Espi / Hölzli, Gemeinde Schlatt

Flachmoore · Thurgau

Dokument

Nummer
402-97
Art
Flachmoore
Kanton
Thurgau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
04.06.1999
In Kraft seit
04.06.1999

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Text

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I. Allgemeines

Ziel

Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung

und Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Geltungsbereich

Art. 2

Diese Schutzanordnung gilt für die im Übersichtsplan 1 : 2000 dargestellten Flächen. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

II. Schutzbereiche

Naturschutzzone

Art. 3 1

Die Naturschutzzone umfasst das Flachmoor Espi und Dietlimoos, sowie Magerwiesen und Wald gemäss Plan.

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Die Naturschutzzone (N) gliedert sich in folgende Bereiche: 1. Kernbereich (NK), 2. Spezialnutzungsbereich (NS), 3. Waldschutzbereich (NW);

Pufferzone

Art. 4 Die Pufferzone entspricht dem Schutzgürtel

gegen Nährstoffeintrag um die Naturschutzzone gemäss Plan.

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III. Schutzanordnungen

Naturschutzzone im allgemeinen

Art. 5 In allen Bereichen der Naturschutzzone sind

untersagt: 1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art; 2. Gelände und Bodenveränderungen sowie Ablagerungen aller Art; 3. das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; 4. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; 5. die Beweidung; 6. das Aufforsten, ausgenommen im Waldschutzbereich; 7. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen; 8. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 9. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd; 10. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 11. das Betreten, ausgenommen im Waldschutzbereich und zu Ausbildungs-zwecken unter kundiger Leitung; 12. das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; 13. das Fahren und Reiten abseits von Strassen und Wegen; 14. das Laufenlassen von Hunden; 15. das Anfachen von Feuer, ausser an bestehenden Feuerstellen; 16. andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.

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Pufferzone

Art. 6

In der Pufferzone sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; 2. die ackerbauliche Nutzung; 3. die Beweidung, mit Ausnahme einer kurzen, schonenden Herbstweide mit Tieren der Rindergattung ab dem 15. Oktober und ohne Zufütterung auf der Weide; 4. die Aufforstung 5. Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen.

IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung

Grundsatz

Art. 7 Die einzelnen Bereiche der Naturschutzzone

sind fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhalts-arbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 5 ausgenommen.

Pflegeplan

Art. 8 Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie

auszuführende Nutzungen für den Kern-, Spezialnutzungs- und Waldschutzbereich richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Zuständigkeit

Art. 9 1

Das Amt für Raumplanung sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone N sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen, soweit nicht das Kantonsforstamt zuständig ist. Das Kantonsforstamt sorgt für Aufsicht, Unterhalt und Pflege des Waldschutzbereiches.

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Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter

Art. 10 2

Das Amt für Raumplanung kann für bestimmte Aufgaben, namentlich für die Pflege erhaltenswerter Objekte Gemeinden, private Personen oder Organisationen beiziehen.

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Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.

1

Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

2

Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so müssen sie die behördlich angeordnete Nutzung dulden. Das Amt für Raumplanung ordnet die notwendige Nutzung nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und Bewirtschafter an. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.

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Absatz 2 gilt sinngemäss für den Waldschutzbereich. Das Forstamt trifft die Anordnung und finanziert die Massnahme gemäss Waldgesetz.

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V. Schlussbestimmungen

Ausnahmen

Art. 11 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird,

kann das Amt für Raumplanung bzw. das Forstamt für den Waldschutzbereich in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Art. 12 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften

werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und § 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.

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Pflegeplan zum Schutzplan Nr. 402 - 97 (Espi / Hölzli ) I. Allgemeines -

Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten.

-

Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen.

-

Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Schutz- und Pflegekonzept „Espi“ vom Februar 1995 dar.

II. Schutzziele und Massnahmen 1. Kernbereich 1.1 Schutzziele -

Erhaltung der Quellaufstösse, keine Manipulation am Wasserhaushalt.

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Erhaltung der botanisch vielfältigen Streuwiesen durch differenzierte Streumahd.

-

Vergrösserung der offenen Riedfläche durch Entbuschung.

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Schutz des Quellsumpfs vor Nährstoffeintrag.

1.2 Erforderliche Massnahmen -

Entbuschen und Wiederaufnahme der Streumahd: Der Anteil der Gehölze im Ried soll allmählich auf den Stand von etwa 1970 zurückgedrängt werden.

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Entbuschen zur Schaffung von Sukzessionsflächen zur Förderung der Sichelschrecke.

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Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss Plan. In empfindlichen Flächen ist die Streu von Hand zusammenzurechen und abzuführen. Die besonders druckempfindlichen Quellbereiche sind nicht oder nur von Hand zu schneiden. Besonders das Quellrinsal im Norden von Parzelle 1301 ist keinesfalls mit Maschinen zu befahren.

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Riedgräben, in die Drainageleitungen aus dem Kulturland münden, sind weiterhin zu unterhalten, damit dieses nährstoffreiche Wasser das Ried zügig durchquert.

-

Einige Tümpel und Wasserlöcher am oberen verbuschten Riedrand im Espi sind mit Ästen, Laub und Schlamm gefüllt. Das Material ist auszuräumen, die angrenzenden Gehölze sind zu entfernen.

8 -

Diffus über den Hang rieselnde Quellrinnsale sind keinesfalls in Gräben zu fassen; generell sind keine neuen Gräben mehr anzulegen.

2. Spezialnutzungsbereich 2.1 Schutzziele -

Schaffung eines ergänzenden Futterangebotes für Kleinlebewesen, in Form von Magerwiesen.

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Minimierung der Beeinträchtigung durch die Erholungsnutzung.

2.2 Erforderliche Massnahmen -

Förderung von artenreichen Magerwiesen durch entsprechende Ansaaten bzw. düngerfreie Bewirtschaftung der schon bestehenden Grünflächen.

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Die Schnittzeitpunkte der Magerwiesen sind nach Möglichkeit zu staffeln.

3. Vorgehen, Absprachen und Finanzierung für den Kern- und Spezialnutzungsbereich -

Die Massnahmen werden mit dem Eigentümer abgesprochen und durch das Amt für Raumplanung finanziert. Die Massnahmen können durch das Amt für Raumplanung selbst, oder im Auftrag desselben durch den Eigentümer oder durch Drittpersonen ausgeführt werden.

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Für wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) schliesst das Amt für Raumplanung mit dem Bewirtschafter einen Bewirtschaftungsvertrag ab.

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Das Entfernen von Sträuchern und Bäumen im Kern-und Spezialnutzungsbereich ist nur mit Bewilligung des Amts für Raumplanung erlaubt. Das Vorhaben ist vorgängig der erwähnten Stelle zu melden.

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Zwecks Optimierung des Mitteleinsatzes (Personal, Geräte, Transporte) informiert das Amt für Raumplanung den Forstdienst über geplante Entbuschungen im Kernbereich.

4. Waldschutzbereich 4.1 Schutzziele -

Der Waldschutzbereich dient in erster Linie der Artenförderung.

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Der Waldschutzbereich dient der langfristigen Erhaltung bzw. Erzielung standortgemässer Waldgesellschaften, schutzwürdiger Waldformen und -typen sowie stufig und buchtig aufgebauter, busch- und artenreicher Waldränder.

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Zum Schutz und zur Förderung der Schmetterlingsfauna sind Aspen und Salweiden zu fördern, insbesondere an sonnigen und windgeschützten Lagen.

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4.2 Erforderliche Massnahmen -

Der Wald ist dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften.

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Sonnig stehende Aspen und Salweiden sind im Ried, am Waldrand und am Rand von Lichtungen zu schonen. Die Blätter sind Nahrungsgrundlage der Raupen verschiedener Schmetterlingsarten. Zu deren Schutz ist auf Meisennistkästen zu verzichten.

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Bei Neupflanzungen bzw. Durchforstungen sind Gehölzarten des standortgemässen Naturwaldes zu wählen bzw. zu fördern. Fichtenbestände sind in standortheimischen, feuchten Laubwald umzuwandeln oder zu überführen.

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Die Naturverjüngung ist zu fördern.

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Es sind möglichst lange Gehölz-Ried-Grenzen anzustreben sowie fliessende, lichte Ried-Wald-Übergänge und sonnige Abschnitte an den Abzugsgräben, den Quelltümpeln und um die Teiche von Parzelle 1296 (Teligraben) zu schaffen.

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Zum Schutz vor Düngereintrag und Erholungsaktivitäten sind am nährstoffreicheren Riedrand jüngere Gehölze zu belassen.

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Markante, alte Einzelbäume und tote Bäume sind stehen zu lassen. Liegendes Totholz ist ausdrücklich erwünscht.

4.3 Vorgehen, Absprachen, Finanzierung -

Das Forstamt ist zuständig für die Durchführung der erwähnten Massnahmen. Ein eigentümerverbindlicher Hinweis auf das Vorgehen gibt das kantonale Waldgesetz:

1 weiterer Artikel

Art. 25 1 Holznutzungen im Wald bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Sie sind

vor der Ausführung durch den Forstdienst anzuzeichnen.

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Die Waldeigentümer und das Amt für Raumplanung gelangen mit ihren Anliegen an den Forstdienst.

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Zwecks Optimierung des Mitteleinsatzes (Personal, Geräte, Transporte) informiert der Forstdienst das Amt für Raumplanung über geplante Massnahmen im Waldschutzbereich.