Baureglement

Amriswil

Document

Numer
DBU 22
Vischnanca
Amriswil
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Decidì
26-03-2025
En vigur dapi
15-04-2025

Karte

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Text

Baureglement Ausgabe 2020

Stadt Amriswil

Baureglement

Inhaltsverzeichnis I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Zweck und Geltungsbereich ............................ Bestandteile der Kommunalplanung ................ Zuständigkeiten ...............................................

II.

ZONENVORSCHRIFTEN

A

Art. 4

Art. 5 Allgemeines

Zoneneinteilung ............................................... Masstabelle .....................................................

B

Art. 6

Art. 7

Art. 8 Bauzonen

Wohnzonen W2a, W2b, W3, W4, W5 .............. Dorfzone D ...................................................... Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3, WA4, WA5 ....................................................... Zentrumszone Z .............................................. Arbeitszonen AG, AI ........................................ Arbeits- und Einkaufszone AE ......................... Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA, OeA ..................................................... Tiersportzonen TsBA, TsA .............................. Kleingartenzone KG ........................................ Freihaltezone Fh .............................................

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

94 weitere Artikel

Art. 13

Art. 14

Art. 15 C

Art. 16

Art. 17 D

Art. 18

Art. 19 Landwirtschaftszonen

Landwirtschaftszone Lw .................................. Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung LwbN T, LwbN Pf .............................. Schutzzonen Landschaftsschutzzone Ls .............................. Naturschutzzonen Ns, NsW, NsGw .................

Seite 7 7 7

8 9

11 11 12 12 13 14 14 15 15 15

16 16

17 17

E

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25 Überlagernde Zonen

Zone für archäologische Funde AF ................. Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS ....... Quartiererhaltungszone QE ............................ Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP ................ Gefahrenzone GF ........................................... Gebiete mit Lärmvorbelastung Lvb .................

III.

BAUVORSCHRIFTEN

A

Art. 26

Art. 27

Art. 28 Massvorschriften

Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen .................................... Grenzabstände Bepflanzungen ....................... Bauen an Hanglagen ......................................

20 21 21

B

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35 Ausstattung

Parkierung für Fahrzeuge ............................... Reduktion der Pflichtparkfelder ....................... Anforderungen Grundstückzufahrten .............. Parkierung für Zweiräder ................................ Spielplätze und Freizeitflächen ....................... Kehrichtsammelstelle ...................................... Schneefänge ...................................................

22 22 23 23 23 23 24

C

Art. 36

Art. 37

Art. 38

Art. 39 Weitere Bauvorschriften

Haushälterische Bodennutzung ...................... Höhere Häuser ............................................... Hochhäuser .................................................... Nebennutzflächen ...........................................

24 24 25 25

IV.

GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

A

Art. 40

Art. 41

Art. 42 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Gesamtwirkung ............................................... Dachgestaltung ............................................... Abbruchbewilligung .........................................

18 18 18 19 19 20

26 26 26

B

Art. 43

Art. 44

Art. 45

Art. 46 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

für die Dorf- sowie Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen Einpassung in Bestand .................................... Dachgestaltung ............................................... Fassadengestaltung ........................................ Fenstergestaltung ............................................

27 27 27 28

C

Art. 47

Art. 48

Art. 49

Art. 50 Umgebungsgestaltung

Terrainveränderungen ..................................... Bepflanzungen ................................................ Künstliche Beleuchtung ................................... Sicht- und Schallschutz ...................................

28 28 28 29

V.

WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 51

Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes ....

VI.

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 52

Art. 53

Inkrafttreten ..................................................... Übergangsbestimmungen ...............................

VII.

VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN

29

30 30

Die Stadt Amriswil erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 21. Dezember 2011 und § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) das nachfolgende

Baureglement I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 1

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Stadt.

Zweck und Geltungsbereich

2

Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Amriswil (Stadt Amriswil).

Art. 2

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und – soweit erforderlich – Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).

Bestandteile der Kommunalplanung

Art. 3 Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren

durch und handhabt die Baupolizei.

Zuständigkeiten

II. ZONENVORSCHRIFTEN

A Allgemeines

Art. 4 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungsund überlagernde Zonen eingeteilt: Bauzonen − Wohnzonen W2a, W2b, W3, W4, W5 − Dorfzone D − Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3, WA4, WA5 − Zentrumszone Z − Arbeitszonen AG, AI, AE − Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA, OeA − Tiersportzonen TsBA, TsA − Kleingartenzone KG − Freihaltezone Fh Landwirtschaftszonen − Landwirtschaftszone Lw − Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen LwbN Pf, LwbN T Schutzzonen − Landschaftsschutzzone Ls − Naturschutzzone Ns Überlagernde Zonen − Zone für archäologische Funde AF − Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS − Quartiererhaltungszone QE − Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP − Gefahrenzone GF

Art. 5 Masstabelle

Zone

Wohnzonen

Geschoss-

Grenzabstand a)

Gebäude-

Fassaden-

Gesamthöhe

ES c)

Bauweise

flächenziffer GFZ

GA klein

GA gross

länge

höhe b)

[1]

[m]

[m]

[m]

[m]

[m]

max.

min.

min.

max.

max.

max.

W2a

0.65

4.0

6.0

25.0

7.5

11.0

II

offen, halboffen

W2b

0.80

4.0

6.0

35.0

8.0

12.0

II

offen, halboffen

W3

1.05

5.0

8.0

40.0

11.0

15.0

II

offen, halboffen

W4

1.25

6.0

10.0

45.0

14.0

18.0

II

offen, halboffen

W5

1.50

7.0

12.0

50.0

17.0

21.0

II

offen, halboffen

Dorfzone

D

0.95

4.0

4.0

35.0

8.5

13.0

III

offen, halboffen

Wohn- und Arbeitszonen

WA2

0.85 1)

4.0

6.0

40.0

8.5

12.5

III

offen, halboffen

WA3

1.05 1)

5.0

8.0

50.0

11.5

15.5

III

offen, halboffen

WA4

1.25 1)

6.0

10.0

50.0

14.5

18.5

III

offen, halboffen

WA5

1.50 1)

7.0

12.0

55.0

17.5

21.5

III

offen, halboffen

Zentrumszone

Z

--

5.0

5.0

60.0 4)

14.5

18.5

III

offen, halboffen, geschlossen 5)

Arbeitszone Gewerbe

AG

-- 2)

4.0 3)

4.0 3)

80.0

12.0

16.0

III

offen, halboffen

Arbeitszone Industrie

AI

-- 2)

4.0 3)

4.0 3)

120.0

16.0

20.0

IV

offen, halboffen

Arbeits- und Einkaufszone

AE

-- 2)

4.0 3)

4.0 3)

100.0

14.0 6)

18.0

IV

offen, halboffen

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

--

4.0

4.0

60.0

12.0

16.0

III

offen, halboffen

Zone für öffentliche Anlagen

OeA

--

3.0

3.0

10.0

3.5

5.0

III

offen

Tiersportzone Bauten und Anlagen

TsBA

--

3.0

3.0

60.0

8.5

12.5

III

offen

Kleingartenzone

KG

--

3.0

3.0

5.0

3.0

3.0

III

offen

Landwirtschafts-, Landschaftsschutzzone

Lw, Ls

--

4.0

4.0

--

--

--

III

offen, halboffen

LwbN Pflanzenbau

LwbN Pf

--

4.0

4.0

--

4.0

5.0

III

offen, halboffen

LwbN Tierhaltung

LwbN T

--

4.0

4.0

100.0

10.0

14.0

III

offen, halboffen

5)

4)

3)

2)

1)

c)

b)

a)

Die minimale Fassadenhöhe hat 10 m zu betragen.

Die geschlossene Bauweise ist nur in der 1. Bautiefe (mindestens 15 m) entlang öffentlicher Strassen möglich.

Bei geschlossener Bauweise ist die Gebäudelänge frei.

Zuschlag gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gemäss Art. 10 und 11 BauR.

Minimale Grünflächenziffer gemäss Art. 10 und 11 BauR.

Bei minimalem Gewerbeanteil höhere Nutzungsdichte gemäss Art. 8 BauR.

ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV

Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen, wobei Brüstungen, die um das Mass ihrer Höhe gegenüber der Fassadenflucht zurückspringen, nicht mitgemessen werden. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten.

Grenzabstand gilt für Hauptbauten, übrige Grenzabstände vgl. Art. 26 + 27 BauR

Fussnoten zu Art. 5 / Masstabelle auf Seite 9:

6)

B Bauzonen

Art. 6 1

Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse.

Wohnzonen W2a, W2b, W3, W4, W5

2

Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 3

Die Wohnzone W2a dient einer Bebauung mit Ein- bis Dreifamilienhäusern. 4

Die Wohnzone W2b dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten mit mindestens zwei Vollgeschossen. 5

Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern mit mindestens zwei Vollgeschossen. 6

Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens drei Vollgeschossen. 7

Die Wohnzone W5 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens vier Vollgeschossen.

Art. 7 1

Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2

Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. 3

Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.

Dorfzone D

4

Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Sie holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein. 5

Hauptbauten müssen zwei Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.

Art. 8 Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3,

WA4, WA5

1

Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. 2

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 3

Bei einer Mischnutzung mit einem dauernden Gewerbeoder Dienstleistungsanteil bei der Hauptnutzfläche von 20 % gilt eine Nutzungsdichte von 10 % höher als ohne entsprechenden Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil. 4

In den Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 haben Hauptbauten mindestens zwei Vollgeschosse aufzuweisen. 5

In der Wohn- und Arbeitszone WA4 haben Hauptbauten mindestens drei Vollgeschosse aufzuweisen. 6

In der Wohn- und Arbeitszone WA5 haben Hauptbauten mindestens vier Vollgeschosse aufzuweisen.

Art. 9 Zentrumszone Z

1

Zentrumszonen umfassen Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Ersatz-, Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig ins Orts- und Strassenbild einzuordnen. 2

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.

3

Erdgeschosse von Bauten in der 1. Bautiefe entlang der Bahnhof-, Post-, Kirch- und Rütistrasse sowie am Rennweg müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 3 m und auf einer Tiefe von mindestens 10 m Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzungen aufweisen. 4

Hauptbauten haben mindestens drei Vollgeschosse aufzuweisen. 5

Entlang der Bahnhofstrasse sind auf dem Niveau des Erdgeschosses Arkaden oder Rücksprünge mit einer Tiefe von mindestens 2.50 m und einer lichten Höhe von mindestens 3 m vorzusehen. Die Fassaden sind strassenseitig auf die angrenzenden Liegenschaften abzustimmen und dürfen maximal bis an die Strassengrenze reichen, soweit mit § 44 StrWG vereinbar.

Art. 10 1

Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2

Arbeitszonen Industrie AI umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 3

Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. 4

Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden und darf nur eine Wohneinheit umfassen. 5

Die Gebäudeabstände zwischen reinen Gewerbebauten sind, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei. 6

Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m² publikumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder andere Betriebe mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig.

Arbeitszonen AG, AI

7

Aus siedlungsgestalterischen und ökologischen Gründen ist eine Grünflächenziffer von mindestens 5 % einzuhalten. 8

In der Arbeitszone Gewerbe AG gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 3 m. 9

In der Arbeitszone Industrie AI gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4 m.

Art. 11 Arbeits- und Einkaufszone AE

1

Arbeits- und Einkaufszonen umfassen Gebiete, in denen Einkaufszentren, Einzelhandelsgeschäfte und andere Betriebe mit intensivem Publikumsverkehr, aber auch Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2

Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. 3

Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden. 4

Die Gebäudeabstände zwischen reinen Gewerbebauten sind, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei. 5

Aus siedlungsgestalterischen und ökologischen Gründen ist eine Grünflächenziffer von mindestens 5 % einzuhalten. 6

Gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gilt ein Zuschlag zum Grenzabstand von 3 m.

Art. 12 Zonen für öffentliche

Bauten und Anlagen OeBA, OeA

1

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA umfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind.

2

Zonen für öffentliche Anlagen OeA umfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Anlagen und dazugehörigen Kleinbauten bestimmt sind. 3

Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

Art. 13 1

Tiersportzonen TsBA und TsA umfassen Gebiete, die dem Reitsport und weiteren Tiersportarten dienen.

Tiersportzonen TsBA, TsA

2

In der Tiersportzone Bauten und Anlagen TsBA sind Bauten und Anlagen zulässig, die obigen Zwecken dienen. 3

In der Tiersportzone Anlagen TsA sind Anlagen und vereinzelte Fahrnisbauten bis 3.5 m Höhe und einer Grundfläche von max. 25 m2 sowie Kleinbauten zulässig, die obigen Zwecken dienen.

Art. 14 1

Kleingartenzonen KG dienen der Schaffung und Erhaltung von zusammenhängenden Pflanzanlagen für Kleingärten im Rahmen des nichtgewerblichen Gartenbaus.

Kleingartenzone KG

2

Für Pflanzanlagen sind die nachfolgenden Bauten und Anlagen zulässig: Gartenhäuser und –lauben vorwiegend aus Holz und mit einer Gebäudefläche von max. 12 m2, Gewächshäuser, Treibbeete und Anlagen.

Art. 15 1

Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen.

Freihaltezone Fh

2

Sie bezwecken insbesondere:

a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.

C Landwirtschaftszonen

Art. 16 Landwirtschaftszone Lw

1

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2

Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.

Art. 17 Landwirtschaftszonen für besondere

Nutzungen LwbN T, LwbN Pf

1

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Tierhaltung LwbN T umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich der Tierhaltung dient. 2

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich des Pflanzenbaus dient. 3

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Art. 16a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen. 4

Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen.

D Schutzzonen

Art. 18 1

Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen.

Landschaftsschutzzonen Ls

2

Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone. 3

Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.

Art. 19 1

Naturschutzzonen Ns wie auch Naturschutzzonen im Wald NsW und Naturschutzzonen im Gewässer NsGw umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten dienen. 2

Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3

Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet. 4

In der Naturschutzzone im Wald sowie der Naturschutzzone im Gewässer sind weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Eingriffe, Unterhalt und Pflege, aufgrund von übergeordneten Bestimmungen vorbehalten.

Naturschutzzonen Ns, NsW, NsGw

E Überlagernde Zonen

Art. 20 Zone für archäologische Funde AF

1

Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2

Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.

Art. 21 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone

OS

1

Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2

Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein.

Art. 22 Quartiererhaltungszone QE

1

Quartiererhaltungszonen bezwecken die Wahrung von Quartieren oder Teilen von Quartieren mit einer prägenden Bau-, Garten- oder Freiraumstruktur, welche aus baugeschichtlicher Sicht oder aufgrund der hohen Wohnqualität erhaltenswert sind. 2

In den Quartiererhaltungszonen sind die Grundstrukturen der Bebauung, inklusive die spezifische Umgebung, im Grundsatz zu erhalten. 3

Die Grundstruktur der Bebauung definiert sich insbesondere durch: − die Bauvolumen und Proportionen, − die Stellung der Bauten zu einander und zum Strassenraum, − die Typologie der Bauten.

4

Die spezifische Umgebung definiert sich insbesondere durch: − den Grünflächenanteil und die Gestaltung der Grünflächen − die Terraingestaltung − die gestalterische Abgrenzung gegenüber Strassen, Wegen und Nachbargrundstücken. 5

Ersatz-, Neu-, An- und Umbauten sind zulässig, wenn sie obige Anforderungen erfüllen. Beurteilungsmassstab für die Einpassung ist der Bestand. Zeitgemässe Architektur und Materialisierung sind zulässig, sofern diese den Quartiercharakter nicht stören.

Art. 23 1

Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen.

Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP

2

Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3

Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.

Art. 24 1

Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen.

Gefahrenzone GF

2

In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau „Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau" sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3

Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

Art. 25 Gebiete mit Lärmvorbelastung Lvb

In diesen Gebieten gilt die nächst höhere Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV.

III. BAUVORSCHRIFTEN

A Massvorschriften

Art. 26 Grenzabstände

Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

1

Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.), gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2

Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 1.50 m an die Grenze gebaut werden. 3

Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten, Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.

4

Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen und Fahrnisbauten beträgt der Grenzabstand mindestens 3 m. 5

Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.

Art. 27 1

Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen dürfen nie höher gehalten werden als das Doppelte ihres Grenzabstandes.

Grenzabstände Bepflanzungen

2

Für Bäume, die nicht höher als 10 m werden, beträgt der Grenzabstand mindestens 2.50 m, für alle über 10 m hinauswachsenden Bäume mindestens 5 m. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen diese Abstände reduziert werden.

Art. 28 1

In geneigtem Gelände darf die Fassadenhöhe auf der Talseite um maximal 1.60 m überschritten werden. 2

Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 10 % zwischen der Tal- und Bergfassade, gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien.

Bauten an Hanglagen

B Ausstattung

Art. 29 Parkierung für

Fahrzeuge

1

Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens zwei Parkfelder je Wohnung b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens ein Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern c) Pro vier Wohnungen ist bei Mehrfamilienhäusern zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen 2

Für andere Bauten und Anlagen ist der Parkierungsbedarf unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 3

Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherund Kundenparkfelder. 4

Für Einkaufszentren und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m2 publikumsaktiver Fläche sind unterirdische, Unterniveau- oder vollständig ins Gebäude integrierte Parkierungsanlagen zu erstellen. 5

Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet. 6

Oberirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.

Art. 30 Reduktion der

Pflichtparkfelder

1

Bei Wohnbauten kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern, in Abhängigkeit der ÖV-Güteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE), wie folgt reduziert werden:

a) ÖV-Güteklasse B: bis zu 40 % b) ÖV-Güteklasse C: bis zu 30 % c) ÖV-Güteklasse D: bis zu 20 % 2

Bei nachgewiesenem, geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzungen kann die Gemeindebehörde die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen. 3

Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm.

Art. 31

Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.

Anforderungen Grundstückzufahrten

Art. 32 Bei Mehrfamilienhäusern, Handels-, Dienstleistungs- und

Gewerbebetrieben sind in der Regel gut beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

Parkierung für Zweiräder

Art. 33

Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzfläche zu betragen.

Spielplätze und Freizeitflächen

Art. 34 1

Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden.

Kehrichtsammelstelle

2

Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

Art. 35 Schneefänge

Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.

C Weitere Bauvorschriften

Art. 36 Haushälterische

Bodennutzung

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.

Art. 37 Höhere Häuser

1

Höhere Häuser sind Gebäude, welche das Höhenmass der Regelbauweise um mehr als 3.20 m oder um mehr als ein Vollgeschoss überschreiten und eine Gesamthöhe von mindestens 17 m und maximal 30 m einhalten. 2

Für höhere Häuser gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. 3

Für die Errichtung von höheren Häusern sind in einem Konzept mindestens die Gebiete (Standorte), die allenfalls erforderliche Reihenfolge der Verwirklichung (Etappierung) sowie die ortsbezogene, maximal zulässige vertikale Ausdehnung und die lokalen städtebaulichen und architektonischen Anforderungen auszuweisen. 4

Der Konzeptplan Eignungsgebiete für höhere Häuser und Hochhausstandorte vom 26. Mai 20201) bildet die verbindliche Grundlage für die Ausarbeitung der Gestaltungspläne.

1) Anpassung Konzeptplan, DBU Entscheid Nr. 0022 vom 26. März 2025

5

Zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne sind bei Gesamthöhen ab 22 m die architektonischen und städtebaulichen Grundlagen in einem Varianzverfahren zu entwickeln und mittels Modellen oder 3-D Visualisierungen aufzuzeigen.

Art. 38 1

Hochhäuser sind Gebäude deren Gesamthöhe 30 m überschreitet.

Hochhäuser

2

Der Schattenwurf darf die Nachbarschaft nicht wesentlich beeinträchtigen. 3

Für Hochhäuser gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. 4

Für die Errichtung von Hochhäusern sind in einem Konzept mindestens die Gebiete (Standorte), die allenfalls erforderliche Reihenfolge der Verwirklichung (Etappierung) sowie die ortsbezogene, maximal zulässige vertikale Ausdehnung und die lokalen städtebaulichen und architektonischen Anforderungen auszuweisen. 5

Der Konzeptplan Eignungsgebiete für höhere Häuser und Hochhausstandorte vom 26. Mai 20201) bildet die verbindliche Grundlage für die Ausarbeitung der Gestaltungspläne. 6

Zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne sind die architektonischen und städtebaulichen Grundlagen in einem Varianzverfahren zu entwickeln und mittels Modellen oder 3-D Visualisierungen aufzuzeigen.

Art. 39 Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche

als gut zugängliche Nebennutzflächen in Form von Keller-, Estrich- oder Abstellräumen zu realisieren. 1) Anpassung Konzeptplan, DBU Entscheid Nr. 0022 vom 26. März 2025

Nebennutzflächen

IV. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

A Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 40 Gesamtwirkung

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) die bestehende Bebauung b) Stellung, Form und Proportionen c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen d) die topografische Einbettung e) der Siedlungsrand.

Art. 41 Dachgestaltung

1

Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit über 40 m² Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. 2

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Dachs nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.

Art. 42 Abbruchbewilligung

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

B Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfsowie die Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

Art. 43

Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.

Einpassung in Bestand

Art. 44 1

Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer mit einer Neigung von 35° bis 45° zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden.

Dachgestaltung

2

Dächer, inkl. Dachaufbauten, sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere Materialien zugelassen werden. 3

Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf, mit Ausnahme von Quergiebeln, höchstens 1/4 der jeweiligen Dachlänge betragen. 4

Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.

5

Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 1 m2 nicht übersteigen.

Art. 45 1

2

Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.

Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlag- oder Schiebeläden zu verwenden.

Fassadengestaltung

Art. 46 Fenstergestaltung

Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.

C Umgebungsgestaltung

Art. 47 Terrainveränderungen

1

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2

Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen.

3

Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.

Art. 48 Bepflanzungen

Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.

Art. 49 Künstliche Beleuchtung

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.

Art. 50 Anlagen für Sicht- und Schallschutz entlang öffentlicher

Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.

Sicht- und Schallschutz

V. WEITERE BESTIMMUNGEN

Art. 51 1

Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. 2

Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. 3

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. 4

Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.

Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes

VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 52 Inkrafttreten

1

Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2

Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden das Baureglement, genehmigt am 11. Juli 2007 mit Entscheid DBU Nr. 55, und der Zonenplan, genehmigt am 12. Juli 1990 mit RRB Nr. 964, mit allen nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

Art. 53 Übergangsbestimmungen

1

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über welche die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den bei ihrer Einreichung geltenden Vorschriften zu beurteilen. 2

Innerhalb der Perimeter von bestehenden Gestaltungsund Arealüberbauungsplänen, die noch nicht dem neuen Recht angepasst sind, gilt weiterhin integral das bisherige Recht, bis die Anpassung gemäss § 122 Abs. 1 PBG vorgenommen wurde, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.

VII. VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN

BauR

Baureglement

ENG

Gesetz über die Energienutzung vom 10.03.2004

ENV

Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung vom 09.11.2010

FlGG

Gesetz über Flur und Garten vom 07.02.1996

IVHB

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22.09.2005

LSV

Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986

LRV

Luftreinhalte-Verordnung vom 16.12.1985

NHG (TG)

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 08.04.1992

NHV (TG)

Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 29.03.1994

PBG (TG)

Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011

PBV (TG)

Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18.09.2012

RPG

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22.06.1979

SIA

Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

SN-Norm

Eingetragene Norm der Schweizerischen NormenVereinigung

StrWG

Gesetz über Strassen und Wege vom 14.09.1992

StrWV

Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege vom 15.12.1992

USG

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 07.10.1983

RRV USG

Verordnung des Regierungsrats zur Umweltschutzgesetzgebung vom 04.10.2011

WaldG

Waldgesetz vom 14.09.1994

WaldV

Verordnung zum Waldgesetz vom 26.03.1996

ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907

Amriswil, 26. Mai 2020

Stadtrat Amriswil

Der Stadtpräsident: Gabriel Macedo Der Stadtschreiber: Roland Huser

Öffentliche Auflage vom 12. Juni bis 1. Juli 2020. Von der Gemeinde durch Urnenabstimmung genehmigt am 29.11.2020 Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 6.7.2021 mit Entscheid DBU Nr. 48 Vom Stadtrat in Kraft gesetzt auf den 1.9.2021