Zonenplan <1990> Egelmoos

Plan de zones · Amriswil · Abrogé le 7 juil. 2021

Document

Numéro
1962
Type
Plan de zones
Commune
Amriswil
Canton
Thurgovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RRB
Procédure
Genehmigung Änderung
Adopté
8 déc. 1992
En vigueur depuis
8 déc. 1992
Abrogé
7 juil. 2021

Carte

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Fichiers

Texte

EXEMPLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

-8. Dez. 1992

Nr. /962

1 Zonenplanänderung EgelmooslEG Amriswil/Genehmigung

1. Mit Schreiben vom 9. November 1992 ersucht der Gemeinderat Amriswil um Genehmigung einer Zonenplanänderung. Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. 2. Wie der aufschlussreichen .und informativen Botschaft des Gemeinderates Amriswil zur Urnenabstimmung vom 27. September 1992 zu entnehmen ist, wurde die Zonenplanänderung Egelmoos durch den geplanten Bau einer gemeindeeigenen Alterssiedlung ausgelöst. Die Projektierungsunterlagen liegen heute vor. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Amriswil haben am 27. September 1992 dem Bau zugestimmt. 3. Das Areal, auf dem der Neubau geplant ist, ist im rechtskräftigen Zonenplan der definitiven dreigeschossigen Wohnzone W3 zugewiesen. Anlässlich der vorgenannten Abstimmung wurde auch die Zuweisung des Areals zur definitiven Zone für öffentliche Bauten OeB beschlossen. Angesichts der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung kann die Öffentlichkeit mit dem Bau von Alterssiedlungen einen wichtigen Beitrag zur Lösung des Wohnungsproblems beitragen. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass mit der zur Verfügungstellung von altersgerechten Kleinwohnungen bisweilen unternutzte grössere Wohnungen und Einfamilienhäuser frei bzw. besser genutzt werden, was letztlich auch einen Beitrag zur Erreichung des zentralen planerischen Ziels (Art. 1 RPG), nämlich den Boden haushälterisch zu nutzen, darstellt. 4. Grundeigentümer und Öffentlichkeit haben alles Interesse an einer beständigen und verlässlichen Regelung der erlaubten Bodennutzung. Zonenpläne erreichen ihren Zweck nur, wenn sie über längere Zeit unverändert in Kraft bleiben. Art. 21 Abs. 2 RPG sucht deshalb zwischen dem Anspruch auf Aktualität der Nutzungspläne und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit einen gangbaren Mittelweg: Nutzungspläne werden angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Grundsätzlich gilt: Je neuer ein Plan ist, um so mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, um so schwerer müssen die Gründe wiegen, welche für eine Planänderung sprechen (BGE 102 Ia 338).

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Sondernutzungspläne beanspruchen dabei in der Regel längeren Bestand als allgemeine Zonenpläne. Im Sinne der vorgenannten Erwägungen ist der Zonenplan Amriswil jung (RRB Nr. 964, 12. Juli 1990). Die Erstellung der Alterssiedlung liegt wie erwähnt zweifelsohne im öffentlichen Interesse. Überdies entsteht angesichts der spezifischen Umstände und Absichten kaum eine Präjudizwirkung. Unter diesen Umständen steht auch aus der Sicht von Art. 21 RPG der Anderung nichts entgegen. Immerhin sei noch anzumerken, dass die Alterssiedlung auch in der bisherigen Wohnzone zonenkonform gewesen wäre. Nutzungsmässig sind Alterswohnungen unter dem normalen Wohnungsbau subsumierbar. 5. Die Planänderung ist zweckmässig. In formeller und materieller Hinsicht steht einer Genehmigung der Vorlage nichts entgegen. Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Die an der Urnenabstimmung Amriswil vom 27. September 1992 beschlossene Zonenplanänderung Egelmoos wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: Gemeinderat Amriswil, 8580 Amriswil, unter Beilage eines Zonenplanausschnittes im Massstab 1:2500 mit Genehmigungsvermerk -Amt für Raumplanung (2), unter Beilage von ~Zonen­ planausschnittem im Massstab 1:2500, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber