Taubenweg
Sondernutzungsplan · Erlen
Dokument
- Nummer
- 56
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Erlen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 26.09.2018
- In Kraft seit
- 26.09.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 26. September 2018
Entscheid Nr. 56 0164/2018/DBU/ARE
Politische Gemeinde Erlen Gestaltungsplan Taubenweg
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Erlen am 19. Januar 2017 beschlossene Gestaltungsplan Taubenweg wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Erlen, Aachstrasse 11, Postfach, 8586 Erlen, unter Beilage von sieben Dossiers des Gestaltungsplans Taubenweg, mit Genehmigungsver¬ merk - I+Geo AG, Stockenstrasse 7, 8575 Bürglen - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - SBB AG, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans Taubenweg mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 ersucht der Gemeinderat Erlen um Genehmigung des Gestaltungsplans Taubenweg. Der Gestaltungsplan wurde mit Bericht vom 14. Sep¬ tember 2017 vorgeprüft. Für die, im Nachgang an die öffentliche Auflage vorgenomme¬ nen geringfügigen Änderungen am Gestaltungsplan und den Sonderbauvorschriften, wurde das Einverständnis der Grundeigentümer eingeholt. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Das Gestaltungsplanareal liegt im Zentrum des Ortsteils Riedt bei Erlen. Im Norden ist es durch das höher liegende SBB-Areal begrenzt. Im Westen bildet die Kantonsstrasse mit der SBB-Unterführung den Abschluss. Südlich und östlich befinden sich die beste¬ henden Wohnbauten des Taubenweges sowie des Gebietes Beckenmoos.
Thurgau 2/2
Der Geltungsbereich des Gestältungsplans ist grösstenteils der Wohn- und Gewerbe¬ zone WG2 zugeteilt. Im Süden erfolgt die Erschliessung des Planungsgebietes durch eine T-förmige Erschliessungsstrasse, wobei der südliche Abschnitt der Wohnzone W2 zugewiesen ist. Die betroffene Fläche weist ca. 9‘000 m2 auf. Der Gestaltungsplan Taubenweg besteht aus den drei allgemeinverbindlichen Bestand¬ teilen Baulinien- und Erschliessungsplan 1:500, Schnitte 1:100 und Sonderbaüvorschriften sowie dem erläuternden Planungsbericht. Mit dem Gestaltungsplan werden primär Verkehrsanlagen und Werkleitungen festge¬ legt. Zudem wurden auf dem Areal der SBB, in Absprache mit der SBB, Lärmschutz¬ massnahmen festgelegt. Im Baulinien- und Erschliessungsplan wird diesbezüglich in der Legende auf Artikel 19 der Sonderbauvorschriften verwiesen. In den Sonderbauvor¬ schriften ist der Lärmschutz indessen in Artikel 18 geregelt. Die entsprechenden Ver¬ weise der Planlegende auf die Artikel in den Sonderbauvorschriften stimmen nicht. Die Verweise in der Legende ab den "Strassen" (Art. 6) bis zu "Lärmschutzmassnahme" (Art. 18) sind um je eine Ziffer verschoben. Dies ist redaktionell anzupassen. Es wird nicht von der Regelbauweise abgewichen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstel¬ len keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan Taubenweg angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden. Der Gestaltungsplan ist mit separatem Gemein¬ deratsbeschluss in Kraft zu setzen.
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und Umwelt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
27* SEP. 2018