Zonenplan <2003> Parz. Nr. 2585 und 2686
Zonenplan · Huettwilen · Aufgehoben am 15.09.2022
Dokument
- Nummer
- 7
- Art
- Zonenplan
- Gemeinde
- Huettwilen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Nichtgenehmigung
- Beschlossen
- 20.02.2017
- In Kraft seit
- 20.02.2017
- Aufgehoben
- 15.09.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 20. Februar 2017
Entscheid Nr. 7 0223/2016/DBU/ARE
Politische Gemeinde Hüttwiien Zonenplanänderung Parzellen Nrn. 2585/2686, Nussbaumen
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat am 12. September 2016 beschlossene. Zonenplanänderung „Parz. Nr. 2585/2686, Nussbaumen“ wird nicht genehmigt. 2. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Hüttwiien, Kanzleiweg 4, 8536 Hüttwiien unter Beilage von drei Dossiers Zonenplanänderung „Parz. Nr. 2585/2686, Nussbaumen“ mit Nicht¬ genehmigungsvermerk (A-Post+) - Grundbuchamt Frauenfeld,. Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld - bhateam ingenieure ag, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Landwirtschaftsamt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Raumentwicklung (3) unter Beilage von zwei Dossiers Zonenplanänderurig „Parz. Nr. 2585/2686, Nussbaumen“ mit Nichtgenehmigungsvermerk mit Nichtge¬ nehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 ersucht die Politische Gemeinde Hüttwiien um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt ist gegen die Vorlage kein Rekurs hängig. Das Genehmigungsgesuch betrifft eine Zonenplanänderung auf den Parzellen Nrn. 2585 und 2686 im Ortsteil Nussbaumen. Es soll eine flächenneutrale Verlagerung der Bauzonenfläche durchgeführt werden. Auf Parzelle Nr. 2585 sollen 259 m2 aus der
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Wohn- und Gewerbezone WG2 ausgezont und der Landwirtschaftszone Lw zugewie¬ sen werden. Während auf der Parzelle Nr. 2686 259 m2 von der Landwirtschaftszone Lw in die Wohn- und Gewerbezone WG2 eingezont werden sollen. Beide Parzellen be¬ finden sich im Besitz der Firma Keller AG, welche im Landmaschinensektor tätig ist. Begründet wird die Zonenplanänderung damit, dass die bestehende Werkstatt durch ei¬ nen Anbau nach Süden erweitert und zusätzlich mit einer Schlosserei und Büroräum¬ lichkeiten versehen werden soll. Damit der geplante Anbau gut zugänglich sei, müsse die Umgebung im Bereich der heutigen Lw angepasst werden, so dass die, gemäss Planungsbericht, steile Zufahrt zum Neubau verbessert und die Sicherheit für die Zu¬ fahrt mit grossen Maschinen gewährleistet werden könne. Aufgrund des teilrevidierten Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR; 700) welches am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, sind die Kantone derzeit daran, ihre Richtpläne an die revidierte Gesetzesgrundlage anzupassen. Im Kanton Thurgau lag der aktuelle Richplanentwurf (Stand: Mai 2016) vom 27. Juni bis zum 2. September 2016 öffentlich auf. Er befindet sich jedoch noch nicht in Rechtskraft. Mithin gilt im Kanton Thurgau noch ein Einzonungsmoratorium. Lediglich fläch'enneutrale Verlagerungen von Bauzo¬ nen sind derzeit möglich, Durch die Zonenplanänderung wird die Bauzone insgesamt nicht vergrössert und damit das erwähnte Einzonungsmoratorium nicht verletzt. Es ist jedoch unabhängig davon weiter zu prüfen, ob mit der Einzonung auf Parzelle Nr. 2686 Fruchtfolgeflächen (FFF) beansprucht werden. Dazu wird im Kapitel 3.4 des Planungsberichts festgehalten, dass keine FFF verloren gingen, da es sich um eine flächenneutrale Zonenplanänderung handle. Diese Feststellung ist unverständlich. Auf Parzelle Nr. 2585, von welcher ein Spickei der Lw zugewiesen werden soll, sind keinerlei FFF ausgewiesen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass durchaus FFF verloren gehen. Dies gilt auch dann, wenn der durch die Zonenplanänderung entstehende Landwirtschaftszonen-Spickel auf-Parzelle Nr. 2585 entgegen dem FFF-Inventar FFF-Qualität aufweisen würde. Denn durch den neuen gezackten Grenzverlauf zwischen der WG2 und der Lw entstünde eine landwirt¬ schaftlich nicht mehr im Sinne der FFF nutzbare Nische. Mit der erwähnten Teilrevision des RPG haben sich die Voraussetzungen für die Inan¬ spruchnahme von FFF eindeutig verschärft. Art. 30 Abs. 1bls Bst. a RPV fordert, dass FFF nur dann eingezont werden dürfen, wenn ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne Beanspruchung der FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann. Die Verbesse¬ rung der Situation für einen gewerblichen Einzelbetrieb kann durchaus zu solchen Zie¬ len gehören. Das öffentliche Interesse als Voraussetzung einer Zonenplanänderung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird im Planungsbericht auch nicht themati¬ siert. Es wird auch nicht dargelegt, weshalb der. geplante Anbau nicht so projektiert wird, dass keine Zonenplanänderung notwendig wird. Bei der Projektierung ist in erster Linie der rechtskräftigen Zonierung Beachtung zu schenken. Die, durch das vorliegende
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Projekt ausgelöste, Zonenplanänderung führt zu einem allzu sehr auf die aktuelle Situa¬ tion angepassten, planerisch unerwünschten Verlauf der Zonengrenzen. Insgesamt entspricht die Zonenplanänderung keinem öffentlichen Interesse. Zudem führt die Zonenplanänderung zu einem planerisch unsachgerechten Verlauf der Bauzo¬ nengrenze. Weiter stehen der Zonenplanänderung auch überwiegende Interessen der Landwirtschaft entgegen. Die Zonenplanänderung „Parz. Nr. 2585/2686, Nussbaumen“ kann deshalb nicht genehmigt werden.
Rechtsmittel:' Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Be¬ gründung zu enthalten und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:
22.FEB. 2017
Rechtsgrundlagen
RB 700 · PBG · Kanton
RB 700.1 · PBV · Kanton
RB 814.03 · USGV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund