Ziegelhof Süd
Sondernutzungsplan · Horn
Dokument
- Nummer
- 13
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Horn
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 08.02.2018
- In Kraft seit
- 01.03.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Departement für Bau und Umwelt
~ ·Thurgau~ Frauenfeld, 08. Februar 2018
Entscheid Nr. 13 0176/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Horn . Gestaltungsplan Ziegelhof Süd
.Das Departement für Bau unc,I Umwelt entscheidet: 1.
'· Der vom Gemeinderat Horn am 23. August 2016 und am 15. August 2017 beschlossene· Gestaltungsplan Ziegelhof Süd wird mit Ausnahme. von Art. 8 Abs. 8 Satz 3 SBV (Passus „sowie ein Gesuch·für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV") genehmigt.
2. .Mitteilung an: . - Politische Gemeinde Horn, Gem.einderat, Tübachstrasse 11, 9326 Horn, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans Ziegelhof S_üd, je mit den notwendigen Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken (Art. 8 Abs. 8 Satz 3 SBV (Passus „sowie ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach Art: 31 Abs. 2 LSV") (charge) IPG Keller AG, Hauptstrasse 84, ·8280 Kreuzlingen Amt für Denkmalpflege · Amt für Umwelt Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt Tiefbauamt · - Schweizerische Bundesbahnen SBB AG - Amt für Raumentwickfung, unter Beilage von einem Exemplar des Qestaltungsplans Ziegelhof Süd, je mit Vermerken analog den Gemeindedossiers sowie d~r übrigen Akten Beilagen:. Schreiben der SBB AG; Immobilien und Immobilienrechte, vom 2. Oktober 2015 und 13. September 2017 . Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abteilung Wasserbau und Hydrometrie. vom 20. Dezember 2017 Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abteilung Luft~einhaltung vom 4. Oktober 20.17 - . Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abteilµng Gewässerqualität und -nutzung . · vom 26.· September 2017
Thurgau~ 2/6
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Stellungnahme.des:Amtes für.Umwelt, Abteilung Abyvasser und Anlagensicherh~it vom ~ 8 .. Septemb?r 1. · :. Stellungnahme des Amtes für UmweJt, Abteilung Abfall und Boden vom .11. Sep. tember 2017. · · ·
Erwägungen:
: 1. · Mit Schreiöen vom 1i August 2017 ersucht ·die G~meinde Horn um Genehmlgung :des im Titel erwähnten Gest~ltungspians Ziegelhof Süd. Aufmund der einge"reichten Unterlagen kann gefolgert w~r.den, dass das Verfahren ordnungsgemäs~ durchge- .. führt wurd~. Geg.en den Gestaltungsplan Ziegelhof Süd sind beim _D.epartement für · Bau L!nd Umwelt keine Rekur~$ hängig. Der Gestaltl.in~:fspl~n wurde vom AmUür· ~aumentWicklu_ng mit Bericht vom 15. März 2016 vorg·eprüft. ·
i. · Der ~ur Genehmigung eingerei.chte Gestaltungsplan .Ziegelhof Süd (~achfolgend: Gestaltüngsplan) ·betrifft im Westen von Hprn die Parzellen· Nm. 5. und 370. Im Norden wird das Gestaltung"splangebiet durch-die Kantonsstrasse und im SÜden durch die Bahnlinie -begrenzt Zwischen den Parzellen Nm. Q-· uria 370 verläuft. der · ·Schwärzibach: Im Westen liegt das; im frühen 20. Jh. angelegte Industrieareal der . SAIS-We'rke, welches. zur.z~it von verschiedenen. Gewerbe.betrieben genu.tzt wird. ·. Das Qebiet·„Ziegelhof Süd" .ist im rechtskräftigen Zonenplan der Wohn- und Ge·werbezon~-- Horn West WG 3 HW zugeordnet und mjt ein.er GestaltÜngsplanpflicht über\agert. · : Geniäss Art .. 2 Abs. 1 Son.derbauvorschriften (SBV) dient der Gestaltungsplan ins- . besondere dazu, das erwähnte Siegerprojekt aus dem Studi~nauftr_ag·plariungs. rechtlich u_mzusetzen·. Mit diesem wird insbesondere a} eine Schnittstelle zwischen ·Dorf und Industrie; b) eine· günstige Verqindung: von Arbeiten und Wohnen; G) ein hoher Gebrauchswert und Nafurnäh.e·der Umgebungsgest~ltung; d) B$rücksichtigung der Umlegung des Schwärz;ibache$ sowie ein max: 80 % Wohnanteil I minimaler 20· Gewerbeanteil p.ngestrebt. Zude·m bezweckt er die Erschllessung sowie Randbedingungen für:eine. geordnete, nutzungsdurchmischte Ü.berbauunrr unter _Berücksichtigung eines ausreichenden Hochwasserschutzes zu. regeln: Zum·allge. meinverbindlich~n B.estandteil ·cie~ Gestaltungspians gehören .ein SituationspJan · und. die Sor:iderbauvorschriften (Art. ,3 SBV).- Oiese werden mit einem Planungsbericht (PB), zwei Lärmgutachten, einem Richtprojekt, einem Auflag~proJek:t für eine Strassenaufweitung„ eiriem BachprojE?kt den Schwärzibach, ein~m Lärrngutachten und weiteren Berichten ergänzt, welche.der Erläuterung qes Gestaltungsplans. · dienen.
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für
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Thurgau°"~ 3/6
Dem Gestaltungsplan liegt das Siegerprojekt eines Studienauftrags zu .Grunde. Dieses sieht im Wesentlichen drei Bau~örper mit klar definierten, grosszügigen Aussenräumen (Strassenraum, Gewerbe- und Gartenho.f) vor, die eine gut nachvollziehbare räumliche Zuor9nung yoh öffentlichen, halbprivaten und privaten Räumen mit klarer Adressbildung garantieren. Zudem schirmt der geschlosser:ie Winkelbau den verkehrsfreien Innenhof vom Strassenlärm der Kantonsstrasse ab. Aus architektonischer Sicht gewährleistet das gewählte Erschliessungs-, Bebauungsund Aussenraumkonzept eine optimale Einpassung jns Ortsbild. Insbesondere überzeugen die bewusst und präzise gewählten, länglich dimensionierten Baukörper. Im Westen nimmt das-Konzept Bezug zur bestehenden Bebauung mit grossmassstäblichen Industriegebäuden (Sais·-Werkareal). Gleichzeitig setzt sich das Konzept klar-vom Beubauungsmuster mit Punktbaute'n auf der Ostseite des (projektierten) Schärzibaches ab,·welches sich an der kleinteiiigen Struktur eines Einfamilienhausquartiers orientiert. Der Gestaltungsplan erfüllt klar die Anforderungen nach § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) fµr eine architektonisch gute auf die bauliche und landschaftliche Umgebung abgestimmte Bebauung. Der Kanton b·e grüsst, dass mindestens die Hälfte der Abstellplätze unterirdisch anzuordnen sind (Art. 5 Abs. 1 SBV). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Abluft der geplanten Tiefgaragen mit einer mechanischen Entlüftungslage über das Dach zu erfolgen hat (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umwelt; Abteilung Luftreinhal~ . · tung vom 4 . Oktober 2017). Ferner ist zu bemerken, dass am Fahrbahnrand der Kantonsstrasse chemische Belastungen auftreten köhnen. Muss hier Boden abgetragen werden, ist eine Botjenuntersuchu·ng erforderlich, um tjie genaue Sachlage zu klären (vgl. Stellungnahme des Amtes für .Umwelt, Abteilung Abfall und Boden vom 11 . Septemb~r 2017). Sch!iesslich ist festzustellen , dass die geplanten Unter- · . geschosse, unterirdische Bauten oder Unterniveaubauten ins Grundwas.sergebiet zu liegen l<ommen. Aus kantonaler Sicht ist dieser Einbau ins Grundwassergrundsätzlich denkbar: Eine .abschliessende Beurteilung findet aber erst im Baubewilli, gungsverfahren statt. Mit dem Baugesuch sind ergänzende Nachweise (vgl. Stellungnahme.des Amtes für Umwelt, Abteilung Gewässerqualität und -nutzung vom · 26. September 2017) zu erbringen. Zwischen den Parzellen Nrn. 5 und 370 verläuft der Schwärzibach. Um das Konzept des Gestaltungsplans umsetzen zu können , soll der Schwärzibach auf die.Ostseite des Planungsgebiets verlegt werden .· Für eine entsprechende Verlegun·g wird vom Amt für Umwelt eine befristete kantonale wasserbauliche Bewilligung in ~us sicht gestellt (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abteilung Wasserbal) und Hydrometrie vom 20. Dezember 2017). Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass die heutige Dole so lange bestehen bleiben muss, bis der Schärzibach auf seine · neue Lage verlegt werden kann.
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Da das Gebiet „Ziegelhof Süd" noch nicht ~rschlosse·n ist, regelt der Gestaltungsplan im ·Sinne von § 36 PB.G die werkleitungs- und ·verkehrsmässige Erschliessung. Wie aus Art. 6 SBV hervorgeht, ist das Meteorwasser in einem Versickerungskörper und dann in den Schwärzibach abzuleiten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Angaben aus dem aktuellen Generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Horn die Versickerungsmoglichkeiten im betreffenden Gebiet "schlecht bis sehr schlecht" sind (geringe Durchlässigk~it," Flurabstand des Grundwasserspeigels rneist < 3.0 m). Es ist daher zwingend.ein Sickerversuch vor der Detailplanung des Entwässerungskonzeptes durchzuführen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der geplante Versickerungskörper (Art. 6 SBV) in ·die Gewässerschutzzone Au zu .liegen kommt und daher verschiedene Anforderungen zu beach~ ten sind (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abteilung Abwasser und Anlagensicherheit vo_m 18. September 2017). Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) verlangt, dass noch nicht erschlossene Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen nur so weit erschlossen werden dürfen, als die Planungswerte eingefialten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden. können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen erteilen. Um den A_nforderungen von Art. 30 LSV zu · genügen, legt der Gestaltungsplan verschiedene Massnahmen fest. Unter anderem . sieht der Gestaltungsplan einen Winkelbau (Baubereich Winkel) vor, um die Überbaui..ing resp. den_ Innenhof vom· Strassenlärm der Seestrasse (Kantonsstrasse) ab. zuschirmen. Zudem. legt er fest, dass die lärmempfindlichen Räume (Fenster)· des Winkelbaus nicht ausschliesslich Richtung Seestrasse (Kantonsstrasse) orientiert· werden dürfen. Trotz _dieser Massnahme können die Planungswerte nicht vollends eingehalten werden. Weitergehende .Massnahmen wurden von der Gemeinde Horn zwar-geprüft, jedoch als wenig sinnvoll erachtet (S. 28 PB). Die im Planungsbericht aufgeführten Argumente sind nachvollz;iehbar und rechtfertigen, dass vorliegend für den Bauoereich ·„Winkel Nord" ausnahmsweise eine Überschreitung des Planungswertes akzeptiert werden kann (Art. 30 LSV). Da die Beurteilung des Lärmschützes (insbesondere auch für Ausnahmen) abschliessend nach Art·. 30 LSV erfolgt, können iin Baubewilligungsverfahren keine Ausnahmen mehr gestattet werden. Über Ausnahmemöglichkeiten entscheidet die Vollzugsbehörde abschliessend im Gestaltungsplamierfahren. Daher kann vori Art. 8 Abs„ 8 Satz 3 SBV der Passus „sowie ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV" nicht genehmigt werden. Abweichungen von ·der Regelbauweise. Mit dem Gestaltungsp.lan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewi-. chen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch ge~ .. samthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wirq und diese im öffentlich.en In-
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ThUrgau"'~ 5/6
teresse liegt. Die einzelnen Abweichungen und die notwendigen Begründungen sind in Kapitel 4.5 des Planungsberichts (PB) beschrieben. Mit dem Gestaltungsplan wird insbesondere vom ordentlichen Höhen-, Längen- und Dichternass abgewichen. Vor allem zu erwähnen ist die Erhöhung der ordentl!chen Gebäudelänge von 30.0 m. Diese wird im Baubereich Winkel auf 81.5 m (+ 51.5 m) und im Baubereich Riegel auf 75.0 m (+· 45.0 m) erhöht. Damit yvird das Längenmass der nächsthöheren Nutzungszone 0NG4 HW) von 60.0 m klar überschritten . Wie aus Kapitel.4, S. 10 der PBG-Erläuterungen (Stand: 11 .09.2017) hervorgeht, darf mit einem Gestaltungsplan nur so stark von der Regelbauweise abgewichen werden, dass die . , zonengemässe Nutzungsart noch gewährleistet ist. Das heisst, d~s Mass der Abweichung gegenüber der Regelbauweise darf die -Bestimmungen der r:Jächsthöheren Zone in der Regel nicht überschreiten. Ausnahmsweise sind jedoch Überschrei-· tungen der Masse der nächsthöheren Zone in sehr gut begründeten Einzelfällen möglich, wenn in einem Gestaltungsplan sichergestellt und nachgewiesen wird;· dass dwch die Abweichung eine bessere Siedlungsgestal.tung von sehr hoher Qua_lität resultiert. Zudem .hat sich der Planungsbericht zur Einhaltung der zonengemässen Nutzungsart mit Blick auf die Erhaltung de.s Zonen- respektive Quartiercharakters zu äussern. Die notwendigen Begründungen und Angaben zur ;,besseren Siedlungsgestaltung" und dem „öffentlichen Interesse" irii Sinne von § 24 Abs. 2 PBG sind im Kapitel 4.5.2 PB enthalten. Ferner enthält dieses Kapitel auch eine Begründung, um die erwähnte erhebliche Abweichung der Gebäudelähge über das Längenmass der nächsthöheren Nutzungszone rechtfertigen zu können (S. 27 PB). Trotz dieser Abweichung bleiben aber die zonengemässe Nutzungsart urid d~r Zonencharakter gewahrt. Unter Abwägung sämtlicher Interessen kann die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG bejaht werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen gegen den Gestaltungsplan Ziegelhof S.üd keine Vorbehalte geäussert. Mit ·Schreiben vom 5. Oktober 2015 und 13. September 2017 stimmt ebenfalls die SBB AG dem Gestaltun~splan zu (vgl. Beilagen). Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.
Thurgau~ 6/6 Rechtsmittel~
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden . . Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Be. gründung zu enthalten, ·und es sind die Beweismittel aufzuführen, . Expediert:
- 8.. FEB. 2018
10011-S-1.pdf
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Gemeinde Horn Kanton Thurgau
Gestaltungsplan Ziegelhof Süd
Sonderbauvorschriften Öffentliche Planauflage:Z~9:.. 2016 bis .U//.2016 Untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG
Vom Gemeinderat beschlossen:~!.~•.. 2016 Der Gemel
epräsident:
Der Gemeindeschreiber:
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Thomas Fehr
TEllJ.IEISE. Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt: Entscheid Nr.
A2
In Kraft gesetzt durch die Gemeinde:
~ . 2- . 2018 vom
t'\ AN TON THURGAU DEPARTEMENT UR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Gemeinde Horn Gestaltungsplan Ziegelhof Süd
Sonderbauvorschriften Seite 2/8
Inhaltsverzeichnis 1
2
3
4
Allgemeine Bestimmungen ......................................................................................................................... 3
Art. 1 Geltungsbereich
3
Art. 2 Zweck
3
Art. 3 Bestandteile und ihre Wirkung
3
Erschliessung ..............................................................................................................................................4
Art. 4 Verkehrserschliessung
4
Art. 5 Parkierung
4
Art. 6 Ver- und Entsorgung
4
Bebauung ....................................................................................................................................................5
Art. 7 Nutzung
5
Art. 8 Bauvorschriften
5
Art. 9 Gestaltungsvorschriften
6
Art. 10 Umgebungsgestaltung
7
Schlussbestimmungen ................................................................................................................................ 8
Art. 11 IPG Keller AG
Inkraftsetzung
8
04.08.2016
Gemeinde Horn Gestaltungsplan Ziegelhof Süd
Sonderbauvorschriften Seite 3/8
Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Horn erlässt auf Antrag eines Grundeigentümers gestützt auf§ 26 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, in Kraft seit 01.01.2013, den Gestaltungsplan Ziegelhof Süd.
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1
Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan Ziegelhof Süd gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Gebiet der Parzellen 5 und 370 im Grundbuch Horn.
2
Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die einschlägigen Erlasse des Kantons und des Bundes.
10 weitere Artikel
Art. 2 1
Zweck
Der Gestaltungsplan Ziegelhof Süd dient als Grundlage für die Umsetzung des Ergebnisses des vorgängig durchgeführten Studienauftrags und dessen Kriterien
2
•
Schnittstelle zwischen Dorf und Industrie
•
günstige Verbindung von Arbeiten und Wohnen
•
hoher Gebrauchswert und Naturnähe der Umgebungsgestaltung
•
Berücksichtigung der Umlegung des Schwärzibachs
•
maximal 80 % Wohnanteil I minimal 20 % Gewerbeanteil.
Er bezweckt die Festlegung der Erschliessung sowie der Randbedingungen für eine geordnete, nutzungsdurchmischte Überbauung des Areals unter Berücksichtigung eines ausreichenden Hochwasserschutzes.
3
Im Weiteren bezweckt er die Sicherstellung einer hochwertigen Umgebungsgestaltung entlang der Seestrasse und innerhalb des neuen Quartiers.
Art. 3 IPG Keller AG
Bestandteile und ihre Wirkung
Planungsinstrument
Verbindlichkeit
Sonderbauvorschriften
allgemeinverbindlich
Situationsplan 1:500
allgemeinverbindlich
Planungsbericht
informativ
Richtprojekt I Wettbewerb
informativ
Strassenaufweitung (Auflageprojekt)
informativ
Bachprojekt Schwärzibach (Entwurf)
informativ
Lärmgutachten
informativ
Beurteilung Lärmsituation
informativ
Geotechnischer Kurzbericht
informativ
Hydrogeologischer Bericht
informativ
04.08.2016
Gemeinde Horn Gestaltungsplan Ziegelhof Süd
2
Sonderbauvorschriften Seite 4/8
N IS-Gutachten
informativ
Auszug Grundbuch (Zufahrt zu Parz. Nr. 5)
informativ
Erschliessung
Art. 4 1
Verkehrserschliessung
Die Zufahrt für den motorisierten Verkehr erfolgt von der Seestrasse zu den ober- und unterirdischen Parkierungsanlagen über den im Situationsplan dargestellten Bereich Einfahrt MIV. Die Ausfahrten auf die Kantonsstrasse sind an den beiden im Situationsplan bezeichneten Stellen zulässig, wobei die Ausfahrt in der Nordostecke des Perimeters einzig für Rechtsabbieger erlaubt ist. Weitere Zu- oder Ausfahrten zur Kantonsstrasse sind nicht zulässig.
2
Gemäss Situationsplan ist entlang der Ostfassade des Baubereichs Winkel eine Notzufahrt mit einer Mindestbreite von 4.0 m zu erstellen.
3
Zwischen dem Baubereich Winkel und den oberirdischen Abstellplätzen ist gemäss Situationsplan ein Aufenthaltsbereich Fussgänger für Kunden und Bewohner zu schaffen. Zur internen Erschliessung der Bauten und der Spiel- und Aufenthaltsflächen im Gartenhof sind Fusswegverbindungen mit einer Mindestbreite von 1.2 m zu erstellen.
Art. 5 1
Parkierung
Die Anzahl der Parkplätze richtet sich nach dem Reglement der Gemeinde Horn. Mindestens die Hälfte der Abstellplätze ist unterirdisch an den im Situationsplan bezeichneten Stellen anzuordnen. Es ist pro 20 Parkplätze mindestens ein Behindertenparkplatz zu erstellen. Die unterirdischen Behindertenparkplätze sind nahe den Liftzugängen anzuordnen.
2
Besucher- und Kundenabstellplätze sind oberirdisch im als Parkplatz begrünt gekennzeichneten Bereich gemäss Situationsplan zu erstellen.
3
An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind oberirdisch nahe den Hauseingängen gedeckte Veloabstellplätze für Bewohner, Kunden und Besucher zu errichten.
Art. 6 1
Ver- und Entsorgung
Das Meteorwasser der Bauten und Anlagen ist in Versickerungskörper und dann in den Schwärzibach abzuleiten.
2
Für die Sammlung der im Gestaltungsplanbereich anfallenden Abfälle sind an den im Situationsplan bezeichneten Stellen die nötigen Einrichtungen für eine ordnungsgemässe Entsorgung als Unterflurcontainer gemäss Absprache mit der Gemeinde zu installieren.
IPG Keller AG
04.08.2016
Gemeinde Horn Gestaltungsplan Ziegelhof Süd
3
Sonderbauvorschriften Seite 5/8
Bebauung
Art. 7 1
Nutzung
Im Erdgeschoss des Baubereichs Winkel ist die Nutzung auf Gewerbe einschliesslich Alterswohnungen beschränkt. In den Obergeschossen des Baubereichs Winkel sowie in den Baubereichen Loft und Riegel ist sowohl Gewerbe- als auch Wohnnutzung zulässig.
2
Der Anteil der Gewerbeflächen an der gesamten Hauptnutzfläche beträgt mindestens 20%.
3
Die Geschossflächenziffer beträgt maximal 1.0.
Art. 8 1
Bauvorschriften
Bauten mit Hauptnutzflächen dürfen nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche erstellt werden. Innerhalb der Baulinien für Vorsprünge sind Terrassen und gedeckte Balkone zulässig. Vorspringende Gebäudeteile dürfen die Baulinien für Vorsprünge nicht überschreiten.
2
Die maximal möglichen Fassadenlängen und -breiten von Bauten sind im Situationsplan eingetragen und dürfen nicht überschritten werden. Im Baubereich Riegel gilt eine maximale Gebäudelänge von 75.0 m. Der Gebäudeabstand gemäss Art. 8 Abs. 7 ist vorrangig einzuhalten.
3
Für die Baubereiche und die angrenzenden Baulinien für Vorsprünge gilt das massgebende Terrain mit den im Situationsplan angegebenen Mindestkoten bezüglich HQ300.
4
Gebäudeöffnungen wie Tiefgarageneinfahrten, Eingänge, Lichtschächte etc. müssen die Mindestkoten HQ300 einhalten oder durch bauliche Massnahmen geschützt sein.
5
Zum Schutz des Grundwassers dürfen die im Situationsplan definierten Mindestkoten Sohle Aushub der Tiefgarage nicht unterschritten werden.
6
Innerhalb der Baubereiche gelten die folgenden maximalen Fassadenhöhen und Gesamthöhen:
Baubereich
Nord Winkel Nord*
16.5
Süd
West
13.5
15.5
16.5
Riegel**
13.5
16.5 16.5
15.5 13.5 m
inm
1 Ost
13.5
Winkel Süd** Loft*
Gesamthöhe
Fassadenhöheinm
15.5 15.5
* In den Baubereichen Winkel Nord und Loft ist das oberste Geschoss als Attika gemäss PBV § 29 auszubilden.
IPG Keller AG
04.08.2016
Gemeinde Horn Gestaltungsplan Ziegelhof Süd
Sonderbauvorschriften Seite 6/8
**In den Baubereichen Winkel Süd und Riegel ist die von der Fassadenhöhe abweichende Gesamthöhe ausschliesslich für die Erstellung von Dachaufbauten gemäss Art. 9 Abs. 6 zulässig. 7
Der Gebäudeabstand zwischen den Hauptbauten in den Baubereichen Winkel Süd und Loft respektive Winkel Nord und Riegel muss minimal 12 m betragen.
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8
.......
N
Lärmschutz: 1
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:c E w > z M w ..........
dürfen jedoch keine lärmempfindlichen Räume ausschliesslich Richtung Seestrasse
0
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1-
:c ü
z
Lärmempfindliche Räume gemäss LSV haben den Planungswert einzuhalten. Beim Baubereich Winkel sind Lüftungsfenster zur Einhaltung der Grenzwerte zulässig, es orientiert werden.
2
Für die Fassaden entlang der Seestrasse gelten bezüglich Luftschall von aussen die
.....:
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erhöhten Anforderungen gemäss SIA Norm 181.
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Mit der Baueingabe ist bei den kantonalen Behörden ein Lärmgutachten und ein Schallschutznachweis nach SIA 181 einzureichen sowie ein Gesuch für eine Aus-
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2
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nahmebewilli un nach Art. 31 Abs. 2 LSV zu stellen. 9
Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
10
Die Hauptbauten haben folgende Anforderung an eine energieeffiziente Bauweise gemäss PBV § 35 einzuhalten: einen U-Wert von 0.15 W/m 2K oder weniger für die opaken Teile der Aussenhülle der Gebäude sowie einen U-Wert von 1.0 W/m 2 K oder weniger für die Fenster der Gebäude.
Art. 9 1
· Gestaltungsvorschriften
Im Baubereich Winkel Nord und im Baubereich Loft muss der Attika konforme Rücksprung gemäss § 29 PBV auf der Südseite ausgeführt werden.
2
Im Baubereich Winkel Nord ist die Fassade der beiden obersten Geschosse auf der Nordseite um mindestens 1.5 m gegenüber der projizierten Fassadenlinie zurückzuversetzen.
3
Im Baubereich Winkel Süd ist die Ostfassade ab dem 1. OG um mindestens 1.5 m gegenüber der projizierten Fassadenlinie zurückzuversetzen.
4
In den Baubereichen Loft und Riegel ist die Fassade des obersten Geschosses an der West- respektive Nordfassade gegenüber der projizierten Fassadenlinie um mindestens ein Fünftel der Fassadenlänge zurückzuversetzen. Zusätzlich ist im Baubereich Riegel die Fassade des obersten Geschosses auf der Ostseite um mindestens 1.5 m gegenüber der projizierten Fassadenlinie zurückzuversetzen.
5
In den Baubereichen Loft und Winkel Süd sowie in den Baubereichen Riegel und Winkel Nord müssen die jeweiligen Ostfassaden im Erdgeschoss in einer Flucht stehen.
IPG Keller AG
04.08.2016
Gemeinde Horn Gestaltungsplan Ziegelhof Süd 6
Sonderbauvorschriften Seite 7/8
Die obersten Dachflächen in den Baubereichen Winkel Süd und Riegel können begehbar gestaltet und als Aussenraum genutzt werden. Die zugehörigen Dachaufbauten dürfen nur Nebennutzflächen von jeweils maximal 40 m2 enthalten. Sie sind mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurück zu versetzen.
7
Die Bauten sind gestalterisch besonders sorgfältig aufeinander und die angrenzende Umgebung abzustimmen. Die Fassaden sind als Rasterfassaden aus Beton mit alternierend horizontal und vertikal angeordneten Klinkerausfachungen auszubilden. Durch die Farbigkeit und Materialisierung ist ein Bezug zu den teilweise als denkmalpflegerisch wertvoll eingestuften Industriebauten in Horn West herzustellen.
Art. 10 1
Umgebungsgestaltung
Der neue Verlauf des Schwärzibachs ist im Bereich des Gestaltungsplanperimeters durch den im Situationsplan dargestellten Gewässerkorridor gesichert. Im Zusammenhang mit der Umlegung des Schwärzibachs ist entlang der östlichen Parzellengrenze eine standortgerechte Bepflanzung mit einheimischen Pflanzen vorzusehen, welche die Erstellung des Gerinnes und den Bachunterhalt nicht behindert.
2
Zwischen dem Gewässerkorridor und der Baulinie für Bauten und nicht ebenerdige Anlagen sind nur ebenerdige Anlagen zulässig.
3
Aus Gründen des Hochwasserschutzes ist das Terrain gemäss den im Situationsplan bezeichneten Mindestkoten HQ300 gesamthaft massvoll anzuheben. Es gilt an Stelle des bestehenden Terrains als massgebendes Terrain. Erforderliche zusätzliche Terrainanpassungen sind bis zu einem Umfang von 1.5 m zulässig. Terrainabsätze und Stützmauern sind zu vermeiden.
4
Die Parkierungsfläche entlang der Seestrasse ist mit einer Baumreihe zu versehen. Der Abstand von der Stammmitte zur Strassenparzellengrenze muss mindestens 1.5 m betragen.
5
Die Versiegelung der Umgebungsflächen ausserhalb der Zugangs- und Parkierungsflächen ist minimal zu halten. Interne Fusswegverbindungen sind mit einem durchlässigen Belag zu versehen.
6
Klein- und Anbauten gemäss § 22 PBV haben eine minimalen Grenz- und Gebäudeabstand von 3.0 m einzuhalten.
7
Für die Aussenraumgestaltung sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Der Zugangs- und Parkierungsbereich ist mit orthogonal angelegter Struktur durch regelmässig angeordneteR- Baumpflanzungen zu versehen. Der Gartenhof ist als Aussenraum mit Gartencharakter und Spiel- und Aufenthaltsbereichen gemäss Situationsplan zu erstellen. Wegleitend ist die Umgebungsplanung des Richtprojekts.
IPG Keller AG
04.08.2016
Gemeinde Horn Gestaltungsplan Ziegelhof Süd
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Sonderbauvorschriften Seite 8/8
Schlussbestimmungen
Art. 11 1
Inkraftsetzung
Nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau beschliesst die Gemeinde Horn den Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gestaltungsplans Ziegelhof Süd.
IPG Keller AG
04.08.2016