Zielacker

Sondernutzungsplan · Frauenfeld · Aufgehoben am 14.06.2023

Dokument

Nummer
20
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Gestaltungsplan
Gemeinde
Frauenfeld
Kanton
Thurgau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
DBU
Verfahren
Genehmigung Ersterlass (Rekurs)
Beschlossen
28.03.2022
In Kraft seit
14.06.2023
Aufgehoben
14.06.2023

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Text

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 31. März 2022

Entscheid Nr. 20 BOA/PG Nr. 2020.03-007

Politische Gemeinde Frauenfeld Gestaltungsplan "Zielacker" Änderung Bebauungsplan Nr. 3 "Gebiet Zielacker-Landhaus" (Baulinienplan)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Stadtrat Frauenfeld am 11. Februar 2020 beschlossene Gestaltungsplan "Zielacker" wird genehmigt. 2. Die vom Stadtrat Frauenfeld am 11. Februar 2020 beschlossene Änderung des Be¬ bauungsplans Nr. 3 "Gebiet Zielacker-Landhaus" wird genehmigt. 3. Mitteilung an: - Stadtrat Frauenfeld, 8500 Frauenfeld unter Beilage von vier Dossiers des Gestal¬ tungsplans "Zielacker" und der Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Gebiet Zielacker-Landhaus", je mit Genehmigungsvermerken - Amt für Denkmalpflege - Flochbauamt - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft - Departement für Bau- und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans "Zielacker" und der Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Gebiet Zielacker-Land¬ haus" mit Vermerk analog der Gemeindedossiers, sowie der übrigen Akten. - Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen (A-Post Plus) - Wohnbaugenossenschaften Schweiz, Verband der gemeinnützigen Wohnbauträ¬ ger, Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Elmiger, Bucheggstrasse 109, Postfach, 8042 Zürich (A-Post Plus)

Thurgau 2/3

Erwägungen:

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Mit Schreiben vom 3. März 2020 ersuchte die Stadt Frauenfeld um Genehmigung des Gestaltungsplans "Zielacker". Aus den Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Um¬ welt ist ein Rekurs eingegangen. Das Departement für Bau und Umwelt befindet mit se¬ paratem Entscheid über den Rekurs. Das Amt für Raumentwicklung hat den Gestal¬ tungsplan mit Bericht vom 17. Juni 2019 vorgeprüft. Das Gestaltungsplangebiet umfasst die Parzellen Nrn. 61204, 61298 und 61816. Ge¬ mäss rechtskräftigem Zonenplan liegt das Gestaltungsplangebiet in der Wohnzone W2b und in der Wohnzone W3. Es besteht keine Gestaltungsplanpflicht. Der Gestaltungs¬ plan wurde ausgearbeitet, da von der Regelbauweise abgewichen wird. Der allgemein¬ verbindliche Teil des Gestaltungsplans besteht aus einem Situationsplan 1:500 und den Sonderbauvorschriften. Gemäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan die Sicherung einer architektonisch und ortsbaulich hochwertigen Be¬ bauung, die Realisierung von preisgünstigem und attraktivem Wohnraum, eine spar¬ same Verkehrserschliessung und die Schaffung attraktiver Freiräume im Siedlungsge¬ biet. Mit Blick auf § 24 Abs. 2 PBG ist der Zweckartikel sachgerecht. Gemäss § 24 Abs. 2 PBG kann mit Gestaltungsplänen von der Regelbauweise abgewi¬ chen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Der Gestaltungsplan "Zielacker" weicht ge¬ mäss Kapitel 4.1.1 des Planungsberichts wie folgt von der Regelbauweise ab: -

Grenzabstände Baubereiche A1, A2 und C Fassaden- bzw. Gesamthöhen bei allen Baubereichen Gebäudelängen Baubereiche A1, A2, A3, B1, B2, B3 Geschossflächenziffer

Der Gestaltungsplan sieht drei Zeilenbauten und eine Punktbaute vor. Die Zeilenbauten werden in der Höhe gestaffelt und passen sich somit dem abfallenden Geländeverlauf gut an. Die Bebauung zeichnet sich insbesondere durch eine präzise Gebäudesetzung, eine hangseitig gestaffelte Höhenentwicklung und ein Abknicken der Fassadenfluchten aus. Die Gesamtanlage macht einen sehr guten, auch auf den gebauten Kontext abge¬ stimmten Eindruck. Im Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Verdichtung über¬ zeugt die Körnung, die Platzierung, die Massstäblichkeit und die Differenzierung der Geschossigkeit der Bauten. Insgesamt führt das vorzüglich ausgearbeitete, übersichtli¬ che Bebauungskonzept zu einer kohärenten, architektonisch sehr guten Anlage mit qualitätsvollen Aussenräumen. Im Gestaltungsplan werden die Qualitäten des Bebau¬ ungskonzepts grundeigentümerverbindlich gesichert. Der Gestaltungsplan überzeugt vollumfänglich und erfüllt die Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG. Die Abweichungen

Thurgau 3/3 von der Regelbauweise bewegen sich in einem aus rechtlicher Sicht zulässigen Rah¬ men. Im Anbetracht der herausragenden Qualitäten dieses Gestaltungsplans können die Abweichungen von der Regelbauweise akzeptiert werden. Im Bebauungsplan Nr. 3 "Gebiet Zielacker-Landhaus" (Baulinienplan) wird mittels einer Baulinie ein Strassenabstand vom 4.00 m festgelegt. Die Baulinie soll im Gestaltungs¬ plangebiet aufgehoben werden. Aus kantonaler Sicht bestehen keine Vorbehalte ge¬ genüber der Änderung des Bebauungsplans. Die Änderung ist aus planerischer Sicht zweckmässig. Der Gestaltungsplan "Zielacker" sowie die Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 "Gebiet Zielacker-Landhaus" erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Bau¬ gesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge¬ richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be¬ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis¬ mittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

31. MRZ. 2022

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Stadt Frauenfeld

Sonderbauvorschriften

16. August 2019

Gestaltungsplan Zielacker Öffentliche Auflage: 16. August 2019-4. September 2019

Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt.

Vom Stadtrat erlassen am 11. Februar 2020 Der Stadtpräsident

Strittmatter Partner AG

DerStadtschreit^r

c

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am Mit Entscheid Nr.

3/. 3.2C22

Vom Stadtrat in Kraft gesetzt per

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Sonderbauvorschriften I.

Art. 1 Gestaltungsplan «Zielacker»

Allgemeines

Gestaltungsplanperimeter

Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:500, den nach¬ folgenden Sonderbauvorschriften, dem Planungsbericht und dem Richtprojekt der Mirlo Urbano Architekten GmbH, Zürich, vom 16. August 2019 sowie dem Richtprojekt Aussenraumgestaltung der Lorenz Eugster Landschaftsarchitektur und Städtebau GmbH, vom 16. August 2019.

Art. 2 Bestandteile und

Verbindlichkeiten

1 Alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen, die Sonderbauvorschriften und die speziell erwähnten Elemente der Richtprojekte sind verbindlich. Der Planungsbe¬ richt ist erläuternd. 2 Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des übrigen Rechts.

Art. 3 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt: a) die Sicherung einer architektonisch und ortsbaulich hochwertigen Bebauung; b) die Realisierung von preisgünstigem und attraktivem Wohnraum; c) eine sparsame Verkehrserschliessung; d) die Schaffung attraktiver Freiräume im Siedlungsgebiet;

II.

Art. 4 Erschliessung

Fährverkehr

Die Zu- und Wegfahrt zum und vom Areal erfolgt an den bezeichneten Stellen über die Zielackerstrasse. Das Areal ist mit Ausnahme der oberirdischen Autoparkfelder frei vom motorisierten Verkehrzu halten.

Art. 5 Verkehrsßäche

Der Zugang zum Areal und zu den Gebäuden erfolgt über die «Verkehrsfläche intern». Die internen Wege haben eine minimale Breite von 1.20 m aufzuweisen.

Art. 6 Bereich für Parkierung

1

und Entsorgung

Sammelgarage anzuordnen. Die erforderlichen Autoparkfelder für Besucher sind im

Die Autoparkfelder für die Bewohner sind in einer gemeinsamen unterirdischen

bezeichneten Bereich für Parkierung und Entsorgung anzuordnen. Die übrigen Flä¬ chen dieses Bereichs sind im Sinne des Richtprojekts Aussenraumgestaltung zu ge¬ stalten. 2 Wird die minimal erforderliche Anzahl Autoabstellplätze unterschritten, ist die Bauherrschaft dazu verpflichtet entsprechende Massnahmen zur Vermeidung einer Mehrbelastung des Quartiers zu ergreifen. 3 Die Unterflurcontainer sind innerhalb des bezeichneten Bereichs für Parkierung und Entsorgung anzuordnen. Die genaue Lage und Ausstattung ist mit der Stadt zu definieren.

Art. 7 Zweiradabstellplätze

Es sind ausreichend Kurz- und Langzeitabstellplätze für Zweiräder zu erstellen. Kurz¬ zeitabstellplätze sind in der Nähe der Gebäudezugänge anzuordnen. Die Langzeitab¬ stellplätze sind innerhalb der Gebäude oder der Sammelgarage anzuordnen.

III.

Art. 8 Bebauung

Baubereich Hauptbauten A-C

1

Die BaubereicheA bisC legen die maximale horizontale Ausdehnung und die

maximale Gesamthöhe der Bauten fest. Unterschreitungen der Baubereiche und Hö¬ henangaben sind zulässig, sofern dadurch die charakteristische Gesamterscheinung der Bebauung gewahrt bleibt. 2

Für die Baubereiche gelten folgende Maximalmasse: Höhenzuschlag

max. Gesamthöhe

gemäss Art. 38 BauR

(GH)

Al

2.00 m

11.90 m

Bl

2.00 m

11.00 m

A2

2.00 m

11.90 m

B2

2.00 m

11.00 m

A3

2.00 m

11.20 m

B3

2.00 m

11.00 m

C

1.15 m

14.00 m

Baubereich

max. Gebäudelänge

45.00 m

45.00 m

45.00 m 18.80 m

3 Die Gebäudevolumina müssen innerhalb der Baubereiche liegen. Vordächer der Bauten dürfen den Baubereich um maximal 1.50 m überschreiten.

Art. 9 Baubereich Vorbauten

Innerhalb der Baubereiche Vorbauten dürfen vorangestellte Baikone mit einer maxi¬ malen Ausdehnung von 3.00 m x 4.00 m erstellt werden. Pro Baubereich ist jeweils ein Balkon pro Geschoss zulässig.

Art. 10 Übrige Bauten

1 Innerhalb der Erschliessungsflächen sind Velo- und Kinderwagenunterstände zu¬ lässig. 2 Innerhalb der Bereiche Spiel- und Freizeitflächen sind maximal zwei seitlich offene Unterstände von maximal 20 m2 Grundfläche zulässig. 3 Innerhalb der allgemeinen Umgebungsfläche sind Gerätehäuschen im Sinne von

Art. 99 PBG sowie nicht oberirdisch in Erscheinung tretende Tiefgaragenaufgänge zuläs¬

sig-

Art. 11

8 weitere Artikel

Art. 12 Baubereich für

Sammelgarage Baudichte

Die Sammelgarage ist innerhalb des Baubereichs vollständig unterirdisch zu realisie¬ ren. Innerhalb des Geltungsbereichs gilt eine Geschossflächenziffer (GFZ) von 1.08 (exkl. Zuschläge | Bonus nach PBV §§ 34 und 35).

Art. 13 Architektonische

Gestaltung

1

Die Gebäude haben sich durch folgende architektonische Merkmale auszuzeich¬

nen: a) Flachdächer mit feingliedrigen Dachvorsprüngen; b) vorgestellte, leichte Balkonanbauten; c) Fassadengliederung über vertikal zusammengefasste Fensterbänder. 2 Für den architektonischen Ausdruck, die Struktur und Gliederung der Fassaden ist das Richtprojekt verbindlich. 3 Ein detailliertes Materialisierungs- und Farbkonzept ist mit der Baueingabe einzu¬ reichen und bewilligen zu lassen.

Art. 14 Dachgestaltung

1 Attikageschosse sind nicht zulässig. 2 Technisch bedingte Aufbauten dürfen die Fassadenhöhe um max. 1.50 m überra¬ gen. Mit Ausnahme der Sonnenkollektoren müssen sie zudem um mindestens das Mass ihrer eigenen Flöhe von der Fassade zurückversetzt sein. Sie sind in Material und Farbe möglichst unauffällig auszuführen.

IV.

Aussenraum

Art. 15 Grundsätze der

Umgebungsgestaltung

1 Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Aussenraumkonzept mit Angaben zur Materialisierung, Bepflanzung, Topografie und der Ausstattung der Spiel- und Aufent¬ haltsflächen bewilligen zu lassen. Das Richtprojekt Aussenraumgestaltung bildet da¬ für eine zu beachtende Grundlage. Wichtige Merkmale davon sind derTrampelpfad, die extensiven Wiesenflächen und das Spielwäldchen. 2 An den bezeichneten Standorten sind einheimische und standortgerechte Einzel¬ bäume zu pflanzen und zu unterhalten. 3 Terraingestaltungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen.

Art. 16

V.

Bereich Spiel- und Freizeit-

In den bezeichneten Bereichen sind Spielplätze und Freizeitflächen zu erstellen. Diese

ßächen

sind ausreichend zu möblieren und mit Sonnen- und Schattenplätzen auszustatten.

Ver- und Entsorgung

Art. 17 Energie

1 Die Hauptbauten haben mindestens den Nachhaltigkeitsstandard SNBS 2.0 (Sil¬ ber-Bewertung) oder Minergie-ECO zu erfüllen und sind entsprechend zu zertifizie¬ ren. 2

Die Nutzungsprioritäten zu den Energiequellen des Richtplans Energie der Agglo¬

meration Frauenfeld vom 3. April 2014 sind verbindlich.

VI.

Art. 18 Schlussbestimmungen

Bestehende Bauten und Anlagen

Art. 19 Aufhebung geltenden

Rechts

518/506/400/440/GP_Zielacker_SBV_200218.docx

Vor Baubeginn sind die im Plan bezeichneten Bauten und Anlagen abzubrechen.

Mit der Inkraftsetzung des Gestaltungsplans Zielacker werden die Baulinien des Bebauungsplans Zielacker- Landhaus innerhalb des Gestaltungsplanperimeters (RRB 446 /1947) aufgehoben.