Grundbuchplan Nr. 8
Sondernutzungsplan · Weinfelden
Dokument
- Nummer
- 27
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Baulinienplan
- Gemeinde
- Weinfelden
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Änderung
- Beschlossen
- 06.04.2020
- In Kraft seit
- 01.06.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
2019.10-010D-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 06. April 2020
Entscheid Nr. 27 BOA/PG Nr. 2019.10-010
Politische Gemeinde Weinfelden Gestaltungsplan Nr. 105 "Sonnenwinkel" und Änderung Baulinienplan zu Grund¬ buchplan Nr. 8
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat am 1. Oktober 2019 beschlossene Gestaltungsplan Nr. 105 "Sonnenwinkel" wird genehmigt. 2. Die vom Stadtrat am 1. Oktober 2019 beschlossene Änderung des Baulinienplans zum Grundbuchplan Nr. 8 wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadtrat Weinfelden, Rathausstrasse 2, Postfach, 8570 Weinfelden, unter Beilage von vier Dossiers der Sondernutzungsplanung, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Tiefbauamt - Hochbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Sondernutzungspla¬ nung, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 ersuchte die Stadt Weinfelden um Genehmigung des Gestaltungsplans Nr. 105 "Sonnenwinkel" und der Änderung des Baulinienplans zum Grundbuchplan Nr. 8. Die Vorlage wurde mit Bericht vom 26. November 2018 vor¬ geprüft.
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Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind ge¬ gen die Vorlagen keine Rekurse hängig. Das 0,56 ha grosse Gestaltungsplanareal liegt im Stadtzentrum von Weinfelden, nörd¬ lich des Bahnhofs und umfasst die mehrheitlich überbauten Parzellen Nrn. 503, 504, 505, 506, 507, 3960 und 5001. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan ist das Planungsge¬ biet der viergeschossigen Wohn- und Arbeitszone Zentrum (WAZ 4) zugeordnet. Zu¬ dem sind im Gestaltungsplangebiet rechtskräftige Baulinien ausgeschieden. Nördlich des Areals verläuft der kanalisierte Giessen. Die umliegenden Strassenzüge sind ge¬ prägt durch Wohngebäude mit gewerblich genutzten Erdgeschossen und identitätsstif¬ tenden Altstadtbauten. So befindet sich auch innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ein Haus, das im Kantonalen Hinweisinventar als wertvoll eingestuft ist und dessen grundeigentümerverbindlicher Schutz noch pendent ist. Der Gestaltungsplan umfasst als allgemeinverbindliche Bestandteile den Situationsplan 1:500 und die Sonderbauvorschriften (SBV) sowie zur Erläuterung den Planungsbericht mit wegleitendem Richtprojekt, eine Verkehrsanalyse, ein Konzept zur Freiraumgestal¬ tung und ein Entwässerungskonzept. Gemäss Art. 1 Abs. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche Rücksicht auf die historische Bausubstanz der Umgebung nimmt und eine angemessene Verdichtung im Zentrum von Weinfelden ermöglicht. Mit der Planung soll zudem eine, gegenüber der Regelbau¬ weise gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erzielt werden. Zur Erreichung dieser Zielsetzung wurden Baubereiche ausgeschieden und Vorgaben zur Fassaden- und Dachgestaltung sowie zum Freiraum festgesetzt. Die Parkierung er¬ folgt, mit Ausnahme eines Teils der Besucherparkplätze, unterirdisch. Das Gestaltungs¬ plangebiet wird über die Schulstrasse im Süden des Perimeters erschlossen. Ein Teil der Besucherparkplätze ist oberirdisch im nördlichen Bereich des Perimeters angesie¬ delt und überden Peter-Stamm-Weg zugänglich. Ebenfalls durch diesen Bereich führt ein öffentlicher Fussweg, der das Areal quert. An verschiedenen Orten sind ZweiradAbstellplätze vorgesehen. Die richtungsweisenden und in die SBV aufgenommenen Konzepte zur architektoni¬ schen Gestaltung und zum Aussenraum sind von hoher Qualität. Wir begrüssen die be¬ absichtigte qualitativ hochstehende Siedlungserneuerung und -entwicklung. Mit dem Gestaltungsplan wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die Abweichungen von der Regelbauweise werden im Planungsbericht in Kapitel 8.4 erläutert. Der Gestaltungsplan sieht insbesondere Abweichungen in der Fassaden¬ höhe, in der Gebäudelänge und der Anzahl Parkplätze vor. Hinsichtlich der Fassaden¬ höhe ist der Planungsbericht irreführend. Er nimmt teilweise auf das alte Baureglement Bezug, das bereits seit dem 1. September 2019 nicht mehr in Kraft und somit nicht
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mehr massgebend ist. Im Übrigen sind die Abweichungen von der Regelbauweise, die dahinterstehenden Überlegungen und eine Interessenabwägung im Planungsbericht nachvollziehbar erläutert. Aus kantonaler Sicht ist hinsichtlich der besseren Siedlungsgestaltung festzuhalten, dass mit dem, aus einem Variantenstudium hervorgegangenen Gestaltungsplan, die Grundlagen geschaffen werden für ein architektonisch ansprechendes, verkehrsfreies Quartier mit hoher Aufenthaltsqualität und attraktiven Aussenräumen; ein Projekt, das auf allen Ebenen zu überzeugen vermag. Im Zusammenhang mit dem Postulat der in¬ neren Verdichtung überzeugt die Körnung, die Platzierung, die Massstäblichkeit und die ortsspezifische Differenzierung durch die Geschossigkeit der Bauten. Lediglich die fussläufige Durchlässigkeit und Vernetzung im Zusammenhang mit der Aufwertung des Giessens hätte unseres Erachtens noch optimiert werden können. Die Erfüllung der er¬ höhten Qualitätsanforderungen gemäss § 24 Abs. 2 PBG kann bejaht werden. Zur Umsetzung des Gestaltungsplans ist eine Anpassung des Baulinienplans zum Grundbuchplan Nr. 8 (RRB Nr. 1255 vom 13. September 1988) nötig. Dieses Planungs¬ instrument bezweckt die Festlegung von Freiräumen und insbesondere von Abständen gegenüber Strassen und Gewässer unter Berücksichtigung von städtebaulichen Aspek¬ ten. Das Planwerk wurde bereits zwei Mal angepasst (RRB Nr. 745 vom 4.7.1995 und DBU-Entscheid Nr. 21 vom 31.3.2011), jedoch ausserhalb des nun betroffenen Be¬ reichs. Zwar respektieren die im Gestaltungsplan vorgesehen Baubereiche nach wie vor die rechtskräftigen Baulinien - mit Ausnahme einer minimalen Anpassung an der Schul¬ strasse -, indes wurde darüber hinaus für den geplanten Besucherparkplatz im Norden des Areals und die Entsorgungsstation an der Bahnhofstrasse je eine neue Baulinie für Parkierungs- und Entsorgungsanlagen ausgeschieden. Diese Anpassungen sind mit dem Zweck und der Absicht des Baulinienplans vereinbar. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Sondernutzungsplanung ange¬ bracht. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden. Umwelt
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Weinfelden
Änderung Baulinienplan 'zu Grundbuchplan Nr. 8' RRB 1255,13.09.1988
1 : 500 Genehmigung
Öffentliche Auflage vom: 12. April bis 02. Mai 2019
Vom Stadtrat beschlossen am: 01. Oktober 2019 Der Stadtpräsident:
Der Stadtschreiber:
Max Vögeli
Reto Marty
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Durch Departement für Bau und Umwelt genehmigt Entscheid Nr.:
am:
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Durch den Stadtrat in Kraft gesetzt Beschluss Nr.:
ab:
-bestehende Baulinie, RRB Nr. 1255,13.09.1988
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