Bommer Weiher, Gemeinde Kemmental
Flachmoore · Thurgau
Dokument
- Nummer
- 96
- Art
- Flachmoore
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 04.11.2016
- In Kraft seit
- 04.11.2016
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Inhalt Schutzanordnung.............................................................................................................1 Pflegeplan........................................................................................................................8 Anhang / Zusatzinformationen .......................................................................................16
1 I. Allgemeines
Ziel
Art. 1 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung des
Flachmoors und Amphibienlaichgebietes als Lebensraum und die Förderung seltener, gefährdeter und geschützter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften.
Geltungsbereich
Art. 2 Diese kantonale Schutzanordnung gilt für die im Plan
Nr. 96 / TG213 bezeichneten Flächen im Gebiet der Bommer Weiher und des Dippishauserkanals. Der Plan ist Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Naturschutzzone
Art. 3 Pufferzonen
Art. 4 1
Die kantonale Naturschutzzone gliedert sich in folgende Bereiche: 1. Kernbereich Moor / Ried 2. Kernbereich Gewässer 3. Spezialnutzungsbereich Magerwiese 4. Waldschutzbereich (Wald im Rechtssinn) 5. Erholungsbereich
2
Der Kern-, der Spezialnutzungs- und der Waldschutzbereich dienen der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung des bestehenden Lebensraums mit seiner Tier- und Pflanzenwelt.
3
Der Erholungsbereich am Unteren Bommer Weiher dient als Liegewiese und Badeplatz für Erholungsuchende.
1
Die Pufferzonen dienen dem Schutz der Naturschutzzone vor unerwünschtem Nährstoffeintrag sowie der ökologischen Gebietsaufwertung insgesamt. Sie bestehen aus Pufferzone 1 und Pufferzone 2. Sie umfassen die Flächen gemäss Plan.
2
Die Pufferzone 1 soll den oberflächlichen Nährstoffabfluss vermindern und den Fremdstoffeintrag über die Schächte verhindern.
3
Die Pufferzone 2 ist für den Bau von naturnah ausgeführten, technischen Bauwerken (Vorklärbecken, Schönungsteiche) bestimmt. Mit diesen Anlagen soll der Nährstoffeintrag aus der weiteren Umgebung via Vorfluter in die Naturschutzzone vermindert werden.
2 II. Schutzanordnungen
Schutzanordnungen § 5. für die Naturschutzzone
In allen Bereichen der Naturschutzzone sind untersagt: 1. die Neuerstellung von Bauten sowie permanenten Zäunen und anderen Anlagen aller Art, ausser sie dienen dem Schutz des Gebietes; 2. Gelände- und Bodenveränderungen, ausgenommen solche zu Naturschutzzwecken; 3. Ablagerungen aller Art; 4. das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; 5. das Düngen und das Verwenden von Giftstoffen; 6. die Beweidung, mit Ausnahme von angeordneter Beweidung zur Gebietspflege; 7. das Aufforsten; 8. das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen; 9. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen; 10. das Fällen von Bäumen und die Entfernung von Sträuchern, ausser im Rahmen der angeordneten Pflege; 11. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei sowie der ordnungsgemässen Pflege und allfälliger Sanierungsarbeiten; 12. das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere; 13. das Betreten, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd, für Pflegemassnahmen und zu Ausbildungszwecken unter kundiger Leitung sowie im Erholungsbereich; 14. das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang); 15. das Fahren mit Fahrrädern und das Reiten; 16. das Fahren mit Motorfahrzeugen aller Art und das Parkieren von Motorfahrzeugen; 17. das Baden, ausser beim bezeichneten Erholungsbereich;
3 18.das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art; ausgenommen sind die Boote der Weiherbesitzer und der Fischereiberechtigten; 19.das Anfachen von Feuer, ausser an befestigten Feuerstellen im Erholungsbereich; 20. das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; 21. das Aufstellen von Party-Zelten sowie insbesondere die Nutzung des öffentlichen Erholungsbereichs als Festplatz; 22. der Betrieb von Lautsprecheranlagen; 23.andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen. Anordnungen für die Pufferzonen
Art. 6 1
In der Pufferzone 1 sind untersagt: 1. das Düngen und Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln sowie die ackerbauliche Nutzung; 2. das Setzen oder Säen standortfremder Pflanzen; 3. die Beweidung mit Ausnahme einer kurzen, schonenden Herbstweide bei günstigen Bodenverhältnissen ab dem 1. September mit Rindern oder Pferden, ohne Zufütterung auf der Weide; 4. die Aufforstung; 5. die Neuerstellung von Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen (insbesondere Entwässerungen), die das Schutzziel beeinträchtigen; der Erhalt der Funktionstüchtigkeit bestehender Entwässerungen ist gewährleistet.
2
Zur Minimierung des Fremdstoffeintrags sind die Schächte entlang der Pufferzonen 1 mit einem geschlossenen Deckel zu versehen.
3
In der Pufferzone 2 sind die Regelung des Wasserhaushaltes, Ausbaggerungen der Schönungsteiche und der Schnitt der Begleitvegetation zulässig, soweit dies die Funktionstüchtigkeit der Anlagen erfordert.
III. Pflege, Unterhalt, Nutzung
Grundsatz
Art. 7 Die einzelnen Bereiche der Naturschutzzone sind
fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach den Schutzzielen zu rich-
4 ten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 5 ausgenommen. Pflegeplan
Art. 8 Zuständigkeit
Art. 9 Stellung der
Grundeigentümer und Bewirtschafter
Art. 10
Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen richten sich nach dem Pflegeplan. Der Pflegeplan ist Bestandteil dieser Schutzanordnung. 1
Das Amt für Raumentwicklung sorgt in der Naturschutzzone für Aufsicht, Unterhalt und Pflege sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen, soweit nicht das Forstamt zuständig ist.
2
Es zieht für die Erfüllung der erwähnten Aufgaben die betroffenen kantonalen Ämter, die Gemeinde, Korporationen, Naturschutzvereine oder Privatpersonen bei.
1
Grundeigentümer und Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
2
Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so muss die behördlich angeordnete Nutzung geduldet werden. Das Amt für Raumentwicklung ordnet die notwendige Nutzung nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und einem allfälligen Bewirtschafter an. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.
IV. Schlussbestimmungen
Ausnahmen
Art. 11 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das
Amt für Raumentwicklung in Absprache mit betroffenen Ämtern in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.
Hinweis auf Strafbestimmungen
Art. 12 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden
gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und § 26 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, 450.1) geahndet.
5
Kantonale Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher LEGENDE Naturschutzzone Kernbereich Moor / Ried Gewässer Spezialnutzungsbereich: Magerwiese, Riedwiese weitere Bereiche Waldschutzbereich (Wald im Rechtssinn) Erholungsbereich Pufferzone Pufferzone 1 Pufferzone 2 (Schönungsteiche)
0
1499
1480
Foore
50
1502
Geboltshausen
Geboltshausen
1:2'500
1536
Obere Bommerweiher
100
1538
1503
Forebüel
1501
1557
200 Meter
577
Huuswise
535
Unoot
Undere Bommerweier
574
576
Winggel
Plan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher
581
Stelze
602
Weierwis
579
578
Zälgli
119
52
550
± Halde
53
557
Bommen
92
Bommen
545
546
Obere Bommerweier
Plan digitalisiert im September 2016
Weihermoos
6
1531
1528 1527 Plan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 589 Stogge Bommer Weiher
2689
Bommer 1529 Holz Obere Bommerweiher
1:2'500
Schrandle
7
Schalchemos 2856 586
591
588
1534
590
Waldwis
Räbhäuli
592
587
595
594
Schalchemos 597
1533
Weihermoos
593
545
807
Waad
Chlupperebüel
Zälgli 602
598
Mannhölzli 753
Obere Bommerweier
754
546
573
578 898
576
Arsch Weierwis
Bommen
579 92
550
53
0 581
50
51
52
557
Stelze
Halde
Bommen
547
761
551
50
119
756
48
49 555
47
552
100
558
553
46 58
616
Halde
642
200 Meter
44 563
Langwis
147
Neuhof
554
45
Schützenagger
758
Haselwise 764
562
Egghalde
284
±
Plan digitalisiert im September 2016
8
Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher I. Allgemeines − Der Pflegeplan präzisiert soweit nötig den Inhalt von Kapitel III der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. − Der Pflegeplan dient als Grundlage für die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsverträgen. − Die Grundlage für diesen Pflegeplan stellt das Schutz- und Pflegekonzept „Bommer Weiher“ vom August 1995 dar. Neue seitherige Erkenntnisse sind ebenfalls in den Pflegeplan eingeflossen.
II. Präzisierung der Schutzziele und Massnahmen 1. Kernbereich (Flachmoor / Ried, Gewässer, Magerwiesen) 1.1 Schutzziele − Erhaltung des botanischen und faunistischen Reichtums der Bommer Weiher mit ihren Verlandungszonen. − Erhaltung der Röhrichtsflächen und des Wasserhaushalts. − Schutz von Ried und Weihern vor Nähr- und Schadstoffeintrag. − Schutz vor Störungen durch Erholungsuchende. − Sicherstellung von günstigen Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen für die vorkommenden Amphibien sowie Gewährleistung des langfristigen Überlebens der Populationen. − Schutz der Laichgewässer in ihrer Gesamtfläche sowie vor Schadstoff- und Sedimenteintrag, Fischbesatz und Beschattung. − Schaffung und Erhaltung von extensiv genutzten, blumenreichen Magerwiesen zum Nutzen entsprechender Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren. 1.2 Massnahmen zu Gunsten des Flachmoors und der Magerwiesen − Die Streumahd ist differenziert auszuführen gemäss Pflegeplan und unter grösstmöglicher Schonung des Riedbodens. Bei grossen Streueschnitt-Parzellen bzw. bei Bewirtschaftungseinheiten ab zirka 50 Aren sind sogenannte Mähinseln von etwa 10% der Fläche an jährlich wechselnden Stellen stehen zu lassen. − Gelegentlich, d.h. bei tiefem Wasserstand oder Eisdecke ist an den im Plan bezeichneten Uferabschnitten ein Schnitt des Röhrichts- und Seggengürtels vorzunehmen. − Die Verbuschung der Streuwiesen ist zu verhindern.
9 − Die Gehölze sind dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften. Höhlenbäume sind zu schonen. Gehölzränder sind periodisch zurückzuschneiden und fallweise wieder unter Schnitt zu nehmen. Es sind möglichst lange Gehölz-Ried-Grenzen anzustreben sowie stufige, buchtige Gehölzränder. Das geschnittene Holz ist i.d.R. aus der Naturschutzzone wegzuführen. − Riedgräben sind schonend zu unterhalten. Das Ausputzen der Gräben muss abschnittsweise über mehrere Jahre verteilt erfolgen. Dabei anfallendes Erdmaterial darf i.d.R. nicht in der Naturschutzzone abgelagert werden. − An einzelnen Stellen, jedoch nie in wertvollen Streuwiesen, sind Schilfhaufen als Eiablageorte und besonnte Liegeplätze für die Ringelnatter anzulegen. − Entlang der Ufer von randlichen Weihern und Wassergräben sind von Hand einzelne Schilfstreifen zu schneiden um besonnte Stellen zu schaffen. − Durch eine angemessene Befischung und Zurückhaltung beim Besatz der Weiher sollen ein überhöhter Fischbestand und der damit einhergehende Frassdruck auf die Kleintierwelt verhindert werden. − Der Staupegel der Weiher muss langfristig konstant gehalten werden. − Die Bewirtschaftung der Magerwiesen ist gemäss den Angaben der Pflegeplanlegende vorzunehmen. − Zur Förderung des Artenreichtums von Magerwiesen sind bei Bedarf entsprechende Ansaaten vorzunehmen. − Allfällige Problemunkräuter (z.B. Ackerkratzdisteln) und Neophyten wie Goldruten, Drüsiges Springkraut, Japanknöterich, etc. sind konsequent und fachgerecht zu bekämpfen und zu entsorgen. 1.3 Massnahmen zu Gunsten der Amphibien − Die Pflegemassnahmen sollen durch Schaffung von spezifischen Strukturen alle Entwicklungsstadien fördern, d.h. Laichballen, Kaulquappen, junge und erwachsene Amphibien. − Die bestehenden Laichgewässer sind zwecks rascher Erwärmung durch periodisches Zurückschneiden angrenzender Gebüsche angemessen zu besonnen. − Einzelne Gebüschgruppen sind zwecks Schaffung sogenannter Sukzessionsflächen im Abstand von 5 -10 Jahren auf den Stock zu setzen. − Die Verlandung von Laichgewässern ist zu verhindern und bei Bedarf rückgängig zu machen. Weitere fischfreie Laichgewässer mit Flachuferbereichen und spärlicher Ufervegetation sind bei Bedarf anzulegen. − Im Landlebensraum der Amphibien ist hinsichtlich Mikroklima, Nahrungsquellen und Versteckmöglichkeiten eine grosse Strukturvielfalt zu fördern, im Sinne eines Angebotes an Röhrichts- und Riedflächen, Wiesen, Gehölzen, unterschiedlichen Verbuschungsstadien, Krautsäumen, Lesesteinhaufen, Asthaufen, Ruderalflächen und Trockenstandorten. − Markante, alte Einzelbäume und tote Bäume sind stehen zu lassen. Ein gewisser Anteil an liegendem Totholz ist erwünscht.
10 2. Waldschutzbereich (Wald im Rechtssinn) 2.1 Schutzziel − Der Waldschutzbereich dient in erster Linie der Artenförderung und ist insbesondere als Sommerlebensraum und Überwinterungsort für Amphibien zu schützen. − Schaffung und Erhaltung von strukturreichen, vielfältigen und standortgerechten Waldbereichen. 2.2 Massnahmen − Der Waldschutzbereich ist dem Schutzziel entsprechend zu bewirtschaften. Für Eingriffe ist eine Schlagbewilligung des Forstamtes nötig. − Zwecks Erzielung standortgemässer Waldgesellschaften sind bei Durchforstungen entsprechende Gehölzarten zu fördern. Fichtenbestände sind in feuchten Laubwald zu überführen. − Eine reiche Kraut- und Strauchschicht ist zu erhalten und zu fördern ebenso wie stufig und buchtig aufgebaute, artenreiche Waldränder − Es sind möglichst lange Gehölz-Ried-Grenzen anzustreben sowie fliessende, lichte Ried-Wald-Übergänge zu schaffen. − Höhlenbäume, Eichen, alte Weiden mit teils morschen Strünken und tote Bäume sind zu schonen. Stehendes und liegendes Totholz ist ausdrücklich erwünscht. 3. Erholungsbereich 3.1 Schutzziele − Erschliessung und Erholungsinfrastruktur auf bisherigem Stand belassen. − Schutz vor einer Intensivierung des Erholungsbetriebes. − Minimierung von Störungen durch die bestehende Freizeitnutzung im Sinne eines naturschutzbewussten Besucherverhaltens. 3.2 Massnahmen − Verzicht auf den Ausbau von Infrastruktur zur Erholungsnutzung. − Die Asche von Feuerstellen ist mehrmals pro Jahr wegzuführen; − Eigene Abfälle sind von Besuchern des Badeplatzes selbstverantwortlich der Abfallentsorgung zuzuführen. − Durchführung von Bewirtschaftung und Pflege gemäss Pflegeplan.
11 III. Organisatorisches − Das Amt für Raumentwicklung ist zuständig für den Vollzug und die Einhaltung dieses Pflegeplans. Es koordiniert und delegiert die Aufgaben soweit nötig. − Für die Durchführung der oben erwähnten Massnahmen im Waldschutzbereich sind das Forstamt und das Amt für Raumplanung gemeinsam zuständig. Sie sprechen das Vorgehen und die Finanzierung miteinander ab. − Das Amt für Raumentwicklung, die Gemeinde, die Grundeigentümer, die Bewirtschafter und allenfalls beteiligte Ämter informieren sich gegenseitig und frühzeitig über alle geplanten einmaligen bzw. gelegentlichen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen. Insbesondere das Ausputzen von Gräben, der Unterhalt von Bächen sowie die Entfernung von Sträuchern und Bäumen sind melde- und bewilligungspflichtig. − Für jährlich wiederkehrende Pflegearbeiten (z.B. Streueschnitt) kann das Amt für Raumentwicklung mit Auftragnehmern einen Bewirtschaftungsvertrag abschliessen. − Das Amt für Raumentwicklung finanziert die Massnahmen soweit die Leistungen nicht durch Beiträge seitens Wasserbau, Land- oder Forstwirtschaft gedeckt werden. − Die Gemeinde wird finanziell nicht belangt.
12
Pflegeplan der Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher Generell gültige Pflegeanweisungen: − Alle Pflege- und Gestaltungsmassnahmen sind zeitlich so anzusetzen, dass möglichst wenig Amphibien betroffen werden. − Zum Schutz von Kleinlebewesen ist ein tierschonendes Mähverfahren anzuwenden, d.h. ohne Mähaufbereitung (quetschen, knicken), und das Mähwerk ist 10 cm über Boden zu führen. − Wenn unter Einzelbäumen kein Gebüsch wächst, sind die Mäharbeiten auch unter den Baumkronen vorzunehmen. − Der Streueschnitt ist zwischen dem 1. September bis 28. Februar auszuführen. − Gemähtes Schnittgut ist immer, spätestens bis zum 15. März, wegzuführen. − Von den Grabenrändern bzw. Seitenböschungen der Riedgräben ist von Jahr zu Jahr örtlich abwechselnd je eine Hälfte zu schneiden und das Material wegzuführen. Dies gilt für jene Grabenabschnitte, wo der Pflegeplan jährlichen Streueschnitt vorschreibt.
LEGENDE Kernbereich Streuwiesen: Jährlicher Streueschnitt zwischen dem 1. September und 28. Februar. Dabei sind bei grossen Flächen ab zirka 50 Aren sogenannte Mähinseln von rund 10% der Fläche an jährlich wechselnden Stellen stehen zu lassen. Röhricht/Grossseggenried: Nach Möglichkeit Streuschnitt einzelner Abschnitte durchführen bei tiefem Wasserstand oder Eisdecke. Brachflächen/Schilfröhricht: Kein regelmässiger Schnitt notwendig. Bei Bedarf ordnet das Amt für Raumentwicklung einen Schnitt oder Entbuschungsmassnahmen an. Feldgehölze, Gebüsche Einzelbäume Gehölze entfernen und Streumahd wieder aufnehmen. Holz und Astmaterial sind wegzuführen. Durchforsten, abschnittsweise alle 5-10 Jahre auf den Stock setzen zwecks Schaffung von Sukzessionsflächen.
13
Spezialnutzungsbereich Magerwiese, Riedwiese Extensiv genutzte Wiesen: Keine Düngung, keine Beweidung. Es sind 2-3 Schnittnutzungen pro Jahr vorzunehmen. Der erste Schnitt soll nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Bei jedem Schnitt sind örtlich wechselnde Restflächen (mind. 10% der Vegetation der Gesamtfläche) stehen zu lassen. Diese werden beim nächsten Schnitt gemäht. Zwischen den Schnitten müssen mind. 6 Wochen liegen. Das Schnittgut ist stets wegzuführen. Kein Mulchen. Waldschutzbereich Wald im Rechtssinn. Die erforderlichen Massnahmen sind im Textteil des Pflegeplans aufgeführt. Erholungsbereich Liegewiese am unteren Bommer Weiher: Verbuschung verhindern durch gelegentliches Zurückschneiden der Gehölze. Säuberungsschnitt anfangs Mai und Mitte August. Das Schnittgut ist aus der Naturschutzzone zu entfernen.
1499
1480
Foore
50
1502
Forebüel
1557
1501
1538
1503
100
Huuswise
200 Meter
Unoot
577
535
576
Undere Bommerweier
574
Winggel
Stelze
581
Weierwis
602
579
± 557
Halde
52
53
546
Plan digitalisiert im September 2016
119
92 92
Bommen
Obere Bommerweier
Bommen
578
Zälgli
Weihermoos
545 550
0
1536
Geboltshausen
Geboltshausen
1:2'500
Pflegeplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher
14
152 1527 1531 9 Pflegeplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 589 Stogge Bommer Weiher 28 15
1:2'500
Schrandle 2689
1534
588
Räbhäuli
Waldwis
586
591
582
Obere Bommerweiher
15
2856Schalchemos
590
Schalchemos
587
592
594
Waad
595
807
597
1533
593
Weihermoos
Zälgli
Chlupperebüel
602
598
Obere Bommerweier
Mannhölzli
546
753
754
578
Undere Bommerweier
898
576
Arsch Weierwis
119
550
53
551
547
51
642 552
46
49
46
Neuhof
557
Stelze
50
616
Halde
100
558
200 Meter
553
44
555
52
761
50
Bommen
Bommen
0 581
Halde
545
92 92
579
756
Langwis
562
554
147 45
Schützenagger
758
Haselwise 764
563
Egghalde
284
±
Plan digitalisiert im September 2016
25
50
1502
Foore
1480
Forebüel
100 Meter
1538
1503
1501
147 9
534
573
Unoot
577
Massstab 1:1'500
535
28 m
8m
0
1497
mit Meterzahlen und Konstruktionslinien
8m
Detailplan Geboltshausenzur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer1499Weiher
Huuswise
Stelze
576
574
6m
581
8m
Undere Bommerweier
8m
602
Winggel
10 m
±
Plan digitalisiert im September 2016
16
50
Stelze
m
100 Meter
10
581
28 m
Weierwis 579
Bommen
119
92
53
548
51 547
550
5m
±
616
555
49
50
558 Plan digitalisiert im September 2016
Halde
557
52
545
546
Obere Bommerweier
Bommen
10 m
0 Unoot 25535
576
Undere Bommerweier
Massstab 578 1:1'500
573
9 54
10 m
mit Meterzahlen und Konstruktionslinien
10 m
Winggel 602 Zälgli Detailplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher 574
17
602
25
57 1
545
50
587
545
Waldwis
100 Meter
54 4
546
Obere Bommerweier
597
588
590
598
Grenze Parallel zu Hecke/Weg im Osten
Chlupperebüel
Massstab 1:1'500
.5 38
0
Zälgli
1533
Räbhäuli
62 1
1534
4
mit Meterzahlen und Konstruktionslinien
m 4
m
Detailplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher
±
Schalchemos
593
591
Plan digitalisiert im September 2016
5m
18
m
0
25
Neuhof 554
50
5m
Obere Bommerweier
546
545
100 Meter
Schützenagger
75 5
Chlupperebüel
mit Meterzahlen und Konstruktionslinien
5m
598
5m
758
756
Arsch
Massstab 1:1'500
Detailplan zur kantonalen Schutzanordnung Nr. 96 / 213 Bommer Weiher
754
Mannhölzli
Haselwise
761
±
Halde
898
764 Plan digitalisiert im September 2016
757
753
19
Rechtsgrundlagen
RB 450.1 · TG NHG · Kanton
RB 450.11 · TG NHV · Kanton
SR 451 · NHG · Bund
SR 451.33 · Flachmoorverordnung · Bund