Bommer Weiher, Gemeinde Kemmental

Flachmoore · Thurgau

Dokument

Nummer
96
Art
Flachmoore
Kanton
Thurgau
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass
Beschlossen
04.11.2016
In Kraft seit
04.11.2016

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Bommerweiher_FM96_ALG213.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Inhalt Schutzanordnung.............................................................................................................1 Pflegeplan........................................................................................................................8 Anhang / Zusatzinformationen .......................................................................................16

1 I. Allgemeines

Ziel

Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung des

Flachmoors und Amphibienlaichgebietes als Lebensraum und die Förderung seltener, gefährdeter und geschützter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.

Geltungsbereich

Art. 2 Diese kantonale Schutzanordnung gilt für die im Plan

Nr. 96 / TG213 bezeichneten Flächen im Gebiet der Bommer Weiher und des Dippishauserkanals. Der Plan ist Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Naturschutzzone

Art. 3 Pufferzonen

Art. 4 1

Die kantonale Naturschutzzone gliedert sich in folgende Bereiche: 1. Kernbereich Moor / Ried 2. Kernbereich Gewässer 3. Spezialnutzungsbereich Magerwiese 4. Waldschutzbereich (Wald im Rechtssinn) 5. Erholungsbereich

2

Der Kern-, der Spezialnutzungs- und der Waldschutzbereich dienen der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung des bestehenden Lebensraums mit seiner Tier- und Pflanzenwelt.

3

Der Erholungsbereich am Unteren Bommer Weiher dient als Liegewiese und Badeplatz für Erholungsuchende.

1

Die Pufferzonen dienen dem Schutz der Naturschutzzone vor unerwünschtem Nährstoffeintrag sowie der ökologischen Gebietsaufwertung insgesamt. Sie bestehen aus Pufferzone 1 und Pufferzone 2. Sie umfassen die Flächen gemäss Plan.

2

Die Pufferzone 1 soll den oberflächlichen Nährstoffabfluss vermindern und den Fremdstoffeintrag über die Schächte verhindern.

3

Die Pufferzone 2 ist für den Bau von naturnah ausgeführten, technischen Bauwerken (Vorklärbecken, Schönungsteiche) bestimmt. Mit diesen Anlagen soll der Nährstoffeintrag aus der weiteren Umgebung via Vorfluter in die Naturschutzzone vermindert werden.

2 II. Schutzanordnungen

Schutzanordnungen § 5. für die Naturschutzzone

In allen Bereichen der Naturschutzzone sind untersagt: 1. die Neuerstellung von Bauten sowie permanenten Zäunen und anderen Anlagen aller Art, ausser sie dienen dem Schutz des Gebietes; 2. Gelände- und Bodenveränderungen, ausgenommen solche zu Naturschutzzwecken; 3. Ablagerungen aller Art; 4. das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; 5. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; 6. die Beweidung, mit Ausnahme von angeordneter Beweidung zur Gebietspflege; 7. das Aufforsten; 8. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen; 9. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 10. das Fällen von Bäumen und die Entfernung von Sträuchern, ausser im Rahmen der angeordneten Pflege; 11. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei sowie der ordnungsgemässen Pflege und allfälliger Sanierungsarbeiten; 12. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 13. das Betreten, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd, für Pflegemassnahmen und zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung sowie im Erholungsbereich; 14. das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang); 15. das Fahren mit Fahrrädern und das Reiten; 16. das Fahren mit Motorfahrzeugen aller Art und das Parkieren von Motorfahrzeugen; 17. das Baden, ausser beim bezeichneten Erholungsbereich;

3 18.das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art; ausgenommen sind die Boote der Weiherbesitzer und der Fischereiberechtigten; 19.das Anfachen von Feuer, ausser an befestigten Feuerstellen im Erholungsbereich; 20. das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; 21. das Aufstellen von Party-Zelten sowie insbesondere die Nutzung des öffentlichen Erholungsbereichs als Festplatz; 22. der Betrieb von Lautsprecheranlagen; 23.andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen. Anordnungen für die Pufferzonen

Art. 6 1

In der Pufferzone 1 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie die ackerbauliche Nutzung; 2. das Setzen oder Säen standortfremder Pflanzen; 3. die Beweidung mit Ausnahme einer kurzen, schonenden Herbstweide bei günstigen Bodenverhältnissen ab dem 1. September mit Rindern oder Pferden, ohne Zufütterung auf der Weide; 4. die Aufforstung; 5. die Neuerstellung von Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen; der Erhalt der Funktionstüchtigkeit bestehender Entwässerungen ist gewährleistet.

2

Zur Minimierung des Fremdstoffeintrags sind die Schächte entlang der Pufferzonen 1 mit einem geschlossenen Deckel zu versehen.

3

In der Pufferzone 2 sind die Regelung des Wasserhaushaltes, Ausbaggerungen der Schönungsteiche und der Schnitt der Begleitvegetation zulässig, soweit dies die Funktionstüchtigkeit der Anlagen erfordert.

III. Pflege, Unterhalt, Nutzung

Grundsatz

Art. 7 Die einzelnen Bereiche der Naturschutzzone sind

fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach den Schutzzielen zu rich-

4 ten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 5 ausgenommen. Pflegeplan

Art. 8 Zuständigkeit

Art. 9 Stellung der

Grundeigentümer und Bewirtschafter

Art. 10

Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist Bestandteil dieser Schutzanordnung. 1

Das Amt für Raumentwicklung sorgt in der Naturschutzzone für Aufsicht, Unterhalt und Pflege sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen, soweit nicht das Forstamt zuständig ist.

2

Es zieht für die Erfüllung der erwähnten Aufgaben die betroffenen kantonalen Ämter, die Gemeinde, Korporationen, Naturschutzvereine oder Privatpersonen bei.

1

Grundeigentümer und Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

2

Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so muss die behördlich angeordnete Nutzung geduldet werden. Das Amt für Raumentwicklung ordnet die notwendige Nutzung nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und einem allfälligen Bewirtschafter an. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.

IV. Schlussbestimmungen

Ausnahmen

Art. 11 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das

Amt für Raumentwicklung in Absprache mit betroffenen Ämtern in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Art. 12 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden

gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und § 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, 450.1) geahndet.

5

Kantonale Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher LEGENDE Naturschutzzone Kernbereich Moor / Ried Gewässer Spezialnutzungsbereich: Magerwiese, Riedwiese weitere Bereiche Waldschutzbereich (Wald im Rechtssinn) Erholungsbereich Pufferzone Pufferzone 1 Pufferzone 2 (Schönungsteiche)

0

1499

1480

Foore

50

1502

Geboltshausen

Geboltshausen

1:2'500

1536

Obere Bommerweiher

100

1538

1503

Forebüel

1501

1557

200 Meter

577

Huuswise

535

Unoot

Undere Bommerweier

574

576

Winggel

Plan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher

581

Stelze

602

Weierwis

579

578

Zälgli

119

52

550

± Halde

53

557

Bommen

92

Bommen

545

546

Obere Bommerweier

Plan digitalisiert im September 2016

Weihermoos

6

1531

1528 1527 Plan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 589 Stogge Bommer Weiher

2689

Bommer 1529 Holz Obere Bommerweiher

1:2'500

Schrandle

7

Schalchemos 2856 586

591

588

1534

590

Waldwis

Räbhäuli

592

587

595

594

Schalchemos 597

1533

Weihermoos

593

545

807

Waad

Chlupperebüel

Zälgli 602

598

Mannhölzli 753

Obere Bommerweier

754

546

573

578 898

576

Arsch Weierwis

Bommen

579 92

550

53

0 581

50

51

52

557

Stelze

Halde

Bommen

547

761

551

50

119

756

48

49 555

47

552

100

558

553

46 58

616

Halde

642

200 Meter

44 563

Langwis

147

Neuhof

554

45

Schützenagger

758

Haselwise 764

562

Egghalde

284

±

Plan digitalisiert im September 2016

8

Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher I. Allgemeines − Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel III der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. − Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen. − Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Schutz- und Pflegekonzept „Bommer Weiher“ vom August 1995 dar. Neue seitherige Erkenntnisse sind ebenfalls in den Pflegeplan eingeflossen.

II. Präzisierung der Schutzziele und Massnahmen 1. Kernbereich (Flachmoor / Ried, Gewässer, Magerwiesen) 1.1 Schutzziele − Erhaltung des botanischen und faunistischen Reichtums der Bommer Weiher mit ihren Verlandungszonen. − Erhaltung der Röhrichtsflächen und des Wasserhaushalts. − Schutz von Ried und Weihern vor Nähr- und Schadstoffeintrag. − Schutz vor Störungen durch Erholungsuchende. − Sicherstellung von günstigen Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen für die vorkommenden Amphibien sowie Gewährleistung des langfristigen Überlebens der Populationen. − Schutz der Laichgewässer in ihrer Gesamtfläche sowie vor Schadstoff- und Sedimenteintrag, Fischbesatz und Beschattung. − Schaffung und Erhaltung von extensiv genutzten, blumenreichen Magerwiesen zum Nutzen entsprechender Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren. 1.2 Massnahmen zu Gunsten des Flachmoors und der Magerwiesen − Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss Pflegeplan und unter grösstmöglicher Schonung des Riedbodens. Bei grossen Streueschnitt-Parzellen bzw. bei Bewirtschaftungseinheiten ab zirka 50 Aren sind sogenannte Mähinseln von etwa 10% der Fläche an jährlich wechselnden Stellen stehen zu lassen. − Gelegentlich, d.h. bei tiefem Wasserstand oder Eisdecke ist an den im Plan bezeichneten Uferabschnitten ein Schnitt des Röhrichts- und Seggengürtels vorzunehmen. − Die Verbuschung der Streuwiesen ist zu verhindern.

9 − Die Gehölze sind dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften. Höhlenbäume sind zu schonen. Gehölzränder sind periodisch zurückzuschneiden und fallweise wieder unter Schnitt zu nehmen. Es sind möglichst lange Gehölz-Ried-Grenzen anzustreben sowie stufige, buchtige Gehölzränder. Das geschnittene Holz ist i.d.R. aus der Naturschutzzone wegzuführen. − Riedgräben sind schonend zu unterhalten. Das Ausputzen der Gräben muss abschnittsweise über mehrere Jahre verteilt erfolgen. Dabei anfallendes Erdmaterial darf i.d.R. nicht in der Naturschutzzone abgelagert werden. − An einzelnen Stellen, jedoch nie in wertvollen Streuwiesen, sind Schilfhaufen als Eiablageorte und besonnte Liegeplätze für die Ringelnatter anzulegen. − Entlang der Ufer von randlichen Weihern und Wassergräben sind von Hand einzelne Schilfstreifen zu schneiden um besonnte Stellen zu schaffen. − Durch eine angemessene Befischung und Zurückhaltung beim Besatz der Weiher sollen ein überhöhter Fischbestand und der damit einhergehende Frassdruck auf die Kleintierwelt verhindert werden. − Der Staupegel der Weiher muss langfristig konstant gehalten werden. − Die Bewirtschaftung der Magerwiesen ist gemäss den Angaben der Pflegeplanlegende vorzunehmen. − Zur Förderung des Artenreichtums von Magerwiesen sind bei Bedarf entsprechende Ansaaten vorzunehmen. − Allfällige Problemunkräuter (z.B. Ackerkratzdisteln) und Neophyten wie Goldruten, Drüsiges Springkraut, Japanknöterich, etc. sind konsequent und fachgerecht zu bekämpfen und zu entsorgen. 1.3 Massnahmen zu Gunsten der Amphibien − Die Pflegemassnahmen sollen durch Schaffung von spezifischen Strukturen alle Entwicklungsstadien fördern, d.h. Laichballen, Kaulquappen, junge und erwachsene Amphibien. − Die bestehenden Laichgewässer sind zwecks rascher Erwärmung durch periodisches Zurückschneiden angrenzender Gebüsche angemessen zu besonnen. − Einzelne Gebüschgruppen sind zwecks Schaffung sogenannter Sukzessionsflächen im Abstand von 5 -10 Jahren auf den Stock zu setzen. − Die Verlandung von Laichgewässern ist zu verhindern und bei Bedarf rückgängig zu machen. Weitere fischfreie Laichgewässer mit Flachuferbereichen und spärlicher Ufervegetation sind bei Bedarf anzulegen. − Im Landlebensraum der Amphibien ist hinsichtlich Mikroklima, Nahrungsquellen und Versteckmöglichkeiten eine grosse Strukturvielfalt zu fördern, im Sinne eines Angebotes an Röhrichts- und Riedflächen, Wiesen, Gehölzen, unterschiedlichen Verbuschungsstadien, Krautsäumen, Lesesteinhaufen, Asthaufen, Ruderalflächen und Trockenstandorten. − Markante, alte Einzelbäume und tote Bäume sind stehen zu lassen. Ein gewisser Anteil an liegendem Totholz ist erwünscht.

10 2. Waldschutzbereich (Wald im Rechtssinn) 2.1 Schutzziel − Der Waldschutzbereich dient in erster Linie der Artenförderung und ist insbesondere als Sommerlebensraum und Überwinterungsort für Amphibien zu schützen. − Schaffung und Erhaltung von strukturreichen, vielfältigen und standortgerechten Waldbereichen. 2.2 Massnahmen − Der Waldschutzbereich ist dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften. Für Eingriffe ist eine Schlagbewilligung des Forstamtes nötig. − Zwecks Erzielung standortgemässer Waldgesellschaften sind bei Durchforstungen entsprechende Gehölzarten zu fördern. Fichtenbestände sind in feuchten Laubwald zu überführen. − Eine reiche Kraut- und Strauchschicht ist zu erhalten und zu fördern ebenso wie stufig und buchtig aufgebaute, artenreiche Waldränder − Es sind möglichst lange Gehölz-Ried-Grenzen anzustreben sowie fliessende, lichte Ried-Wald-Übergänge zu schaffen. − Höhlenbäume, Eichen, alte Weiden mit teils morschen Strünken und tote Bäume sind zu schonen. Stehendes und liegendes Totholz ist ausdrücklich erwünscht. 3. Erholungsbereich 3.1 Schutzziele − Erschliessung und Erholungsinfrastruktur auf bisherigem Stand belassen. − Schutz vor einer Intensivierung des Erholungsbetriebes. − Minimierung von Störungen durch die bestehende Freizeitnutzung im Sinne eines naturschutzbewussten Besucherverhaltens. 3.2 Massnahmen − Verzicht auf den Ausbau von Infrastruktur zur Erholungsnutzung. − Die Asche von Feuerstellen ist mehrmals pro Jahr wegzuführen; − Eigene Abfälle sind von Besuchern des Badeplatzes selbstverantwortlich der Abfallentsorgung zuzuführen. − Durchführung von Bewirtschaftung und Pflege gemäss Pflegeplan.

11 III. Organisatorisches − Das Amt für Raumentwicklung ist zuständig für den Vollzug und die Einhaltung dieses Pflegeplans. Es koordiniert und delegiert die Aufgaben soweit nötig. − Für die Durchführung der oben erwähnten Massnahmen im Waldschutzbereich sind das Forstamt und das Amt für Raumplanung gemeinsam zuständig. Sie sprechen das Vorgehen und die Finanzierung miteinander ab. − Das Amt für Raumentwicklung, die Gemeinde, die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und allenfalls beteiligte Ämter informieren sich gegenseitig und frühzeitig über alle geplanten einmaligen bzw. gelegentlichen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen. Insbesondere das Ausputzen von Gräben, der Unterhalt von Bächen sowie die Entfernung von Sträuchern und Bäumen sind melde- und bewilligungspflichtig. − Für jährlich wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) kann das Amt für Raumentwicklung mit Auftragnehmern einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen. − Das Amt für Raumentwicklung finanziert die Massnahmen soweit die Leistungen nicht durch Beiträge seitens Wasserbau, Land- oder Forstwirtschaft gedeckt werden. − Die Gemeinde wird finanziell nicht belangt.

12

Pflegeplan der Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher Generell gültige Pflegeanweisungen: − Alle Pflege- und Gestaltungsmassnahmen sind zeitlich so anzusetzen, dass möglichst wenig Amphibien betroffen werden. − Zum Schutz von Kleinlebewesen ist ein tierschonendes Mähverfahren anzuwenden, d.h. ohne Mähaufbereitung (quetschen, knicken), und das Mähwerk ist 10 cm über Boden zu führen. − Wenn unter Einzelbäumen kein Gebüsch wächst, sind die Mäharbeiten auch unter den Baumkronen vorzunehmen. − Der Streueschnitt ist zwischen dem 1. September bis 28. Februar auszuführen. − Gemähtes Schnittgut ist immer, spätestens bis zum 15. März, wegzuführen. − Von den Grabenrändern bzw. Seitenböschungen der Riedgräben ist von Jahr zu Jahr örtlich abwechselnd je eine Hälfte zu schneiden und das Material wegzuführen. Dies gilt für jene Grabenabschnitte, wo der Pflegeplan jährlichen Streueschnitt vorschreibt.

LEGENDE Kernbereich Streuwiesen: Jährlicher Streueschnitt zwischen dem 1. September und 28. Februar. Dabei sind bei grossen Flächen ab zirka 50 Aren sogenannte Mähinseln von rund 10% der Fläche an jährlich wechselnden Stellen stehen zu lassen. Röhricht/Grossseggenried: Nach Möglichkeit Streuschnitt einzelner Abschnitte durchführen bei tiefem Wasserstand oder Eisdecke. Brachflächen/Schilfröhricht: Kein regelmässiger Schnitt notwendig. Bei Bedarf ordnet das Amt für Raumentwicklung einen Schnitt oder Entbuschungsmassnahmen an. Feldgehölze, Gebüsche Einzelbäume Gehölze entfernen und Streumahd wieder aufnehmen. Holz und Astmaterial sind wegzuführen. Durchforsten, abschnittsweise alle 5-10 Jahre auf den Stock setzen zwecks Schaffung von Sukzessionsflächen.

13

Spezialnutzungsbereich Magerwiese, Riedwiese Extensiv genutzte Wiesen: Keine Düngung, keine Beweidung. Es sind 2-3 Schnittnutzungen pro Jahr vorzunehmen. Der erste Schnitt soll nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Bei jedem Schnitt sind örtlich wechselnde Restflächen (mind. 10% der Vegetation der Gesamtfläche) stehen zu lassen. Diese werden beim nächsten Schnitt gemäht. Zwischen den Schnitten müssen mind. 6 Wochen liegen. Das Schnittgut ist stets wegzuführen. Kein Mulchen. Waldschutzbereich Wald im Rechtssinn. Die erforderlichen Massnahmen sind im Textteil des Pflegeplans aufgeführt. Erholungsbereich Liegewiese am unteren Bommer Weiher: Verbuschung verhindern durch gelegentliches Zurückschneiden der Gehölze. Säuberungsschnitt anfangs Mai und Mitte August. Das Schnittgut ist aus der Naturschutzzone zu entfernen.

1499

1480

Foore

50

1502

Forebüel

1557

1501

1538

1503

100

Huuswise

200 Meter

Unoot

577

535

576

Undere Bommerweier

574

Winggel

Stelze

581

Weierwis

602

579

± 557

Halde

52

53

546

Plan digitalisiert im September 2016

119

92 92

Bommen

Obere Bommerweier

Bommen

578

Zälgli

Weihermoos

545 550

0

1536

Geboltshausen

Geboltshausen

1:2'500

Pflegeplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher

14

152 1527 1531 9 Pflegeplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 589 Stogge Bommer Weiher 28 15

1:2'500

Schrandle 2689

1534

588

Räbhäuli

Waldwis

586

591

582

Obere Bommerweiher

15

2856Schalchemos

590

Schalchemos

587

592

594

Waad

595

807

597

1533

593

Weihermoos

Zälgli

Chlupperebüel

602

598

Obere Bommerweier

Mannhölzli

546

753

754

578

Undere Bommerweier

898

576

Arsch Weierwis

119

550

53

551

547

51

642 552

46

49

46

Neuhof

557

Stelze

50

616

Halde

100

558

200 Meter

553

44

555

52

761

50

Bommen

Bommen

0 581

Halde

545

92 92

579

756

Langwis

562

554

147 45

Schützenagger

758

Haselwise 764

563

Egghalde

284

±

Plan digitalisiert im September 2016

25

50

1502

Foore

1480

Forebüel

100 Meter

1538

1503

1501

147 9

534

573

Unoot

577

Massstab 1:1'500

535

28 m

8m

0

1497

mit Meterzahlen und Konstruktionslinien

8m

Detailplan Geboltshausenzur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer1499Weiher

Huuswise

Stelze

576

574

6m

581

8m

Undere Bommerweier

8m

602

Winggel

10 m

±

Plan digitalisiert im September 2016

16

50

Stelze

m

100 Meter

10

581

28 m

Weierwis 579

Bommen

119

92

53

548

51 547

550

5m

±

616

555

49

50

558 Plan digitalisiert im September 2016

Halde

557

52

545

546

Obere Bommerweier

Bommen

10 m

0 Unoot 25535

576

Undere Bommerweier

Massstab 578 1:1'500

573

9 54

10 m

mit Meterzahlen und Konstruktionslinien

10 m

Winggel 602 Zälgli Detailplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher 574

17

602

25

57 1

545

50

587

545

Waldwis

100 Meter

54 4

546

Obere Bommerweier

597

588

590

598

Grenze Parallel zu Hecke/Weg im Osten

Chlupperebüel

Massstab 1:1'500

.5 38

0

Zälgli

1533

Räbhäuli

62 1

1534

4

mit Meterzahlen und Konstruktionslinien

m 4

m

Detailplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher

±

Schalchemos

593

591

Plan digitalisiert im September 2016

5m

18

m

0

25

Neuhof 554

50

5m

Obere Bommerweier

546

545

100 Meter

Schützenagger

75 5

Chlupperebüel

mit Meterzahlen und Konstruktionslinien

5m

598

5m

758

756

Arsch

Massstab 1:1'500

Detailplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher

754

Mannhölzli

Haselwise

761

±

Halde

898

764 Plan digitalisiert im September 2016

757

753

19