Kiesabbau Grüt
Sondernutzungsplan · Aadorf
Dokument
- Nummer
- 53
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Gestaltungsplan
- Gemeinde
- Aadorf
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Genehmigt durch
- DBU
- Verfahren
- Genehmigung Ersterlass
- Beschlossen
- 05.08.2021
- In Kraft seit
- 09.09.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
Karte
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 5. August 2021
Entscheid Nr. 53 BOA/PG Nr. 2021.03-008
Politische Gemeinde Aadorf Gestaltungsplan Kiesabbau Grüt
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Aadorf am 21. Oktober 2020 beschlossene Gestaltungsplan Kiesabbau Grüt wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Aadorf, Gemeindeplatz 1,8355 Aadorf, unter Beilage von drei -Dossiers des Gestaltungsplane Kiesabbau Grüt, mit Genehmigungsvermerk (Charge)
- INGESAAG, Florahof 5a, 8353 Elgg - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - Forstamt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans Kiesabbau Grüt mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Mit Schreiben vom 4. März 2021 ersuchte der Gemeinderat Aadorf um Genehmigung des Gestaltungsplanes Kiesabbau Grüt. Der Gestaltungsplan wurde mit Bericht vom 21. Juli 2020 vorgeprüft und vom Gemeinderat am 21. Oktober 2020 beschlossen. Während der öffentlichen Auflage ist eine Einsprache eingegangen, welche jedoch wie¬ derzurückgezogen wurde. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen wer¬ den, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde.
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Im Perimeter des Gestaltungsplans betreiben die Firma Kägi AG auf der Parzelle Nr. 2166 und die Gemeinde Aadorf auf der Parzelle Nr. 2169 je eine Kiesabbaustelle. Nachdem für beide Kiesabbaustellen die Abbaubewiliigungen abgelaufen sind, sollen nun mit einem Gestaltungsplan die planungsrechtlichen Grundlagen für einen vollstän¬ digen Abbau des vorhandenen Kieses gelegt und die notwendigen Aspekte der Rekulti¬ vierung geregelt werden. Das Abbaugebiet liegt in der Gemeinde Aadorf zwischen dem Ortsteil Häuslenen und der Autobahn A1. Das Gebiet ist im rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Aadorf als Abbauzone ausgeschieden. Der Perimeter umfasst die Parzellen Nrn. 2166 (Teilfläche), 2167 (Teilfläche), 2168 (Teilfläche) und 2169 (ganze Parzelle) mit einer Fläche von ins¬ gesamt rund 3.7 ha. Der Gestaltungsplan Kiesabbau Grüt besteht aus den allgemeinverbindlichen Bestand¬ teilen "Pläne Nrn. 1 bis 5" (Ist-/Endzustand, Schnitte und Abbaukoten, Etappierungsplan, Abbau- und Auffüllplan, Endzustandsplan) und den Sonderbauvorschriften (SBV) sowie dem Planungsbericht als erläuternder Bestandteil. Gemäss Art. 4 der Sonderbau¬ vorschriften bezweckt der Gestaltungsplan unter anderem eine koordinierte Nutzung der bestehenden und neuen Kiesgruben, die Sicherstellung der Qualität des Auffüllma¬ terials und die verbindliche Regelung der Rekultivierung und Endgestaltung. Das Gesamtabbauvolumen beträgt rund 290'000 m3, davon sind ca. 80% als Kies nutz¬ bar- also ca. 213'500 m3. Der Abbau mit Wiederauffüllung und Rekultivierung soll in sechs Etappen über einen Zeitraum von 18 Jahren erfolgen. Die Endgestaltung erfolgt im Hinblick auf die zukünftige landwirtschaftliche Bewirtschaf¬ tung, die Hangentwässerung, den erforderlichen ökologischen Ausgleich, die Wieder¬ aufforstung sowie die Wiederherstellung des Naturschutzobjektes Nr. 31.51. Der ökolo¬ gische Ausgleich umfasst eine Kieswand mit Trockenstandort, extensive Wiesen/Wei¬ den, wechselfeuchte Lehmmulden, Hochstammbäume und Strauchgruppen und er¬ reicht die geforderten 15%. Folgende Hinweise sind zu beachten: •
Die Freigabe jeder Abbauetappe bedarf einer Bewilligung. Die definitive Festlegung der Abbaukoten liegt in der Kompetenz des Amtes für Umwelt und wird mit der Ab¬ baubewilligung festgelegt. Mit jedem Abbaugesuch sind hydrogeologische Daten als Entscheidgrundlage für die Bewilligung der Abbaukoten miteinzureichen.
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Die Grubenbetreiberin ist für die Qualitätskontrolle verantwortlich und stellt sicher, dass nur zugelassenes Auffüllmaterial verwendet wird. Die Ablagerung ist zu doku¬ mentieren. Für jede Charge ist festzuhalten, woher das Auffüllmaterial stammt, wo¬ raus es besteht, wieviel abgebaut wird, wo es ausgeladen wird und wann die Liefe¬ rung erfolgt.
Thurgau
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Die Parzelle Nr. 2169 ist im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen unter der Nr. 4551 D 23. Inzwischen liegen die Resultate der Voruntersuchung vor. Der Standort wurde als "belastet, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig" beurteilt. Der Aushub dieser Fläche ist rechtskonform zu verwerten und zu entsor¬ gen.
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Für die Ersatzaufforstung und damit für die "Rekultivierung" des Waldareals ge¬ mäss Gestaltungsplanung ist immer noch der Rodungsentscheid vom 5. Januar 2006 massgeblich. Der Gestaltungsplan entfaltet hier keinerlei Rechtswirkung. Die Rodungsbewilligung vom 5. Januar 2006 hat den Termin für die Ersatzaufforstung (5'884 m2) bis Ende 2030 festgelegt (d.h. Abschluss der Aufforstung bis 31. De¬ zember 2030). Wenn die Ersatzaufforstung nicht bis Ende 2030 geleistet werden kann, muss die Rodungsbewilligung erneuert werden.
Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstel¬ len - abgesehen von den oben erwähnten Hinweisen - keine Vorbehalte gegen den Ge¬ staltungsplan Kiesabbau Grüt angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird somit geneh¬ migt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
- g. AÜ6.2021