Horn I Genehmigung

1. Mit Schreiben vom 5. April 1993 ersucht der Gemeinderat Horn um

Genehmigung der generell revidierten Ortsplanung. Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass das Planungsverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Aufgrund eines Rekursentscheides des Departementes für Bau und Umwelt muss das Genehmigungsverfahren betreffend Zonenplan und Riebtplan bezüglich der Parzellen Nm. 174, 176, 197, 199 und 200 sistiert werden. 2. Die zur Genehmigung eingereichte generell revidierte Ortsplanung, bestehend aus Zonenplan, Riebtplan (Karte und Text) und Bauregle. l!lent, löst diejenige vom 19. August 1981 (RRB Nr. 1434) ab. Eine Uberprüfung der Ortsplanung drängte sich aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auf, weil sich mittlerweile sowohl die übergeordnete Planung als auch das übergeordnete Recht, aber auch die kommunalen Vorstellungen und mithin die an die Ortsplanung gestellten Anforderungen, Randbedingungen und Verhältnisse im Sinne von Art. 21 RPG erheblich geändert haben. Im Vergleich zur derzeit noch rechtskräftigen Ortsplanung wurde das Siedlungsgebiet von 97,11 ha auf 88,57 ha reduziert, wobei die Fläche des Baugebietes mit rund 77 ha beibehalten wurde. Die theoretische Kapazität wird hinsichtlich der Einwohner mit 122 % und der Flächen mit 130 % (59,5 ha überbaute Bauzone und 17,76 ha nicht überbaut) angegeben. Das Siedlungsgebiet und das Baugebiet sind im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 15 RPG) nicht überdimensioniert. Im neuen Zonenplan sind verschiedene zweckmässige Änderungen festzustellen; so wurde richtigerweise das bis anhin der Landschaftsschutzzone zugewiesene Hafengelände und das öffentliche Schwimmbad der öffentlichen Zone für Bauten und Anlagen zugewiesen. Die bisherige Industrie- und Gewerbezone (1/G) wurde nun in Industriezonen 1 (11) und 2 (12) sowie in Gewerbe-Industriezonen (GI) aufgeteilt.

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Dabei wird namentlich den besonderen Lagen und Bedürfnissen besser Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang sind vor allem die heiklen Lagen arn Seeufer und innerhalb der Ortschaft sowie arn östlichen Dorfeingang zu erwähnen. Mit der Zuweisung des Areals Raduner (bisher Industrie- und Gewerbezone) zu einer Dienstleistungs- und Fremdenverkehrszone (DF) wird auf die prominente und landschaftlich heikle Lage am See mit einer standortgerechteren Nutzung reagiert. Des weitem wurden verschiedene heikle Bauzonen mit einer Gestaltungsplanpflicht und der Dorfkern mit einer Ortsbildschutzzone überlagert. Mit der Aufnahme wertvoller Kultur- und Naturobjekte in den Zonenplan wird ein wesentlicher Beitrag zum Schutz des Ortsund Landschaftsbildes geleistet. Die Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzonen sind im wesentlichen unverändert übernommen worden. Die Landschaftsschutzzone wurde indes griffiger und sachgerechter umschrieben. Des weitem sind auch die Nutzungszonen-Umschreibungen und deren Höchst- und Mindestmasse überarbeitet worden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass für die Gebäudehöhen die Metermasse massgebend sind. Den zusätzlich geordneten Vollgeschossen kommt lediglich eine gestalterische Bedeutung zu. Es fällt auf, dass in der Industriezone 1 (11) weder Gebäudelänge, noch Ausnützungs- oder Baumasseziffern geordnet sind. Mit der blossen Gebäudehöheregelung wird die Baudichte nicht rechtsgenügtich geregelt und mithin eine zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung nicht gewährleistet Im vorliegenden Fall kann dieser Mangel indessen verantwortet werden, weil die 11 weitgehendst überbaut und die nicht überbauten Bereiche gestaltungsplanpflichtig sind. 3. In systematischer Hinsicht zeichnet sich der Gemeinderichtplan durch einen sauberen Aufbau aus, indem konsequent und gut nachvollziehbar zwischen der Ausgangslage und dem eigentlichen Riebtplaninhalt unterschieden wurde. Die gewählte Darstellung und Einordung des Riebtplangebietes unter die Rubrik Nichtbaugebiet überzeugt jedoch wenig. Aus Gründen der besseren Übersicht wäre es vorteilhafter gewesen, ein separates Kapitel Siedlung vorzusehen. Zudem fällt auf, dass der Riebtplan keine Aussagen zur Ver- und Entsorgung und über die öffentlichen Bauten und Anlagen enthält. Der aus Karte und Text bestehende neue Riebtplan beinhaltet wichtige Koordinationshinweise und Vorkehrungen. Dies ist beispielsweise zu dokumentieren mit der Bezeichnung von Gebieten mit erhaltenswertem Baumbestand oder auch Bereichen, welche vorzugsweise in verdichteter Bauweise überbaut werden sollten. Besonders erwähnenswert ist die ersatzlose Streichung der im bisherigen Richtplan enthaltenen

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Umfahrungsstrasse. Diese Massnahme ist zu verantworten. Horn wird durch den NI-Zubringer entlastet. 4. Beim Baureglement wird auf die Wiedergabe· von übergeordnetem Recht praktisch verzichtet. Es handelt sich um ein sogenanntes Minibaureglement. Diese zeichnen sich im wesentlichen dadurch aus, dass lediglich der obligatorische Inhalt gernäss Baugesetz geregelt ist. Dank der Beschränkung auf das Wesentliche ist dieser Baureglements-Typ übersichtlich und letztlich benützerfreundlich. Zu einzelnen Bestimmungen sind Bemerkungen anzubringen: Arl14 Es ist anzumerken, dass dieser Artikel § 108 BauG widergibt und gernäss Art. 23 RPG nur für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone Geltung hat. Für die Beurteilung der Bauten und Anlagen ist indessen § 4 RRV RPG massgebend. Arl17 Sachgerechter wäre der Titel "Vorschriften der Regelbauweise" anstelle der gewählten Regelbauvorschriften. Wie bereits erwähnt, wurde in der Zone 11 auf die Festlegung der Gebäudelänge verzichtet. Dies widerspricht der Genehmigungspraxis des Regierungsrates. Angesichts der vorgehend beschriebenen Situation lässt sich das gewählte Vorgehen indessen knapp verantworten. In den Zonen W4, WG3, 1<2, Z3, Z4, GI, 11 und 2 weisen die Grenzabstände Widersprüche zu § 78 Abs. 5 BauG auf. Danach müssen Grenzabstände mindestens die halbe Höhe der Bauten aufweisen und dürfen 3 m nicht unterschreiten. Die vorgenannte Bestimmung ermächtigt indessen die Gemeinde, im Baureglement besondere Abstände (tiefere) vorzusehen, wenn spezielle Gründe vorliegen. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung für die im Sinne von§ 22 BauG besonderen Zonen 1<2, Z3 und Z4 und auch arealintern in den Zonen GI, 11 und 2 gestützt auf § 20 BauG zulässig, nicht aber in den Zonen W4 und WG3. In diesen beiden Zonen ergeben sich ab gewissen Gebäudehöhen im Vergleich zum Baugesetz zu kleine Grenzabstände. In diesen Fällen muss der Grenzabstand nach der erwähnten direkt anwendbaren und massgebenden Bestimmung des Baugesetzes berechnet werden. Der Genehmigung der fraglichen Bestimmung steht nichts entgegen, wenn auf diesen Umstand mittels Anbringung einer entsprechenden Fussnote in der Tabelle Klarheit geschaffen wird. Da es sich dabei um abschliessendes übergeordnetes Recht handelt, kann dies im Rahmen der definitiven Drucklegung des Bauregelementes im Sinne einer blossen redaktionellen Bereinigung vorgenommen werden. Ferner wird hinsichtlich der Endfassung des BauR wegen der besseren Übersichtlichkeit angeregt, die Vorschriften der Regelbauweise

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für die Zonen DF (Art. 22 BauR), IE (Art. 25 BauR) und OE (Art. 27

BauR) in die Tabelle aufzunehmen.

Art. 28 Die Regelung, dass die massgebende Bauvorschrift für zulässige Bauten

und Anlagen im Einzelfall vom Gemeinderat festgelegt werde, widerspricht der Rechtssicherheit und kann nicht genehmigt werden. Die Gemeinde hat die Bau- und Nutzungsordnung generell und nicht im Einzelfall zu regeln.

Art. 29

Der Verweis auf§ 27 BauG ist insofern unangebracht, weil dieser teilweise RPG-widrig ist. Es empfiehlt sich eine Formulierung in Anlehnung an Art. 16 RPG zu wählen (redaktionelle Anpassung). In diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, dass das gernäss § 3 RRV RPG zuständige Amt für Raumplanung die Beurteilung der Bauten und Anlagen im Nichtbaugebiet hinsichtlich Zonenkonformität im Einzelfall aufgrund der massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung beurteilt.

Art. 44 Abs. 2

Der erste Satz lässt sich nicht mit Art. 44 Abs. 1 BauR und der Rechtssprechung bezüglich Aussenantennen und Informationsfreiheit in Einklang bringen, da implizit der Anschluss an eine Minigemeinschaftsanlage vorgeschrieben wird. Dieser Absatz kann deshalb nicht genehmigt werden. 5. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine grundsätzlichen Vorbehalte angemeldet. Mit der neuen Ortsplanung wird die zur Zeit noch rechtskräftige Planung insgesamt sachgerecht weiterentwickelt und ausgebaut. Insbesondere wird der Forderung einer zweckmässigen Nutzung und geordneten Besiedlung mit der Reduktion des Siedlungsgebietes, den Massnahmen zum Schutz des Ortsbildes und der Landschaft sowie dem Postulat des haushälterischen Umgangs mit dem Boden mit der Einführung der verdichteten Bauweise und der Ausdehnung des Nichtbaugebietes gebührende Beachtung geschenkt. Auch die Anforderungen der übergeordneten Gesetzgebung und Planung sind- abgesehen der erwähnten Vorbehalte im Baureglement - erfüllt.

Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Die von der Gemeindeversammlung Horn am 13. Januar 1993 beschlossene generell revidierte Ortsplanung, bestehend aus Zonenplan

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und Baureglement, wird mit Ausnahme von Art. 28 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 im Sinne der Erwägungen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffern 3 und 4 dieses Dispositivs genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Horn am 26. Februar 1991 beschlossene Richtplan wird im Sinne der Erwägungen und unter Vorbehalt der Ziffer 4 genehmigt. 3. Für jene Teile des Zonenplans, die mit Rechtsmittel angefochten sind, steht die vorliegende Genehmigung unter dem Vorbehalt, dass allfällige Rechtsmittelentscheide keine Korrekturen im fraglichen Bereich nach sich ziehen. · 4. Das Genehmigungsverfahren wird bezüglich der Parzellen Nm. 174, 176, 197, 199 und 200 sistiert. 5. Dem Amt für Raumplanung sind drei im Sinne der Erwägungen redaktionell bereinigte Baureglemente zur Verfügung zu stellen. 6. Mitteilung an: - Gemeinderat Horn, 9326 Horn, unter Beilage von einem Zonenplan, einem Richtplan, einem Baureglement; je mit Genehmigungs-, Sistierungs- (Zonenplan, Richtplan) und Nichtgenehmigungsvermerken (BauR) und Hinweisvermerk (Art. 17 BauR betreffend Grenzabstände, W4 und WG3) sowie eines Planungsberichtes - Departement für Bau und Umwelt - Kantonsforstamt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Archäologie - Meliorationsamt - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt ~' . llht für Raumplanung, unter Beilage von je QHHim Zonenplan, Baureglement, Richtplan (Karte und Text); alle mit Genehmigungs-, Sistierungs-, Nichtgenehmigungsvermerken und Hinweisvermerk gernäss den Gemeindeexemplaren sowie der übrigen Akten

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