Bahnhofstrasse (Zürcherstrasse-Murg)
Sondernutzungsplan · Frauenfeld
Dokument
- Nummer
- 1773
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Frauenfeld
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- RRB
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 24.07.1928
- In Kraft seit
- 24.07.1928
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
16 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Dateien
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Text
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&VSZVG aus dem
Protokoll des Regierungsrates des
Kantons Thurgau.
§ 1773. Mit Schreiben vom 8« Juli legt der Gerneinderat Frauenfeld im Doppel einen Baulinienplan der neuen Bahnhofstrasse zwischen Laubgasse und Altwegetrasse zur Genehmigung vor. Die Pläne wurden vorschriftsgemäss öffentlich aufgelegt und ans¬ geschrieben. Einsprachen gegen die Baulinie wurde im Auftrag des Anstössers Bum durch das Advokaturbureau Dr. Kramer gemacht , welcher rer langt, dass der Banlinienabstand südlich der Bahnhofstrasse von 4 m auf 3.50 m vom äussera Trottoirrand reduziert werde# Durch Schlussnahme des Regierungsrates vom 5. Juli 1912, £ 1802, eia sind die Bebauungspläne des Wannenfeldquartiers genehmigt worden. In jenem Plane waren die Baulinien nicht parallel zu den äussern Trottoirgrenzen vorgesehen. Die Strasse selbst verläuft in einer leich¬ ten Kurve. Die alte Baulinie südlich dagegen verlief in einer Geraden von der westlichen Hausecke Dr. Vetter bis zur Eigentumsgrenze BurnGrünau. Dadurch erhielt man Baulinienabstände von 4.oo - 5.oo m. Die alte Baulinie nördlich verlief in einer Kurve, die aber ebenfalls nicht parallel war zur Strassenaxe und durch welche ungleiche Banlinien¬ abstände von 4 m bis 5 m erzielt wurden. Durch die Festlegung von Baulinien, welche nicht parallel zur Strassenaxe verlaufen, glaubte man eine ästhetisch günstigere Wirkung zu erhalten. Heute ist man von dieser Ansicht abgekommen und will die Baulinien parallel zur Strassenaxe fest legen, und zwar geschieht dies, indem man den Baulinienabstand südlich auf 4 m und nördlich auf 5 m fest setzt. Dadurch erreicht man einen Gebäude ab st and von 19 m bei 6 m Strassenbfeite und je 2 m breitem Trottoir. Beim Grundstück des Ein¬ sprechers Burn ändert die neue Vorlage die Bauabstände nicht. Die alte Vorlege sah dort ebenfalls 4 m Abstand vor, jedoch nicht ganz parallel zur Strasse, während die neue Vorlage ebenfalls 4 m vorsieht mit paral¬ lelem Verlauf zum Trottoir. Die neue Vorlage bringt also gegenüber der alten beim Grundstück Bum keinerlei Verschlechterung oder Zurückversetzung. Bum wünscht ein Verschieben der Baulinie um i m, um sein Grundstück rationeller ausnützen zu können. Da aber die Strasse in einer Kurve verläuft und der Baulinienabstand auf dieser südlichen oonvexen
Seite sowieso schon 1 m weniger beträgt als anf der nördlichen concaven Seite, wurde die Uebersicht durch die Gebäude verschlechtert, was nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre« Es handelt sich an dieser Strasse um offene Bauweise und nicht um geschlossene Bebauung, weshalb von einem Nachteil nicht gesprochen werden kann, umsomehr als der frü¬ her genehmigte Abstand nicht etwa vergrössert wird« Die Bahnhofstrasse wird je langer je mehr zur Dorchgangsstrasse werden, namentlich dann, wenn einmal im Lengdorf die Fortsetzung in der Richtung Ziegelei ausgefuhrt sein wird. Aus diesen Gründen wäre eine Verengung des Baulinienahstandes eine Verschlechterung der bestehenden Verhältnisse« Von der Gemeinde Frauenfeld wurde schon früher ein Antrag gestellt, die Bahnhofstrasse als Staatsstrasse zu erklären mit Rücksicht auf deren Bedeutung für den Durchgangsverkehr und als direkte Zufahrt zum Bahnhof«
Diese Massnahme erscheint richtig und ist auch nicht beanstandet worden. Es wird beschlossen: 1. Es sei die Aenderung des Baulinienabetandes-planes vom Jahre 1928 genehmigt und die Einsprache des R. Bum abgewiesen« 2. Die durch Regierungsbeschluss von 5« Juli 1912, { 1802, genehmigten Baulinien, soweit sie der heutigen Vorlage widersprechen, sind aufgehoben« 3. Mitteilung an den Gemeinderat Frauenfeld, an das Advokatur¬ bureau Dr. Kramer zu Händen des R. Bum, an das Strasseninspektorat I, sowie an das Strassen- und Baudepartement« Gegeben Frauenfeld , den 24. Juli 1928«
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