Stiergarten
Sondernutzungsplan · Eschenz
Dokument
- Nummer
- 43
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Eschenz
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 12.07.2018
- In Kraft seit
- 01.01.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 12. Juli 2018
Entscheid Nr. 43 0082/2018/ARE-008
Politische Gemeinde Eschenz - Gestaltungsplan Stiergarten -Aufhebung Gestaltungsplan Stiergarten -Teilaufhebung Baulinienplan
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Eschenz am 18. Dezember 2017 beschlossene Aufhebung des bisherigen Gestaltungsplans Stiergarten (genehmigt mit RRB Nr. 811 vom 12.06.1990) wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Eschenz am 18. Dezember 2017 beschlossene Teilaufhe¬ bung des Baulinienplans Dorfbach Nordteil (genehmigt mit RRB Nr. 111 vom 17.01.1983) wird genehmigt. 3. Der vom Gemeinderat Eschenz am 18. Dezember 2017 beschlossene Gestaltungspian Stiergarten wird genehmigt. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschenz, Hauptstrasse 88, 8264 Eschenz unter Beilage von vier Dossiers des Gestaltungsplans Stiergarten, der Aufhebung des Gestaltungsplans Stiergarten und der Teilaufhebung des Baulinienplans Dorfbach Nordteil, je mit Genehmigungsvermerk - bha ingenieure ag, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans Stiergarten, der Aufhebung des Gestaltungsplans Stiergarten und der Teilaulhe¬ bung des Baulinienplans Dorfbach Nordteil, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
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Erwägungen: Mit Scheiben vom 28. März 2018 ersucht der Gemeinderat Eschenz um Genehmigung des Gestaltungsplans Stiergarten, der Aufhebung des bisherigen Gestaltungsplans Stiergarten sowie der Teilaufhebung des Baulinienplans Dorfbach Nordteil (Parzellen Nrn. 549, 749 und 1731). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Der Gestaltungsplan Stiergarten wurde mit Bericht vom 28. August 2017 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Aufhebung Gestaltungsplan Stiergarten Das in den Gestaltungsplan Stiergarten (nachfolgend: Gestaltungsplan) einbezogene Gebiet liegt am östlichen Dorfrand von Eschenz. Im rechtskräftigen Zonenplan ist das Gestaltungsplangebiet der Dorfkernzone Dk mit überlagerter Ortsbildschutzzone, der Wohn- und Gewerbezone WG2a und der Wohnzone W2b zugewiesen. Entlang des Dorfbachs ist zudem eine Freihaltezone Fh apsgeschieden. Der bisherige Gestaltungs¬ plan Stiergarten wurde mit RRB Nr. 811 vom 12. Juni 1990 genehmigt. Da gemäss Pla¬ nungsbericht der bisherige Gestaltungsplan nicht mehr dem aktuellen Stand der Nut¬ zungsplanung beziehungsweise den heutigen Bedürfnissen entspricht, wird dieser auf¬ gehoben und durch einen neuen Gestaltungsplan ersetzt. <•
Teilaufhebung Baulinienplan Dorfbach Nordteil. Der Baulinienplan Dorfbach Nordteil wurde mit RRB Nr. 111 vom 17. Januar 1983 ge¬ nehmigt. Die bestehende Baulinie im Baulinienplan Dorfbach Nordteil regelt den Ge¬ wässerabstand. Da die Baulinie aber leicht versetzt zur Grenze der Freihaltezone ver¬ läuft, wird sie im Bereich des Gestältungsplanperimeters aufgehoben. Gemäss Pla¬ nungsbericht und Bestätigung des Amts für Umwelt reicht der der Freihaltezone zuge¬ wiesene Bereich aus, um den zukünftig auszuscheidenden Gewässerraum vor sämtli¬ chen Bauten und Anlagen freizuhalten. Deshalb wird die Baulinie auf den Parzellen Nrn. 549, 749 und 1731 im Perimeter des Gestaltungsplans Stiergarten aufgehoben. Gestaltungsplan Stiergarten Die allgemeinverbindlichen Teile des Gestältungsplans bestehen aus einem Situations¬ plan 1:500 und den Sonderbauvorschriften (SBV). Gemäss Art. 1 Abs. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Er¬ schliessung und Bebauung, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie eine sinnvolle Verdichtung. Um diesen Zweck zu erfüllen, werden elf Baubereiche ausgeschieden. Die Gebäude sind.mit Satteldächern auszugestalten und die Baikone im Volumen zu integ¬ rieren. Im Aussenraum werden Spiel- und Freizeitflächen sowie entlang des Bachs eine extensive Wiese und Ruderalflächen mit einer naturnahen Bepflanzung festgelegt. Die Erschliessung und Parkierung wird mittels Festlegungen im Situationsplan und den Sonderbauvorschriften geregelt. Mit Bedauern wird festgestellt, dass der im Situations-
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plan eingezeichnete Fussweg nicht mittels Dienstbarkeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Im Rahmen der Vorprüfung wurden verschiedene Anregungen zum Bebauungs- und Freiraumkonzept abgegeben. Diese wurden grösstenteils umgesetzt. Der Zweckartikel und die zur Umsetzung getroffenen Massnahmen erscheinen grundsätz¬ lich sachgerecht. In Anwendung von § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) kann im Rahmen von Gestaltungsplänen von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentli¬ chen Interesse liegt. Laut dem Kapitel 8.4.7 des Planungsberichts wird bezüglich der Nutzungsziffer, der Höhenmasse, der Gebäudelänge, des grossen Gebäudeabstands, der Dachneigung und der Dachaufbauten von der Regelbauweise abgewichen. Mit den erwähnten Regelungen und Massnahmen erreicht der Gestaltungsplan eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung. Somit erfüllt er die Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG. Im Rahmen der Vorprüfung wurde angeregt, den im südlichen Bereich der Parzelle Nr. 748 vorgesehenen Unterflurcontainer weiter nördlich anzuordnen. Dadurch sollte er¬ reicht werden, dass der Lastwagen für die Leerung nicht auf dem Gehweg und der Kan¬ tonsstrasse steht. Mit der Überarbeitung des Gestaltungsplans wurde der Standort an¬ gepasst. Trotz des angepassten Standorts wäre eine Leerung von der Kantonsstrasse respektive dem Trottoir her immer noch möglich. Es ist deshalb sicherzustelleri, dass der Lastwagen bei der Leerung auf Parzelle Nr. 748 steht. Das nachgereichte Doku¬ ment „Nachweis Entleerung UFC“ 1:500 vom 3. Juli 2018 zeigt auf, dass die Entleerung mittels Rückwärtseinfahrt erfolgen kann. Dem Standort des Containers kann somit zu¬ gestimmt werden. Weiter ist die Einfahrt in die Kantonsstrasse als Trottoirüberfahrt zu gestalten. Der Gestaltungsplan liegt im Gewässerschutzbereich Au und im Grundwassergebiet. Die vorgesehene Tiefgarage kommt ins Grundwasserzu liegen. Die Einbautiefen der Untergeschosse,' unterirdischen Bauten oder Unterniveaubauten sind vom Grundwas¬ serspiegel abhängig. Grundsätzlich wird der Einbau der Tiefgarage ins Grundwasser als realisierbar erachtet. Mit dem Baugesuch sind als Entscheidungsgrundlagen ein hydrogeologisches Gutach¬ ten, ein Schnitt senkrecht zur Grundwasserfliessrichtung mit Grundwasserspiegeihöhen (mittlerer und maximaler Grundwasserspiegel), Gebäudekoten und Aushubtiefen und gegebenenfalls weitere mit der kantonalen Fachstelle abzusprechende Unterlagen ein¬ zureichen. Die zur Genehmigung eingereichten Vorlagen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 70Ö). Der Gestaltungsplan Stiergar¬ ten, die Aufhebung des bisherigen Gestaltungsplans Stiergarten und die Teilaufhebung des Baulinienpläns Dorfbach Nordteil können somit genehmigt werden.
Thurgau
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
19. JULI 2018