Zonenplan <1973> Parz. Nrn. 77 und 78 (teilweise)
Piano delle zone · Amriswil · Abrogato il 7 lug 2021
Documento
- Numero
- 78
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Amriswil
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 14 gen 1986
- In vigore dal
- 14 gen 1986
- Abrogato
- 7 lug 2021
Carta
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File
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Testo
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REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL
vom
14. Jan. 1986
Gemeinde Schocherswil Umwandlung von Reservebauzone in definitive Wohnzone W2, Genehmigungsgesuch 1. Die Ortsvorsteherschaft Schocherswil ersucht mit Schreiben vorn 22. November 1985 den Regierungsrat um Genehmigung der Umwandlung von Reservebauzone in definitive Wohnzone W2. Sie wurde von der Ortskornmission arn 14. September 1985 unter dem Hinweis auf das fakultative Referendum beschlossen, im AmtsbLatt Nr. 39 veröffentlicht und vorn 28. September bis 28. Oktober 1985 aufgelegt. Es wurden weder Einsprachen bei der Ortsvorsteherschaft noch Rekurse beim Baudepartement eingereicht. Der Genehmigung steht in formeller Hinsicht nichts im Wege. 2. Die Gemeinde ist in der Lage, rund eine halbe Hektare Reservebauzone zu erschliessen und zur Ueberbauung freizugeben. Das Areal liegt in der Wohnzone W2, nahe beim Dorfkern, je?och abseits vorn Durchgangsverkehr. Im kantonalen Riebtplan ist es nicht in Frage gestellt. Der Genehmigung der Umwandlung steht nichts entgegen. 3. Oie Ortskornmission wird ersucht, die Umarbeitung der Ortsplanung von 1973 an die Hand zu nehmen. heitere Zonenplan- oder Baureglementsänderungen könnten kaum mehr genehmigt werden ohne die gleichzeitige Bearbeitung der gesamten Ortsplanung im Sinne der Bestimmungen des Baugesetzes und des Raumplanungsgesetzes sowie nach den Vorgaben der kantonalen Richtplanung.
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2 -
Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Die Umwandlung der Reservewohnzone in die definitive Wohnzone W2 von Teilen der Parzellen Nrn. 77 und 78 ''Hofäcker'' der Gemeinde Schocherswil wird genehmigt. 2. Die Ortskommission wird ersucht, im Sinne von§ 11 BauG die Ortsplanung zu überprüfen und unter Berücksichtigung des Kantonalen Richtplans zu überarbeiten. 3. Mitteilung an: - Ortsvorsteherschaft Schocherswil, 8581 Schocherswil, unter Beilage von zwei Zonenplänen "Umwandlung nach§ 21 BauG'', beide versehen mit dem Genehmigungsvermerk - Grundbuchamt des Kreises Zihlschlacht, 8580 Amriswil - Baudepartement - Tiefbauamt (2) Amt für Raumplanung unter Beilage eines Zonenplans "Umwandlung nach§ 21 BauG", versehen mit dem Genehmigungsvermerk, und der übrigen Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 700.1 · PBV · Cantone
RB 814.03 · USGV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione