Rathlenbuck
Sondernutzungsplan · Basadingen-Schlattingen · Aufgehoben am 13.08.2021
Dokument
- Nummer
- 52
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Basadingen-Schlattingen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass nicht genehmigt
- Beschlossen
- 09.06.2020
- In Kraft seit
- 13.08.2021
- Aufgehoben
- 13.08.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Departement für Bau und Umwelt
Frauenfeld, 13. August 2021
Entscheid Nr. 52 BOA/PG Nr. 2020.09-007
Politische Gemeinde Basadingen-Schlattingen Zonenplanänderung und Gestaltungsplan „Rathlenbuck“
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1.
Der vom Gemeinderat Basadingen-Schlattingen am 9. Juni 2020 beschlossene Gestaltungsplan „Rathlenbuck“ wird nicht genehmigt.
Die vom Gemeinderat Basadingen-Schlattingen am 9. Juni 2020 beschlossene geringfügige Zonenplanänderung im Gebiet Rathlenbuck wird genehmigt.
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Mitteilung an:
- Gemeinderat Basadingen-Schlattingen, Rychgass 2, 8254 Basadingen, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans und der Zonenplanänderung „Rathlenbuck*, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken
- Winzeler + Bühl, Rheinweg 21, 8200 Schaffhausen
- Hochbauamt
- Amt für Denkmalpflege
- Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst
- Amt für Archäologie
- Amt für Umwelt
- Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft
- Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplans und einer Zonenplanänderung „Rathlenbuck“ mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
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2/9 Erwägungen:
Ausgangslage
Mit Schreiben vom 9. September 2020 ersuchte der Gemeinderat Basadingen-Schlattingen um Genehmigung des Gestaltungsplans „Rathlenbuck“ und der Zonenplanänderung im Gebiet Rathlenbuck. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Planvorlagen sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Der Gestaltungsplan wurde mit Bericht des Amts für Raumentwicklung vom 15. Mai 2019 vorgeprüft. Im Prüfbericht wurde kritisiert, dass der Gestaltungsplan vor allem auf unverbindliche Flexibilität und maximale Ausnutzung fokussiert sei. So fehlten qualitätssichernde Regelungen für die Bebauung, Erschliessung und Aussenraumgestaltung. Der Gestaltungsplan „Rathlenbuck“ (nachfolgend: Gestaltungsplan) wurde in der Folge überarbeitet und zur Genehmigung eingereicht.
Der Gestaltungsplanperimeter liegt am südlichen Ortsrand von Schlattingen auf dem Rathlenbuck und ist aufgrund der topographischen Nordhanglage gut sichtbar. Das Areal liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Wohnzone W1 mit überlagerter Gestaltungsplanpflicht. Der Rathlenbuck grenzt westseitig direkt an das gemäss kantonalem Richtplan als wertvoll eingestufte Ortsbildschutzgebiet „Schlattingen Kirchbezirk“.
Anforderungen an den Gestaltungsplan
Damit ein Gestaltungsplan genehmigt werden kann, muss dieser qualitative Mindeststandards erfüllen. Die Zielsetzungen bzw. die Grundanforderungen an einen Gestaltungsplan richten sich nach $ 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Gemäss Satz 1 dieser Bestimmung dient der Gestaltungsplan je nach Zielsetzung der architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmten Bebauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der angemessenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung oder im Nichtbaugebiet in der Regel der Landschaftsgestaltung. Der Gestaltungsplan „Rathlenbuck“ weicht von der Regelbauweise ab. Abweichungen sind möglich, wenn eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt (8 24 Abs. 2 PBG).
Die Zielsetzung und der Zweck des Gestaltungsplans ist in Art. 2 Sonderbauvorschriften (SBV) festgesetzt. Gemäss Art. 2 SBV bezweckt dieser eine flächensparende Erschliessung und ortsbildgerechte Überbauung unter Beachtung der exponierten Hanglage, der topografisch prägenden Geländeböschungen sowie der kulturhistorisch wertvollen Siedlungsstrukturen des Gebietes Rathlenbuck.
Der Zweckartikel ist auf einen Gestaltungsplan ausgelegt, der nur den Grundtatbestand gemäss & 23 PBG erfüllen muss. Eine flächensparende Erschliessung sowie eine orts-
bildgerechte Überbauung sind auch für Bauvorhaben nach Regelbauweise durch die
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gesetzlichen Grundlagen bereits vorgeschrieben. Gemäss den Zielen und Planungsgrundsätzen in Art. 1 und 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) sind kompakte Siedlungen zu schaffen, die die Siedlungsentwicklung nach innen lenken. Zudem haben sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einzuordnen. Ferner verfügt das Baureglement in Art. 27 über ein Einpassungsgebot, nach welchem Bauten und Anlagen sich in Stellung, Farbgebung, Materialwahl und Gestaltung in den baulichen und landschaftlichen Charakter ihrer Umgebung einzuordnen haben. Für einen Gestaltungsplan wie diesen, mit welchem beabsichtigt wird, von der Regelbauweise abzuweichen, muss die Zielsetzung eine bessere Siedlungsgestaltung gemäss $ 24 Abs. 2 PBG bezwecken. Diese Zielsetzung fehlt in Art. 2 SBV.
Wie bereits ausgeführt, liegt der Gestaltungsplanperimeter am südlichen Ortsrand von Schlattingen und ist aufgrund der topographischen Nordhanglage aus der Ferne von Norden her gut sichtbar. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich der historisch bedeutende Ortsteil „Chlooster“. Dieses ortsbaulich gut ablesbare Ensemble ist im kantonalen Richtplan als wertvolles Ortsbildschutzgebiet „Schlattingen Kirchbezirk“ bezeichnet. Gemäss Planungsgrundsatz 1.10 A des behördenverbindlichen kantonalen Richtplans sind die erhaltenswerten Ortsbilder in Erscheinung, Substanz und Struktur zu schützen, zu pflegen und zu gestalten. Eingriffe in die bestehende Bausubstanz sind mit strengem Massstab zu beurteilen. Ergänzende Neubauten haben sich in die Struktur einzufügen. Der Kantonale Richtplan beschreibt in Ziffer S 1.10, Seite 1 die Ortsbildschutzgebiete wie folgt: „Ortsbildschutzgebiete sind charakteristische Baugruppen, Weiler, Dörfer oder Städte, die in ihrer Gesamtgestalt Akzente setzen. Ihr Wert kann in gestalterischen, geschichtlichen, handwerklichen, gesellschaftlichen oder anderen Eigenschaften begründet sein. Alle Gebäude machen den Wert eines Ortsbildes aus. Zum Ortsbild gehören aber auch die Freiräume zwischen den Bauten (Strassen und Plätze, inneres Ortsbild) sowie die Umgebung (äusseres Ortsbild).“
Der Ortsteil „Chlooster“ zeichnet sich durch eine erstaunlich ursprünglich erhaltene, geschlossene Baugruppe aus. Mehrheitlich Sichtfachwerkbauten prägen das Fassadenbild. Hofplätze, sowie Ziergärten liegen in den Zwischenbereichen. Der Rathlenbuck gehört zum äusseren Ortsbild des Ortsbildschutzgebiets. Das lokale Orts- und Landschaftsbild ist noch weitgehend intakt und bildet eine in sich stimmige Einheit. Bei einer Bebauung des Rathlenbucks sind dementsprechend die spezifischen Eigenschaften des Ortsbilds zu berücksichtigen. Der Wert des Ortsbilds und deren Umgebung muss bestmöglichst geschont werden. Anders als im Süden ist der Auftakt zum Ortsteil „Chlooster“ ostseitig noch im ursprünglichen intakten und kompakten Zustand erhalten. So bildet am Rand der Bebauung eine Böschung den klaren Abschluss zwischen Kulturland und Bebauung. Bei einem Bauvorhaben auf dem Rathlenbuck muss das wertvolle Ortsbild „Schlattingen Kirchbezirk“ berücksichtigt werden, denn eine Bebauung des Rathlenbucks hat einen starken Einfluss auf die Qualität und die Wirkung des Kirchbezirks von Schlattingen.
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Bauvorhaben an diesem sensiblen Ort verlangen einen ortsspezifisch massgeschneiderten Lösungsansatz, der den hohen landschaftlichen und ortsbaulichen Einpassungsanforderungen gerecht wird und die historische Häusergruppe samt Umschwung gebührend respektiert. Die im Gestaltungsplan angedachte Entwicklung muss deshalb selbst über eine hohe Qualität verfügen sowie Bezug auf die historische Bebauung des Kirchbezirkes nehmen oder diese zumindest berücksichtigen. Spezielles Augenmerk ist dabei den Freiräumen, der Bepflanzung sowie dem Siediungsrand zu widmen. Der Gestaltungsplan muss zudem klare Aussagen zur Ausgestaltung des Übergangsbereichs Kirchbezirk — Rathlenbuck enthalten. Auch muss der Gestaltungsplan aufzeigen un regeln, wie die Freiräume zu gestalten sind und ob allenfalls Bereiche des Rathlenbucks aus landschaftlichen und ortsbaulichen Gründen freigehalten werden sollen. Zudem müssen sich Neubauten gut in das Siedlungsgefüge eingliedern. Es ist zu untersuchen, welche Bauvolumen ortsverträglich sind, wie diese anzuordnen sind (Stellung der Bauten) und welche Charakteristik die Bauten aufweisen müssen (Materialisierung, Fassadengestaltung). Im Gestaltungsplan sind qualitätssichernde Regelungen zu treffen, die eine qualitativ hochwertige Bebauung sicherstellen.
Oft erarbeiten die Gemeinden ein Richtprojekt mit den Bestandteilen Architektonisches Konzept, Erschliessungskonzept und Umgebungsgestaltung, welches als Grundlage für Gestaltungspläne dient. Dieses hilft der Gemeindebehörde einerseits, klare Entwicklungsvorstellungen für das Gebiet zu erarbeiten. Zudem ist ein Konzept als Arbeitsinstrument zu verstehen, welches der Gemeindebehörde hilft, die obengenannten Qualitätsanforderungen umsetzen. Vorliegend wurde auf die Erarbeitung eines Richtprojekts verzichtet. Ein Konzept ist zwar nicht Pflicht, jedoch zeigt die Praxis, dass es kaum möglich ist, ohne Richtprojekt einen qualitativ hochstehenden Gestaltungsplan zu entwerfen. Der Gestaltungsplan „Rathlenbuck“ basiert einzig auf einem einfach gehaltenen Entwicklungskonzept (vgl. Abb. 4 Planungsbericht). Im Entwicklungskonzept ist eine rasterförmige Anordnung von zwölf hangparallel angeordneten, identischen kleinvolumigen Gebäuden mit Satteldach vorgesehen. Detaillierte Aussagen zu Bebauung, Erschliessung, Parkierung und Umgebungsgestaltung liefert dieses Konzept nicht. Sodann fehlen klare Vorstellungen und Konzeptansätze für eine qualitativ hochstehende Bebauung des Rathlenbucks. Dies widerspiegelt sich im Gestaltungsplan.
Soll ein Gebiet, wie vorliegend der Rathlenbuck, neu überbaut werden, hat dies Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt. In solchen Fällen braucht es eine Interessenabwägung. Die Gemeinde als Planungsbehörde hat die verschiedenen Interessen zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Im Planungsbericht hat die Gemeinde über die Interessenabwägung Bericht zu erstatten (Art. 47 der Verordnung zum Raumplanungsgesetz (RPV; SR 700.1)). Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch Alternativen und Varianten zu prüfen (Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV). Insbesondere bei einem Gestaltungsplan sind Varianten wichtigster Bestandteil der Interes-
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senabwägung. Sie beleuchten den Prozess der Lösungsfindung und helfen mit, Auswirkungen auf Raum und Umwelt stufengerecht zu beurteilen und raumplanerisch sinnvolle Lösungen zu finden. Für den Gestaltungsplan wurden keine alternativen Bebauungsvarianten geprüft oder zumindest im Planungsbericht nicht dokumentiert. Die gewählte Methodik, die planerischen Überlegungen und die Interessenabwägung, die zu diesem Gestaltungsplan geführt haben, sind im Planungsbericht nicht dokumentiert. Das Planungsergebnis ist für die Behörde und Dritte deshalb nicht nachvollziehbar.
Beurteilung des Gestaltungsplans
Der Gestaltungsplan sieht grosszügig ausgeschiedene Baubereiche vor, in welchen die Bauten flexibel angeordnet werden können. An-, Klein-, Unterniveau- und unterirdische Gebäude dürfen gemäss Art. 7 SBV auch ausserhalb der Baubereiche erstellt werden. Weiter regelt der Gestaltungsplan die Erschliessung, Firstrichtung, Dachform, einen Bereich für eine Geländeböschung und einen Grünbereich. In Art. 10 SBV sind die Höchstund Mindestmasse (Ausnützungsziffer, Gebäudelänge, Höhenvorschriften) für die Bauten geregelt. Für die Bebauung der Baubereiche C1 — CA ist eine Tiefgarage zu erstellen. Für die übrigen Baubereiche sind lediglich die Bereiche für die Zu- und Wegfahrt zu den Baubereichen geregelt. Der Aussenraum ist als weisse Fläche dargestellt. Die Umgebungsgestaltung ist in Art. 15 SBV geregelt. So sind die Aussenräume angemessen mit Grünräumen bzw. mit vorwiegend einheimischer Bepflanzung auszustatten.
Die Regelungen im Gestaltungsplan beschränken sich überwiegend auf quantitative und abstrakte Masse und Bauvorschriften für Gebäude wie Ausnützungsziffer, Grenzabstände und Gebäudelängen. Gestaltungsvorschriften für Bauten sowie die Umgebung fehlen weitestgehend. Nebst Bauvorschriften braucht es vor allem Regeln für die Gestaltung der Frei- und Strassenräume sowie der Bauten. Denn Bauvorschriften alleine sagen wenig über die räumlichen Qualitäten und Charakteristika aus. Ortsspezifische Regeln sind für die Entwicklung des Quartiers wichtig. Sie ermöglichen eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung und helfen mit, die bestehenden orts- und städtebaulichen Qualitäten zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Für die Gestaltung des Aussenraums werden keine konkreten Regelungen getroffen, sodass keine spezifisch aus dem Ort heraus entwickelten Aussenräume mit Qualität entstehen. Im Gestaltungsplan fehlen qualitätssichernde Regelungen zur architektonischen Gestaltung. So gelten für Bauten in den Baubereichen B und C, abgesehen einzeiner Regelungen zur Form der Bauten sowie Vorschriften zur Dachgestaltung (Dachneigung, Einschnitte, Gauben, Materialisierung), die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des Baureglements.
Wie der Übergangsbereich zur historischen Baugruppe räumlich gestaltet werden soll, wird im Gestaltungsplan nicht geregelt. Auf die räumliche Gestaltung des Übergangsbereichs zur historischen Baugruppe „Chlooster“ wird verzichtet. Die Situation wirkt beengend, sodass die Ablesbarkeit der Siedlungsstruktur „Chlooster“ beeinträchtigt ist. Die Freihaltung der landschaftsprägenden Böschungen zwischen Alt- und Neubaugebiet ist
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positiv, reicht aber nicht aus. So muss zusätzlich sichergestellt werden, dass im Bereich zwischen den Hauptbauten und der Böschung ein qualitätsvoller Aussenraum entsteht. Insbesondere Stützbauwerke, Terrainveränderungen, Einfriedungen, An- und Kleibauten sowie private Gartengestaltungen können die Qualität dieses Bereichs mindern. Der Saum zum Kirchenbezirk muss entsprechend präziser ausgearbeitet werden.
Der Planungsperimeter grenzt direkt an die freie Landschaft. Im Osten der geplanten Bebauung entsteht ein neuer Siedlungsrand. Die Gestaltung der Siedlungsränder gewinnt zunehmend an Bedeutung, da Erweiterungen der Bauzonen nur noch begrenzt möglich sind und so nun die definitiven Siedlungsränder gestaltet werden. Eine gute Gestaltung der Siedlungsränder ist wichtig. Diese hilft, die Bebauung besser in die Landschaft einzufügen. Zudem ist die Siedlungsrandgestaltung entscheidend für die Wahrnehmung von aussen. Die Siedlungsrandgestaltung kann eine Durchlässigkeit und Sichtbezüge zwischen Siedlung und Landschaft schaffen. Entsprechend werden bei einem Gestaltungsplan am Siedlungsrand Aussagen und Regelungen zur Gestaltung des Siedlungsrands erwartet. Für den Gestaltungsplan „Rathlenbuck“ fehlen Regelungen zum Siedlungsrand. Insbesondere im Bereich der Baubereiche C2 und C3 trifft die Bebauung bzw. deren Umgebung direkt auf die freie Landschaft. Konkrete Regelungen zur Bepflanzung, Einfriedungen, An- und Kleinbauten, Parkierungsanlagen sowie ein Verbot von harten Verbauungen und Stützbauwerken in diesem Bereich könnten eine gute Gestaltung des Siedlungsrands sicherstellen. Da solche Regelungen fehlen, ist eine gute Siedlungsrandgestaltung nicht sichergestellt.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass im Zusammenhang mit dem Bau von Ein- bzw. Zweifamilienhäusern der Flächenbedarf für Vorfahrten, Carports bzw. Garagen und Besucherparkplätze sehr gross und damit im Siedlungsbild visuell sehr dominant sein wird. Für die Tiefgarage der Baubereiche C1 bis C3 ist im Situationsplan kein Baubereich ausgeschieden. Gemäss SBV darf die Tiefgarage auch als Unterniveaubaute erstellt werden. Es ist zu befürchten, dass ein gestalterisch unbefriedigendes, zusammenhängend sichtbares Tiefgaragen-Sockelgeschoss ausserhalb der Gebäudefluchten resultiert. Im schlimmsten Fall dominiert diese Unterniveaubaute gar die Aussensicht auf den Siedlungsrand. Für die restlichen Baubereiche werden in den SBV bloss sehr schematische Angaben zur Erschliessung und keinerlei verbindliche Angaben zur Parkierung gemacht. So ist beispielsweise unklar, wie der Baubereich B4 erschlossen werden soll und ob bzw. wie dies ortsbildverträglich gelöst werden kann. Nicht gelöst ist auch die Parkierung im Baubereich A. So ist unklar, ob eine Tiefgarage erstellt, die Parkierung im Gebäude integriert werden soll oder ob Parkfelder oberirdisch angeordnet werden sollen. Nicht konzipiert ist auch die Parkierung der Baubereiche B1 bis B5. Auch hier fehlen Aussagen dazu, ob die Parkierung im Hauptvolumen zu integrieren ist oder eine Vielzahl von separat angeordneten Garagenbauten oder Carports erstellt werden darf. Eine Beurteilung der Eigenschaften der Parkierungsanlagen und
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dessen landschaftliche beziehungsweise ortsbauliche Einpassung ist aufgrund fehlender Konkretisierung kaum möglich.
Die fehlenden Gestaltungsvorschriften für die Bauten, die Umgebung sowie den Strassenraum und den Siedlungsrand, die undefinierten Baubereiche, die eine flexible Anordnung der Hauptbauten ermöglichen, die beliebigen Anordnungsmöglichkeiten für Klein- und Anbauten sowie die Möglichkeit für das Erstellen von Unterniveaubauten
(z. B. für die Tiefgarage) und die fehlenden Regelungen zur Parkierung lassen ein zufällig wirkendes, ungeplantes Wohnquartier zu. Der Gestaltungsplan sichert aufgrund der legeren Regelungen keine qualitative Siedlungsgestaltung.
Im Ergebnis lässt der Gestaltungsplan an einem landschaftlich und ortsbaulich sensiblen Ort durch die grosse Flexibilität ein ortsfremdes, zufällig wirkendes Wohnquartier zu. Antworten, wie mit den ortsspezifischen Gegebenheiten, dem Kulturerbe und dem sensiblen Ortsbildschutz umzugehen ist, liefert der Gestaltungsplan nicht. Regelungen, welche eine architektonisch gute, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmten Bebauung (8 23 PBG) sicherstellen, fehlen weitgehend.
Abweichungen von der Regelbauweise
Wie bereits ausgeführt, kann gemäss 8 24 Abs. 2 PBG mit einem Gestaltungsplan von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interessen liegt.
Wie aus Kapitel 3.9.2 des Planungsberichts hervorgeht, soll innerhalb des Planungsperimeters mehrfach von der Regelbauweise abgewichen werden. In der folgenden Tabelle werden die zentralen Abweichungen zur Regelbauweise aufgeführt. Da der Zuschlag für energieeffizientes Bauen ($ 35 Abs. 1 Bst. 1 der Verordnung zum Planungsund Baugesetz (PBV; RB 700.1) zwischenzeitlich weggefallen ist, wird auch von der Geschossflächenziffer in den Baubereichen B1 - B5 und C1 -C3 von der Regelbauweise abgewichen. Im Planungsbericht werden diese Abweichungen nicht deklariert. In den Tabellen 2 und 3 ist dies korrigiert.
Baureglement Baubereich A Abweichung Geschossflächenziffer 0.6 0.8 +0.20 Trauf- oder talseitige Fassa- | 4.8 m 7.8m +3.0m denhöhe Gebäudelänge 25.0 m 22.0m -30m
Tab. 1: Abweichungen von der Regelbauweise im Baubereich A
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8/9 Baureglement Baubereiche B1 - B5 Abweichung Geschossflächenziffer 0.6 0.66 +0.06 Gebäudelänge 25.0 m 13.0 m/25.0 m
-12.0 m/keine (Bauweise offen/geschlossen)
Tab. 2: Abweichungen von der
Regelbauweise der Baubereiche B1 bis B5
Baureglement | Baubereiche C1-C3 Abweichung Geschossflächenziffer 0.6 0.66 +0.06 Gebäudelänge 25.0m 13.0m/25.0m -12.0m/keine (Bauweise offen/geschlossen)
Tab. 3: Abweichungen von der Regelbauweise der Baubereiche B1 bis B5
Aus ortsbaulichen Überlegungen soll im Baubereich A ein stattlicher Bau als Übergang zwischen Alt- und Neubaugebiet ermöglicht werden. Deshalb soll im Baubereich A hinsichtlich der trauf- oder talseitigen Fassadenhöhe um 3.0 m und von der Geschossflächenziffer um 0.2 abgewichen werden. Da der Gestaltungsplan weder die Grundanforderungen von & 23 PBG, noch eine bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von 8 24 Abs. 2 PBG erfüllt, können die Abweichungen von der Regelbauweise für die vorliegende Fassung des Gestaltungsplans nicht akzeptiert werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Gestaltungsplan die Voraussetzungen von 8 23 und $ 24 Abs. 2 PBG nicht erfüllt. Die Anforderungen von 8 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sind somit nicht erfüllt. Für den Gestaltungsplan „Rathlenbuck“ kann deshalb keine Genehmigung erteilt werden.
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Zonenplanänderung
Die geplante Erschliessungsstrasse für das Gebiet Rathlenbuck käme gemäss rechtskräftigem Zonenplan teilweise in die Landwirtschaftszone zu liegen (Zonenplan genehmigt mit RRB Nr. 1704 vom 13. Oktober 1992 und geändert mit DBU Entscheid Nr. 19 vom 21. Februar 2012). Deshalb soll eine Fläche von 66 m? in die Wohnzone W1 eingezont werden. Gleichzeitig wird eine nicht benötigte Bauzonenfläche mit 91 m?, welche für eine Erschliessungsstrasse einer künftigen Bauzone reserviert war, ausgezont. Die Zonenplanänderung erfüllt die Anforderungen von 8 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und es sind die Beweismittel aufzuführen.
Expediert: 23. AUG. 2021