Luxburger Bucht, Gemeinden Egnach & Salmsach

Flachmoore · Thurgau · Aufgehoben am 01.09.2025

Dokument

Nummer
2259
Art
Flachmoore
Kanton
Thurgau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
14.07.2006
In Kraft seit
14.07.2006
Aufgehoben
01.09.2025

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Thurgau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

Luxburg_FM2259.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

2

I. Allgemeines

Ziel

Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung

und Förderung des Objektes als Lebensraum für seltene, gefährdete und geschützte Tierund Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Geltungsbereich

Art. 2

Diese Schutzverfügung gilt für die im Übersichtsplan im Massstab 1 : 5000 markierte Fläche. Der Plan ist Bestandteil dieser Schutzverfügung.

II. Schutzbestimmungen

Vorsorgliche Schutzbestimmungen

Art. 3

Im bezeichneten Geltungsbereich sind untersagt: 1. Ablagerungen aller Art; 2. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 3. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd; 4. die Jagd auf alle Wasservögel; 5. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 6. das Betreten der Ufervegetation (Röhricht, Ried) mit folgenden Ausnahmen: - für Pflegemassnahmen; - zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung; - für Grundeigentümer und Bewirtschafter; - im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd; - auf dem im Schutzplan eingezeichneten Trampelpfad; 7. das Betreten von Strand und Seeboden zwischen Ufervegetation und Wasserlinie; ausgenommen ist das Eislaufen; 8. das Angeln;

3 9. das Baden und das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art; 10. das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang); 11. das Fahren mit Fahrrädern und das Reiten; 12. das Fahren und das Parkieren von Motorfahrzeugen, ausgenommen für Pflegemassnahmen; 13. das Anfachen von Feuer;

III. Schlussbestimmungen

Zuständigkeit

Art. 4 1

Das Amt für Raumplanung sorgt für die Aufsicht.

2

Das Amt für Raumplanung kann für die Aufsicht private Personen oder Organisationen beiziehen.

3

Das Amt für Raumplanung informiert die Bevölkerung über die Anliegen des Moorschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen.

Ausnahmen

Art. 5 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird,

kann das Amt für Raumplanung in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Art. 6 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften

werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz und

Art. 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz

und zur Pflege der Natur und der Heimat geahndet.