Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi

Sondernutzungsplan · Homburg

Dokument

Nummer
21
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Homburg
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Änderung
Beschlossen
30.03.2022
In Kraft seit
01.06.2022

Karte

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Text

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 30. März 2022

Entscheid Nr. 21 BOA/PG Nr. 2021.12-006

Politische Gemeinde Homburg Änderung Gestaltungsplan Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Homburg am 18. Oktober 2021 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans "Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Homburg, Hauptstrasse 86, 8508 Homburg, unter Beilage der Dos¬ siers zur Gestaltungsplananpassung, mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Amt für Arbeit und Wirtschaft, Abt. Arbeitsinspektorat - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst

Erwägungen: Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 ersuchte die Gemeinde Homburg um Genehmi¬ gung der Anpassung des Gestaltungsplans "Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi". Die Vorlage wurde vom Gemeinderat Homburg am 18. Oktober 2021 beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 10. Dezember 2021 bis 5. Januar 2022. Es ging eine Einsprache ein, die jedoch am 22. Februar 2022 wieder zurückgezogen wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Der Gestaltungsplan "Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi" wurde mit Entscheid Nr. 48 vom 14. Juli 2014 vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt. Er betrifft die De¬ ponie "Aspi" östlich der Kantonsstrasse zwischen Hörhausen und Unterhörstetten und bezweckt einen umweltverträglichen Betrieb, die Etappierung sowie die Regelung der

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landschaftlichen Folgegestaltung (Art. 2 Sonderbauvorschriften). Ebenso sind Mengen¬ bestimmungen zu den Verfüllungsmaterialien festgelegt (Art. 11). Die tatsächlich ange¬ lieferten Mengen an Material des Typs A und B entsprachen nicht dem zur Zeit der Pla¬ nung angenommenen Verhältnis. Es wurde über Erwarten viel Material des Typs B an¬ geliefert. Auch in Zukunft wird von einem erhöhten Anfall in diesem Bereich ausgegan¬ gen. Daher soll das Kompartiment für Typ B mit der vorliegenden Gestaltungsplanan¬ passung um 420'000 m3 (von heute 660'000 m3) erweitert werden. Dies geschieht auf Kosten des Kompartiments des Typs A. Das Gesamtnutzvolumen bleibt unverändert. Der ausgewiesene Fehlbetrag von rund 80'000 m3 ist demnach auf verbesserte, präzi¬ sere Volumenberechnungen zurückzuführen. Mit der vorliegenden Änderung des Gestaltungsplans soll also die planungsrechtliche Grundlage für die Anpassung der jeweiligen Verfüllmengen der beiden Deponietypen geschaffen werden. Die übrigen Inhalte der Planung bleiben unverändert bestehen. Diese Erhöhung der Ablagerungskapazität für Material des Typs B steht im Einklang mit der kantonalen Abfallplanung. Die Deponie ist UVP1-pflichtig. Bei wesentlichen Veränderungen müssen die Umwelt¬ auswirkungen neu überprüft werden. Bei vorliegender Anpassung kann indes auf eine erneute vollständige UVP verzichtet werden. Stattdessen wurde der bestehende Um¬ weltverträglichkeitsbericht durch eine Umweltnotiz ergänzt, die die relevanten Umwelt¬ auswirkungen überprüft. Die vorliegende Umweltnotiz basiert auf Kapitel 7 Umweltaus¬ wirkungen aus dem UVB vom 18. März 2014 zur damaligen Deponieerweiterung "Aspi 2". Die durch die Vergrösserung des B-Kompartiments bedingten Veränderungen der Umweltauswirkungen sind im Bericht nachvollziehbar ergänzt und abschliessend darge¬ legt. Allerdings fehlen im Bericht eine abschliessende Gesamtbeurteilung der Umwelt¬ verträglichkeit sowie allfällige weitere Massnahmen. Soweit ersichtlich, können die ge¬ setzlichen Anforderungen an die Umweltverträglichkeit der Erweiterung des B-Kompartiments mit den geltenden Umweltmassnahmen aber weiterhin erfüllt werden. Zudem wurde im Rahmen der Gefährdungsabschätzung nach Artikel 53 WEA für die Deponie Aspi im Jahr 2021 der Nachweis erbracht, dass die Deponie die Anforderungen an eine Betriebsbewilligung gemäss Artikel 40 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA; SR 814.600) für einen Weiterbetrieb erfüllt und als un¬ kritischer Fall bewertet werden kann (AfU-Entscheid vom 25. November 2021). Jedoch sind die Unterlagen (Planungsbericht S. 2 und Sonderbauvorschriften Art. 1 Abs. 3) missverständlich, was die Grundwasserschutzzone betrifft. Voraussetzung für die Genehmigung der Gestaltungsplananpassung ist die Ausserkraftsetzung der grund¬ eigentümerverbindlichen Schutzzone. Gemäss Feststellung des Amts für Umwelt, Ab¬ teilung Gewässerqualität und -nutzung, vom 10. August 2021, wurde das Verfahren zur 1 Umweltverträglichkeitsprüfung

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Schutzzonenaufhebung korrekt durchgeführt (öffentliche Auflage 9. bis 29. April 2021) und kann somit als erledigt angesehen werden. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung sind von den einbezogenen Fachstellen keine überwiegenden gegenstehenden Interessen geltend gemacht wor¬ den. Die Planung erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Bauge¬ setzes (PBG; RB 700) und kann genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge¬ richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be¬ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis¬ mittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

- 4. APR. 2022

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Sonderbauvorschriften Gemeinde Homburg

Kanton Thurgau

Gestaltungsplan Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi Aufhebung Gestaltungsplan Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi Entscheid DBU Nr. 48,14.07.2014

Änderung 2021 (Erweiterung Kompartiment Typ B) Änderungen / Ergänzungen in rot

Entscheid Nr.

ZA

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per

vom

3Q^_ Z.C2Z

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Allgemeines

Art. 1 Erlass, einbezogene Grundstücke, Perimeter

1 Neuer Gestaltungsplanperimeter Erweiterung inertstoffdeponie (ID) Aspi Geplant ist, in Zusammenhang mit der Erweiterung der bestehenden Inertstoffdeponie Aspi die Deponie Richtung Norden auszubauen und im bestehenden Bereich der verfüllten Deponie Aspi (Parzellen 406, 407 und 408) Geländeanpassungen zu erstellen. Der Ausbau Richtung Norden betrifft die Parzellen 270 bis 274, 276 bis 278 und 282. Geländeanpassun¬ gen werden teilweise auf den Parzellen 403, 405, 407 und 408 erstellt. Der Ausbau Richtung Norden umfasst eine Fläche von rund 222'000 m2 und wird im Zonenplan neu der Inertstoffdeponiezone „Aspi" (DA) zugewiesen. Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Baureglements der Politischen Gemeinde Homburg sowie die Erlasse von Gemeinde, Kanton und Bund. 2 Aufhebung Perimeter Gestaltungsplan genehmigt Mit dem DBU-Entscheid Nr. 1 wurde der Gestaltungsplan Inerstoffdeponie Aspi am 19.01.2010 genehmigt. Dieser Gestaltungsplan ist nun durch den unter Art. 1 aufgeführten Gestaltungsplan zu er¬ setzen. 3 Schutzzone S2 und S3 Die Erweiterung der Deponie Aspi tangiert im nordwestlichen Bereich die Schutzzonen S2 und S3 der Quelle Hörhausen Nr. 16. Gemäss dem Beschluss der Gemeinde Homburg vom 30. November 2020 gibt die Gemeinde die Nutzung der Quellfassung Hörhausen Nr. 16 für die öffentliche Wasserversorgung definitiv auf und verpflichtet sich, die Quellfassung vom Netz zu trennen und die Aufhebung der öffentlich-rechtlich ausgeschiedenen Grundwas¬ serschutzzonen anzugehen. Im Zusammenhang mit der Torrainanpassung Nordwest gelten die Vorsichtsmassnahmen gemäss dem kantonalen Merkblatt „Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzo¬ nen" Stand 1.10.2007. Unter anderem sioö Install-ationsplätze, Materiallager ausserhalb der Zone S2 zu stationieren oder das Reinigen und Auftankon sowie Reparieren der Ma¬ schinen und Fahrzeuge darf nur auf einem dichten, überdeckten Platz ausserhalb der Zone S2 erfolgen.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt die Festlegung der landschaftlichen Gestaltung als Folgegestaltung des Deponiebetriebs sowie einen umweltverträglichen Betrieb der Aushub- und Inertstoffdeponie.

Art. 3 Massnahmen innerhalb Gestaltungsplanperimeter

1 Bereich Terrainanpassung Nordwest

Um eine längerfristig sinnvolle Nachfolgenutzung der Parzelle 270 sicherzustellen ist im Bereich der Schutzzonen (wird aufgehoben) lokal eine Terrainveränderung gern. Plan 1172-008 erstellen. Dadurch wird eine entsprechende Endgestaltung mit moderatem Gefälle geschaffen und auch die Oberflächenentwässerung sichergestellt. 2 Bereich Terrainanpassung Süd

Auf Parzelle 405 ist der bestehende Flurweg durch eine Geländeaufschüttung anzuheben. 3 Bereich Terrainanpassung bei Bach

Um beim zukünftigen Bach ein genügendes Fliessgefälle zu erhalten, muss das Gelände in Teilen der Parzellen 407 und 408 gehoben werden.

Art. 4 Bestandteile und ihre Rechtswirkung

1 Allgemeinverbindlich ■ Sonderbauvorschriften, 27.09.2021 (vorliegendes Dokument) ■ Gestaltungsplan Situation 1:1'000, 27.09.2021 2 informativ ■ Planungsbericht Gestaltungsplan M+P, 27.09.2021 ■ Rodungsgesuch, 7.03.2014 ■ Rodung und Ersatzaufforstung M+P, Situation 1:1'000, 7.03.2014 * Bedarfsnachweis M+P, 7.03.2014 ■ Umweltverträglichkeitsbericht UP2E, 18.03.2014 ■ Überprüfung Umweltauswirkungen, M+P, 06.08.2021 ■ Geologisch-geotechnischer Bericht CSD, 03.09.2012 ■ Bodenkundliche Abklärungen CSD, 11.04.2013 ■ Bodenkundliche Bestandesaufnahme FriedliPartner AG, 4.05.2009

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Erweiterung Inertstoffdeponie Aspi, Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan

Erschliessung

Art. 5 Transportrouten

Die Einfahrt zur Deponie während der gesamten Bau- und Verfüllungsdauer erfolgt westlich über die bestehende Einfahrt ab der Kantonsstrasse. Die Zufahrt aus Osten via Flurstrasse (Parz. Nr. 282) wird für den Verkehr während der Dauer des Deponiebetriebs gesperrt.

Art. 6 Radweg

Gegenüber der Kantonsstrasse ist der Böschungsfuss mit 4m Abstand von der Kantons¬ strasse zu erstellen, um die zukünftige Entwicklung eines Radweges zu gewährleisten und um die Verkehrssicherheit zu erhalten. Der Böschungsfuss wird mittels einer Drainage ent¬ wässert.

Art. 7 Zufahrt Flurstrasse in Kantonsstrasse

Die Zufahrt der Flurstrasse (PN 271) in die Kantonsstrasse K55 wird so dimensioniert, dass eine rechtwinklige Aufstellung von 10m möglich ist und die Sichtberme (5m Beobachtungs¬ distanz ab Strassengrenze und min. 140m Sichtdistanz auf die Kantonsstrasse) eingehalten wird.

Art. 8 Entwässerung

Die Entwässerung der Deponie ist durch nachfolgende technische Massnahmen gewähr¬ leistet: Die Untergrundentwässerung bestehend aus Sickerschichten und- gräben sorgt für die Durchgängigkeit des Wassers unter der Deponiebasis. Eine Basisabdichtung im Inertstoffkompartiment verhindert das Eindringen des Deponiesickerwassers in den Untergrund. Dieses kontrolliert gefasste Sickerwasser ist in den Schönungsteich zu leiten. Nach der Klärung im Schönungsteich erfolgt die Einleitung in den Rietbach. Das Sickerwasser aus dem Inertstoffkompartiment muss regelmässig überwacht werden. Für Stör- und Havariefälle besteht ein Notfallkonzept. Ab dem Schönungsteich/Pumpenschacht besteht mittels Pumpenleitung ein Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation.

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Art. 9 Weitere Versorgung

1 Zwischenlager und Aufbereitungsplatz Auf dem Deponiegelände ist während der Betriebsdauer ein Zwischenlager- und Aufbereitungsplatz zu betreiben. Der Standort hängt vom jeweiligen Schüttzustand ab. Nach Verfüllung der Deponie wird der Platz rückgebaut und das Gelände rekultiviert. 2 Ailfällige Bauten und Unterstände Die für den Deponiebetrieb notwendigen Bauten und Unterstände werden in mobiler Form (Bürocontainer, etc.) erstellt. Nach Verfüllung der Deponie müssen diese zusammen mit weiteren Infrastrukturelementen (Waage, etc.) rückgebaut werden. Die eingesetzten Infrastrukturbauten habenden folgende Maximalmasse:

Höhe: 5m Breite: 15m Länge: 30m

Deponierung und Endgestaltung

Art. 10 Auffüllmaterial

Für die Auffüllung werden ausschliesslich Abfälle mit Inertstoffqualität gemäss TVA oder unver-schmutzter Aushub, die für Kompartimente vom Typ A oder B gemäss VVEA zugelas¬ sen sind, verwendet.

Art. 11 Verfüllung und Etappierung

Das gesamte Deponievolumen der Deponieerweiterung beträgt 1'936'QQQ ma 2'016'000 m3 (= 130'000 m3 + 1'886'000 m3). In der untenstehenden Tabelle sind pro Etappierungsfeld die maximal zulässigen Volumina festgehalten. Die verfüllten, offenen Flächen werden fortlaufend rekultiviert. Etappen Bereich ID Aspi Süd (Geländehebungen südlich Bach) Etappen

Volumen

Beschrieb

1 1 6 7 Total

15'000m3 75'000 m3 35'000 m3 5'000 m3 130'000 m3

Unverschmutzter Aushub Terrainanpassung Süd Unverschmutzter Aushub Terrainanpassung beim Bach Unverschmutzter Aushub Terrainanpassung beim Bach Rückbau Strasse mit Infrastruktur und Auffüllung unverschm. Aus.

Etappen Bereich ID Asp i Ausbau Nord (Ausbau nördlich Bach) Etappen—Volumen

4 4 4 4-4

240'000 m3 lO'OOO m3 190'QQ0 m3 llO'OOO m3 310'000m3 4 370'000 m3 4 6'000 m3 5 430'000 m3 6 40'000 m3 7 lOO'OOO m3 Total l'806'000m3

Unverschmutzter Aushub Erstellung Schönongsteich und Beginn Auffüllung Böschung Unverschmutzter Aushub + Inertstoff Unverschmutzter Aushub + Inertstoff Unversehmutzter Aushub + Inertstoff Unverschmutzter Aosh-ub Unverschmutzter Aushub, Terrainanfiasseng-Nordwost Unverschmutzter Aushub Unverschmutzter Aushub Rückbau Aufbereitungsplatz-u-nd-tMvefsc-hfnut-zter Aushub

Etappen Bereich ID Aspi Ausbau Nord (Ausbau nördlich Bach)

Art. 12 Etappen

Volumen

A B C D E E

310'000m3 820'000 m3 360'000 m3 190'000 m3 200'000 m3 6'000 m3

Total

l'886'000m3

Typ A Typ B Typ A Typ A Typ A Terrainanpassung Nordwest

Rekultivierung

Die Rekultivierung der Flächen erfolgt in Abstimmung mit der vorgesehenen Folgenutzung. Hierzu wird vor Ort vorhandenes Bodenmaterial verwendet. Die Rekultivierung erfolgt gemäss den Richtlinien des Fachverbandes für Sand und Kies (FSKB).

3 weitere Artikel

Art. 13 Landschaftliche Modellierung

Die Folgelandschaft ist mittels Höhenlinien und Böschungsneigungen festgelegt. Im Rahmen der landschaftlichen Modellierung sind die Anliegen von Natur- und Heimatschutz berücksichtigt.

Art. 14 Gestaltungskonzept

1 Acker-/ Wiesland / Obstbau und extensive Wiesen; Bewirtschaftungswege Das Gelände und die Böschungen sind so zu gestalten, dass sie landwirtschaftlich nutzbar sind. Der Bodenaufbau richtet sich nach dem Ausgangszustand und den Eignungsklassen gemäss FAL (Eidg. Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau, Zürich -Reckenholz). Vor der Verfüllung bleiben die bestehenden Flurwege als Bewirtschaftungswege erhalten. Die Lage des heutigen mittleren Flurweges (Parz. Nr. 275, 282) bleibt erhalten. Oberhalb der Böschungskante der Westböschung befindet sich ein Bewirtschaftungsweg, welcher bis in den erwähnten mittleren Flurweg mündet.

2 Ökologische Aufwertung Der Rietbach muss ausgedolt werden und verläuft von Ost nach West auf einer Länge von rund 650m offen über die Deponie. Der im Westen der Inertstoffdeponie angelegte Schönungsteich weist die Charakteristik eines Feuchtbiotops auf. Im Bereich des Schönungsteichs und auf der Höhe der Liegenschaft Zoller zwischen dem Bach und dem Wald sind einheimische Einzelbäume zu pflanzen. Steilere Böschungen und der Bachraum sind mit Magerwiesen anzusäen.

Meier und Partner AG, Weinfelden

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Erweiterung inertstoffdeponie Aspi, Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan

3 Wald Der umgebende, bestehende Wald wird nicht tangiert. Im Töbeli werden 1' 618 m2 Wald gerodet. Entlang der Kantonsstrasse wird im unteren steilen Teil der Böschung neuer Laubmischwald gepflanzt. 4 Ersatz Baum Für den bereits gefällten markanten Einzelbaum wird im Bereich der Grenze Parzelle 407/408 an erhöhter Lage ein neuer Baum als Soljtär gepflanzt.

Rückbau

Art. 15 Rückbau Schönungsteichanlage, Erschliessung und Infrastruktur

Der bestehende Schönungsteich, die umliegende Vegetation und der Bewirtschaftungsweg werden vor der Terrainanpassung rückgebaut. Kurz vor der Verfüllung der gesamten Deponie werden der Aufbereitungsplatz, die Er¬ schliessung und die Infrastruktur rückgebaut.