Schutzplan Natur- u. Kulturobjekte

Schutzplan · Waeldi

Dokument

Nummer
1
Art
Schutzplan
Unterart
Kulturobjekte
Gemeinde
Waeldi
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
11.01.2017
In Kraft seit
01.04.2017

Karte

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Text

9789-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ .

Frauenfeld, 11. Januar 2017

Entscheid Nr. 1 0218/2016/DBU/ARE

Politische Gemeinde Wäldi Schutzplan Natur- und Kulturobjekte Änderung 2016

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Wäldi am 8. September 2016 beschlossene Änderung 2016 des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte wird mit Hinweisvermerken bezüglich der Objekte Remise, Höhenweg, Sonterswil, Parz. Nr. 301 und Wohnhaus Scheune Stall, Schmidholz 7, Wäldi, Parz. Nr. 1179 genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Wäldi, Dorfzentrum, 8564 Hefen hausen, unter Beilage von drei Exemplaren Schutzplan Natur- und Kulturobjekte Änderung 2016, je mit Hinweisund Genehmigungsvermerken (A-Post+) - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Exemplaren Schutzplan Naturund Kulturobjekte Änderung 2016, mit Hinweis- und Genehmigungsvermerken sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 ersucht die Politische Gemeinde Wäldi um Ge. nehmigung der Änderung 2016 des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Gegen die zur Genehmigung eingereichte Vorlage sind keine Rekurse hängig. Der Schutzplan Natur- und Kulturobjekte der Politischen Gemeinde Wäldi wurde mit Entscheid Nr. 1O des Departements für Bau und Umwelt am 22. Februar 2001 genehmigt. Die Auswahl der schützenswerten Kulturobjekte stützte sich auf das Hinweisinven-

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Thurgau~~ 2/3

tar des Amtes für Denkmalpflege. Dieses wurde in den Jahren 2014/2015 durch das Amt für Denkmalpflege überarbeitet. Die zur Genehmigung eingereichte Änderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte beruht auf der Überarbeitung des Hinweisinventars. Gemäss den eingereichten Unterlagen beinhaltet die Änderung die Entlassung von fünf Kulturobjekten aus dem Schutzplan, ~eiche gemäss überarbeitetem Hinweisinventar nicht mehr als wertvoll eingestuft sind . Gleichzeitig wurde die Nichtunterschutzstellung von zwei als wertvoll eingestuften Objekten (Assek. Nr. 68/3-0037 und Assek. Nr. 68/4-0077) öffentlich. aufgelegt. Bezüglich der zur Entlassung aufgeführten Objekte ist darauf hinzuweisen, dass sich beim ersten Objekt (Remise, Höhenweg, Sonterswil, Parz. Nr. 301) bei der Angabe der Assekuranznummer ein Fehler eingeschlichen hat. Diese lautet 68/3-0042 und nicht 68/6-0042. Das erste Objekt (Remise, Höhenweg, Sonterswil, Parz. Nr. 301) wird dementsprechend mit einem Hinweisvermerk versehen. Weiter ist darauf aufmerksam zu machen, dass es sich beim Wohnhaus/Scheune/Stall der Parzelle Nr. 1179 gemäss rechtskräftigem Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (DBU-Entscheid Nr. 10 vom 22. Februar 2001) nicht um ein geschütztes Kulturobjekt handelt. Dies ist auch Art. 5 der Vorschriften zum Schutzplan zu entnehmen, in welchem unter Objektnummer K4 lediglich die Parzellen Nrn. 1174 und 1176 geführt werden . Das zweite Objekt (Wohnhaus Scheune Stall, Schmidholz 7 , Wä ldi , Parz. Nr. 1179, Assek. Nr. 68/4-0069) war bereits bislang nicht geschützt und kann deshalb auch nicht aus dem Schutzplan entlassen ~erden . Das zweite Objekt wird diesbezüglich mit einem Hinweisvermerk versehen. Gemäss den eingereichten Unterlagen wurde bei der öffentlichen Auflage lediglich eine Liste mit den zu entlassenden Objekten aufgelegt. Auf eine planliche Darstellung der Änderung im Schutzplan wurde hingegen verzichtet. Auch wurde die mit der Entlassung der fünf Kulturobjekte einhergehende Änderung des Art. 5 der Vorschriften zum Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (DBU-Entscheid Nr. 10 vom 22. Februar 2001 ) nicht erwähnt. Aus rechtlicher Sicht ist diese Vorgehensweise grundsätzlich statthaft. Trotzdem w ird der Verzicht auf eine Anpassung des Plans und der damit einhergehen..: den Änderung von Art. 5 der Vorschriften zum Schutzplan bedauert. Von der vorliegenden Entlassung sind die Objekte K4 (Assek. Nr. 68/4-007 1 und Assek. Nr. 68/4-0072), K19 (Assek. Nr. 68/2-0053) und K35 (Assek. Nr. 68/3-0042) von Art. 5 der Vorschriften betroffen. W ir bitten die Gemeindebehörde, dem Amt für Raumentwicklung den lnkraftsetzungsbeschluss (§ 6 PBG) zuzustellen und darzulegen, wie mit der Diskrepanz zwischen Plan und Vorschriften einerseits und der vorliegend genehmigten Änderung andererseits umgegangen wird . Sollten die Änderungen im Plan und den Vorschriften redaktionell nachgeführt werden , bitten wir um eine Kopie dieser Nachführung.

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Thurgau~~ 3/3

Im Übrigen ist gegen die Änderung 2016 des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte nichts einzuwenden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden von den einbezogenen Fachstellen ansonsten keine Vorbehalte geäussert. Somit erfüllt die Vorlage die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.

nd Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

11. JAN. 2017

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Genehmigungstext Kanton Thurgau

Gemeinde Wäldi

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Entscheid betreffend Entlassung von Einzelobjekten im kommunalen Schutzplan

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Objekt:~emise , Höhenweg, Sonterswil, Parz. Nr. 301 , Assek. Nr. 68/6-0042,

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\~ Einstufung Hinweisinventar aufgenommen ~t Objekt: ohnhaus Scheune Stall, Schmidho!z 7, Wäldi, Parz. 117g, Assek. Nr. 68/4-006g,

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e ! Objekt:. Wohnhaus, Schmidholz g, Wäldi, Parz. 1176, Assek. Nr. 68/4-0071 ,

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. Einstufung Hinweisinventar aufgenommen

1 !f 1j Einstufung Hinweisinventar Gesamtform erhaltenswert ~ ~= f?j l Objekt: Wohnhaus Scheune Stall, Schmidholz 11, Wäldi, Parz. 1174, Assek. Nr. 68/4-0072, --z, ~ ~~: Einstufung Hinweisinventar Gesamtform erhaltenswert ~

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Objekt: Wohnhaus Scheune Stall, Golfpark 10, Lipperswil, Parz. 617, Assek. Nr. 68/2-0053, Einstufung Hinweisinventar Gesamtform erhaltenswert Entscheid betreffend Nichtunterschutzstellung von Einzelobjekten im kommunalen Schutzplan Objekt: Scheune Stall, Schulstrasse, Sonterswil, Parz. Nr. 552, Assek. Nr. 68/3-0037, Einstufung Hinweisinventar wertvoll Objekt: Kapelle , Schmidholz 14, Wäldi, Parz. 1157, Assek. Nr. 68/4-0077, Einstufung Hinweisinventar wertvoll

Öffentliche Auflage vom 16. September bis 5. Oktober 2016

om Gemeinderat beschlossen am 08. September 2016

r Gemeindepräsident

1

Adrian König

Die Gemeindeschreiberin

~~ Brigitte Vetsch

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. vom jV1

04. z.oA1

11

KANTON THU RGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UN D UMWELT 8500 FRAUENFELD

111111111111111111111111m~m1111111 OEREB09789

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·1nkraftsetzungsbeschluss Kanton Thurgau

Gemeinde Wäldi

Schutzplan Natur- und Kulturobjekte Änderung 2016 Die Änderungen am Schutzplan Natur- und Kulturobjekte sind mit Entscheid Nr. 1 vom 11 .1.2017 vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt worden. Der Gemeinderat Wäldi beschliesst Inkrafttreten der Änderungen auf>P.C!·.~~~

1•

Apri l 201 7.

D r Gemeindeammann

:1 M"1eHung an' { Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau Amt für Geoinformation des Kantons Thurgau (Führung Kataster OEREB)

Hinweis Regelung Diskrepanz PlanNorschrilten und genehmigte Änderungen : Diese Diskrepanz wurde geregelt mit redaktionellen Nachführungen von Sondernutzungsplan und Vorschriften (Beilage).

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Kanton Thurgau Gemeinde Wäldi

SONDERNUTZUNGSPLAN SCHUTZPLAN Natur- und Kulturobjekte

VORSCHRIFTEN mit redaktionellen Änderungen gern. Entscheid Nr. 1 vom 11.1.2017 vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau

Öffentliche Auflage vom 10. Juni bis 10. Juli 2000 Untersteht dem fakultativen Referendum nach § 5 Abs. 3 PBG

Vom Gemeinderat beschlossen am 30. Mai 2000

Der Gemeindeammann

Die Gemeindeschreiberin

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmjgt ... „. mit Entscheid Nr... /!.<?............... . vom ......

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KANTON THURGAU DEPARTEMEl·IT FÜR ß/l.U UND UMWELT esoo FRAVENr-ELD

•.

Gemeinde Wäldi Sondernutzungsplan Schutzplan Natur- und Kulturobjekte

VORSCHRIFTEN 1. Erfass Gestützt auf§ 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (NHG) er1ässt der Gemeinderat Wäldi den Schutzplan Natur- und Kulturobjekte als Sondernutzungsplan mit nachstehenden Vorschriften.

2. Bestandteile Die nachstehenden Elemente sind allgemein verbindlich: -

Sondemutzungsplan Schutzplan 1:5000 Vorschriften

3. Zweck und Zielsetzung Dem Schutzplan Natur- und Kulturobjekt liegen folgende Absichten zugrunde: -

Schutz der noch erhaltenen Natur- und Landschaftselemente Ökologische Aufwertung der Landschaft, Förderung der Vernetzung Schutz von orts- und kulturgeschichtlichen Bauten und deren Umgebung Gestalterische Aufwertung der Ortsbilder

4. Natur- und Landschaft, Naturobjekte Als geschützte Naturobjekte sind im Schutzplan ökologische, naturgeschichtliche oder für das Landschafts- und Ortsbild bedeutende Elemente bezeichnet -

Trockenstandorte Gewässer und Feuchtgebiete Geologische Objekte Einzelbäume Vernetzende Elemente

T F G U V

Diese Naturobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Abgänge sind durch Jungpflanzen der gleichen oder gleichwertigen Art zu ersetzen. Über die Pflege hinausreichende Veränderungen sind bewilligungs- oder anzeigepflichtig. Für das geologische Objekt gilt die Betriebsbewilligung des Kantons.

•.

Verzeichnis der Naturobjekte Nr Element

Lage

Parz.

Trockenstandorte T1 Wiesenbord T2 Wiesenbord T3 Wiesenbord Gewässer und Feuchtgebiete F1 Sägiweiher F2 Tümpel F3 Weiher/Retentionsbecken F4 Weiher Geologische Objekte G1 Glimmersandgrube Einzelbäume U9 Einzelbäume, Feldbäume Vernetzende Bemente V3 Bachgehölz und Bachlauf

Hattenhausen Ost

vs

Badlgehölz und Bachlauf

Hefenhausen

V9 V10

Bachgehölz und Bachlauf Badlgehölz und Bachlauf

Gunterswilen Süd Tötschliwies

V11 V13 V14 V16 V20 V21

Bachgehölz und Bachlauf Bachgehölz und Bachlauf Hecke Feldgehölz Feldgehölz/Hecke Bachgehölz und Bachlauf

Soi Altenrüti GuntersWilen Engwilen Nord Engwilen Wolfsbüel Engwilen Weierhof

Gunterswilen Süd Gunterswilen Ost lipperswil

562 493 9011602

lipperswil Engwiler Tobel Engwilen Ost Engwilen Weiherhof

901 101/103 224 171 532

Hohrain ganze Gemeinde

684689/690/ 6911692/448 648(753/649 1659/660 456 460/461/462 1470/471 4371446/550 68/1137 562 70 65 171/172

5. Kulturobjekte Die im Schutzplan bezeichneten Kulturobjekte sind mit ihrer charaktenstischen Umgebung als architektonisch oder geschichtlich wertvolle Bauten, Bauteile und Anlagen in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Das Kulturobjekt prägende Freiräume, Bäume, Vorgärten, etc. sind zu erhalten. Jede Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Substanz ist untersagt Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten. Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten Kulturobjekten sind besonders sorgfältig zu gestalten und so einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Sämtliche inneren und äusseren Änderungen Bewilligungspflicht einer Bewilligung.

bedürfen

zusätzlich

zur allgemeinen

Der Gemeinderat kann Abweichungen von der Regelbauweise gestatten oder verlangen, soweit dies für den Schutz des Kulturobjektes erfordertich ist. Im Baubewilligungsverfahren ist · die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

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Verzeichnis der Kulturobjekte Nr

Bezeichnung

K1 K2 K3

Hohrain Wohnhaus Schmiede Wäldi Wohnhaus Wäldi Kirche

1«4

K5 K6 K7 K8 K9 K10 K11 K12 K13 K14 K15 K16 K17 K18 K19 K20 1<21 1<22 K23 K24 1<25 K26 K27 K28 K29 K30 K31 K32 K33 K35 K36 K37 K38

Einstufung HI

wertvoll wertvoll besonders wertvoll SeRfflidl'lel:Z \llle1'1Al'laus Sel'ieuAe '•\'el'Well wertvoll Schmidholz Wohnhaus wertvoll Engwilen Wohnhaus wertvoll Engwilen Wohnhaus Engwilen Wohnhaus wertvoll Engwilen Wohnhaus wertvoll Hefenhausen Wohnhaus wertvoll Hefenhausen Wohnhaus wertvoll Hefenhausen Gasthaus Schäfli wertvoll Hefenhausen Wohnhaus wertvoll Hefenhausen Wohnhaus Scheune wertvoll Hefenhausen Wohnhaus wertvoll Lipperswil Wohnhaus Scheune besonders wertvoll Lipperswil Wohnhaus besonders wertvoll Lipperswil Wohnhaus besonders wertvoll Lippersvvil V'Jel'innaus „efholl Lipperswil Kirche besonders wertvoll Lipperswil Pfarrhaus wertvoll Lipperswil Remise wertvoll Lipperswil Jugendhaus wertvoll Hattenhausen Wohnhaus wertvoll Sonterswil Wohnhaus wertvoll Sonterswil Wohnhaus wertvoll wertvoll Sonterswil Wohnhaus Scheune wertvoll Sonterswil Wohnhaus Scheune Sonterswil Wohnhaus wertvoll Sonterswil Wohnhaus wertvoll Sonterswil Waschküche wertvoll Sonterswil Spritzenhaus wertvoll Sonterswil Wohnhaus wertvoll wertvoll Sonterswil Wohnhaus Gunterswilen Gasthaus Alpenblick wertvoll Gunterswilen Remise wertvoll Gunterswilen Wohnhaus Scheune wertvoll

Hinweisinv. Nr 76

19 55

Parz. 533 1073 1004 ~

71R2 1174.'1176 80 1170 45 37 22 67 9 11 13 17 20 29 40 45 48

22 156 56 667 666 665 664 659 651 630 624 618

53

617

17

65 66 67 68 91

602 605 605 605 675 3 435 12 543 20/21 327/330 26 324 31 323 32 302 34 302 35 323 36 551 40/"„4,2-.-* 301 52 364 55 364 56 355

*

6. Zusätzliche Verfügungen Der Gemeinderat legt, soweit erfordertich, in Ergänzung zu den Schutzbestimmungen dieser Vorschriften den Schutzumfang und die Pflege- sowie Unterhaltsmassnahmen durch Vereinbarung mit dem Eigentümer, durch besondere Verfügung oder im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Einzelnen fest.

7. Schlussbestimmung Der Schutzplan Natur- und Kulturobjekte tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft. September 2000 * .

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Änderungen am Schutzplan Natur- und Kulturobjekte mit Entscheid Nr. 1 vom 11.1.2017, Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau

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